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8 O 250/07•LG Verden, 2007-10-10, 8 O 250/07
Entscheidungsdatum: 2007-10-10
Aktenzeichen: 8 O 250/07
ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2007:1010.8O250.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2007, 61153
In dem Rechtsstreit
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hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch
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für Recht erkannt:
Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand1Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einem Hausratsversicherungsvertrag geltend, weil ihr angeblich am 1. Januar 2007 bei einem Einbruch in ihr Wohnhaus Bargeld aus dem Tresor in Höhe von 7 779,74 € entwendet worden sein soll.
2Die Parteien schlossen einen Versicherungsvertrag u.a. über Hausrat, dem die VHB 2004 der Beklagten, Stand: 1. Januar 2004, zugrunde liegen. Nach Behauptung der Klägerin kam es am 1. Januar 2007 zu einem Einbruchsdiebstahl in ihrem Wohnhaus, bei dem ein im Schlafzimmer eingebauter Wertschutzschrank von den Dieben aus der Wand herausgerissen und aufgebrochen worden sein soll. Die Beklagte ersetzte der Klägerin einen Schaden in Höhe von 1 500,00 € und lehnte mit Schreiben vom 17. März 2007 eine Zahlung des weiteren Schadens ab (Bl. 6 d.A.).
3Gemäß § 1 Ziff. 3a der VHB 2004 sind als Wertsachen u.a: Bargeld definiert. § 1 Ziff. 3e S. 2 VHB 2004 enthält eine Entschädigungsbegrenzung zur Höhe folgenden Inhalts:
"Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 30 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf 1 500,00 € für Wertsachen gem.Nr. 3a)."
4Die Klägerin behauptet, in ihr Wohnhaus sei eingebrochen worden. In dem Tresor habe sich insgesamt ein Bargeldbetrag in Höhe von 7 779,74 € befunden. Das Geld habe in einem Tresor des Typs MT26NE mit einem Gewicht von 60 kg gelegen. Dass ihr Ehemann gegenüber der Beklagten ursprünglich als Typ des Tresor M3E (Burg Wächter) angegeben habe, sei ein Versehen gewesen. Der Tresor stamme von einem Praktiker Baumarkt und dort habe der Ehemann eine falsche Auskunft erhalten. Der Tresor sei in einer Konstruktion aus zusammengeschweißten Quadratrohr montiert gewesen. Diese Konstruktion sei mit 12 × 80 mm starken Edelstahlschrauben im Estrich des Fußbodens befestigt worden.
5Die Klägerin beantragt,
6Die Beklagte beantragt,
7Sie bestreitet trotz Zahlung von 1 500,00 €, dass ein Einbruch stattgefunden hat. Auch der Typ des angeblich eingebauten Tresors wird bestritten. Sie ist der Auffassung, dass aber auch nach Klagvortrag von der Beklagten nicht mehr als 1 500,00 € gezahlt werden müssen. Der von der Klägerin als eingebaut behauptete Tresor wiege nur 60 kg und sei auch nicht eingemauert gewesen.
8Darüber hinaus beruft sich die Beklagte auf § 27 VHB 2004, weil die Klägerin falsche Angaben zum Typ des Tresors gemacht habe.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe10Die Klage ist bereits nach dem Vortrag der Klägerin unbegründet.
11I.
Der Klägerin steht kein Anspruch aus dem Hausratsversicherungsvertrag über den bereits gezahlten Betrag von 1 500,00 € zu, denn Bargeld war nur in Höhe bis zu 1 500,00 € versichert.
13Nach Vortrag der Klägerin wog der Tresor nur 60 kg. Eine weitere Leistung durch die Beklagte stand ihr daher nur zu, wenn der Tresor eine mehrwandige Tür hatte und eingemauert war. Letzteres ist nach Vortrag der Klägerin nicht der Fall, denn der Tresor war nach Vortrag der Klägerin in einer Rigipswand eingebaut, wobei er mit Hilfe einer selbstgebauten Metallkonstruktion mit Schrauben im Estrich verdübelt war. Damit war der Stahlschrank aber nicht eingemauert. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer musste es sich bei verständiger Würdigung auch aufdrängen, dass gerade das Einmauern eine deutliche Diebstahlserschwerung sein soll. Einen Tresor, der auf dem Estrich montiert ist, kann leichter herausgerissen werden, als ein eingemauerter Tresor, bei dem zunächst das Mauerwerk aufgebrochen werden musste.
15II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
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