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1 V 35/26•FG Niedersachsen, 2026-02-27, 1 V 35/26
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 1 V 35/26
ECLI: ECLI:DE::2026:0227.1V35.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 12666
TatbestandDie Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - sowie des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks ..., mit einer Gesamtfläche von insgesamt ... m2. Die gesamte Fläche befindet sich in einem ...schutzgebiet.
Auf dieser Fläche befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb (...), ein Einfamilienhaus (...) sowie die vorliegend streitige Fläche, die die Antragstellerin mit notariellem Mietvertrag vom .. . an die A für die Dauer von 30 Jahren für einen jährlichen Mietzins in Höhe von XXX € vermietet hat. Die A hat hierauf ein Gebäude errichtet. Ausweislich des Mietvertrages wurde eine Fläche von 528,05 m2 vermietet. Der Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist, wird unter dem Aktenzeichen ... geführt. Für das Gebäude, das auf fremden Grund und Boden steht, hat das Finanzamt ein gesondertes Aktenzeichen vergeben.
Im Einheitswertbescheid vom ... über die Nachfeststellung auf den 1. Januar ... hatte das Finanzamt eine Fläche von 528 m2 zugrunde gelegt und einen Einheitswert in Höhe von X.XXX € festgestellt. Im Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tag hatte es einen Grundsteuermessbetrag von X,XX € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 übersandte das Finanzamt der Antragstellerin eine Erinnerung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für "...". Dem Schreiben fügte das Finanzamt eine "Information zur Grundsteuerreform und zur damit verbundenen Erklärungsabgabe" vom 14. Juni 2022 bei.
Die Antragstellerin reichte am ... 2023 u.a. eine Grundsteuererklärung für die streitige Einheit ein, in der sie eine Fläche von 528 m2 angab.
Am ... 2025 ging beim Finanzamt ein Schreiben der Antragstellerin vom ... 2025 u.a. zum Aktenzeichen ... ein, in dem sie mit einem Mustertext die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 18. Mai 2022 beantragte. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab mit der Begründung, die am ... eingegangene Erklärung sei noch nicht bearbeitet worden und entsprechend bisher kein anfechtbarer Bescheid ergangen. Bei dem von der Antragstellerin genannten Schreiben vom 18. Mai 2022 handle es sich um das Informationsschreiben der Finanzverwaltung.
Im daraufhin erlassenen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... 2025 stellte das Finanzamt einen Äquivalenzbetrag für "... (Nur Anteil A)" für den Grund und Boden in Höhe von XX,XX € fest. Dabei erfasste es eine Fläche des Grund und Bodens von 672 m2. Als Lagefaktor berücksichtigte das Finanzamt .... Dafür wurde ausweislich des Grundsteuer-Viewers ein Bodenrichtwert (BRW) für das streitige Grundstück von ... €/m2 bei einem durchschnittlichen BRW der Gemeinde von ... €/m2 zugrunde gelegt. Im Bescheid erläuterte das Finanzamt, die der A als Grund und Boden mit fremdem Gebäude überlassene Fläche sei mit 672 m2 anzusetzen, da dies die vom Katasteramt als GF-Versorgung ausgemessene Fläche darstelle.
Unter gleichem Datum erließ das Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 "nur Anteil A", in dem es den Grundsteuermessbetrag auf XX,XX € festsetzte.
Mit Schreiben vom ... 2025 legte die Antragstellerin zum Aktenzeichen ... mit offensichtlich vorformuliertem Text Einspruch gegen den Bescheid "über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert" ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Diesen Antrag lehnte das Finanzamt am ... 2025 mit standardisiertem Text ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Auch seien keine Gründe ersichtlich, wonach der Antragstellerin durch den Vollzug über die eigentliche Zahlung hinausgehende, schwer wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Der Einspruch ruhe bis zur Rechtskraft eines Musterverfahrens beim Niedersächsischen Finanzgericht.
Am ... 2025 ging beim Niedersächsischen Finanzgericht mit einem offensichtlich vorformulierten Text ein auf den ... 2025 datierter Antrag "wegen Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert" u.a. für das Aktenzeichen ... ein. Darin beantragt die Antragstellerin wörtlich "die Vollziehung des mit Bescheid vom ... 2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags auszusetzen".
In dem Antrag an das Gericht führt die Antragstellerin aus, die angefochtenen Steuerbescheide begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Daran bestünden bei der vorliegenden Festsetzung Bedenken. Das Finanzamt sei zudem nicht der ihm obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nachgekommen. Die "Nichtnachvollziehbarkeit" der Bescheide verstärke die ernstlichen Zweifel.
Vorläufiger Rechtsschutz sei insbesondere auch deshalb geboten, weil es gegen den Grundsteuerbescheid keine Widerspruchsmöglichkeit gebe, sondern der Steuerpflichtige gezwungen sei, direkt Klage einzureichen.
Die Antragstellerin gibt an, die Fläche befinde sich zwar in einem ...schutzgebiet, konkrete Einschränkungen habe sie dadurch aber nicht.
Die unbillige Härte sei vorliegend gegeben, weil ihr durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts der Verwaltungsakte hinausgingen und von ihr insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung fordere. Diese unbillige Härte sei auch gerade durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide verursacht und gehe angesichts der Kausalität von Sofortvollzug und unbilliger Härte über bloße Billigkeitserwägungen weit hinaus. Es bestehe Vollstreckungslage.
Die Antragstellerin reichte einen Bescheid der Stadt D vom ... 2025 ein. Danach beträgt die Grundsteuer ab 2025 jährlich XX,XX € für den Grund und Boden mit dem fremden Gebäude (Hebesatz ... %).
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... 2025 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - vom ... 2025 von der Vollziehung auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Es verweist auf seine Ausführungen im Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom ... 2025.
Das Finanzamt vertritt die Auffassung, es habe zu Recht 672 m2 als Fläche des Grund und Bodens angesetzt. Die Ausweisung der Teilfläche als GF-Versorgung zu 672 m2 sei durch das Katasteramt mitgeteilt worden. Von den Mitteilungen durch das Katasteramt dürfe das Finanzamt nicht abweichen.
Bezüglich der Fläche, welche von der A gepachtet werde, verweist das Finanzamt auf ein eingereichtes Luftbild des Landesamtes für Geoinformationen und Landesvermessung Niedersachsen, auf Blatt 171 der elektronischen Gerichtsakte wird Bezug genommen. Hierauf sei zu erkennen, dass sich das Katasteramt zur Ermittlung der gepachteten Versorgungsfläche vermutlich an einem aufgestellten Weidezaun orientiert habe. Dies dürfte die Abweichung von den in der Erklärung angegebenen 528 m2 zu den vom Katasteramt angesetzten 672 m2 erklären.
Durch die Errichtung des Weidezauns habe sich die Antragstellerin von der Nutzung der nicht vertraglich vermieteten Flächen ausgeschlossen. Die Antragstellerin stelle der A somit 672 m2 zur Nutzung zur Verfügung. Dass die Antragstellerin für die über die vermieteten Flächen hinausgehenden Flächen keine Miete fordere, sei eine zivilrechtliche Problemstellung. Ungeachtet dessen würde eine andere Auffassung zu keinem abweichenden Ergebnis führen. Ob ein Grundstück als Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche bewertet werde, hänge maßgeblich von der tatsächlichen Nutzung ab. Sollte das Gericht zu dem Entschluss kommen, dass hier tatsächlich nur 528 m2 zu berücksichtigen seien, so müssten die überschüssigen 144 m2 trotzdem als Grundvermögen bewertet werden, da aufgrund des Weidezauns eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich nicht möglich sei. Die 144 m2 müssten entweder unter dem Aktenzeichen ... bei dem Einfamilienhaus als Grundvermögen oder unter einem separaten Aktenzeichen bewertet werden. Für die Antragstellerin würde sich jedoch in beiden Fällen kein Unterschied ergeben.
Für Flächen in einem ...schutzgebiet sehe weder das Grundsteuergesetz noch das Niedersächsische Grundsteuergesetz eine Steuerbegünstigung vor. Ob und inwieweit die Bewertung der Fläche als ...schutzgebiet in die Ermittlung des BRW eingeflossen sei, könne das Finanzamt nicht sagen, da es für die Festsetzung des BRW weder verantwortlich sei noch darauf Einfluss nehmen könne.
Auf die fehlende Einspruchsmöglichkeit bei der Gemeinde habe das Finanzamt keinen Einfluss.
Im Verfahren hatte die Berichterstatterin die Antragstellerin gebeten, darzustellen, ob ihrerseits ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme bzw. aus welchen Gründen im konkreten Fall eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte vorliege und Unterlagen zur Glaubhaftmachung einzureichen.
Mit Beschluss vom ... 2026 unter dem Aktenzeichen ... wurde das vorliegende Verfahren abgetrennt.
GründeDer Antrag hat nur teilweise Erfolg.
Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 91 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) gegeben. Soweit die Gesetzesbegründung (Niedersächsischer Landtag Drucksache 18/8995 zu § 12) auf § 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung verweist, scheint es sich um ein Versehen zu handeln, denn diese Norm ist bereits zum 31. Dezember 2014 aufgehoben worden.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin sowohl eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge als auch eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, beide vom ... 2025, begehrt.
Der mit einem offensichtlich vorformulierten Text gestellte Antrag lautet zwar nur auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetragsbescheids. Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente im ersten Schritt gegen die Wertermittlung nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) und damit gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris). Im Betreff ("wegen") des Antragsschreibens wird zudem der Begriff des "Grundsteuerwerts" genannt. Obwohl nach dem NGrStG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine Grundsteuerwerte, sondern Grundsteueräquivalenzbeträge festgestellt werden, lässt der Hinweis auf den "Grundsteuerwert" erkennen, dass auch der entsprechende Grundlagenbescheid erfasst sein soll.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 5. Juli 2018 II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, m.w.N.).
a. Ernstliche Zweifel bestehen vorliegend, soweit das Finanzamt bei seiner Berechnung 672 m2 statt nur 528 m2 für die streitgegenständliche Fläche zugrunde gelegt hat.
Die Fläche ist nach § 3 Abs. 5 Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) auf volle m2 nach unten abzurunden.
Ausweislich des Vertrages vom ... hat die Antragstellerin nur 528,05 m2 an die A vermietet. Die Aufstellung eines Weidezaunes ändert daran nichts. Trotz der Aufstellung des Weidezauns ist die Antragstellerin weiterhin berechtigt, die dahinterliegende Fläche zu nutzen, soweit sie sie nicht durch den Vertrag vom ... vermietet hat.
Im Übrigen führt die bloße Aufstellung eines - auch jederzeit wieder entfernbaren - Weidezauns nach Auffassung des Senates zumindest dann nicht zu einer Loslösung des Zusammenhangs mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, solange die hinter dem Zaun liegende Fläche nicht anderweitig genutzt wird. Vorliegend hat der Senat keine Erkenntnisse, dass die Antragstellerin oder die A die übersteigende Fläche von ca. 144 m2 anderweitig nutzen.
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Finanzamts, dass von den Mitteilungen durch das Katasteramt nicht abgewichen werden dürfe. Der Senat schießt sich ausdrücklich nicht der Regelung in A 4 Abs. 3 Satz 5 des Anwendungserlasses zum NGrStG (Niedersächsisches Ministerialblatt - Nds. MBl. - 2022, 326 geändert durch Nds. MBl. 2024, 378) an, wonach als Flurstücksfläche die amtliche Flächengröße nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus Mitteilungen über die Liegenschaftsvermessung maßgeblich sein soll. Diese Mitteilungen können zwar einen ersten Anhalt darstellen, ihnen kommt aber keine Verbindlichkeit zu, wenn sich aus anderen Quellen, z.B. Verträgen, Inaugenscheinnahme, Gutachten u.s.w., andere - bessere - Erkenntnisse ergeben. Maßgeblich ist nach der Überzeugung des Senats immer die tatsächliche Fläche.
b. Ernstliche Zweifel hat der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung dagegen nicht an dem für den Lage-Faktor zugrunde gelegten BRW.
Zwar könnte die Belegenheit in besonderen Gebieten eine Überprüfung des BRW erforderlich machen.
Der Senat schließt sich insoweit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung an, BRW seien grundsätzlich verbindlich und einer Überprüfung nicht zugänglich. Zwar kommt den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis, ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines BRW zu (vgl. zur Bedarfswertermittlung BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom 25. August 2010 II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205). Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen ermittelten BRW daher grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstoßen (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 II R 25/24, DStR 2026, 154). Falls jedoch ein Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung besteht, also wenn Verstöße bei der Ermittlung der BRW substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen, hat das Finanzgericht die BRW dahingehend zu überprüfen, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 196 BauGB) sowie die Regelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung zutreffend angewendet wurden, die gewählte Bewertungsmethodik mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, und die Verfahrensregeln eingehalten, also insbesondere die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 II R 25/24, DStR 2026, 154).
Vorliegend hat der Senat aber keinen Anlass für eine derartige Überprüfung. Die Antragstellerin hat ausdrücklich mitgeteilt, sie habe keine konkreten Einschränkungen durch die Belegenheit in dem ...schutzgebiet.
c. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht aufgrund der von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu gewähren.
Ernstliche Zweifel können zwar auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21], m.w.N.).
Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes aber zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558, m.w.N. und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]).
Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder im vorliegenden Fall ggf. des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706; vom 20. September 2022 II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328 [BFH 28.07.2022 - IV R 23/19] und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]). Zwar wird ein Festhalten an dieser Rechtsprechung von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. zum Streitstand BFH, Beschluss vom 23. Mai 2022 V B 4/22, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030 [BFH 05.04.2022 - VII R 52/20], auch in Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundvermögen ab 1. Januar 2022 nämlich BFH, Beschlüsse vom 27. Mai 2024 II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546 und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543). Der erkennende Senat folgt dennoch - wie auch andere Finanzgerichte (vgl. z.B. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. September 2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642 und vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1477; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2024 11 V 533/24, EFG 2024, 1283; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) - dieser Rechtsauffassung und hält am Erfordernis einer Abwägung von Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes fest. Der in bestimmten Fallgruppen eingeräumte Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers genügt einer sachgerechten Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; a.A. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 2023 4 V 1295/23, EFG 2024, 93).
Liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ein Vorrang vor den öffentlichen Interessen zukommt, nicht vor, kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Bestimmungen bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21] m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist vorliegend keine weitergehende Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu gewähren.
Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesse der Antragstellerin und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommen Gesetzes kann der Senat nicht erkennen, dass dem Interesse der Antragstellerin, die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nicht unter Zugrundelegung der nach den NGrStG festgesetzten Grundsteueräquivalenzbeträge entrichten zu müssen, der Vorrang einzuräumen wäre.
aa. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer B für die jeweilige Kommune von erheblicher Bedeutung ist. Eine flächendeckende Aussetzung der Grundsteuer B würde zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, die durch andere Steuern und Abgaben nicht oder nur schwer kompensierbar wären. Darüber hinaus ist die Grundsteuer B die einzige Einnahmequelle der Kommune, die sie aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz planbar selbst steuern kann (vgl. auch Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156 - zum Bundesmodell).
bb. Demgegenüber hat die Antragstellerin bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu haben.
Trotz Aufforderung durch das Gericht hat die Antragstellerin lediglich allgemeine Ausführungen gemacht, jedoch keinerlei konkrete Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen.
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass unabhängig von den persönlichen Verhältnissen allein die Zahlung einer jährlichen Grundsteuer in Höhe von XX,XX € die Antragstellerin in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen würde, wenn sie für das nämliche Grundstück einen jährlichen Mietzins in Höhe von XXX € erhält.
d. Die entsprechenden Überlegungen führen dazu, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vollziehung würde für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 m.w.N.).
Das Drohen derartiger konkreter Nachteile für die Antragstellerin durch die Zahlung der Grundsteuer, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machen wären, wenn die Grundsteuer später wieder erstattet würde, ist nicht feststellbar. Da die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, lässt sich ein solcher Nachteil auch nicht im Zusammenspiel zwischen der Grundsteuer und den persönlichen finanziellen Verhältnisse erkennen.
a. Der Antrag ist zulässig, vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 (II R 31/24, DB 2026, 299).
b. Soweit der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auszusetzen ist, nämlich für die 144 m2 zu viel erfasste Fläche, ist auch eine Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu gewähren, § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO.
c. Soweit die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken anführt, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag unbegründet.
Insoweit macht sie nämlich ausschließlich Einwendungen gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie gegen die Verfassungsmäßigkeit der diesem Bescheid zugrunde liegenden Normen geltend. Sie wendet sich somit inhaltlich nur gegen die Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge, die für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Bindungswirkung entfalten (§ 182 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO- i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 NGrStG). Mit ihren diesbezüglichen Einwendungen kann sie nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO nur in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge als Grundlagenbescheid, nicht auch in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid als Folgebescheid gehört werden (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 II R 31/24, DB 2026, 299).
Hinsichtlich der zu viel erfassten 144 m2 geht der Senat davon aus, dass der Rechtsbehelf gegen die Grundlagenbescheide mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Er hat daher von der Möglichkeit des Ausschlusses von Sicherheitsleistungen bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides Gebrauch gemacht, § 69 Abs. 2 Satz 6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juli 1997 VIII S 1/97, BFH/NV 1998, 186).
Da vorliegend das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hält der Senat es für ermessensgerecht, die Aussetzung der Vollziehung auf die Dauer des Einspruchsverfahrens zu begrenzen (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 10. Aufl. 2025, Rn. 231).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Beschwerde wird gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 NJG in der Fassung der Änderung vom 25. Juni 2025 (n.F.) i.V.m. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Frage, ob bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen begründet wird, ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist, scheint derzeit nicht abschließend geklärt zu sein (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2025 16 V 16040/25, juris). Auf die Ausführungen unter Ziffer 3.c. wird Bezug genommen.
Hinweis:Rechtsmittel zugelassen
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