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11 U 261/00•OLG Celle, 2001-01-03, 11 U 261/00
Entscheidungsdatum: 2001-01-03
Aktenzeichen: 11 U 261/00
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:0103.11U261.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 21494
Tenor: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens versagt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe11. Soweit der Kläger in Höhe von 73. 834, 73 DM nebst Zinsen eine Forderung als Prozessstandschafter der ....... Bank geltend macht und Zahlung an diese begehrt, ist es der wirtschaftlich beteiligten Zahlungsempfängerin in jedem Fall zuzumuten, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen.
3Es erscheint nicht einmal ausgeschlossen, dass dies im Wesentlichen die Beklagte sein würde, denn das Landgericht hat zutreffend ausgesprochen, dass die Klagforderung in Höhe von 152. 464, 45 DM Masseforderung nach § 59 Abs. 1 Ziff. 1 KO ist, wogegen die Berufungsbegründung Angriffe auch nicht enthält. Für die Finanzierung derartiger In-Sichprozesse ohne wirtschaftlich maßgebliche Verlagerungen aber erscheint die Gewährung von Prozesskostenhilfe unangemessen.
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