AG Neustadt am Rübenberge, 2017-01-03, 80a M 2006/16

80a M 2006/16Tribunal de Primeira Instância3 de jan. de 2017

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AG Neustadt am Rübenberge — 2017-01-03 — 80a M 2006/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-03

Aktenzeichen: 80a M 2006/16

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2017, 23757

Tenor

Tenor: In der Zwangsvollstreckungssache

pp.

  • Gläubigerin -

vertreten durch den Vorstand

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp.

gegen

pp.

  • Schuldner -

pp.

  • Drittschuldnerin -

vertreten durch den Vorstand

wird der dem Schuldner nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag festgesetzt auf

4.350,68 € für den Monat Dezember 2016 und auf 1.400,00 € für den Monat Januar 2017

(§ B50k Abs. 4 ZPO).

Die mit Beschluss vom 23.12.2016 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

Gründe

GründeDas Konto (DE....) des Schuldners bei der Drittschuldnerin wird als Pfändungsschutzkonto geführt.

Auf dieses Konto erhält der Schuldner monatlich Übergangsgebührnisse in Höhe von netto ca. 1.400,00 € von der Bundeswehr. Diese Übergangsgebührnisse sind unpfändbar, vgl. Stöber: Forderungspfändung, 16,Aufl., Rand-Nr. 908. In dieser Höhe ist daher der Freibetrag für das Konto festzusetzen. Da die Übergangsgebührnisse befristet bis zum 31.01.2017 gezahlt werden, kann die Freigabe nur bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen.

Weiter hat der Schuldner im Monat Dezember eine einmalige Beihilfe für Krankheitskosten in Höhe von 2.960,68 € erhalten. Auch dieser Betrag ist unpfändbar, vgl. Stöber: Forderungspfändung, 16. Aufl. Rand-Nr. 880a. Für den Monat Dezember beträgt der Freibetrag daher 1.400,00 € + 2.960, 68 € = 4.360,68 €.

Der Schuldner hat die Nachweise über die vorgenannten Beträge erbracht.

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