LAG Niedersachsen, 2026-03-11, 13 SLa 772/24 E

13 SLa 772/24 ETribunal do Trabalho11 de mar. de 2026

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LAG Niedersachsen — 2026-03-11 — 13 SLa 772/24 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 13 SLa 772/24 E

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0311.13SLa772.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14181

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 23.10.2024 (3 Ca 392/23 E) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. 2.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten über die Höhe der Vergütung des Klägers als freigestelltes Personalratsmitglied.

Der Kläger absolvierte bis Anfang 2000 bei der Beklagten seine Berufsausbildung zum Fluggerätemechaniker nebst waffensystemspezifischer Ausbildung am Transporthubschrauber CH-53. Anschließend trat er auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, auf den zunächst der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung fanden, in seinem Ausbildungsberuf in die Dienste der Beklagten, die ihn der Heeresfliegerwaffenschule in B-Stadt beschäftigte. Der Kläger war mit der Reparatur des Transporthubschraubertyps CH-53 befasst.

Seit dem 01.08.2008 setzte die Beklagte den Kläger - neben seiner weiterhin auszuübenden Tätigkeit als Fluggerätemechaniker - dauerhaft als sogenannten "Lehrgesellen" (Ausbilder) ein und vergütete ihn nach Lohngruppe 9, Fallgruppe 9b SV 2a zum TVLohngrV. Zu seinen Aufgaben gehörte es seitdem, die Auszubildenden am Transporthubschrauber CH-53 in seiner Fachrichtung Flugwerk in der Ausbildungswerkstatt H in B-Stadt zu unterrichten.

Zum 01.01.2014 erfolgte ohne Tätigkeitsänderung die Überleitung in den TVöD Bund und die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1, Teil III (Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten), Abschnitt 4 TVEntgO Bund.

Berufsbegleitend erwarb der Kläger bis Ende 2012 weitere Zertifikate bzw. Qualifikationen nach näherer Maßgabe der Auflistung auf S. 5f der Klageerwiderung (Bl. 79f Vorakte).

Der Transporthubschrauber CH-53 wurde seit 2013 nach H-Stadt verlegt und am Standort B-Stadt durch den Mehrzweckhubschrauber NH-90 ersetzt. Dieser Prozess war am 01.04.2015 grundsätzlich abgeschlossen.

Seit dem 01.01.2015 ist der Kläger ununterbrochen als Personalratsmitglied tätig und als solches von der Arbeit freigestellt.

Mit Schreiben vom 26.03.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe zur Bestimmung der ihm zustehenden Ausbilderzulage während der Freistellung eine Vergleichsgruppe aus den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen F., St., S. und M. gebildet.

Mit Schreiben vom 22.12.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Arbeitnehmerin Struwe aufgrund ihrer Verbeamtung aus der Vergleichsgruppe ausscheide.

Die Beklagte zahlte den Arbeitnehmern S. und M., die jeweils bis zum Jahr 2011 innerhalb von fünf Jahren eine Ausbildung zum Erwerb der militärischen Meisterprüfung am Mehrzweckhubschrauber Modell NH-90 erworben hatten, ab dem 01.07.2021 Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Teil IV Abschnitt 15 TVEntgO Bund. Mit Schreiben vom 08.10.2021 teilte sie dem Kläger mit, dass deswegen auch die Herren S. und M. nicht mehr in seiner Vergleichsgruppe berücksichtigt werden könnten.

Mit zwei Schreiben aus dem Jahr 2022 teilte die Beklagte dem Kläger jeweils weitere Änderungen in der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe mit.

Mit Schreiben vom 28.03.2023 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, ihn rückwirkend ab dem 01.07.2021 in die Entgeltgruppe 9b Teil IV Nr. 15 des TVEntgO Bund einzugruppieren und die seit dem 01.07.2021 angeblich rückständigen Vergütungsbeträge nachzuzahlen.

Mit der am 26.07.2023 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen, wäre er ab dem 01.01.2015 aufgrund seiner Personalratstätigkeit nicht vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit als Fluggerätemechaniker am Transporthubschrauber CH-53 und Lehrgeselle freigestellt worden, hätte er wegen der Verlegung dieses Hubschraubermodells keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit am bisherigen Standort gehabt. Er hätte sich, wie die Lehrgesellen M. und S. aus seiner Vergleichsgruppe am neuen Luftfahrzeug NH-90 weiterqualifiziert und wie diese einen Aufstieg in die Entgeltgruppe 9b Teil IV, Nr. 15 der TVEngO Bund vollzogen.

Um sich für das neue Luftfahrzeug NH-90 zu qualifizieren, hätten die Lehrgänge zu Beginn seiner Freistellung zunächst nur 5 bis 6 Wochen gedauert. Nach Einführung des sog. TIV-ID (Tätigkeitsinformationsverfahren) ab 2018 würden die aktuellen Lehrgänge für das Luftfahrzeug NH-90 nun ungefähr drei Jahre dauern. Die Teilnahme an einer solchen Qualifikation sei mit der Freistellung als Personalratsmitglied weder vereinbar noch möglich.

Erst mit der Änderung des TVEntgO Bund und der Einfügung der Entgeltgruppe 9b in Teil IV, Nr. 15 der TVEntgO Bund in Umsetzung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 09.09.2019 sei für Ausbilder am CH-53, später am NH-90 die Möglichkeit geschaffen worden, eine höhere Eingruppierung zu erlangen. Infolgedessen seien die Lehrgesellen M. und S. auf ihren Antrag in die besagte Entgeltgruppe eingruppiert worden.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 01.07.2021 in die Entgeltgruppe 9b Teil IV, Nr. 15 der TVEngO Bund einzugruppieren und die Vergütungsdifferenzen seit dem 01.07.2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2021 nachzuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die berufliche Entwicklung des Klägers sei mit Erreichen der Entgeltgruppe 9a, Teil III, Abschnitt 4 TVEntgO Bund, der höchstmöglichen Entgeltgruppe für Ausbilder, abgeschlossen.

Ein Aufstieg in die Entgeltgruppe 9b, Teil IV, Abschnitt 15 TVEntgO Bund sei allein aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil IV Abschnitt 15 TVEntgO Bund eröffnet. Diese setze eine zusätzliche militärische Meisterprüfung voraus, über die der Kläger im Gegensatz zu den Mitarbeitern S. und M. nicht verfüge.

Die fehlende Meisterausbildung könne bei dem freigestellten Kläger nicht fiktiv nachgezeichnet werden. Eine solche Nachzeichnung finde ihre Grenze in individuellen Leistungs- und Befähigungsunterschieden ansonsten vergleichbarer Arbeitnehmer bzw. bei besonderen Qualifikationen, die verbindlich vorgeschrieben seien und von allen Bewerbern gefordert würden. Der Kläger habe sich um keine zusätzliche militärische Meisterprüfung oder um eine Weiterqualifizierung am Baumuster NH-90 bemüht.

Der Kläger sei auch wegen der fehlenden zusätzlichen militärischen Meisterprüfung nicht mit den Mitarbeitern S. und M. vergleichbar. Diese seien mit ihm zusammen nur in einer Vergleichsgruppe hinsichtlich der Ausbilderzulage gewesen. Sie seien zudem vor Einführung des Mehrzweckhubschraubers NH-90 an dem Hubschrauber BO-105 * tätig gewesen und nicht am Transporthubschrauber CH-53.

Bei den höher qualifizierten Mitarbeitern S. und M. habe sich die auszuübende Tätigkeit ab 01.07.2021 tatsächlich dauerhaft geändert. Diese seien nicht mehr als Ausbilder tätig.

Ansprüche für die Zeit bis zum 31.08.2022 seien zudem tariflich verfallen.

Das Arbeitsgericht hat mit einem dem Kläger am 30.10.2024 zugestellten Urteil vom 23.10.2024 (Bl. 416 - 424 Vorakte), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie seiner Würdigung durch das Arbeitsgericht verwiesen wird, die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Mitarbeiter S. und M. seien hinsichtlich der beruflichen Weiterentwicklung aufgrund ihrer höheren Qualifikation zum Zeitpunkt der erstmaligen Freistellung des Klägers nicht mit diesem vergleichbar gewesen. Die weiteren Mitarbeiter St. und F. hätten einen Aufstieg nicht geschafft. Schließlich sei nicht ersichtlich, warum der Kläger nach seiner Freistellung im Jahr 2015 bis zum 01.07.2021 erfolgreich eine "militärische Meisterprüfung" durchlaufen hätte. Diese besondere Qualifikation hätte der Kläger tatsächlich erwerben müssen, um die begehrte Vergütung zu erhalten. Hiergegen richtet sich die am 18.11.2024 eingelegte und am 30.01.2025 innerhalb verlängerter Frist begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt vor, er habe sich Anfang 2015 entscheiden müssen, ob er sich für das neue Luftfahrzeug NH-90 weiterqualifizieren oder als Personalratsmitglied freistellen lassen möchte. Es wäre ihm ohne die Freistellung ohne weiteres möglich gewesen, die für den Nachweis der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9b notwendigen Fortbildungsmaßnahmen, nämlich zwei TIV-ID 6 oder eine TIV-ID 6 für Waffensysteme, bei denen mehrere Systeme in einem Ausbildungsgang zusammengefasst werden, nachzuholen. Während der Freistellung als Personalratsmitglied sei die Teilnahme an einer solchen Qualifikation allerdings nicht möglich.

Die Mitarbeiter M. und S. seien entsprechend der Schreiben der Beklagten vom 22.10.2020 und 08.10.2021 mit ihm vergleichbar gewesen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Vergleichsgruppe zu ändern, wenn Mitarbeiter aus dieser höhergruppiert würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 23.10.2024 (3 Ca 392/23 E) abzuändern und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 01.07.2021 in die Entgeltgruppe 9b Teil IV, Nr. 15 der TVEngO Bund einzugruppieren und die Vergütungsdifferenzen seit dem 01.07.2021 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2021 nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, sie habe die Arbeitnehmer S. und M. zum 01.07.2021 jeweils auf ihrer Qualifikation entsprechende Stellen versetzt, weshalb diese umgruppiert worden seien.

Ohne seine Freistellung wäre mit der Verlagerung des Transporthubschraubers CH-53 und die Einführung des Luftfahrzeuges NH-90 für den Kläger nicht zwingend eine Qualifizierung zum Meister einhergegangen. Dieser hätte für seine weitere Arbeit als Geselle in seinem Ausbildungsberuf als Luftgerätemechaniker am Standort B-Stadt lediglich eine systemspezifische Einweisung erhalten müssen. Eine solche hätte nicht zu einer Höhergruppierung geführt.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 8 Abs. 2 sowie § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht seinem Feststellungsbegehren nicht unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Karriereentwicklung entsprochen hat. Insoweit ist sie jedoch unbegründet. Soweit sich seine Berufung dagegen wendet, dass das Arbeitsgericht seinem Feststellungsbegehren nicht unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entsprochen hat, ist sie mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung bereits unzulässig.

Der Kläger hat mit seinem Antrag trotz des einheitlichen Klagebegehrens (Feststellung einer Vergütung aus einer bestimmten Entgeltgruppe) zwei prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) in den Prozess eingeführt (vgl. hierzu BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 -, Rn. 24f, juris) . Er stützt sein einheitliches Feststellungsbegehren auf 2 unterschiedliche Lebenssachverhalte. Zum einen beruft er sich auf die berufliche Entwicklung der von ihm als vergleichbar erachteten Arbeitnehmer S. und M.. Zum anderen macht er geltend, ohne die Freistellung als Personalrat hätte er wegen der bis zum 01.04.2015 abgeschlossenen Verlegung des Transporthubschraubers CH-53 nach H-Stadt im Zeitraum zwischen 2015 und Mitte 2021 die für die von ihm verlangte Entgeltgruppe geforderte zusätzliche militärische Meisterprüfung erlangt um weiter am Standort B-Stadt tätig sei zu können.

Soweit sich das Rechtsmittel des Klägers dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht seinem Feststellungsbegehren nicht unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Karriereentwicklung entsprochen hat, ist die Berufung auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.

a)

Die Berufung ist insoweit im auch Übrigen zulässig. Insbesondere liegt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung vor (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). In dem letzten Absatz unter dd) auf S. 7 des angefochtenen Urteils sieht die Berufungskammer trotz der textlichen Absetzung und der einleitenden Formulierung "Darüber hinaus ... " keine selbständig tragende Zweitbegründung, weil die nachfolgend verwendeten Worte "dürfte " bzw. "müsste " lediglich auf Zweifel des Arbeitsgerichts schließen lassen, nicht aber auf eine für eine eindeutige Zweitbegründung erforderliche sichere Rechtsauffassung. In Bezug auf die vorangegangene Begründung des Arbeitsgerichts zu diesem Punkt (Urteil S. 7, Absätze 1 und 2 unter dd)) hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorgetragen, dass und warum er in der Zwischenzeit die erforderliche Ausbildung erlangt hätte. Dies genügt den Anforderungen an eine hinreichende Auseinandersetzung. Eine in sich schlüssige oder rechtlich haltbare Begründung ist insoweit nicht erforderlich (vgl. etwa BGH 06.12.2011 - II ZB 21/10) .

b)

Soweit die Berufung des Klägers sich dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht seinem Feststellungsbegehren nicht unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Karriereentwicklung entsprochen hat, ist sie jedoch unbegründet.

aa)

Die Klage ist zwar zulässig. Der Antrag entspricht einer allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage und ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn der Kläger hat für die von ihm geltend gemachten Streitgegenstände die erforderliche Rangfolge festgelegt. Er hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass er den geltend gemachten Anspruch in erster Linie auf eine fiktive Nachzeichnung seiner Qualifikation und in zweiter Linie auf die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer stützt. Dies ist rechtzeitig (vgl. BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 -, Rn. 21, juris) .

bb)

Zu Recht hat das Arbeitsgericht jedoch angenommen, dass die Voraussetzungen für eine hypothetischen Karriereentwicklung in der Sache nicht vorliegen.

(1)

Aus den Vorgaben über das Benachteiligungsverbot gem. §§ 10, 52 Abs. 1 S. 2 BPersVG sowie § 78 Satz 2 BetrVG folgt das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot, dem Amtsträger die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit genommen hätte. Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen. Um zu ermitteln, ob der Amtsträger dadurch in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt.

Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, kann er zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung entweder erfolgreich gewesen wäre oder bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen ist, erfolgreich hätte sein müssen. Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Personalratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellem Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 19 - 20, juris) .

Daneben kann sich ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung ohne Bewerbung auf eine freie Stelle daraus ergeben, dass der öffentliche Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt, wobei - wie bei § 37 Abs. 4 BetrVG - auf die betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen abzustellen ist (näher dazu: BAG 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 -, juris, Rn. 20 - 24) .

In Bezug auf die hier in Rede stehende Zuerkennung eines Anspruchs wegen hypothetischer Karriereentwicklung trägt der Amtsträger die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale, dass er ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Personalrats mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das begehrte Arbeitsentgelt geben würde. Dies entspricht den allgemeinen zivilprozessualen Regeln (vgl. BAG 20.03.2025 - 7 AZR 46/24 -, Rn. 66 und 35, juris) .

(2)

Danach liegen die Voraussetzungen für eine hypothetischen Karriereentwicklung nicht vor.

(a)

Unstreitig hat sich der Kläger nicht auf eine konkrete freie Stelle beworben.

(b)

Auch soweit sich der Kläger nicht beworben hat, muss er eine konkrete, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu besetzende freie Stelle bezeichnen, auf die er sich hätte bewerben können und für welche sich die von ihm geforderte tarifliche Vergütung ergeben hätte. An ausdrücklichem Vortrag hierzu fehlt es. Sollte sich der Kläger insoweit auf die ab 01.07.2021 von den Mitarbeitern S. und M. besetzten Meisterstellen beziehen wollen, hätte er nicht nur darlegen müssen, dass er zu dem betreffenden Zeitpunkt über die erforderliche fachliche Qualifikation eines Meisters verfügt hat, sondern auch, dass er sich unter Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 GG gegenüber wenigstens einem der beiden Bewerber durchgesetzt hätte. An Vortrag zu beidem fehlt es ebenfalls.

(c)

Sollte es sich hingegen so verhalten, dass die Mitarbeiter S. und M. ab 01.07.2021 ohne Stellenausschreibung bzw. Bewerbung und ohne Änderung ihrer Tätigkeit allein aufgrund eines Höhergruppierungsantrags vor dem Hintergrund der vereinbarten Einfügung der Entgeltgruppe 9b in Teil IV, Nr. 15 der TV EntgO Bund durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 09.09.2019 die entsprechende Vergütung erlangt hätten, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung und abweichend vom Vortrag der Beklagten behauptet hat, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Dabei lässt es die Kammer dahinstehen, ob die Mitarbeiter S. und M. in diesem Fall überhaupt richtig eingruppiert wären und - wenn nicht - ob sich für den Kläger ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ergeben könnte. Dem Kläger stünde der Anspruch jedenfalls deshalb nicht zu, weil er zum 01.07.2021 nicht über die in der Ausgangsentgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil IV, Abschnitt 15 TV EntgO Bund vorausgesetzte zusätzliche militärische Meisterprüfung für das jeweilige Baumuster verfügt hat und diese fehlende Qualifikation nicht fiktiv nachgezeichnet werden kann.

(aa)

Der Kläger könnte die von ihm in Anspruch genommene Entgeltgruppe 9b Teil IV, Abschnitt 15 TV EntgO Bund nur erreichen, wenn er die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil IV, Abschnitt 15 TVEntgO Bund erfüllt, denn die Voraussetzungen der weiteren in Entgeltgruppe 9b genannten Ausgangsentgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 Teil IV, Abschnitt 15 TVEntgO Bund sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Kläger ist kein Beschäftigter bei einer Wehrtechnischen Dienststelle.

(bb)

Die Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil IV, Abschnitt 15 TVEntgO Bund setzt eine zusätzliche militärische Meisterprüfung für das jeweilige Baumuster voraus. Über eine solche Qualifikation verfügt der Kläger unstreitig nicht.

(cc)

Die fehlende Qualifikation kann auch nicht fiktiv nachgezeichnet werden.

(aaa)

Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 -, Rn. 20, juris) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 25.06.2014 - 2 B 1/13 -, juris, Rn. 16f) lassen lediglich eine fiktive Nachzeichnung von fehlenden aktuellen Fachkenntnissen bzw. einer positiven dienstlichen Beurteilung zu, nicht hingegen einer gänzlich fehlenden, tariflich für die Eingruppierung geforderten Qualifikation, denn dem in Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Prinzip der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch Personalratsmitglieder unterworfen. Fehlen dem Personalratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, kann dies durch eine fiktive Fortschreibung regelmäßig nicht überspielt werden. Es wäre ansonsten im Falle der Beendigung seiner Freistellung für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nicht geeignet (vgl. BVerwG 25.06.2014 - 2 B 1/13 -, Rn. 17, juris) .

(bbb)

Ungeachtet der Ausführungen unter (aaa) könnte im Streitfall aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs des Klägers auch prognostisch nicht festgestellt werden, dass er die tariflich für die begehrte Vergütung geforderte Qualifikation bis zum 01.07.2021 erlangt hätte. In diesem Zusammenhang kann zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellt werden, dass er sich wegen der Verlegung des Transporthubschraubers CH-53 nach H-Stadt ohne die Freistellung als Personalrat weiterqualifiziert hätte, um weiterhin am Standort B-Stadt tätig sein zu können. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger nicht nur zu einer waffensystemspezifischen Ausbildung etwa am Mehrzweckhubschrauber NH-90 entschlossen hätte, so dass er weiter als (Lehr-)Geselle am Standort B-Stadt hätte arbeiten können, sondern darüberhinaus zu einer zusätzlichen militärischen Meisterausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil IV, Abschnitt 15 TVEntgO Bund mit einer TIV ID der Ausbildungshöhe 6 im Sinne der Entgeltgruppe 9b Teil IV, Abschnitt 15 TVEntgO Bund. Weder hatte der Kläger eine entsprechende Ausbildung begonnen und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Freistellung als Personalrat abgebrochen, noch hat er vor oder nach seiner Freistellung gegenüber der Beklagten ein Interesse an einer solchen Ausbildung bekundet.

(d)

Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung die Auffassung geäußert hat, er erfülle inzwischen auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Teil IV, Abschnitt 26 (Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät) TVEntgO Bund, ist dies schon nicht Gegenstand seines Klageantrags.

Soweit sich die Berufung des Klägers dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht seinem Feststellungsbegehren nicht unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer entsprochen hat, ist seine Berufung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig.

a)

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Wegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 ). Bei einer Mehrheit von Klagegründen muss zu jedem Grund, hinsichtlich dem eine Abänderung beantragt wird, eine den Anforderungen des §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung geliefert werden. Anderenfalls ist die Berufung hinsichtlich des nicht begründeten Teils unzulässig (BGH 26.01.2006 - I ZR 121/03 - juris) . Ist die Entscheidung der Vorinstanz über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung alle Erwägungen angreifen. Fehlt es an einer erkennbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem von mehreren selbstständig tragenden Gründen, ist das Rechtsmittel in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (vgl. BAG 24.05.2023 - 7 ABR 8/22 -, juris) .

b)

Hiervon ausgehend ist die Berufung des Klägers unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht seinem Feststellungsbegehren nicht unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Karriereentwicklung entsprochen hat. Der Kläger hat sich hinsichtlich dieses Klagegrundes lediglich mit einer von drei diesbezüglichen selbständig tragenden Gründen des Arbeitsgerichts (S. 6f des angefochtenen Urteils unter 2. c) aa) - cc) auseinandergesetzt. Der Kläger macht insoweit mit seiner Berufung nur geltend, wegen des vorprozessualen Schreibens der Beklagten sei er doch mit den Arbeitnehmern S. und M. vergleichbar und die Beklagte könne nicht einfach im Nachhinein die Vergleichsgruppe ändern. Damit setzt sich Kläger nicht mit den weiteren Begründungen auseinander, die von der Beklagten gebildete Vergleichsgruppe sei nur bzgl. der Ausbilderzulage gebildet und selbst bei Zugrundelegung dieser ursprünglichen Vergleichsgruppe habe nicht die Mehrheit der Arbeitnehmer den Aufstieg geschafft. Inwiefern diese Begründungen des Arbeitsgerichts unzutreffend sein sollen, lässt sein Vortrag nicht erkennen.

II.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

III.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.

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