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S 61 SB 446/20•SG Braunschweig, 2020-04-06, S 61 SB 446/20
S 61 SB 446/20Tribunal de Seguros Sociais6 de abr. de 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-06
Aktenzeichen: S 61 SB 446/20
ECLI: ECLI:DE:SGBRAUN:2020:0406.S61SB446.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2020, 73132
Tenor: Der Bescheid des Beklagten vom 06.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2020 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, beim Kläger ab dem 01.01.2020 einen GdB in Höhe von 50 festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
TatbestandDie Beteiligten streiten im Rahmen eines Neufeststellungsantrages über die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem Kläger.
Bei dem am I. 1985 geborenen Kläger wurde zuletzt mit Bescheid vom 3 April 2009 (Bl. 15 der Verwaltungsakte - VA) ein Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 40 festgestellt.
Als Gesundheitsstörung wurde hierbei Diabetes Mellitus Typ I mit einem GdB von 40 anerkannt.
Am 25. Februar 2020 stellte der Klägerin einen Antrag auf Neufeststellung der bei ihm bestehenden Behinderungen beim Beklagten ab 01. Januar 2020. Zur Begründung gab er als Gesundheitsstörungen neben Diabetes Mellitus Typ I noch linkes Knie, Vitiligo und Hashimoto an. Dem Antrag beigefügt war ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten vom 30. August 2019 des Dr. J., welches anlässlich eines Unfallereignisses 2018 auf Veranlassung der Versicherung der Unfallversicherung des Klägers erstellt wurde.
Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte ein und ließ diese durch seinen medizinischen Dienst auswerten (versorgungsmedizinische Stellungnahme vom 27.03.2020). Mit Bescheid vom 06. April 2020 lehnte er sodann die Neufeststellung mit der Begründung ab, eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sei nicht eingetreten.
Hiergegen wendete sich der Kläger mit seinem am 30. April 2020 erhobenen Widerspruch (Bl. 37ff der eVA mit Anlage diverser Arztberichte). Darüber hinaus holte der Beklagte einen Bericht bei Dr. K. ein.
Nach erneuter Auswertung durch seinen medizinischen Dienst (Bl. 7 eVA) wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2020 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 17. Juli 2020 Klage. Er ist der Ansicht, die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen seien zu gering bemessen und würden in der Gesamtschau dazu führen, dass bei ihm die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen sei. Weiter leide er auch an einer Zöliakie, welche Berücksichtigung finden müsse.
Die Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß
den Bescheid des Beklagten vom 06.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten bei ihm einen GdB in Höhe von 50 ab dem 01.01.2020 festzustellen.
Der Beklagten beantragt schriftsätzlich
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Bewertung mit einem GdB von 40 sei rechtmäßig und nimmt hierbei Bezug auf die Auswertungen durch seinen medizinischen Dienst (Bl. 230f. und Bl. 303f.GA).
Das Gericht hat den Sachverhalt aufgeklärt durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte.
Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage durch Dr. L. gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG (Facharzt u.a. für Innere Medizin und Diabetologie; Gutachten vom 03.01.2022, Bl. 202ff GA) und die Beteiligten mit Verfügung vom 22.11.2022 zu einer Entscheidung gem. § 124 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten.
EntscheidungsgründeDie Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) zulässig und begründet. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung gem. § 104 SGG entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 23.11.2022 und 12.01.2023 diesem Vorgehen zugestimmt haben und die Voraussetzungen vorliegen.
Der Bescheid vom 6. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB, mithin der Schwerbehinderteneigenschaft.
Die Feststellung einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und des Grads der Behinderung richtet sich nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Danach stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Nach § 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, beginnend ab einem Grad von mindestens 20, § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX.
Bei Vorliegen mehrerer Teilhabebeeinträchtigungen ist der Grad der Behinderungen gemäß § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzusetzen. Der maßgebliche Gesamt-GdB ergibt sich dabei aus der Zusammenschau aller Funktionsbeeinträchtigungen.
Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R = juris).
Ergänzend kommt die nach § 153 SGB IX und § 30 Abs. 16 BVG erlassene Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV) zur Anwendung. Die dort festgelegten Maßstäbe wiederum erfahren in den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" der Anlage zu § 2 VersMedV weitere Konkretisierungen.
Diese Konkretisierungen sind verbindlich und stellen nach der Rechtsprechung des BSG antizipierte Sachverständigengutachten dar, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Normen anzuwenden sind (stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R = SozR 4-3250 § 69 Nr. 18).
Zu berücksichtigen war hier außerdem noch § 48 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung kann darin bestehen, dass weitere Behinderungen hinzutreten, als auch darin, dass sich bereits festgestellte Behinderungen derart verschlimmert haben, dass sie mit einem höheren GdB zu bewerten sind. Erforderlich ist eine Gegenüberstellung der objektiven Befunde, die der letzten bindend gewordenen Feststellung des Beklagten zugrunde lagen und der Befunde, die nunmehr vorliegen.
Nach diesen Maßgaben ist eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers zu rechtfertigen. Gegenüber dem Vergleichsbescheid vom 3. April 2009 ist in den gesundheitlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, welche eine Bewertung mit einem GdB in Höhe von 50 rechtfertigt.
Der Kläger leidet nach den Feststellungen der Kammer als Hauptbehinderung an einem Diabetes mellitus Typ I in Kombination mit einer Zöliakie, welcher bereits mit einem GdB von 50 zu bewerten ist.
Für die hier streitige Feststellung eines GdB von 50 aufgrund der Stoffwechsel-Erkrankungen Diabetes enthält Teil B Nr. 15.1 der Anlage zu § 2 Versorgungs-Medizinverordnung - VersMedV - drei Beurteilungskriterien: Täglich mindestens vier Insulininjektionen, selbständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung sowie eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung durch erhebliche Einschnitte. Diese Kriterien sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht jeweils gesondert für sich genommen starr anzuwenden, vielmehr sollen sie eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustands erleichtern (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 16 RdNr. 24).
Im Falle des Klägers sind die auf den Therapieaufwand bezogenen Kriterien erfüllt. Nach den Feststellungen seines behandelnden Arztes Dr. K. sowie des Gutachters Dr. L. unterzieht sich der Kläger aktuell einer intensivierten Insulintherapie mit mahlzeitenbezogener, mindestens 4mal täglicher subkutaner Injektion eines schnell wirksamen Insulins, dessen Dosis an die zugeführte Kohlenhydratmenge und den Blutzuckerspiegel anzupassen ist. Die Messung erfolgt mittels Dexcom-System.
Die Erfüllung der beiden erstgenannten, auf den Therapieaufwand bezogenen Beurteilungskriterien reicht jedoch nicht aus, um den GdB mit mindestens 50 festzustellen. Vielmehr muss der Kläger durch die Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt es sich hierbei um eine zusätzlich zu erfüllende Anforderung (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rdnr. 18; Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R - juris Rdnr. 39 ff.; Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 16 RdNr. 37 ff.). Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche lässt sich eine ausgeprägte Teilhabeberechtigung nur unter strengen Voraussetzungen bejahen. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rdnr. 21) sind die mit der in Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 der Anlage zu § 2 VersMedV vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte nicht geeignet, eine zusätzliche ("und") gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung hervorzurufen. Berücksichtigungsfähig ist danach nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand. Daneben kann ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen. Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in der Lebensführung zu beachten.
Im vorliegenden Fall wird der Kläger, welcher mindestens 4 mal seinen Blutzucker messen (es liegen in der Regel zwischen 5 und 7 Insulininjektionen am Tag dokumentiert vor) und die Dosis sodann anpassen muss, zusätzlich durch eine unzureichende Einstellungsqualität des Diabetes (HbA1c von 8,1%) in seiner Leistungsfähigkeit und damit in seiner Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt. Es bestehen darüber hinaus nachgewiesene Hypoglykämien. Die Kammer folgt hierbei den nachvollziehbaren Feststellungen des Dr. L., wonach seit Januar 2020 die intensivierten Insulintherapien eindeutig dokumentiert sind. Der Kläger ist hierdurch in seinem sozialen, sportlichen und beruflichen Verhalten erheblich eingeschränkt.
Darüber hinaus besteht beim Kläger im eine Zöliakie im gleichen Funktionssystem, welche zusätzlich weiter erhebliche Einschränkungen im Ernährungsverhalten bedingt und dazu führt, dass der Kläger bei nicht optimaler glutenfreier Ernährung unter Völlegefühl, Durchfall, Ostipation und abdominellen Schmerzen leidet. Dies führt nach den Feststellungen des Gutachters Dr. L. zu einem hohen Aufwand in der Nahrungsmittelzubereitung und Einschränkungen, welche nach Ansicht der Kammer in Kombination mit den Einschränkungen aufgrund des Diabetes in der Gesamtschau im Funktionssystem "Innere Sekretion und Stoffwechsel" mit einem GdB von 50 zu bewerten sind.
Das darüber hinaus bestehende leichte entzündliche Darmleiden sowie die Funktionsbehinderung des linken Knies (jeweils Einzel-GdB 10) wirken sich hierneben nicht erhöhend aus.
Die Kostenentscheidung ergeht nach 193 SGG.
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