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10 O 23/23•LG Hannover, 2024-08-06, 10 O 23/23
Entscheidungsdatum: 2024-08-06
Aktenzeichen: 10 O 23/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 33737
Urteil in dem Rechtsstreit
Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2023 zu zahlen. 3. 3.Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin. 4. 4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. 5.Der Streitwert wird auf 6.000 € bis zum Eingang der Widerklage am 23.03.2023 festgesetzt, seitdem auf 11.475 €.
TatbestandDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Werkvertrags über eine Kellertreppenüberdachung ihres Hauses in XXX
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 23.06.2019 mit der Lieferung und Montage einer Kellertreppenüberdachung ihres Hauses in XXX auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 17.06.2019 (Anlage 1). Hiernach sollte das Gewerk binnen 12-16 Wochen erstellt werden, also bis September/Oktober 2019. Herstellerin des Dachs ist die XXX
Der Werklohn sollte 12.000 € betragen, von dem die Klägerin bereits 3.600 € an die Beklagte entrichtet hat.
Die Beklagte lieferte und montierte die Überdachung im Jahr 2020.
Sie erteilte ihre Rechnung vom 21.01.2020 in Höhe restlicher 8.400 € brutto (Anlage K3).
Wegen beanstandeter Mängel setzte die Klägerin der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 4.8.2020 eine Frist zur Nacherfüllung bis 15.09.2020. Die Monteure der Beklagten erschienen ohne Terminvereinbarung am 08.09.2020, wurden jedoch mangels Termins weggeschickt. Mit Schreiben vom 3.3.2021 bot die Beklagte nochmals die Mängelbeseitigung am 17.03.2021 an, zu der es jedoch nicht kam. Mit Schreiben vom 17.3.2021 bot sie nochmals ihre Bereitschaft zur Mängelbeseitigung an und bat um eine Terminvereinbarung.
Die Klägerin veranlasste ein selbstständiges Beweisverfahren 10 OH 7/20 bei dem Landgericht Hannover, in dem der Sachverständige XXX ein Gutachten erstellte, das am 04.02.2022 bei Gericht einging und das er am 15.06.2022 schriftlich ergänzt hat. Er wurde zudem am 3.2.2023 persönlich angehört (Protokoll BI. 273f der Beiakte). Auf den Inhalt seiner schriftlichen Gutachten nebst mündlicher Stellungnahme wird Bezug genommen.
Der Sachverständige hat die Mängelbeseitigungskosten zunächst auf 2.380 € geschätzt und im Rahmen seiner persönlichen Anhörung teilweise reduziert.
Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14.07.2022 den Rücktritt von dem Vertrag und begehrt mit der Klage die Rückabwicklung, insbesondere auch die Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns in Höhe von 3.600 €.
Sie macht den Inhalt des Gutachtens zum Gegenstand ihres Vorbringens.
Die Klägerin beantragt,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Demontage und den Abtransport der Kellerabgangsüberdachung an die Klägerin zu erstatten. 3. 3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 627,13 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagzustellung zu zahlen, 4. 4.Der Kläger Vertreter nimmt außerdem Bezug auf den Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 29.8.2023 (Blatt 91 Rückseite der Akte).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
Die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 7.875 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Klägerin zu verurteilen, das Gewerk der Beklagten (Kellerabgangsüberdachung) auf dem Grundstück der Klägerin XXX abzunehmen,
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Begleichung des Restwerklohns abzüglich Minderung in Höhe von 25 € sowie des von dem Sachverständigen kalkuliertem Betrages für Nachbesserungsarbeiten in Höhe von 500 € (Blatt 23 Rückseite der Akte).
Die Beklagte behauptet,
sie habe die beauftragten Leistungen weitgehend erbracht und sei dann von der Klägerin vom Hof gejagt worden.
Sie, die Beklagte, habe der Klägerin stets die Durchführung der erforderlichen Restarbeiten sowie Mängelbeseitigung angeboten und halte dieses Angebot auch während des Rechtsstreits aufrecht.
Die Tür zu der Kellerüberdachung befindet sich - unstreitig- noch bei ihr, der Beklagten und könne jederzeit montiert werden.
Sie erklärt ihrerseits die fristlose Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund - Nichtzahlung des Werklohns und Verweigerung der Rest- und Nachbesserungsarbeiten.
Die Widerklage ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 30.03.2023 zugegangen (BI. 37 der Papierakte).
Die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen XXX bei Gericht eingegangen am 04.02.2022 sowie am 23.06.2022 lagen vor und waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie das Protokoll der Anhörung des Sachverständigen BI. 173 f der Beiakte.
Die Beiakte 10 OH 7/20 lag ebenfalls vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das von dem Geschäftsführer der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto ist identisch mit dem Bild Nr. 893 aus dem Gutachten vom 4.2.2022.
Das von der Richterin in jenem Termin gefertigte Foto konnte aus technischen Gründen nicht zur e-Akte genommen werden und ist deshalb keine Anlage zu Protokoll.
Mit dem im Hinblick auf die von dem Geschäftsführer der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung demonstrierten Winkellösung nachgelassenen Schriftsatz vom 26.6.2024 erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung gegenüber den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen.
EntscheidungsgründeDie Klage ist hinsichtlich Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, die Widerklage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht kein Rücktrittsrecht gegenüber der Beklagten hinsichtlich des von dieser gelieferten und montierten Kellerüberdachung zu.
Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag über die Lieferung und Montage der Kellerüberdachung am Haus der Klägerin geschlossen.
Es handelt sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.
Die Beklagte hat das Dach geliefert und montiert sowie die Schlussrechnung erstellt.
Eine Abnahme hat unstreitig nicht stattgefunden.
Der von der Klägerin erklärte Rücktritt von dem Vertrag ist unwirksam. Die Voraussetzungen der § sind nicht vollständig erfüllt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem selbstständigen Beweisverfahren ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zwar Mängel der Werkleistung der Beklagten vorliegen, diese aber unerheblich sind im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB.
Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Feststellungen des Sachverständigen die die Parteien nach seiner persönlichen Anhörung nicht mehr in Frage gestellt haben. An der Fachkunde sowie den Untersuchungsmethoden des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er hat seine schriftlichen Gutachten auch für Laien gut nachvollziehbar, in sich schlüssig und frei von Widersprüchen gefertigt und mündlich verständlich erläutert.
Gemäß § 323 Abs. 5 BGB besteht kein Rücktrittsrecht, wenn die Pflichtverletzung des Schuldners unerheblich ist. So liegt es hier.
Soweit wegen der fehlerhaften Spaltmaße der Elemente an der Türseite der linke äußere Pfosten auszutauschen ist, wie der Sachverständige festgestellt hat, so kann auch eine Drittfirma den Pfosten nur vom Hersteller, der XXX beziehen. Der Pfosten lagert unstreitig bei der Beklagten zum Austausch bereit. Der Austausch würde deshalb lediglich Anfahrtkosten sowie Befestigungsmaterial und Arbeitslohn erfordern, welcher im Rahmen der Gewährleistung im Falle der Durchführung seitens der Beklagten noch entfiele.
Bei dem Aufkleber handelt es sich lediglich um eine optische Beeinträchtigung, die sich im Übrigen durch den Austausch des Postens erledigen wird.
Die Farbabweichungen der Profilbleche stellen trotz der ausdrücklichen Hinweise im Angebot (Seite 5 vorletzter Absatz) nach dem Gutachten einen Ausführungsfehler dar, der jedoch nach Überdeckung mit einem Winkelprofil in der passenden Farbe lediglich als leichte optische Beeinträchtigung mit einem Minderungsbetrag von 25 € bewertet wird (Seite 13 zu Ziffer 8, Seite 16 des Gutachtens).
Ein Griff an der Unterseite der ersten Scheibe war unstreitig nicht im Auftragsumfang enthalten. Die Klägerin hat die Dachkonstruktion bei der Beklagten besichtigt und den Auftrag ohne Griff an der Unterseite erteilt. Es handelt sich um eine Rechtsfrage, nicht um einen technischen Mangel. Die Montage eines Griffs würde Sowiesokosten verursachen, soweit dies technisch möglich wäre.
Dasselbe gilt für einen statischen Nachweis, der ausweislich des Angebots der Beklagten, das die Klägerin angenommen hat, nicht im Auftragsumfang enthalten ist. Gemäß den Hinweisen auf Seite 5 des Angebots ist die Statik nicht im Preis enthalten.
Die Befestigung der Gesamtkonstruktion an der Klinkeraußenwand kann, wie der Sachverständige im Rahmen der Anhörung im selbstständigen Beweisverfahren bestätigt hat, mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Winkelkonstruktion erfolgen, die Kosten allein für die neue Verschraubungen sowie das Zuspachteln der vorhandenen Löcher verursachen würde, soweit diese nicht auch für die Winkelkonstruktion genutzt werden könnten. Die Winkel selbst kosten nach der Angabe des Geschäftsführers der Beklagten insgesamt unter 100 €, selbst wenn sechs Winkel verwendet würden und nicht drei, die der Geschäftsführer der Beklagten nach seiner Angabe in der letzten mündlichen Verhandlung für ausreichend hält. Die Winkel in derselben Farbe wie die übrigen Profile wären, wie in der letzten mündlichen Verhandlung demonstriert unter den Sparren an der Wand kaum zu sehen. Der Sachverständige hat eine optische Beeinträchtigung angenommen, die das Gericht nach der Inaugenscheinnahme der Winkel nachvollziehen kann, ohne diese Einschätzung zu teilen. Jedenfalls handelt es sich um eine Beeinträchtigung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 BGB liegt.
Dass die Klägerin in dem Schriftsatz vom 26.6.2024 in Abrede nimmt, dass es sich bei dir in der letzten mündlichen Verhandlung demonstrierten Winkellösung um dieselbe handelt, die der Sachverständige in der Anhörung im selbstständigen Beweisverfahren als Mängelbeseitigung akzeptiert hat, ist unerheblich, weil es sich um die einzige von der Beklagten in Kooperation mit der Firma XXX angebotene Winkellösung handelt. Eine andere zwischen den Parteien diskutierte beziehungsweise von der Beklagten in den Prozess eingeführte Lösung stand nicht zur Disposition.
Da die 90 Grad-Winkel an der Wand sowie am Profil anliegen, ragen sie auch nicht" unschön nach außen", wie die Klägerin in dem Schriftsatz vom 26.6.2024 behauptet. Es handelt sich weder technisch noch optisch um eine Verschlechterung, weshalb der Sachverständige diese Lösung der Mängelbeseitigung auch für zulässig und allenfalls optisch beeinträchtigend hielt.
Die Kosten sollen nach der Angabe des Sachverständigen bei Beauftragung einer Drittfirma nicht unter 500 € liegen, wobei die Preissteigerung zu berücksichtigen sei.
Allerdings wären die Winkel sämtlich von der Beklagten über die XXX als alleiniger Herstellerin zu beziehen und im Rahmen der Gewährleistung nicht zu vergüten, der Geschäftsführer hat die Kosten für einen Winkel mit ca. 10 € angegeben. Es entstehen Kosten allein für Anfahrt und Arbeit sowie für das Befestigungsmaterial ungeachtet der Frage, ob die Beklagte die Arbeiten selbst durchführt oder ob eine Drittfirma beauftragt würde. Selbst mit Winkeln würden die Kosten keine 500 € erreichen.
Nach dem Vertragsinhalt schuldet die Beklagte keine Entwässerung des gelieferten Keller Treppendachs, die individuell auf die örtlichen Verhältnisse am Haus der Klägerin abgestimmt ist, sondern lediglich eine Entwässerung vom Glasdach zum Boden. Auf Seite 2 des Angebots enthält die Kellertreppenüberdachung ein "Zinkfallrohr vor der Stütze".
Entgegen den Ausführungen in dem Sachverständigengutachten handelt es sich um eine Rechtsfrage, ob die Beklagte eine Entwässerung schuldet und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. In dem Angebot ist lediglich das Fallrohr aufgeführt. Ein Aufmaß sowie die Gestaltung der Entwässerung sind in dem Vertragswerk nicht enthalten. die Entwässerung ist unter anderem abhängig von den Bodenverhältnissen bei dem jeweiligen Auftraggeber. Wie sich die Entwässerung am Schluss des Fallrohrs zu gestalten hat, ist bauseitig zu entscheiden.
Auch bei umfassender Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei der Beurteilung der Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB auch gemäß den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BGH vom 28.5.2014 - VIIIZR 94/13, vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18, vom 26.10.2016 - VIIIZR 240/15 Sowie vom 9.3.2011 - VIIIZR 266/09 jeweils für den Pkw-Kaufvertrag beurteilt das Gericht die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung als geringfügig und die Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich. Der Mängelbeseitigungsaufwand übersteigt nicht den Betrag von 5 % des vereinbarten Werklohns und bleibt damit im Rahmen der Geringfügigkeit nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Dies schließt nicht einmal aus, bei Vorliegen besonderer Umstände - etwa einer nur sehr geringen Gebrauchsbeeinträchtigung - trotz eines höheren Beseitigungsaufwandes den Mangel als unerheblich einzustufen (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIIIZR 242/16; Urteil vom 11.12.2019 - VIIIZR 361/18). Eine Gebrauchsbeeinträchtigung behauptet die Klägerin selbst nicht bis auf den aus ihrer Sicht fehlenden Griff, der jedoch, wie oben ausgeführt, weder bestellt noch geschuldet war.
Auch die Gesamtheit der von dem Sachverständigen festgestellten Mängel (vgl. die von der Klägerin zitierte Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2008 zum Az. I - 1 - U 238/07 sowie das OLG Köln vom 27.4.2010 zum Aktenzeichen I - 15 U 185/09) überschreitet nach Auffassung des Gerichts nicht die Geringfügigkeitsgrenze. Die Beseitigung dieser Mängel erfordert keinen hohen Arbeitsaufwand, die Funktionsfähigkeit war und ist nicht beeinträchtigt..
Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung das Vorliegen erheblicher Mängel behauptet hat als tatsächlich vorliegen, ist entgegen ihrer Rechtsauffassung rechtlich unerheblich. Die insoweit von ihr zitierten Entscheidungen des BGH vom 26.10.2016 - VIIIZR 240/15 sowie vom 9.3.2011 - VIIIZR 266/09 betreffen jeweils eine andere Fallgestaltung, in der die Frage der Erheblichkeit des Mangels wegen der unklaren Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung auch aus fachlicher Sicht der beauftragten Reparaturwerkstatt noch unklar und das Fahrzeug in seiner Funktion beeinträchtigt war.
Vorliegend waren die von der von Klägerin gerügten Fehler mit bloßem Auge erkennbar. Fraglich war lediglich, ob es sich um rein optische Beeinträchtigungen oder bereits um Mängel jenseits der Toleranzen handelt und wie hoch gegebenenfalls deren Beseitigungskosten sein würden. Weder Symptome noch Ursachen waren unklar.
Soweit die Klägerin sich auf das Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren stützt, hat der Sachverständige die Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angesichts der Winkellösung revidiert und festgestellt, dass die Kosten den Betrag von 500 € nicht übersteigen werden.
Da die Klage in der Hauptsache unbegründet ist, stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch keine Nebenforderungen zu.
II.
Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Montage der Keller Treppenüberdachung abzüglich des im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten Minderungsbetrags sowie abzüglich der ebenfalls dort ermittelten Mängelbeseitigungskosten.
Die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung gemäß § 648a BGB ist unwirksam, denn es fehlt an einem wichtigen Grund.
Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Beklagte hat erstens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ihre Pflichten aus dem Werkvertrag nicht vollständig erfüllt, sondern zum Teil mangelhaft gearbeitet, zweitens hat sie die von der Klägerin mit der Mängelrüge vom 4.8.2020 gesetzte Frist zur Nacherfüllung bis 15.9.2020 nicht eingehalten, sondern ihre Monteure sind zunächst zu einem unstreitig nicht zuvor vereinbarten Termin zur Mängelbeseitigung am 8.9.2020 erschienen und die Beklagte hat eine weitere Mängelbeseitigung erst mehr als sechs Monate später am 17.3.2021 angeboten. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte zur Erklärung einer fristlosen Kündigung nicht berechtigt, sondern ihr war zuzumuten, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten.
Aus diesem Werkvertrag steht der Beklagten der unstreitig von der Klägerin nicht geleistete Restwerklohn zu, § 631 Abs. 1 BGB.
a.
Das Gewerk der Beklagten ist abnahmereif, weil ihre Pflichtverletzungen, wie oben ausgeführt, wegen der geringfügigen Mängel unerheblich sind. Sie hat eine Schlussrechnung über ihre Arbeiten erstellt und der Werklohn ist fällig.
b.
Die Höhe des Restwerklohns ist unstreitig.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind von dem Restwerklohn der Minderungsbetrag in Höhe von 25 € sowie die Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 500 € in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der Höhe der Mängelbeseitigungskosten wird auf die Ausführungen zu Ziffer I. Bezug genommen. Die Abzüge hat die Beklagte bei der Erhebung der Widerklage selbst berücksichtigt. Es ergibt sich die Widerklageforderung in Höhe von 7.875 €.
Der Anspruch auf Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe folgt aus § 291, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Hauptforderung der Klage sowie dem Wert des Klageantrags zu 2, zu addieren war der Wert der Widerklageforderung gemäß § 3, § 4 Abs. 1, § 5 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 17.7.2024 bietet keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündlichen Verhandlung, enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag und bleibt unberücksichtigt gemäß § 296a ZPO.
Hinweis:Verkündet am 06.08.2024
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