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481 C 7662/09•AG Hannover, 2009-11-06, 481 C 7662/09
481 C 7662/09Tribunal de Primeira Instância6 de nov. de 2009
Entscheidungsdatum: 2009-11-06
Aktenzeichen: 481 C 7662/09
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2009:1106.481C7662.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2009, 44757
In dem Rechtsstreit
w e g e n Entfernung einer Parabolantenne u.a.
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 481
auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2009
am 06.11.2009
durch die Richterin am Amtsgericht Eichloff-Burbließ
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Das Versäumnisurteil vom 11.08.2009 wird zu Ziffer 2) aufrechterhalten, im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. 2. 2.Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:1Tatbestand
2Die Beklagten sind Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.
3Die Beklagten haben auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon eine Parabolantenne errichtet.
4Bis zur mündlichen Verhandlung vom 11.08.2009 war die Parabolantenne so montiert, dass sie von Außen deutlich sichtbar war.
5Nach der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2009, in der die Beklagten ein Versäumnisurteil gegen sich haben ergehen lassen, wurde die Antenne so montiert, dass sie von Außen nicht mehr sichtbar ist.
6Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1) der Klageschrift und des Versäumnisurteils vom 11.08.09 in der Hauptsache für erledigt erklärt.
7Die Klägerin macht nunmehr noch die Kosten des anwaltlichen Schreibens vom 03.04.2009 mit 186,24 € gegen die Beklagten geltend.
8Die Klägerin beantragt,
9Die Beklagten beantragen,
10Sie begründen dies damit, dass sie nur über die Parabolantenne genügend türkische Sender empfangen könnten, um ihr Informationsinteresse zu befriedigen. Darüber hinaus seien sie alevitischen Glaubens und nur über die Parabolantenne sei ein Empfang von Sendern, die im Zusammenhang mit dem alevitischen Glauben stünden, möglich.
11Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe12Die Klage ist begründet.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das anwaltliche Mahnschreiben vom 03.04.2009 gemäß §§ 280, 286 BGB.
14Denn die Beklagten waren mit der Versetzung der Parabolantenne in Verzug, nachdem sie von der Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2007 und 02.02.2009 aufgefordert worden waren, die Parabolantenne entweder abzubauen oder so anzubringen, dass sie von Außen nicht mehr erkennbar ist.
15Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten auf Grund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres alevitischen Glaubens berechtigt waren, eine Parabolantenne auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu montieren.
16Denn selbst wenn die im konkreten Fall gebotene Abwägung der Interessen der Eigentümergemeinschaft an der Unversehrtheit der Fassade gegen das Interesse der Beklagten am freien Zugang zu allen Informationsquellen dazu führen würde, dass die Beklagten eine Parabolantenne installieren dürfen, führt dies nicht dazu, dass sie den Interessen der Klägerin überhaupt nicht Rechnung zu tragen hätten.
17Die Parabolantenne müsste in jedem Fall so installiert werden, dass die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
18Sie darf deshalb nur an einem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie die anderen Wohnungseigentümer möglichst wenig beeinträchtigt, insbesondere den optischen Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage möglichst wenig stört.
19Durch die ursprüngliche Montage war der Spiegel der Parabolantenne von Außen sichtbar. Dass diese Installation nicht die am wenigsten beeinträchtigende Art der Installation war, ergibt sich daraus, dass die Beklagten die Parabolantenne teilweise zurückgebaut haben, und sie nunmehr über der Balkonbrüstung nicht mehr wahrzunehmen ist.
20Daraus ergibt sich, dass die Parabolantenne ursprünglich nicht so angebracht war, dass sie die übrigen Wohnungseigentümer möglichst wenig beeinträchtigte.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wobei die Beklagten gemäß § 91 a ZPO auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits zu tragen haben, wie sich aus den vorigen Ausführungen ergibt.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
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