VG Oldenburg, 2008-07-15, 8 A 2018/07

8 A 2018/07Tribunal Administrativo15 de jul. de 2008

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VG Oldenburg — 2008-07-15 — 8 A 2018/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-15

Aktenzeichen: 8 A 2018/07

ECLI: ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0715.8A2018.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 45999

Tenor

Tenor: 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Gründe1I.

Die Beteiligten streiten über die Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an den Ausschusssitzungen des Gesamtpersonalrates.

2Der Antragsteller war seit Dezember 2006 Mitglied des Gesamtpersonalrats beim Logistikzentrum der Bundeswehr - dem Beteiligten zu 1) -. Nach der Personalratswahl im Frühjahr 2008 ist er als Ersatzmitglied an erster Stelle zur Vertretung berufen. Der Beteiligte zu 1) beschloss im Juni 2007, die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen - der Beteiligte zu 2) - dürfe auf allen Sitzungen des Gesamtpersonalrats auch an den Sitzungen der Arbeitsgruppen und der Statusgruppen teilnehmen. Der Antragsteller hielt dies für unzulässig.

3Am 18. Juli 2007 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet zur Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) nicht an Arbeits- und Statusgruppensitzungen des Gesamtpersonalrats teilnehmen darf. Seiner Ansicht nach ist das Teilnahmerecht der Vertrauensperson der Schwerbehinderten durch das Bundespersonalvertretungsgesetz auf die Teilnahme an den Plenumssitzungen der Personalvertretungen beschränkt. Eine Anwesenheit in den Arbeits- und Statusgruppensitzungen sei zur Ausübung des Amtes der Vertrauensperson des Schwerbehinderten auch nicht erforderlich, weil dort keine Entscheidungen getroffen würden. Die Entscheidungen der Personalvertretung ergingen ausschließlich im Plenum. Dort habe der Beteiligte zu 2) ein uneingeschränktes Informations- und Rederecht. Die Arbeitsgruppen- und Statusgruppensitzung dienten der Vorbereitung des Plenums und bedürften besonderer Vertraulichkeit, die durch die Teilnahme des Beteiligten zu 1) nicht gewahrt sei.

4Der Antragsteller beantragt,

  1. festzustellen, dass die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen nicht an den Arbeits- und Statusgruppensitzungen des Beteiligten zu 1) teilnehmen darf.

5Die Beteiligten beantragen,

  1. den Antrag abzulehnen.

6Ihrer Ansicht nach darf der Vertreter der schwer behinderten Menschen auch an den Gruppensitzungen teilnehmen, weil das umfassende Mitwirkungsrecht der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen nicht durch die Einrichtung von Arbeits- und sonstigen Untergruppen beeinträchtigt werden dürfe.

7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

8II.

Der Antrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 BPersVG statthaft und auch zulässig. Der Antragsteller war als Mitglied einer Personalvertretung befugt, die gerichtliche Klärung herbeizuführen, ob die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen außer an den Sitzungen des Gesamtpersonalrats - was auch nicht in Frage gestellt wird - auch an den durch Geschäftsordnung gebildeten Arbeitsgruppen teilnehmen darf. Auch wenn der Gesamtpersonalrat inzwischen neu gewählt und der Antragsteller nicht mehr Mitglied, sondern Ersatzmitglied ist, wird dadurch die Zulässigkeit des Antrages nicht in Frage gestellt. Insbesondere ist keine Erledigung eingetreten, die die gerichtliche Befassung mit der Sache überflüssig machen würde. Die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage wird sich auch nach der Neuwahl des Gesamtpersonalrats wieder stellen. Die Personalvertretung wird auch in Zukunft daran festhalten, dass die Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen an den Arbeits- und Statusgruppensitzungen teilnehmen darf.

9Der zulässige und statthafte Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Der Antragsteller kann mit seinem Ansinnen, die Teilnahme der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen an den Status- und Arbeitsgruppensitzungen untersagen, nicht durchdringen. Die vom Beteiligten zu 1) beschlossene Teilnahmemöglichkeit der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen auch an allen Status- und Arbeitsgruppensitzungen ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt somit Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Antragstellers nicht.

10Das Recht der Schwerbehindertenvertretung, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 BPersVG und § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Um dieses Teilnahmerecht mit beratender Stimme geht es jedoch hier nicht. Auch der Antragsteller bestreitet die Teilnahme des Beteiligten zu 2) als Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen an den Beratungen des Gesamtpersonalrats im Plenum nicht. Der Streit wird um die Teilnahme an den vom Gesamtpersonalrat gebildeten Ausschüssen geführt. Diese hatte der Beteiligte zu 1) etwas als Arbeitsgruppen für Arbeitsschutz und Soziales, IT, Personalüberleitung und TVÖD eingerichtet. Daneben gab es Statusgruppen für die Angelegenheiten der Arbeitnehmer, Beamten und Soldaten. Derartige Ausschüsse können aufgrund der Geschäftsordnungshoheit des Personalrates gemäß § 42 BPersVG zur Erleichterung der Arbeit im Plenum entweder für bestimmte Angelegenheiten oder auf Dauer eingerichtet werden (vgl. Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, Anm. 9 zu § 42 BPersVG). Ob die Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an derartigen Ausschüssen hat oder ob das Teilnahmerecht nur für besondere Ausschüsse des Betriebs bzw. Personalrates besteht, die abschließende Entscheidungskompetenz haben, mag hier offen bleiben (vgl. dazu Ernst/Adlhoch/Seel, Sozialgesetzbuch IX, Kommentar, Anm. 65 zu § 95; Neumann u.a. Sozialgesetzbuch IX, 11. Auflage Anm. 14 zu § 95).

11Die Rechtsprechung des BAG zum Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung auch an Ausschusssitzungen betrifft Ausschüsse nach dem BetrVG, die im BPersVG nicht vorgesehen sind (vergl.z.B. Beschl.v. 21.04.1993, 7 ABR 44/92, BAGE 73, 93-100 ). Insbesondere die in § 28a BetrVG vorgesehene Ermächtigung, dass an Stelle des Plenums ein Ausschuss des Betriebsrates entscheiden kann, kennt das Personalvertretungsrecht des Bundes nicht. Auch ein dem Wirtschaftsausschuss (§ 106 BetrVG) entsprechendes Gremium als Ausschuss des Personalrats ist dem BPersVG fremd. Deshalb ist die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum BetrVG hier nur beschränkt heranzuziehen.

12Ohnehin haben die Beteiligten den Streit teilweise auch von falschen Voraussetzungen aus geführt. Es geht hier nicht um die Durchsetzung eines Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung. Deshalb ist auf die von den Beteiligten unter diesem Aspekt geführte juristische Auseinandersetzung auch nicht näher einzugehen. Es stellt sich nicht die Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung den Zugang zu den Arbeits- und Statusgruppensitzungen eines Personalrats verlangen könnte. Zu entscheiden ist, ob es dem Personalrat verboten ist, ihr diesen Zutritt zu ermöglichen. Letzteres ist zu verneinen.

13Der Personalrat ist im Rahmen der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes über die Geschäftsführung frei in seinen Entscheidungen, kann sich jedoch über zwingende Verbote nicht hinwegsetzen. Ein derartiges gesetzliches Verbot besteht nicht hinsichtlich der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung auch an Sitzungen außerhalb des Plenums. So wird z.B. vertreten, dass die Schwerbehindertenvertretung auch zu Vorstandssitzungen des Personalrats heranzogen werden kann (Lorenzen u.a., BPersVG, Anm. 11 zu § 40). Es ist nicht ersichtlich und auch der Antragsteller hat dazu nicht vortragen können, dass zwingende gesetzliche Regelungen der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an diesen Ausschüssen entgegenstehen könnten. Die Schwerbehindertenvertretung ist für Ausschusssitzungen ebenso zur Verschwiegenheit verpflichtet bei Sitzungen des Plenums. Durch die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Ausschusssitzungen wird die Arbeit des Personalrats und seiner Ausschüsse nicht beeinträchtigt. Insbesondere wird die Freiheit der Entscheidungsfindung nicht berührt. Sollte der vom Antragsteller erstrebte Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung von den Ausschusssitzungen damit begründet werden, dass in den Ausschusssitzungen ungezwungener diskutiert werden könne, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht anwesend sei, so wäre dies eher ein Indiz für ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung kann ihre Aufgabe nur dann wahrnehmen, wenn sie umfassend informiert ist. Da ihre beratende Teilnahme nicht auf Sitzungsgegenstände beschränkt ist, die schwer behinderte Menschen unmittelbar oder mittelbar betreffen, kann die Schwerbehindertenvertretung auch bei der Behandlung der Themen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs beratend mitwirken. Eine Beschränkung der Teilnahmerechte findet sich allerdings darin, dass das Antragsrecht für die Tagesordnung auf Angelegenheiten beschränkt ist, die schwer behinderte Menschen betreffen. Aus dieser inhaltlichen Beschränkung ist jedoch nicht herzuleiten, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen dürfte. Da der Vertreter der schwer behinderten Menschen - wie auch die Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung - den gleichen Informationsanspruch wie die stimmberechtigten Mitglieder des Personalrats hat, erscheint es sinnvoll, wenn nicht sogar geboten, dass die Vertretung der schwer behinderten Menschen nicht nur an den Sitzungen des Plenums, sondern auch an den Sitzungen der Ausschüsse teilnimmt, soweit sie das wünscht. Damit kann - anders als der Antragsteller vielleicht meint - eine wesentliche Erleichterung der Plenumsarbeit erreicht werden. Beratungsgegenstände müssen nur einmal - nämlich im Ausschuss - ausführlich erörtert werden und können im Plenum ohne weitere Aussprache seitens des Schwerbehindertenvertreters entschieden werden. Ohne Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung wäre eine intensive Erörterung im Plenum erforderlich, wenn der Schwerbehindertenvertreter dies verlangt, obwohl bereits im Ausschuss von den stimmberechtigten Mitgliedern ausführlich diskutiert worden ist.

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