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8 D 2/26•VG Göttingen, 2026-04-21, 8 D 2/26
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: 8 D 2/26
ECLI: ECLI:DE:VGGOETT:2026:0421.8D2.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 14856
Tenor: Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 11.02.2026 in der Fassung vom 19.03.2026 wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
GründeDer Vollstreckungsantrag ist abzulehnen, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Zuständigkeit der Vorsitzenden für die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand ergibt sich aus § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Es fehlt im vorliegenden Verfahren an der Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 VwVG, die vorliegend auch nicht entbehrlich ist.
Das Nds. OVG hat zu diesem Erfordernis ausgeführt (Beschluss vom 27.02.2024 - 9 OB 91/23 -, juris Rn. 25 - 30):
"Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Vollstreckung zugunsten der öffentliche Hand) richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wenn zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden soll. Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht. Gemäß § 3 Abs. 4 VwVG wird die Vollstreckungsanordnung von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Vorliegend hat die Vollstreckungsgläubigerin keine Vollstreckungsanordnung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 VwVG erlassen.
Nach Ansicht des Senats ist für die Einleitung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß § 169 VwGO die in § 3 VwVG geregelte behördliche Vollstreckungsanordnung aber erforderlich (zum Meinungsstand VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 5 ff.). Denn die Anordnungsbehörde hat unter anderem zu prüfen, ob sie aus Billigkeits- oder Zweckmäßigkeitsgründen von einer Vollstreckung ganz oder auf Zeit absehen oder die Forderung stunden will. Auch in den Fällen, in denen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 169 VwGO durch das Verwaltungsgericht wahrgenommen werden, liegt es somit im Verantwortungsbereich der Gläubigerbehörde darüber zu entscheiden, ob gegen einen Bürger überhaupt Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, wobei die Wahl und Anordnung der Maßnahmen dann dem Gericht obliegt (VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020, a. a. O., Rn. 6; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 7.2.2006 - OVG 9 L 74.05 - BeckRS 2006, 134727).
Nach Auffassung des Senats bedarf es allerdings einer ausdrücklichen behördlichen Vollstreckungsanordnung dann nicht, wenn der Vollstreckungsantrag bei dem Vollstreckungsgericht so ausgelegt werden kann, dass er die Anordnung schlüssig enthält (vgl. OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6; siehe auch ThürOVG, Beschluss vom 28.2.1995 - 1 VO 2/95 - NVwZ-RR 1995, 480; VGH BW, Beschluss vom 20.12.1991 - 9 S 2886/91 - juris Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.6.1989 - 9 O 19/89 - S. 4 UA). Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag bei dem Vollstreckungsgericht durch den Vollstreckungsgläubiger selbst gestellt wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 7, 8; siehe auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021, a. a. O., Rn. 6; ThürOVG, Beschluss vom 28.2.1995, a. a. O.). Denn mit dem Vollstreckungsantrag gibt der Vollstreckungsgläubiger nach außen seine Ermessenentscheidung zu erkennen, dass er die Vollstreckung durchführen will. Forderte man in diesem Fall eine behördliche Vollstreckungsanordnung, erschiene dies als bloße Förmelei.
Eine solche Auslegung kommt hier aber nicht in Betracht. Denn vorliegend hat nicht die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsantrag gestellt, sondern der Prozessbevollmächtigte.
Stellt der Prozessbevollmächtigte den Vollstreckungsantrag bei dem Vollstreckungsgericht, kann dieser Antrag nur dann zugleich als eine behördliche Vollstreckungsanordnung verstanden werden, wenn der Prozessbevollmächtigte von dem Vollstreckungsgläubiger zur Stellung des Vollstreckungsantrags bei dem Vollstreckungsgericht bevollmächtigt worden ist und erklärt, dass in diesem Antrag zugleich die behördliche Vollstreckungsanordnung zu sehen ist. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Vollstreckungsgläubigerin auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 13. Juni 1989 (- 9 O 19/89 - S. 4 UA) bezieht, wonach die Zwangsvollstreckung auch vom Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin kraft der ihm zu Beginn des Verwaltungsstreites erteilten Prozessvollmacht wirksam beantragt werden kann, hält der Senat daran nicht fest. Denn bei der behördlichen Vollstreckungsanordnung handelt es sich um eine hoheitliche, im Ermessen der Verwaltung stehende Aufgabe (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29.7.2020 - 6 S 1635/20 - juris Rn. 8, wonach eine solche Aufgabe grundsätzlich nicht im Wege der Prozessvollmacht übertragen werden kann; siehe auch OVG SH, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 O 9/21 - juris Rn. 6). Deshalb reicht eine zu Beginn des Verwaltungsstreites erteilte Prozessvollmacht für die Auslegung des durch den Prozessbevollmächtigten erteilten Vollstreckungsantrags als eine behördliche Vollstreckungsanordnung nicht aus."
Diese Ausführungen, denen sich die Vorsitzende anschließt, gelten auch für den vorliegenden Fall. Die den Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigern vor längerer Zeit erteilte Generalvollmacht betreffend Zulassungsstreitigkeiten im Studiengang Humanmedizin umfasst zwar auch Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Vollstreckungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigern vom 11.02.2026 enthielt jedoch nicht die Erklärung, dass dahin zugleich die behördliche Vollstreckungsanordnung zu sehen ist. Es ist weder ersichtlich, dass die Vollstreckungsgläubigerin selbst eine Vollstreckungsanordnung erlassen hat oder hat erlassen wollen, noch, dass sie die Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall beauftragt hat, in ihrem Namen einen Vollstreckungsantrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (analog). Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht.
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