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14 U 59/25•OLG Celle, 2026-07-01, 14 U 59/25
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 14 U 59/25
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 17119
Tenor: 1. 1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 21.03.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Klage wird auch abgewiesen, soweit sie in der Berufungsinstanz erweitert worden ist. 2. 2.Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 3. 3.Die Revision wird nicht zugelassen. 4. 4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.916,62 € festgesetzt.
GründeI.
Die Klägerin verlangt Abschlagszahlung aus einem Architektenvertrag.
Die Klägerin unterbreitete den Beklagten am 15.06.2021 ein schriftliches Angebot über einen Vertrag für Ingenieur- und Architektenleistungen hinsichtlich des Projekts "..." (Wohnadresse der Beklagten) und der Maßnahme "Sanierung energetisch EFH - Keller und Dach; weitere Maßnahmen werden in der Grundlagenermittlung besprochen und ggf. ergänzt", welches die Beklagten am 07.07.2021 unterzeichneten (Anlage K1; eLG 5 ff.).
Dem Vertragsschluss vorangegangen war ein gemeinsamer Ortstermin der Parteien im Hause der Beklagten am 15.02.2021, in dem es u.a. um das Budget ging und als Optionen der Umbau der Bestandsimmobilie oder der Neubau im Garten des Grundstücks erörtert wurden. In einer E-Mail vom 22.02.2021 (Anl. K8; eLG 163) teilten die Beklagten der Klägerin mit, dass die für einen Neubau aufzubringenden Nettobaukosten in Höhe von 400.000 € ihre Vorstellungen überschreiten würden, und erkundigten sich, ob nach den Erfahrungen der Klägerin ein "Umbau vielleicht nur 200.000 oder 260.000 € kosten würde". Die Klägerin sagte in der Antwortmail vom selben Tag zu, einen Kostenrahmen zu erstellen (Anlage K8; eLG 161). Mit E-Mail vom 05.05.2021 übersandten die Beklagten der Klägerin eine selbst erstellte Präsentation mit dem Titel "Bauvorhaben von Familie S. - Umbau oder Neubau", die über Planungsziele und Budget informiert (Anl. B1; eLG 62 ff.). Als Budget ist für die Variante Umbau eine "Wunschvorstellung" von 204.000 € angegeben, sowie die "Befürchtung", dass aufgrund von Sanierung von Keller und Dach 300.000 € notwendig sein könnten; für den Neubau liegt die "Wunschvorstellung" bei 300.000 € und die "Befürchtung" bei 400.000 € (eLG 85). Als Fazit ist an die Klägerin die Frage gerichtet, ob die jeweiligen Bauvorhaben im Budgetrahmen machbar seien. In ihrer beantwortenden Mail an die Beklagten vom 21.05.2021 (Anlage K7; eLG 159f.) empfahl die Klägerin einen Neubau, weil dieser den besten Ertrag bringen würde. Demgegenüber berge die Umbauvariante gewisse Gefahren und Unwägbarkeiten, die zu Mehrkosten von 15-20% führen könnten. Die Befürchtungen zum Neubaubudget seien zu bestätigen und würden eher noch übertroffen. Dies beantworteten die Beklagten mit E-Mail vom 28.05.2021 folgendermaßen (Anlage K7; eLG 159): " [...) 1) Da sich die aktuellen Baubedingungen und Preise stark nach oben entwickeln, befürchten wir zu den aktuellen Angeboten unsere Vorstellungen in einem Neubau nur schwer umsetzen zu können. [...] 2) Unser aktuelles Haus entspricht nicht den energetischen Möglichkeiten der heutigen Zeit. Daher ist unsere Überlegung, ob wir uns zunächst die energetische Sanierung des Kellers und des Daches unserer Bestandsimmobilie annehmen, gerne auch mit Ihrer Hilfe, bevor es dann ggf. an den Neubau geht, sofern es die Rahmenbedingungen zu lassen. Wie können Sie uns dabei behilflich sein und welche Schritte sind dafür notwendig? [...]" Die Klägerin teilte per Mail vom 04.06.2021 mit (Schriftsatz vom 25.11.2024; S. 2, 3; eLG 171f.): "Aufgrund der Preisentwicklung und der Wohnsituation ist eine Sanierung des aktuellen Hauses durchaus sinnvoll und eine gute Möglichkeit, die vorhandenen Räumlichkeiten mit der Erweiterung zum Garten hin zu nutzen [...]".
Der daraufhin schriftlich geschlossene Vertrag umfasste u. a. die Grundlagenermittlung/Vorplanung, die Entwurfsplanung, die Vorbereitung für die Vergabe von Handwerkerleistungen, die Mitwirkung bei der Vergabe der Handwerkerleistungen, die Ausführungsabstimmung sowie die Objektüberwachung und Bauleitung. Hinsichtlich des Honorars wurde u. a. Folgendes vereinbart:
"Für die aufgeführten Arbeiten wird eine Vergütung von 18,5% der Nettobausumme [...] zzgl. der gültigen MwSt. verhandelt und berechnet"
"Dieses Honorar gilt bei einer Nettobausumme zwischen 250.000 € und 350.000 €."
In dem Abschnitt "Hinweise zu Kostenrahmen und Kostenschätzungen" vereinbarten die Parteien:
"Die im Kostenrahmen aufgeführte Bausumme dient zur vorläufigen Honorarschätzung. Wesentliche Abweichungen der Gebäudeform und -art oder der Bausumme bedürfen eines neuen Honorarangebotes."
Entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen waren 20% des Honorars nach der Grundlagenermittlung zu zahlen. Weitere 20% des Honorars sollten nach Ermitteln der ersten Mengen und der ersten Leistungszusammenstellung fällig sein.
Im Frühjahr 2022 wurde die Sanierung des Kellers durchgeführt. Die Klägerin stellte am 02.03.2022 eine Honorarrechnung über 9.184,93 €, die die Beklagten bezahlten. In der als Anlage B2 zur Klageerwiderung (eLG 88) vorgelegten Rechnung ist für die Bausumme der Kellerabdichtungsmaßnahmen von 13.089,53 € ein Honorar von 18,5% ausgewiesen. Darüber hinaus ist ein "pauschaler Abschlag für Ingenieur- und Architektenleistungen für die Planung des Gebäudes und die energetische Koordination" von 5.000 € berechnet.
Mit der zweiten Abschlagsrechnung vom 26.10.2023 machte die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Betrag in Höhe von 27.916,62 € - die Klagehauptforderung - geltend (Anlage K2). Als Bausumme war darin ein Betrag in Höhe von 534.750,00 € angegeben, anhand dessen sich die Honorarforderung von 18,5% berechnete. Auf diese Rechnung erfolgte keine Zahlung der Beklagten.
Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass es für ein Honorar aufgrund einer Bausumme von mehr als 350.000 € eines neuen Honorarangebotes bedürfe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2024; eLG 191), hat die Klägerin im Schriftsatz vom 16.12.2024 (eLG 209 ff.) ein Nachtragsangebot zum Architektenvertrag unterbreitet und den Beklagten die Varianten "Fortschreibung des ursprünglichen Vergütungsmodells" und "Anwendung der HOAI" zur Auswahl gestellt. Die Beklagten haben keine Annahme erklärt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass dadurch, dass gemäß der Kostenschätzung vom 23.08.2023 die Bausumme nunmehr 534.750,00 € betrage, eine auflösende Bedingung für die Honorarvereinbarung eingetreten sei. Das Honorar sei daher anhand der neu ermittelten Kosten zu bemessen. Mit dem Vertrag vom 15.06.2021 seien Architektenleistungen ausschließlich für die energetische Sanierung von Keller und Dach vereinbart. Im Frühjahr 2022 hätten die Beklagten gewünscht, dass die Klägerin nunmehr auch in die Grundlagenermittlung und Vorplanung für die weitere Sanierung und den Neubau einsteige. Rechtlich stelle dies einen Nachtrag zum Architektenvertrag vom 15.06.2021 dar.
Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass sie ohne die Vereinbarung einer maximalen Kostenobergrenze von 350.000,00 € netto für energetische Sanierung und Umbau den Vertrag nicht unterzeichnet hätten. Dieser habe sich von vornherein (auch) auf das Umbauvorhaben bezogen. Sie hätten darauf vertraut, dass die Kostenobergrenze des Architektenvertrages zwischen den Parteien bindend sei.
Das Landgericht hat mit am 21.03.2025 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die auf Zahlung von 27.916,62 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage durch Aufrechterhaltung des zuvor ergangenen Versäumnisurteils abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlung gemäß § 632a BGB mangels Honorarvereinbarung nicht bestehe. Nach dem schriftlichen Vertrag der Parteien sei bei Überschreitung der Bausumme von 350.000 € ein neues Honorarangebot zu unterbreiten. Eine solche Überschreitung liege hier mit der Bausumme von 534.750 € vor. Soweit die Klägerin während des Prozesses Angebote unterbreitet habe, könnten diese nicht Grundlage ihrer Forderung sein, denn sie seien von den Beklagten nicht angenommen worden. Unerheblich sei, ob die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss einer neuen Honorarvereinbarung hätte, denn ein solcher werde nicht geltend gemacht. Die Klägerin könne ihre Honorarforderung auch nicht nach den Basissätzen der HOAI geltend machen. Dies sei nach § 7 Abs. 1 S. 2 HOAI nur möglich, wenn es keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform gebe. Da die Vereinbarung hier sogar schriftlich geschlossen sei, seien die Voraussetzungen von § 7 HOAI nicht erfüllt. Anders als die Klägerin meine, sei durch das Überschreiten der Bausumme keine auflösende Bedingung eingetreten. Dies sei weder anhand des Wortlautes des Vertrages noch mit seiner teleologischen Auslegung zu begründen. Ohnehin genüge die Abschlagsrechnung nicht den Anforderungen des § 632a Abs. 1 S. 5 BGB, denn eine Leistungsaufstellung habe die Klägerin den Beklagten nicht vorgelegt. In der Rechnung sei nur unzureichend auf die "von uns ausgeführten Leistungen zu dem oben genannten Objekt" verwiesen. Die Klägerin könne ihre Ansprüche schließlich weder auf eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB noch auf Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, denn die Planungen hätten für die Beklagten jedenfalls keinen Wert, weil ihr Budget überschritten sei. Damit liege sowohl ein Fall einer aufgedrängten Bereicherung vor als auch ein solcher einer nicht dem Willen der Beklagten gemäßen Geschäftsführung.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und Erweiterung ihrer Anträge um das Begehren, die Beklagten zur Annahme eines Nachtragsangebots zu verurteilen, ihre Zahlungsansprüche weiterverfolgt.
Zwar sei richtig, dass sich die Honorarforderung nicht aus der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung ergebe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aber sehr wohl zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss einer neuen Honorarvereinbarung hat, wie nunmehr in der Klageerweiterung geltend gemacht. Das sei auch zu bejahen. Es bestehe ein Anspruch auf Fortschreibung der vertraglichen Honorarvereinbarung. Im Ursprungsvertrag sei nur die Maßnahme "Energetische Sanierung Keller und Dach" geregelt. Auf diesen beschränkten Auftrag beziehe sich auch die Budgetobergrenze von 350.000 €. Durch den Wunsch der Beklagten, zusätzlich An- und Umbau zu planen, sei ein Nachtrag zu dem Vertrag erfolgt. Sanierung und Um- und Anbau für maximal 350.000 € zu realisieren sei schlichtweg unmöglich. Wenn man eine Fortschreibung des Vertrages verneine, ergebe sich ein Anspruch in Höhe der Basissätze der HOAI über § 7 HOAI. Auf Bedenken zur Prüffähigkeit habe das Landgericht nicht hingewiesen. Da die Beklagten eine Rüge nach § 650g Abs. 4 S. 3 BGB nicht binnen 30 Tagen angebracht hätten, werde Prüffähigkeit fingiert. Wenn man Ansprüche aus dem fortgeschriebenen Vertrag und Ansprüche nach HOAI jeweils nach der Bausumme von 534.750 € ablehne, verbliebe es bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung, so dass als Weniger das Honorar nach einer Bausumme von 350.000 € zuzusprechen gewesen wäre. Unverständlich sei, warum keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht bestehen sollten. Jedenfalls die Planung für die energetische Sanierung an Dach und Fach sei für die Beklagten voll nutzbar. Das gelte auch für die weitergehende Sanierungs- und Umbauplanung, und sei es auch nur, dass die Beklagten infolgedessen wüssten, was sie sich leisten könnten/wollten oder nicht. Eben dies sei gerade Sinn der ersten Leistungsphasen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung. Der Anspruch auf Vertragsannahme könne nicht erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden. Die Umbauplanung sei von vornherein im Gespräch gewesen und nicht etwa zusätzlich hinzugekommen. Es sei Aufgabe der Klägerin gewesen, die Einhaltung der Budgetvorgaben der Beklagten sicherzustellen. Mit der Vorlage des ersten Planungsentwurfes im August 2022 seien die Beklagten von der Budgetüberschreitung überrascht worden. Das Leistungssoll sei verfehlt, die Entwürfe seien nicht verwertbar. Vergütungsansprüche würden daher nicht ausgelöst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist - auch soweit unter 4. ein klageerweiternder Antrag gestellt ist - zulässig (§ 533 Nr. 2 ZPO).
In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da der Klägerin gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die geltend gemachte Abschlagszahlung in Höhe von 27.916,62 € zusteht.
Letztlich kann keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Anspruch stützen, weil der Honorarforderung in jedem Fall die schuldhafte Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze entgegensteht. Daher besteht weder ein vertraglicher Honoraranspruch gemäß § 632a Abs. 1 BGB aus dem Architektenvertrag vom 15.06./07.07.2021 noch ein Anspruch auf Abschluss einer neuen Honorarvereinbarung aufgrund geänderter Bausummen und aus dieser sodann ein Zahlungsanspruch oder subsidiär ein Anspruch nach den Basissätzen der HOAI (§ 7 Abs. 1 S. 2 HOAI). Auch aus den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) oder die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) ergibt sich kein Anspruch zugunsten der Klägerin.
a. Zwar scheitert der Anspruch nicht bereits an der Zulässigkeit der Abschlagsforderung als solcher.
Ein Anspruch auf Abschlagszahlung ist ausgeschlossen, wenn Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn zumindest der Unternehmer meint, die Leistung abgeschlossen zu haben. Auch nach vorzeitiger Vertragsbeendigung, beispielsweise durch Kündigung oder bei endgültiger Erfüllungsverweigerung des Unternehmers ist schlusszurechnen. Diese Tatbestände liegen nicht vor.
Die Klägerin meint, dass die Beklagten ihre Planung als vertragsgemäß anzuerkennen hätten, damit sie nunmehr in die weiteren Leistungsphasen einsteigen könne. Die Beklagten sind von der Klägerin ausdrücklich aufgefordert worden, die Kündigung zu erklären (Anlage K5; eLG 15), was die Beklagten nicht getan haben. Sie stehen auf dem Standpunkt, die Klägerin müsse nach dem Vertrag eine Planung vorlegen, die für Sanierung inklusive An- und Umbau den Kostenrahmen von höchstens 350.000 € einhalte. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des von den Beklagten erhobenen Einwandes der Baukostenüberschreitung mit dem sie der Klägerin die dolo-agit-Einwendung entgegenhalten. Da § 632a Abs. 1 S. 2 BGB selbst vorsieht, dass der Besteller für den Fall, dass die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß sind, die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern kann, steht dies der Annahme, dass der Vertrag das Erfüllungsstadium nicht verlassen hat und somit der Zulässigkeit der Abschlagsforderung nicht entgegen.
b. Auch die vom Landgericht angenommene mangelnde Prüffähigkeit hindert den Anspruch nicht. Zwar bleibt die Rechnung hinter den Anforderungen des § 632a Abs. 1 S. 5 BGB zurück, weil keine Aufstellung zum Nachweis vorgelegt ist, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Jedoch haben die Beklagten eine entsprechende Rüge nicht innerhalb der 30-Tage-Frist erhoben, weshalb die Fiktion der Prüffähigkeit des § 650g Abs. 4 S. 3 BGB eintritt, die auf Abschlagsrechnungen entsprechende Anwendung findet (vgl. Wessel/Schwenker, jurisPR-PrivBauR 1/2021, B. X.).
c. Der Anspruch scheitert jedoch daran, dass die vereinbarte Honorarquote von 18,5 % nach der vertraglichen Regelung nur für eine Nettobausumme in einem Korridor zwischen 250.000 € und 350.000 € gelten sollte. Da die der Abrechnung zugrunde gelegte Bausumme von 534.750 € diese Höchstsumme um über 50 % - und mithin wesentlich - überschreitet, greift die Honorarvereinbarung wegen Fehlens ihrer Anwendungsvoraussetzungen nicht mehr; ob dies als auflösende Bedingung einzuordnen ist, kann dabei auf sich beruhen.
Selbst wenn sich aus dem Vertrag eine Pflicht zur Annahme eines neuen Honorarangebots ergeben würde, was bereits im Ansatz Zweifeln begegnet, scheidet sie in der gegebenen Konstellation jedenfalls aus. Denn vorliegend beruht die massive Erhöhung der Bausumme allein auf einer schuldhaften Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze durch die Klägerin (s.u. 3.), und zwar unabhängig davon, ob die Beklagten - wie die Klägerin behauptet hat, ohne allerdings den von den Beklagten bestrittenen Vortrag unter Beweis zu stellen - einen "Nachtrag" erteilt haben oder nicht. Daher kann die Klägerin hieraus keine Ansprüche herleiten.
Von vornherein ausgeschlossen ist ohnehin, dass der Vertrag für eine Bausumme von 534.750 € mit 18,5% fortgeschrieben wird, wie es die Klägerin handhaben will, denn dann hätte die Beschränkung der Gültigkeit auf den Korridor von 250.000 € bis 350.000 € keinen Sinn. Vielmehr muss es nach der vertraglichen Logik so sein, dass bei über 350.000 € der Prozentsatz unter 18,5% liegt und bei unter 250.000 € über 18,5%. Einer näheren Auseinandersetzung bedarf es indes aufgrund der Baukostenüberschreitung nicht.
Für die Baukostenüberschreitung sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2016 - VII ZR 185/13; beck-online Rn. 17f.). Der Beweis ist geführt.
a. Im Streitfall haben die Parteien eine Baukostenobergrenze vereinbart.
aa. Der Architekt muss im Rahmen seiner Pflicht zur Beachtung der Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten nicht nur genau und ausdrücklich vereinbarte Bauobergrenzen einhalten. Er ist auch verpflichtet, die ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen, wenn der Architekt diesen Kostenvorstellungen nicht widerspricht oder anderweitig zu erkennen gibt, dass dies auch seinen Vorstellungen entspricht. Hat der Besteller seine Kostenvorstellungen dem Architekten mitgeteilt und führt der Architekt hierauf widerspruchslos seine Leistungen fort, so wird man hierin regelmäßig eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung sehen können. Dabei kann schon eine einseitige, unwidersprochene Erklärung des Bauherrn, die Baukosten sollten maximal einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, die einzuhaltende Kostenvorstellung ausreichend zum Ausdruck bringen (mN BeckOGK/Seichter, 1.4.2026, BGB § 636 Rn. 574).
bb. Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze ergibt sich zwar nicht bereits aus der vertraglichen Regelung "Dieses Honorar gilt bei einer Nettobausumme zwischen 250.000 € und 350.000 €." Begrifflich zu trennen sind die im Zuge einer Baukostenvereinbarung festgelegten anrechenbaren Kosten und die von den Parteien als Beschaffenheitsvereinbarung vertraglich festgelegte maximale Höhe der Baukosten. Während sich die Baukostenvereinbarung auf das dem Architekten zu zahlende Honorar bezieht, definiert die Baukostenobergrenze das vom Planer einzuhaltende Kostenbudget. Es bedarf daher weitergehender Anhaltspunkte, wenn aus einer Baukostenvereinbarung gleichzeitig auf die Vereinbarung einer entsprechenden Baukostenobergrenze geschlossen werden soll (BeckOK HOAI/Preussner, 20. Ed. 1.2.2026, HOAI 2013 § 6 Rn. 77f.).
cc. Diese Anhaltspunkte einer vereinbarten Baukostenobergrenze von ca. 350.000 € ergeben sich hier aus der unstreitigen im Tatbestand im Einzelnen dargestellten vorvertraglichen Korrespondenz der Vertragsparteien (oben S. 2, 3). An keiner Stelle haben die Beklagten geäußert, über 500.000 € investieren zu wollen. Im Gegenteil war die höchste genannte Summe 400.000 €, diese allerdings für einen Neubau im Garten. Von dieser - eigentlich favorisierten - Variante haben sich die Beklagten aus Kostengründen verabschiedet. Die Beklagten haben von Anfang an und immer wieder ihre Budgetvorstellungen gegenüber der Klägerin geäußert, die keinen Widerspruch erhoben, sondern immer - wohl aus dem Interesse heraus, den Auftrag der Beklagten zu erhalten - betont hat, man würde ein zufriedenstellendes Planungsergebnis erzielen. Mit der am 05.05.2021 übersandten Präsentation war die Kostenobergrenze von 300.000 € gesetzt. Wenn man die Antwortmail der Klägerin (eLG 160), dass mit 15 bis 20% Mehrkosten zu rechnen sei, auf diesen Betrag bezieht, ergeben sich 345.000 bis 360.000 €. In diesem Zusammenhang kommt der Festlegung des Baukostenkorridors, der sich mit bis zu 350.000 € in eben diesem Bereich bewegt, verstärkende indizielle Bedeutung zu. Dass dies nun - wie es die Klägerin verstehen will - nur noch für die Sanierung von Keller und Dach gelten soll, ist vor dem Hintergrund der vorangegangenen Korrespondenz abwegig. Der Keller hat 13.089,53 € gekostet, für das Dach waren nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ca. 72.000 € veranschlagt (vgl. Ss vom 25.11.2024 S. 4; eLG 173). Dass in den 350.000 € im Gegenteil auch die möglichen Umbaukosten und eben nicht nur Keller und Dach enthalten sind, lässt sich auch aus der im Vertrag definierten Maßnahme entnehmen, wo es heißt "weitere Maßnahmen werden in der Grundlagenermittlung besprochen und ggf. ergänzt."
Insofern kann auf sich beruhen, ob die Beklagten die Planung für den Umbau erst im Frühjahr 2022 wünschten (was wie ausgeführt nicht feststellbar ist), sie war jedenfalls von der Kostenobergrenze umfasst.
Selbst wenn man mit der Klägerin zugrunde legen würde, dass der Korridor nur für Keller und Dach gelten soll, hätte die Klägerin, die aus der Vorkorrespondenz um die Kostensensibilität der Beklagten wusste, deren Vorstellungen in wirtschaftlicher Hinsicht eruieren müssen und nicht einfach Baukosten von 534.750 € einplanen dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Baukostenüberschreitung gegenüberzusehen. Der BGH stellt diesbezüglich hohe Anforderungen an einen professionellen Planer zur eigenmotivierten Ermittlung des Kostenrahmens, denen die Klägerin nicht genügt hat (vgl. Urteil vom 21. 3. 2013, VII ZR 230/11; beck-online Rn. 9):
"Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er nicht nur genau vereinbarte Baukostenobergrenzen einhalten (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2003, 593 = NZBau 2003, 281 = ZfBR 2003, 359 = BauR 2003, 566; NJW-RR 2003, 877 = NZBau 2003, 388 = ZfBR 2003, 452 = BauR 2003, 1061). Vielmehr ist er auch verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen (BGH, NJW 1999, 3554 = ZfBR 2000, 28 = BauR 1999, 1319). Solche Kostenvorstellungen muss er grundsätzlich im Rahmen der Grundlagenermittlung erfragen. Denn der Architekt ist bereits in diesem Planungsstadium gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, NJW-RR 2005, 318 = NZBau 2005, 158 = ZfBR 2005, 178 = BauR 2005, 400; NJW-RR 1991, 664 = ZfBR 1991, 104 = BauR 1991, 366). Insbesondere beim privaten Auftraggeber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht offen liegen und der die ihm auf Grund seiner Bauvorstellungen entstehenden Kosten regelmäßig schlecht einschätzen kann, ist eine gründliche Aufklärung notwendig. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt. Er muss diese aufklären und darf nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des privaten Auftraggebers planen (Kniffka, BauvertragsR, § 633 Rdnr. 99)."
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Grundlagenermittlung die Baukosten erst ergeben sollte und die Beklagten nun wenigstens wüssten, dass sie sich die Baumaßnahmen nicht leisten könnten. Sie hätte vor Vertragsschluss ermitteln müssen, ob eine Planung mit dem von den Beklagten vorgegebenen Budgetrahmen überhaupt realistischerweise umzusetzen ist (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025, 12 U 123/24 -, juris Rn. 154). Darum hatten die Beklagten sie vor Vertragsschluss immer wieder gebeten. Ihnen nunmehr eine vergütungspflichtige Planung vorzulegen, die den Budgetrahmen um fast 200.000 € übersteigt, wird den Anforderungen an eine professionelle Planerin nicht gerecht. Wenn die Klägerin sich im Prozess darauf berufen will, dass eine Planung der Maßnahme in dem von den Beklagten vorgegebenen Kostenbudget "schlichtweg unmöglich" und nur eine Reduzierung von 564.000 € auf 534.000 € gelungen ist, sollte das für sie vor Vertragsschluss zumindest in der Tendenz absehbar gewesen sein. In der Vorkorrespondenz war jedenfalls von einer Unmöglichkeit des von den Beklagten vorgestellten Kostenrahmens keine Rede, lediglich von gewissen "Gefahren und Unwägbarkeiten, die zu Mehrkosten von 15-20% führen könnten" (vgl. Mail der Klägerin an die Beklagten vom 21.05.2021 (Anlage K7; eLG 159f.).
b. Die Kostenobergrenze hat die Klägerin eklatant, nämlich mit über 50% überschritten. Das Verschulden wird - soweit man nicht bereits von einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 632a Abs. 1 S. 2 BGB, sondern von einem Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe ausgeht - gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
c. Die Folge der Baukostenüberschreitung ist, dass die Beklagten der streitgegenständlichen vertraglichen Honorarforderung ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 632a Abs. 1 S. 2 BGB, jedenfalls aber die dolo-agit-Einrede entgegenhalten können und folglich weder verpflichtet waren, ein dahingehendes Honorarangebot anzunehmen noch die verlangte Zahlung aus anderem Rechtsgrund zu leisten.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheitern mit dem Landgericht an der Bausummenüberschreitung, die zur Folge hat, dass die Planung für die Beklagten wertlos ist und ein Fall der aufgedrängten Bereicherung vorliegt.
Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind aus demselben Grund nicht gegeben, denn die bausummenüberschreitende Planung entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten.
Die Klägerin kann auch keine Vergütung aufgrund einer Bausumme in Höhe von 350.000 € verlangen.
Ihre Argumentation, dass es bei Ablehnung von Ansprüchen aus dem fortgeschriebenen Vertrag und Ansprüchen nach HOAI jeweils nach der Bausumme von 534.750 €, bei der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung verbliebe, so dass als Weniger das Honorar nach einer Bausumme von 350.000 € zuzusprechen gewesen wäre, ist nicht schlüssig. Die Klägerin hat selbst - zu Recht - argumentiert, dass die Honorarvereinbarung nach Bausummenüberschreitung der vorgelegten Planung nicht greift (ihrer Auffassung nach aufgrund einer auflösenden Bedingung). Auf sie kann daher kein Anspruch gestützt werden (s.o. 1.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, für welche Planung nach einer Bausumme in Höhe von 350.000 € bezahlt werden soll, denn eine solche inklusive An-/Umbau ist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin unmöglich und die Bausumme von 350.000 € für Dach und Keller war - wie ausgeführt - nicht vereinbart. Ohnehin ist die Architektenleistung nicht teilbar, weil sich die gesamte Baumaßnahme der Sanierung und des Um- und Anbaus auf den nicht eingehaltenen Kostenrahmen gründete (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025 - 12 U 123/24, juris Rn. 155). Einem Honoraranspruch der Klägerin nach einer Bausumme/anrechenbaren Kosten in Höhe von 350.000 € steht jedenfalls entgegen, dass die Planung mit einer Bausumme von 534.750 € - mithin 50 % über dem Budget der Beklagten - für diese unbrauchbar und damit wertlos ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.03. 2013 - VII ZR 230/11).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 2, 711 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder der anderen Oberlandesgerichte abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
V.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO. Der erweiternde Antrag zu 4. hat keinen eigenen Wert, weil es sich um eine kostenneutrale inzident zu prüfende Vorfrage zum Antrag zu 2. handelt.
Hinweis:Verkündet am 01.07.2026
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