LG Hannover, 2021-09-13, 18 O 134/21

18 O 134/21Tribunal Cantonal13 de set. de 2021

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LG Hannover — 2021-09-13 — 18 O 134/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-13

Aktenzeichen: 18 O 134/21

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2021:0913.18O134.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2021, 73782

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises eines Kraftfahrzeuges einschließlich Zinsen sowie Feststellung des Annahmeverzuges und Rechtsanwaltskosten in Anspruch aufgrund des sogenannten "Diesel-Abgasskandals" durch manipulierte Motoren.

Der Kläger erwarb am 26.01.2017 von der XXX, einen gebrauchten PKW BMW 530d Touring zum Kaufpreis von € 47.000 mit einer Laufleistung von 27.068 km (Bl. 35 d.A.). In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs N 47 verbaut (Bl. 17 d. A.) oder N 57 in der Applikation N57D30O1 (Bl. 83 d. A.). Das Fahrzeug wurde im Jahr 2015 hergestellt und unterfällt der Schadstoffklasse "Euro 6" (Bl. 83 d. A). Es verfügt über eine EU-Typengenehmigung.

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelte seit dem 27.02.2018 gegen die Beklagte. Im März 2018 durchsuchte die Staatsanwaltschaft die Zentrale der Beklagten aufgrund eines Betrugsverdachts (Bl. 10 d. A.). Gegen sie wurde ein Bußgeld in Höhe von 8,5 Millionen € wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Aufsichtspflichtverletzung hinsichtlich der Manipulation der Fahrzeugtypen BMW 750 d und BMW 550 d verhängt. Die Beklagte teilte hierzu mit, dass bei etwa 11.000 Dieselfahrzeugen der 5er- und 7er-Modellreihe irrtümlich eine Abgas-Software für die Modelle X5 und X6 aufgespielt worden sei. Laut der Süddeutschen Zeitung soll die Beklagte wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung ein Bußgeld in Höhe von 10 Millionen € zahlen (Bl. 8 d. A.). Insgesamt waren hiervon 11.700 Fahrzeuge betroffen, von denen 5000 in Deutschland verkauft wurden (Bl. 15 d. A.). Die Staatsanwaltschaft hat im Nachgang mitgeteilt, dass es sich bei den Beanstandungen lediglich um ein Versehen bei wenigen Fahrzeugen gehandelt habe. Betrugsvorwürfe hätten sich danach nicht bestätigt (Bl. 86 d.A.). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat die Fahrzeuge der Beklagten ausführlich auf unzulässige Abschalteinrichtungen, auch nach entsprechenden Vorwürfen und Messungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH), untersucht, jedoch keine solchen Einrichtungen feststellen können. Auch die Untersuchungskommission Volkswagen hat keine Manipulation der Dieselmotoren der Beklagten festgestellt (Bl. 64 RS d.A.).

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug eine ausreichende Abgasreinigung ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Temperaturbereiches leiste. Durch dieses rechtswidrig programmierte sogenannte Thermofenster würden die Stickoxidwerte ausschließlich bei Prüfstandsläufen eingehalten, nicht hingegen im realen Straßenverkehr. Mit dieser Vorrichtung habe die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) getäuscht, um sich so eine EU-Typengenehmigung zu erschleichen (Bl. 4 d. A.). Die Abgasreinigung funktioniere nur bei Außentemperaturen zwischen 17 und 33° ausreichend und werde außerhalb dieses Temperaturbereich gemindert oder abgeschaltet (Blätter 16 RS d. A.). Hierdurch komme es zu erheblichen Grenzwertüberschreitungen, die u. a. bei Messungen der Deutschen Umwelthilfe festgestellt worden seien (Bl. 17 d. A.). Bei der Einspritzung sogenannten "Ad Blue" existierten zwei unterschiedliche Modi, was zu einer Unterscheidung der Abgasreinigung auf und außerhalb des Prüfstandes führe (Bl. 9 d.A.).

Insgesamt verfüge das Fahrzeug über neun unzulässige Abschalteinrichtungen, namentlich (1) eine Prüfstandserkennung, (2) Begrenzung bei bestimmten Geschwindigkeiten, (3) Regeneration des SCR-Katalysators und (4) der sog. Ad-Blue-Einspritzung, das (5-8) Thermofenster und weitere temperaturabhängige Einschränkungen sowie eine (9) drehzahlabhängige Abschaltung (Bl. 12 RS f. Akte). Die dadurch bedingten Grenzwertüberschreitungen vertusche die Beklagte durch eine Manipulation des "On Board Diagnosesystems" (ODB), was nach Ansicht des Klägers sittenwidrig sei (Bl. 12 f. d. A.). Auch deshalb hätte die Typgenehmigung nicht erteilt werden dürfen (Bl. 12 RS d. A.).

Die Organe der Beklagten hätten von der Manipulation Kenntnis gehabt (Bl. 19 RS, 27 ff. d. A.), insbesondere der Vorstandsvorsitzende (Bl. 26 d. A.). Insoweit bestehe auch eine sekundäre Darlegungslast (Bl. 26 RS ff. d. A.). Der Mangel könne auch nicht durch eine Reparatur beseitigt werden und es komme zu einem Wertverlust der Fahrzeuge (Bl. 20 d. A.). Hätte der Kläger Kenntnis von den Manipulationen gehabt, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft (Bl. 24 d. A.).

Der Kläger ist der Meinung, dass eine Legalisierung durch die Typengenehmigung ausscheide, weil diese nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht komme, die dem KBA konkret mitgeteilt worden (Bl. 6 d. A.). Vielmehr habe die Beklagte auch später versucht, die Software bei einem Fahrzeug der 7er-Reihe zu vertuschen (Bl. 25 RS d. A.).

Der Kläger meint, gegen die Beklagte Ansprüche aus § 826 BGB zu haben, weil diese jedenfalls konkludent über die Zulassungsfähigkeit getäuscht habe (Bl. 20 RS ff. d. A.). Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig und habe zu einem Schaden in Form eines nicht gewollten nachteiligen Vertrages geführt (Bl. 29 ff. d. A.). Zudem hafte die Beklagte nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB (Bl. 33 d. A.). Nutzungen seien auf Basis einer Laufleistung von 350.000 km anzurechnen und der Annahmeverzug festzustellen (Bl. 34 d. A.).

Der Kläger beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.441,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges BMW 530d Touring, Fahrzeug-Ident.-Nummer: XXX.
  2. 2.festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet.
  3. 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.751,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug nicht manipuliert zu haben. Es sei uneingeschränkt nutzbar und auch das Emissionskontrollsystem werde bei normalen Betriebsbedingungen nicht unzulässig in seiner Wirksamkeit verringert. Dies werde durch die Untersuchungen der Untersuchungskommission Volkswagen sowie amtliche Auskünfte des KBA bestätigt und der Vortrag des Klägers entsprechend widerlegt. Ein SCR-Katalysator mit Ad-Blue-Einspritzung sei in dem Fahrzeug nicht vorhanden (Blatt 85 der Akte). Bei dem Fahrzeug sei nur von einer Laufleistung von 250.000 km auszugehen (Bl. 89 RS f. d.A.).

Maßgeblich seien zudem die Emissionen unter Testbedingungen, auf die Realemissionen komme es nicht an. Die Verwendung eines Thermofensters sei zulässig, zumal die Steuerung insoweit unabhängig vom Prüfstand und der Außentemperatur erfolge. Abgesehen von einer fehlenden Schädigungshandlung könne auch kein Schädigungsvorsatz angenommen werden. Der Kläger trage unsubstantiiert "ins Blaue hinein" vor.

Für die Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf die Klageerwiderung vom 08.07.2021 (Bl. 63 ff. d. A.) Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB.

Es fehlt bereits an einem nachvollziehbaren Tatsachenvortrag, insbesondere greifbaren Anhaltspunkten für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dass es sich bei den (angeblich) verbauten Vorrichtungen der Emissionssteuerung um verbotene Abschalteinrichtungen handelt, kann im Übrigen nicht zur vollen richterlichen Überzeugung nach § 286 ZPO festgestellt werden. Sollte dies dennoch der Fall sein, lässt sich nicht hinreichend sicher auf einen Vorsatz hinsichtlich einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers schließen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte darauf vertraut hat, dass es zu keinem Einschreiten des KBA kommen würde, so dass hieraus auch keine Nachteile für die Fahrzeugkäufer entstehen könnten.

aa) Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, die einen Sachmangel darstellt und letztlich zu einem Schaden des Klägers führen würde, insbesondere eines solchen, der sittenwidrig durch Täuschung des KBA verursacht wurde.

(1) So verfügt das Fahrzeug des Klägers unstreitig über die erforderliche EG-Typengenehmigung.

Bei der Typengenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung für die Zivilgerichte entfaltet. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (OLG Celle, Urteil vom 13. November 2019 - 7 U 367/18 -, Rn. 38, juris mit Verweis auf BGH, Urteil vom 30.04.2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195, Rn. 31, m.w.N.). Trotz dieser Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts kann allerdings ein Sachmangel vorliegen, woraus unter Umständen neben vertraglichen auch deliktische Ansprüche resultieren können, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller aufgrund einer Täuschung erschlichen worden ist, wie dies beim Einsatz einer sogenannten "Schummelsoftware" (Prüfstanderkennungssoftware) angenommen werden muss (a. a. O., Rn. 39 mit Verweis auf OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 79, 80). Als Folge muss mit einer Betriebsuntersagung oder gar dem Widerruf der mithilfe der Software erschlichenen Typengenehmigung gerechnet werden (a. a. O. mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, juris, Rn. 20, 21).

Eine Täuschung der Behörden hat der Kläger nicht unter Beweisantritt behauptet. Zwar hat er eine solche an mehreren Stellen der Klage vorgebracht, hierzu jedoch keinen Beweis angeboten, obwohl die Beklagte in der Klageerwiderung eine Täuschung sowohl generell als auch konkret bezogen auf das Thermofenster in Abrede gestellt und zudem Indizien vorgetragen hat, die aus ihrer Sicht gegen eine Täuschung sprechen, insbesondere das Fehlen nachträglicher Beanstandungen bzw. die nachträgliche Billigung des Motors durch das KBA. Dennoch hat der Kläger seinen Vortrag in der Replik weder konkretisiert noch Beweis angeboten (etwa durch Einholung einer Auskunft beim KBA).

Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf S. 9 f. der Klageschrift auf den Hinweis, dass eine Legalisierung durch die Typengenehmigung nur hinsichtlich solcher Umstände in Betracht komme, die dem KBA konkret mitgeteilt worden seien (Bl. 6 d. A.). Seine später folgenden Ausführungen zu Vermerken des KBA bleiben unverständlich. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, worauf sich diese Vermerke beziehen und was aus ihnen folgen soll. Ihnen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es sich um (relevante?) Umstände handeln soll, die pflichtwidrig im Genehmigungsverfahren nicht bekannt gegeben wurden - falls dies überhaupt vom Kläger behauptet werden soll, was bereits nicht erkennbar ist. Jedenfalls wird in diesem Zusammenhang ausschließlich Sachverständigenbeweis angeboten. Ein Sachverständiger kann aber schon naturgemäß keine Feststellungen dazu treffen, was die Beklagte seinerzeit wem mitgeteilt hat, inwieweit dies rechtlich relevant war und ob dadurch eine subjektive Fehlvorstellung (Täuschung) entstanden ist. All dies ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Insoweit lässt der Vortrag keinen ausreichenden Sinn erkennen. Andere taugliche Beweismittel werden nicht benannt. Weder auf Seite 31 noch auf anderen Seiten der Klageschrift wird Beweis für eine Täuschung angeboten. Soweit eine Vertuschung bei einem ganz anderen Fahrzeugtyp (7er-Reihe) behauptet wird, bildet auch dies kein Indiz, zumal der in Bezug genommene Presseartikel zum Beweis nicht vorgelegt wird (Seite 48 der Klage).

(2) Gegen die Behauptung einer Täuschung und das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen spricht zudem, dass auch auf gezielte Nachprüfung des KBA hin keine Beanstandungen erfolgten, die zu einem Rückruf des Fahrzeuges geführt haben sowie die Ergebnisse der Untersuchungskommission Volkswagen, wonach keine Manipulation auf Seiten der Beklagten vorläge. Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung ausführlich dargelegt, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. Gleiches gilt für die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft München I, dass kein Betrug, sondern nur ein Versehen, vorgelegen habe.

bb) Weder das Thermofenster noch die übrigen von dem Kläger behaupteten temperaturabhängigen Steuerungen ("Abschaltungen") vermögen eine Haftung der Beklagten zu begründen. Dies gilt insbesondere wenn es sich hierbei nicht um eine Prüfstanderkennungssoftware handelt, die zu manipulativen Zwecken verbaut ist.

Nach den durch das Parteivorbringen vorgegebenen Umständen des vorliegenden Einzelfalles kann hinsichtlich der Verwendung des Thermofensters nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Vorsatz zu einer Täuschung und sittenwidrigen Schädigung von Behörden und Fahrzeugkäufern ausgegangen werden. Dies gilt für die übrigen behaupteten temperaturabhängigen Steuerungen entsprechend.

(1) Zwar sind Ansprüche aus § 826 BGB möglich, wenn Fahrzeuge mit bewussten Softwaremanipulationen mit der Vorstellung in Verkehr gebracht werden, dass die betreffende Sache in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten veräußert wird, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf ist dabei Gegenstand einer Gesamtbetrachtung, wobei allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache in Gewinnstreben nicht genügt, jedoch ein bejahendes Kriterium die Heimlichkeit des Einsatzes einer den Prüfstand erkennenden und umgehenden Software ist. Das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug ist danach allein nicht geeignet, Ansprüche des Klägers unter dem Aspekt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung zu begründen, denn der Schädigungsvorsatz der Beklagten sowie die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens ergeben sich nicht bereits ohne weiteres aus dem wissentlichen Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit der vorbezeichneten Einrichtung. Ein solcher Vorsatz kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021 - 7U1955/19, juris, Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 15 U 93/19 -, Rn. 27, juris).

Die Tatsache, dass der Volkswagenkonzern bei einem seiner Motormodelle nachweislich manipuliert hat, bedeutet nicht, dass damit sämtliche Motoren aller Hersteller unter einen entsprechenden Generalverdacht gestellt werden können, welcher sich darauf gründet, dass die Fahrzeuge im Echtbetrieb die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte nicht einhalten.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den sog. Thermofenstern um eine gängige Praxis bei allen Herstellern handelte und diese insofern auch dem Stand der angewandten Technik entsprachen. Dass andere, sogar günstigere technische Möglichkeiten gibt, um temperaturabhängige Abschalteinrichtungen zumindest weitgehend zu vermeiden, steht dem nicht entgegen. Zudem erlauben die Vorgaben durchaus bestimmte (auch temperaturabhängige) Abgasvorrichtungen, womit zugunsten der Beklagten gleichermaßen in Betracht zu ziehen ist, dass sie bei der Programmierung des sog. Thermofensters möglicherweise nur eine gesetzliche Regelung überdehnt oder aber bestehende Lücken und Ungenauigkeiten in den maßgeblichen Vorschriften ausgenutzt hat. Besonders gravierende Indizien - wie etwa ein exakt um die genormte Temperatur des Prüfstands "gezirkeltes" Thermofenster - sind hier vom Kläger nicht vorgetragen. Wird ein Thermofenster nicht allein auf dem Prüfstand aktiv, sondern vielmehr in Abhängigkeit von der entsprechenden Außentemperatur gleichermaßen auch im realen Straßenbetrieb, kann bei Fehlen sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die von dem Kläger angestellten rechtlichen Erwägungen zur Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung seitens der Organe der Beklagten in vollem Umfang nachvollzogen und von diesen in dem Bewusstsein gehandelt wurde, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom KBA und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Urteil vom 28. November 2019 - 15 U 93/19 -, Rn. 28, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019 - 10 U 134/19, WM 2019, 1704).

Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 - 5 U 110/19 -, Rn. 45 juris m. w. N.):

"Der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Karlsruhe ZVertriebsR 2019, 301, Rn. 81 ff.). Insofern dürften Zulässigkeit und Größe des Thermofensters eher einen Expertenstreit darstellen (vgl OLG München NJW-RR 2019, 1497 [OLG München 29.08.2019 - 8 U 1449/19])."

Das OLG stellt dabei überzeugend darauf ab, dass in einer solchen Konstellation auf der Hand liege, dass die Intensität, mit der die Abgasrückführung arbeite, Einfluss auf die mögliche Versottung des Motors und mithin dessen Lebensdauer hat (a. a. O. Rn. 46):

"Letztlich ist bei physikalischen Grundkenntnissen zudem plausibel, dass eine Abgasrückführung je nach den sonstigen äußeren Umständen des Fahrbetriebes und der Außentemperatur für den Motor unterschiedlich belastend ist und deshalb nicht stets gleich sein kann (vgl. auch OLG Nürnberg aaO). Kondensiert Wasser im Motor, begründet dies die Gefahr einer langfristigen (Versottung) oder sogar kurzfristigen Beschädigung der Zylinder. Kalte Luft kann Feuchtigkeit schlechter "aufnehmen" als warme, d.h. bei der gleichen Menge von "Wasser" in der der gleichen Menge Luft, liegt die relative Luftfeuchtigkeit bei kalten Temperaturen deutlich höher, als bei warmen, und schon bei geringeren Wassermengen wird der Taupunkt erreicht, so dass es zur Kondensation kommt. Insofern ist es vom Ansatz plausibel, dass die Rückführung von Abgasen bei kalten Temperaturen geringer sein sollte."

Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beklagte darauf vertraut hat, dass das von ihr konstruierte Thermofenster vom KBA als zulässig akzeptiert werden würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als dass das Thermofenster nicht darauf angelegt ist, eine Abgasreinigung lediglich vorzuspielen, wenn ein Prüfstand erkannt wurde, sondern dass das System sowohl im realen Straßenbetrieb als auch unter Prüfstandbedingungen identisch funktioniert. Dass die zuständige Behörde ein solches prüfstandoptimiertes Fahrzeug billigen würde, war nicht fernliegend. So wurde es und wird auch bis heute gebilligt, dass etwa die Verbrauchsangaben von Fahrzeugen im Prüfstandbetrieb ganz erheblich vom realen Straßenbetrieb abweichen. Dass eine solche großzügige Handhabung zugunsten der Industrie auch hinsichtlich des Emissionsverhaltens an den Tag gelegt würde, konnte die Beklagte durchaus berechtigterweise erwarten. Insgesamt agierte die Beklagte wie alle deutschen Automobilhersteller grundsätzlich in einem autofreundlichen - insbesondere politischen - Klima, das der Autoindustrie durchaus die maximale Ausreizung gesetzlicher Vorgaben zugestand, wo strenge Vorschriften zulasten der Automobilindustrie nicht ohnehin von vornherein politisch verhindert worden sind. Dass die Beklagte wohl auch entgegen dem Sinn der europarechtlichen Vorgaben, die gerade auch in einem bestmöglichen Schutz von Umwelt und Gesundheit liegt - die dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände bis an die absolute Grenze des rechtlich vertretbaren - wenn nicht sogar darüber hinaus - ausgedehnt hat, lässt nicht zur vollen richterlichen Überzeugung den Schluss zu, diese hätte bedingt vorsätzlich in Bezug auf eine sittenwidrige Schädigung gehandelt.

Vor diesem Hintergrund kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beklagte verkannt hat, dass die von ihr verwendete Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig war. Bei Verwendung eines Thermofensters erfordert dies, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Schleswig Urt. v. 1.4.2020 - 12 U 75/19, BeckRS 2020, 9840 Rn. 36, beck-online unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2019, AZ: 10 U 134/19; OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2019, AZ: 6 U 119/18; OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2019, AZ: 12 U 123/18):

"Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motorbeziehungsweise des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2019, AZ: 10 U 134/19; OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2019, AZ: 6 U 119/18; OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2019, AZ: 12 U 123/18). Es ist ebenso gut möglich, dass diese Einschätzung, es handele sich hierbei um eine zulässige Abschalteinrichtung, sich zwar im Nachhinein als falsch erweist, zum Zeitpunkt des Einbaus jedoch eine vertretbare Gesetzesauslegung war (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2019, AZ: 10 U 134/19; OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 23.08.2019, AZ: 3 U 13/19; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019, AZ: 12 U 123/18). Anders als bei der sogenannten "Schummelsoftware" bei VW-Motoren des Typs EA 189 unterscheidet das Thermofenster gerade nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Umgebungstemperatur und ist aus diesem Grunde nicht offensichtlich auf eine "Überlistung" der Prüfungssituation ausgelegt (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, AZ: 6 U 119/18). Von der bloßen Existenz eines Thermofensters kann insofern nicht auf den Schädigungsvorsatz geschlossen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, AZ: 6 U 119/18; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019, AZ: 12 U 123/18)."

Angesichts dieser Umstände muss man auch nicht den Schluss ziehen, dass die Beklagte die Verbotenheit des Vorgehens erkannt haben muss und folglich die Typengenehmigungsbehörde und die Käufer habe täuschen wollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 - 5 U 110/19 -, Rn. 49, juris mit Verweis OLG Nürnberg Urteil vom 19.7.2019, 5 U 1670/18).

(2) Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann auch kein sittenwidriges Verhalten gegenüber den Käufern der Fahrzeuge angenommen werden. Eine Täuschung bzw. ein arglistiges Verschweigen hinsichtlich der Funktionsweise der verbauten Abgasreinigungssysteme kommt nicht in Betracht. Allein die Tatsache, dass sich die Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb anders verhalten als auf dem Prüfstand, insbesondere höhere Verbrauchs- und Schadstoffwerte aufweisen, genügt nicht. Dies ist den Käufern von Kraftfahrzeugen allgemein bekannt und wird von diesen in Rechnung gestellt. Relevant wird dies erst dann, wenn diese Abweichung ihrerseits durch manipulatives oder betrügerisches Verhalten erreicht wird, gerade wenn hierdurch die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges durch einen drohenden Entzug der Typengenehmigung beeinträchtigt wird. So liegt der Fall vorliegend aber gerade nicht, wenn die Beklagte zumindest subjektiv davon ausgehen konnte, dass die von ihr verwendeten Systeme nicht beanstandet würden, jedenfalls nicht in einer Form, die die Gebrauchsfähigkeit der Fahrzeuge infrage stellt.

cc) Soweit der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge bei der Einspritzung sogenannten "Ad Blue" über zwei unterschiedliche Modi, was zu einer Unterscheidung der Abgasreinigung auf und außerhalb des Prüfstandes führe, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Vortrag erfolgt nämlich ohne nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abschalteinrichtung und damit "ins Blaue" hinein.

(1) Zu seiner Behauptung hat der Kläger keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgetragen. Vielmehr besteht sein Vortrag aus "zusammengestückelten" Wörtern und Satzfragmenten, die Presseberichten entnommen sein sollen, die dem Gericht nicht vorgelegt werden (Bl. 8 f. d.A.). Da nicht ersichtlich ist, welchem Zusammenhang diese Wörter und Fragmente entnommen wurden, bleiben die collageartigen Behauptungen letztlich nachweislos und aus der Luft gegriffen.

Diese Behauptungen sind auch unerheblich. Es wird nicht konkret behauptet, dass die unterschiedlichen Modi zu einer Grenzwertüberschreitung nur im Straßenbetrieb führen. Hierzu genügt der Verweis auf Messungen der Deutschen Umwelthilfe aus dem Jahr 2017 nicht, zumal unklar bleibt, ob diese etwas mit der Ad-Blue-Einspritzung zu tun haben sollen. Vielmehr wird auf der folgenden Seite ausgeführt, dass die Motorsteuerung drehzahlabhängig erfolgen soll. Dies ist aber nach dem Vortrag des Klägers eine weitere Abschalteinrichtung, bei der auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie mit der Ad-Blue-Einspritzung oder dem SCR-Katalysator in Zusammenhang steht. Insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung. Der gesamte Vortrag auf Seite 8-10 in der Klageschrift ist nicht nachzuvollziehen, da zahlreiche Tatsachen und Tatsachenfragmente ohne erkennbaren Bezug zueinander aneinandergereiht werden. Auf der folgenden Seite wird entsprechend auch nicht mehr von der Ad-Blue Einspritzung ausgegangen, sondern zu einer drehzahlabhängigen Abgasrückführung und ganz anderen Funktionalitäten vorgetragen. Der Vortrag zur Ad-Blue-Einspritzung bleibt völlig "in der Luft hängen".

(2) Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass das Zusammenspiel aller gerügten Funktionalitäten zu einer Grenzwertüberschreitung führt. Auch hierfür gibt es keinen Anhalt.

(a) Der Verweise auf verschiedene Messungen, insbesondere der DUH und der EAL, stellt keinen brauchbaren Anhaltspunkt dar. Eine Abweichung des Schadstoffausstoßes im Realbetrieb gegenüber dem für die Einhaltung der jeweiligen EU-Norm maßgeblichen Wert stellt keinen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung dar (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19 -, juris, Rn. 93). Im Übrigen hat die Beklagte in der Klageerwiderung auch ausführlich dargelegt, dass hinsichtlich der Testparameter und geprüften Fahrzeuge keine Vergleichbarkeit mit den amtlichen Tests des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestünde. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Eine Vergleichbarkeit folgt sicherlich nicht bereits aus dem Vortrag in der Klageschrift, dass "bis zu 60 Prozent der Motoren aus Gleichteilen bestehen", zumal die behaupten Manipulationen im Bereich der Software liegen, mithin nicht in körperlichen Bauteilen.

(b) Auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I kann sich der Kläger nicht stützen. Diese beruhten - wie der Kläger selbst vorträgt - selbst nach Angaben der Staatsanwaltschaft auf einem Versehen der Beklagten. Das Bestreiten eines solchen Irrtums/Versehen durch den Kläger ändert hieran nichts, weil dieses ins Blaue hinein erfolgt und zudem der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine Abschalteinrichtung trägt. Letztlich ist das pauschale Bestreiten des Klägers auch unbeachtlich, weil die Beklagte ausführlich die Hintergründe der Beanstandung dargelegt hat, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre.

(c) Der Kläger kann sich auch nicht auf einen Rückruf des KBA als Indiz stützen. Dieser Vortrag ist auch aufgrund seiner Widersprüchlichkeit nicht nachvollziehbar und bleibt letztlich unbeachtlich.

Der Kläger behauptet zunächst, dass das KBA unter dem 13.03.2018 Fahrzeuge der Beklagten Typ 750d 3.0 l und 550d 3.0 l. zurückgerufen habe (Bl. 10 d. A.). Sodann wird behauptet, dass ein Rückruf unter dem 03.04.2018 stattgefunden habe, um sogleich mitzuteilen, dass es "keinen offiziellen Rückruf" gebe (Bl. 15 d. A.). Dies stimmt mit dem Vortrag überein, dass das BMVI eine freiwillige Serviceaktion zur Beseitigung als ausreichend angesehen habe (Bl. 11 er ist d. A.). Auch in seinem vorprozessualen Schreiben vom 07.04.2021 hat der Kläger mitteilen lassen, dass es keinen offiziellen Rückruf gebe. Jedenfalls beim streitgegenständlichen Fahrzeug kann daher kein amtlicher Rückruf angenommen werden. Letzteres hat auch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführlich dargelegt. Der Kläger ist dem auch nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen fehlt es für einen Rückruf unter dem 13.08.2018 auch an einem Beweisangebot. Ein Sachverständigengutachten ist offensichtlich ungeeignet, die angeführte Pressemitteilung wurde entgegen der Ankündigung des Klägers im Falle des Bestreitens nicht vorgelegt. Soweit sich ein Rückruf auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bezieht, kann auf die dortigen Ausführungen verweisen werden.

(d) Die nur auszugsweise wiedergegebenen Presseberichte genügen in dieser Form nicht als Indizien, wie oben bereits dargelegt wurde.

dd) Soweit der Kläger eine weitere Abschalteinrichtung in der "Begrenzung bzw. Abschaltung der Regenerationsintervalle des SCR-Katalysators im Rahmen der typischen Dauer eines Prüfstandslaufes" sieht, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Kläger trägt überhaupt keine Tatsachen oder Indizien vor, die diesen Vortrag verständlich erscheinen lassen. Auf Seite 8 f. der Klageschrift wird lediglich zu einem NOxSpeicherkatalysator vorgetragen. Dieser Vortrag erschöpft sich zudem in der Darstellung der Funktion eines solchen Katalysators, ohne dass dies irgendwie in Zusammenhang mit einer Manipulation zu bringen ist oder sonstige Relevanz für das Verfahren erkennen lässt.

ee) Weder für eine Prüfstandserkennung noch für eine drehzahlabhängige oder geschwindigkeitsabhängige Manipulation der Abgasrückführung werden Tatsachen oder Indizien vorgetragen, sodass auch dieser Vortrag offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

(ff) Da nach dem Vortrag des Klägers bereits nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden kann, geht auch sein Vortrag hinsichtlich der Vertuschung einer solchen durch das ODB-System ins Leere. Im Übrigen hat der Kläger auch hierfür kein Beweis angeboten. Erst auf der nächsten Seite (24 der Klageschrift) findet sich ganz am Ende ein Beweisangebot, bei dem aber nicht ersichtlich ist, dass es sich auch auf die Verschleierung, die eine Seite zuvor behauptet wird, beziehen soll, sondern vielmehr auf die vorstehenden umfangreichen technischen Ausführungen.

(gg) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Einzelfallentscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2020 berufen. Hierzu hat die Beklagte in der Klageerwiderung ausführlich dargelegt, dass diese von einem falschen Sachverhalt ausginge, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten ist.

hh) Veranlassung zu gerichtlichen Hinweisen bestand vorliegend nicht. Vielmehr hat schon die Beklagte auf alle wesentlichen Aspekte vollständig und umfassend in der Klageerwiderung hingewiesen. Hierzu hat der Kläger in der Replik auch Stellung genommen. Dabei legte er u.a. ein Urteil des OLG Köln dar, das bekannte Anforderungen an die Substantiierungslast referiert. In Kenntnis dieser von ihm selbst dargelegten Maßstäbe hat er jedoch davon abgesehen, die danach erforderlichen Tatsachen vorzutragen. Insoweit erschließt sich die Bitte des Terminsvertreters um weiteren richterlichen Hinweis nicht, da es unzweifelhaft nicht Aufgabe des Gerichtes ist, dem Kläger im Rahmen eines Dieselverfahrens die von ihm darzulegenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte vorzugeben. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung sogar auf die konkreten Seitenzahlen hingewiesen.

ii) Ferner hat der Kläger auch darüber hinaus keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die ein vorsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten ergeben. Der Kläger trägt auf Seite 29 der Klageschrift selbst vor, dass die Hersteller die Einhaltung der Grenzwerte unter Prüfstandbedingungen als einzige einzuhaltende gesetzliche Anforderung ausgelegt haben. Bereits nach diesem eigenen Vortrag des Klägers kann von einem Vorsatz nicht ausgegangen werden.

b) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht in Betracht, weil es jedenfalls am zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich einer Täuschung bzw. eines Schadens fehlt. Es fehlt ferner einer stoffgleichen Bereicherung der Beklagten, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB schon aus diesem Grunde nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 19).

c) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 831 BGB. Gemäß obigen Ausführungen kann weder ein sittenwidriges noch ein betrügerisches Verhalten auf Seiten der Beklagten festgestellt werden, was auch für die Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB gilt. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, weshalb Mitarbeiter der Beklagten, deren Kenntnisse und Absichten sie sich nicht bereits nach § 31 BGB als Organe oder sonstige Repräsentanten zurechnen lassen muss, vorsätzlich im obigen Sinne gehandelt haben könnten.

d) Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere können die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV gestützt werden. Dies scheitert bereits daran, dass es sich bei den betreffenden Regelungen nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt und diese auch sonst keine drittschützende Wirkung entfalten.

e) Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch nicht die hiervon abhängigen Nebenansprüche auf Zinsen, Rechtsanwaltskosten und Feststellung des Annahmeverzuges zu.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

  2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 13.09.2021

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