LG Hannover, 2025-01-13, 18 O 34/24

18 O 34/24Tribunal Cantonal13 de jan. de 2025

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LG Hannover — 2025-01-13 — 18 O 34/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-13

Aktenzeichen: 18 O 34/24

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2025:0113.18O34.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 33229

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 325,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2024 zu zahlen. 2. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4%. 4. 4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. 5.Der Streitwert wird auf 9.230,00 € festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt die Zahlung eines weiteren Nutzungsausfallschadens nach einem Verkehrsunfall zwischen seinem und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, für den die Beklagte unstreitig einstandspflichtig ist.

Bei dem Verkehrsunfall am 19.02.2023 entstand am Fahrzeug des Klägers ein Sachschaden. Der Kläger ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, ausweislich dessen Kosten für die Reparatur in Höhe von brutto 12.268,39 € erforderlich waren und eine Dauer der Instandsetzung von 3 - 4 Werktagen angegeben waren. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2, Bl. 11 ff. d.A. Bezug genommen

Das Fahrzeug war nach dem Unfall nicht verkehrssicher.

Mit Schreiben vom 01.03.2023 teilte der Kläger der Beklagten u.a. diesen Umstand mit und führte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2020 (Az. VI ZR 569/19) aus, dass keine Verpflichtung bezüglich der Regulierung des Schadens in Vorleistung zu gehen, bestehe. Daneben wies er auf eine zeitnahe Regulierung des Schadens zur Geringhaltung des Nutzungsausfallschadens hin. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Bl. 41 ff. d.A verwiesen.

Bis zum 19.03.2023 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € an den Kläger.

Mit Schreiben vom 27.03.2023, für dessen Einzelheiten auf Anl. K4, Bl. 44 d.A. verwiesen wird, teilte der Prozessbevollmächtige des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger beabsichtige, das Fahrzeug entsprechend des Sachverständigengutachtens zu reparieren lassen und bat um die Abgabe einer Reparaturkostenübernahmeerklärung. Daneben macht der Prozessbevollmächtigte darauf aufmerksam, dass sich der "Nutzungsausfallschaden durch die die zögerliche Bearbeitung erheblich" erhöhen würde.

Mit Schreiben vom 31.03.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger mit dem gezahlten Vorschuss noch nicht in der Lage sei, die Reparatur durchführen zu lassen und nahm erneut Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 17.11.2020 - VI ZR 569/19 und VI ZR 27/73. Auf die Anlagen K5 (Bl. 45 ff. d.A.) und K1 (Bl. 6 ff. d.A.) wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Mit Schreiben vom 06.04.2023 (Anlage K 6, Bl. 47 d.A.) teilte die Beklagte mit, dass sie eine weitere Zahlung in Höhe von 2.500,00 € veranlasst habe.

Mit Schreiben vom 18.04.2023 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten u.a. Folgendes mit:

"Unser Mandant ist nach wie vor nicht in der Lage, das Fahrzeug reparieren zu lassen ".

Und weiter: "Auf den auflaufenden Nutzungsausfallschaden haben wir bereits hingewiesen". Auf die Anlage K 5, Bl. 48 ff. d.A. wird Bezug genommen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 21.06.2023 erteilte diese gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine dem Grunde nach geltende Reparaturfreigabe. Das Schreiben ging am 22.06.2023 bei dem Prozessbevollmächtigen des Klägers ein und wurde am 26.06.2023 an diesen weitergeleitet. Mit E-Mail vom 27.06.2023 fragte der Kläger einen Reparaturtermin bei dem Autohaus XXX in XXX an, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass Reparaturtermine erst im August 2023 verfügbar seien. Die Reparatur des Fahrzeugs erfolgte sodann in der Zeit vom 25.07.2023 bis 07.08.2023.

Auf den durch den Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallschaden in Höhe von insgesamt 10.950,00 (entspricht 169 á 65,00 €/Tag) zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.755,00 €, was einem Nutzungsausfallschaden von 27 Tagen á 65,00 €/Tag entspricht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihn keine Verpflichtung treffe, in Vorleistung zur Behebung des Unfallschallschadens zu gehen. Insoweit verweist er auf die Rechtsprechung des BGH, insbesondere zu VI ZR 569/19 und VI ZR 27/73. Hieraus ergäbe sich zugleich, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, der Beklagten mitzuteilen, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln zu leisten.

Der Nutzungswille des Klägers ergebe sich durch die von ihm veranlassten Nachfragen bei der Beklagten hinsichtlich der Reparaturkostenübernahme.

Er ist der Ansicht, dass die Beklagte bereits im März 2023 hätte wissen müssen, dass sie in die Regulierung eintreten müsse, so dass die tatsächlich erfolgte Regulierung (durch Bestätigung der Reparaturkostenübernahme) nicht zu Lasten des Klägers gehen könne. Es sei nicht durch den Kläger zu vertreten, dass die Reparaturtermine durch die anstehenden Sommerferien nur rar verfügbar waren.

Der Kläger beantragt

wie folgt zu entscheiden:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass sie den Nutzungsausfallschaden des Klägers mit der Zahlung von 27 Tagen ausreichend reguliert habe.

Der Kläger mache einen außergewöhnlich hohen Ausfallschaden geltend. Dieser sei nur dann erstattbar, wenn der Geschädigte nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfüge, um den Ausfallschaden durch eine unverzügliche Erteilung eines Reparaturauftrages so gering wie möglich zu halten und er den Schädiger hierauf und auf die damit einhergehende Gefahr eines außergewöhnlichen hohen Schadens hinweise. Diese Hinweispflicht sei Ausprägung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB des Klägers. Dieser sei der Kläger in keiner seiner außergerichtlichen Schreiben nachgekommen, so dass der geltend gemachte Ausfallschaden nicht auf dem Unfall beruhe, sondern auf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Darüber hinaus sei ein Nutzungsausfall nur dann erstattungsfähig, wenn auch ein Nutzungswille auf Seiten des Klägers vorliegt. Ein solcher sei beim Kläger aufgrund des Zuwartens der Reparatur des Fahrzeuges und einer nicht erfolgten Notreparatur nicht vorhanden.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 17.11.2020 sei vorliegend nicht anwendbar, dass es sich nicht auf das Risiko eines hohen Ausfallschadens beziehe, sondern auf den "Normalfall".

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer wirtschaftlichen Schwierigkeit des Klägers hinsichtlich der Möglichkeit zur Tragung der Reparaturkosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024 (Bl. 139 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

  1. Dem Kläger steht in Folge des Verkehrsunfalles eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 32 Tage á 65,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Nr. 1 VVG, 249 BGB abzüglich der bereits gezahlten Nutzungsausfallentschädigung für 27 Tage á 65,00 €, mithin noch ein Betrag in Höhe von 325,00 €, zu.

Ein Geschädigter kann im Rahmen seines Schadensersatzanspruches grundsätzlich Ersatz für den eingetretenen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines privat genutzten Pkws verlangen, soweit er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten - wie etwa Mietwagenkosten - getätigt hat (vgl. BGH VersR 2088, 370, OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2016, 1 U 127/15 m.w.N.). Insofern beinhaltet das Vermögen des Geschädigten nicht nur den reinen Sachwert des Fahrzeuges, sondern auch die Möglichkeit, dieses ständig zu gebrauchen. Diese Gebrauchsmöglichkeit stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbstständigen Vermögenswert dar, dessen Verlust grundsätzlich vom Schädiger auszugleichen ist (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Urt.v. 06.03.2021, Az.: I-1 U 108/11).

Voraussetzung für die Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Geschädigte infolge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss.

Dies setzt zunächst voraus, dass der Kläger sein Fahrzeug an sich hätte nutzen wollen und ihm dies auch möglich gewesen wäre, der Gebrauch des Fahrzeugs jedoch aufgrund der Unfallschäden nicht möglich war (vgl.: BGH VersR 2008, 370 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Seit dem Unfall am 19.02.2023 konnte der Kläger sein Fahrzeug nicht gebrauchen. Ausweislich des durch den Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten und zwischen den Parteien unstreitig war das Fahrzeug des Klägers im Anschluss an den Unfall "nicht verkehrssicher" (vgl. Sachverständigengutachten Anl. K2, Bl. 13 d.A.).

Ein Nutzungswille des Klägers ist nach der Lebenserfahrung grundsätzlich zu vermuten (u.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014, Az.: I-1 U 151/13). Darüber hinaus ergibt sich ein solcher aus der grundsätzlichen Entscheidung des Klägers zur Reparatur und Weiternutzung des Fahrzeugs sowie aus den mehrmaligen Nachfragen bei der Beklagten zur Regulierung der Reparaturkosten. Der Einwand der Beklagten, dass die vom Kläger in Kauf genommen Wartezeit bis zur Reparatur gegen einen Nutzungswillen spricht, vermag diese Vermutung unter Einbeziehung des oben Gesagten nicht entkräften. Auch aus der von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit einer Notreparatur ergibt sich nichts anderes. Die Möglichkeit bzw. die Kosten einer Notreparatur ergeben sich - anders als die Beklagte es vorträgt - nicht aus dem Sachverständigengutachten.

Nutzungsersatz hat der Schädiger für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl.u.a.: BGH NJW 2013, 1151 Rn. 22). Dabei muss sich der Geschädigte jedoch um eine zügige Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung bemühen (BGH NJW 2010, 2426 [BGH 14.04.2010 - VIII ZR 145/09] Rn. 32; OLG Brandenburg NJW-RR 2020, 668 [OLG Brandenburg 27.02.2020 - 12 U 86/18] Rn. 5). Neben dem Ersatz für die Dauer der Reparatur steht dem Geschädigten ein Ersatzanspruch für die Dauer der Schadensbegutachtung (BGHZ 217, 218 = NJW 2018, 1393 Rn. 12; NJW 2013, 1151; Senat NJW-RR 2019, 1119 Rn. 24) und während einer angemessenen Überlegungsfrist zu (BGH NJW 2013, 1151 [BGH 05.02.2013 - VI ZR 363/11]).

a) Ausgehend hiervon stand dem Kläger zunächst Nutzungsausfall für den Zeitraum vom Tag des Unfalles am 19.02.2023 bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens am 28.02.2023 zu. Die von der Rechtsprechung zugebilligte Überlegungsfrist zur Frage einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung hat der Kläger offenbar nicht benötigt, da sein Prozessbevollmächtigter bereits mit Schreiben vom 01.03.2023 gegenüber der Beklagten den Reparaturwillen des Klägers mitgeteilt hat.

b) Ebenfalls für den Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 08.03.2023 (Eingang der ersten Vorschusszahlung) steht dem Kläger ein Ersatz für den Nutzungsausfall zu. Dieser Zeitraum stand dem Kläger ebenfalls als Überlegungs- bzw. Prüfungsfrist vor der Erteilung des Reparaturauftrages zu. Der überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2021, Az.: I-1 U 77/20), die hierfür teilweise lediglich einen Zeitraum von zwei Tagen als ausreichend ansieht, schließt sich die Kammer nicht an. Das OLG Düsseldorf hat hierzu in der o.a. Entscheidung Folgendes ausgeführt:

"Als Überlegungs- und Prüfungsfrist vor der Erteilung des (unbedingten) Reparaturauftrags ist ebenfalls ein Zeitraum von zwei Tagen ausreichend gewesen . Unsicherheiten hinsichtlich der Regulierungsbereitschaft der Beklagten haben ein längeres Zuwarten nicht gerechtfertigt . Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine Schadensbesitigung bis zu einer Klärung der Haftungsfrage zurückzustellen. So steht es ihm etwa nicht zu, vor einer Reparatur eine Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer der Gegenseite abzuwarten ." (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021,1541, 1543 [OLG Düsseldorf 06.04.2021 - 1 U 62/20], Rn.14 m.w.N.).

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nur teilweise an. Zwar ist einem Geschädigten grundsätzlich nicht gestattet, die Schadensbeseitigung bis zur Mitteilung der Kostenübernahme durch den Schädiger bzw. bis zur Klärung der Haftungsfrage (siehe Ausführung dazu unten) zurückzustellen, einen Zeitraum von 2 Tagen als Überlegungs- und Prüfungsfrist vor Erteilung eines Reparaturauftrages erachtet die Kammer jedoch als zu kurz. Dies umso mehr, je höher die Kosten für eine Reparatur ausweislich eines etwaig eingeholten Gutachtens veranschlagt worden sind. Hinzukommt, dass auch die Eingangs- und vor allem Prüfzeiten des Sachverständigengutachtens bzw. der Mitteilung des Reparaturbegehrens bei der Beklagten zu berücksichtigen sind. Das Abwarten auf eine erste Reaktion der gegnerischen Haftpflichtversicherung darf einem Geschädigten nicht dadurch verwehrt werden, dass diesem lediglich ein Zeitraum von zwei Tagen vom ersten Anspruchsschreiben bis zur Beauftragung der Reparatur in seinem Namen zugestanden wird. Daher ist dem Kläger vorliegend Nutzungsausfall für den Zeitraum bis zur Zahlung eines ersten Vorschusses seitens der Beklagten zuzubilligen.

c) Auch für den Zeitraum der Reparatur vom 25.07.2023 bis zum 07.08.2025 steht dem Kläger ein Nutzungsausfall zu. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens eine Reparaturdauer von 3-4 Arbeitstagen angegeben ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass etwaige Verzögerungen bei der Reparatur durch den Kläger zu verantworten sind.

Danach steht dem Kläger von dem Gesamtausfallzeitraum des Fahrzeugs vom Unfalltag bis zur Beendigung der Reparatur am 07.08.2023 ein Nutzungsausfallersatz von insgesamt 32 Tagen zu, wovon die Beklagte bereits 27 Tage durch Erstattung eines Nutzungsausfallersatzes von 65,00 €/Tag, mithin in Höhe von 1.755,00 €, reguliert hat.

Für den sich daraus ergebenden erstattungsfähigen Zeitraum kann der Kläger den geltend gemachten Tagessatz von 65,00 € verlangen. Dieser ist durch die Beklagte nicht bestritten und im Übrigen auch für den Ausfall an 27 Tagen geleistet worden. Auch darüber hinaus ist die Höhe nicht zu beanstanden, weil sie der Einstufung des zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht älter als fünf Jahre alten Fahrzeugs in die Entschädigungsgruppe "H" entspricht.

Soweit der Kläger darüber hinaus Nutzungsausfallentschädigung geltend macht, ist die Klage unbegründet. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG nicht zu. Der Kläger hat durch das Zuwarten auf die Übernahmeerklärung der Reparaturkosten durch die Beklagte ohne ihr hinreichend mitzuteilen, dass er nicht über die finanziellen Mittel zur Begleichung der Reparaturkosten verfügt, gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.

a) Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich von Rechts wegen gehalten, unverzüglich einen Auftrag zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur Sorge zu tragen, sofern die Reparaturwürdigkeit feststeht und das Fahrzeug repariert werden soll, um die Zeit des Nutzungsausfalls so gering wie möglich zu halten.

Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen. Deshalb hat ein Geschädigter auch keinen Anspruch auf Erstattung des aufgrund des Zuwartens bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherung zusätzlich entstandenen Nutzungsausfallschadens (vgl. OLG Hamm, VersR 1986, 43; LG Zwickau, Urteil vom 25.11.2003, 6 S 159/03; LG Gera, Urteil vom 19.01.2007, 3 O 496/06).

aa) Zwar hat sich der Kläger unmittelbar im Anschluss an den Erhalt der Reparturkostenübernahmeerklärung an die Werkstatt gewandt, indes hat er jedoch damit bis zur Erklärung der Kostenübernahme durch die Beklagte gewartet ohne hinreichend darauf hinzuweisen, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit diesem Zuwarten hat der Kläger gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, da von einem Geschädigten verlangt werden kann, dass er sich nach einem Schaden, für den -unter Umständen - ein Dritter einstandspflichtig ist, genauso verhält wie dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Geschädigte die Kosten zur Schadensbeseitigung selbst zu tragen hat (vgl. LG Gera, Urteil vom 19.01.2007, 3 O 496/06).

bb) Ein Zuwarten wäre allerdings dann statthaft gewesen, wenn es dem Kläger - was zwischen den Parteien streitig ist -, finanziell nicht möglich gewesen wäre, die Reparaturkosten selbst zu tragen. In diesem Fall verstößt der Geschädigte dann nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er mit der Erteilung des Reparaturauftrages wartet, bis er die Mitteilung über die Übernahme der Reparaturkosten durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung unverzüglich und qualifiziert mitteilt, dass ihm die sofortige Erteilung eines Reparaturauftrages ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist. Darüber hinaus hat ein Geschädigter, der nicht über die finanziellen Mittel zur Aufbringung der Reparaturkosten verfügt, notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 687 [OLG Düsseldorf 02.07.2009 - I-5 U 147/07], KG NVZ 2010, 209, zu allem: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber BGB § 249 Rn. 198).

Dieser Pflicht ist der Kläger im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nicht nachgekommen.

(1) Der Kläger hat der Beklagten nicht hinreichend und qualifiziert mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die veranschlagten Reparaturkosten aus eigenen Mitteln tragen zu können.

Dabei ist vom Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Voraussetzung einer hinreichenden und qualifizierten Mitteilung davon auszugehen, dass aus Sicht eines objektiven Dritten ohne weiteres erkennbar ist, was der Grund für die nicht vorhandene Möglichkeit der eigenen Kostentragung ("hinreichend") ist bzw. woraus sich dies ergibt ("qualifiziert").

Diesen Voraussetzungen genügen die Mitteilungen des Klägers an die Beklagte nicht. Auch prozessual liegt eine solche Mitteilung nicht vor. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ersetzt die Mitteilung nicht (dazu Ausführungen unter cc.)).

In dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.03.2023 hat dieser - neben dem Hinweis auf die mangelnde Verkehrssicherheit - Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2020, Az.: VI ZR 569/19, wonach keine Verpflichtung des Klägers bestünde hinsichtlich der Regulierung in Vorleistung zu gehen. Daneben wird der Beklagten nahegelegt, den Schaden zeitnah zu regulieren, um "den auflaufenden Nutzungsausfallschaden gering" zu halten.

Mit Schreiben vom 27.03.2023 weist der Prozessbevollmächtigte daraufhin, dass der Kläger beabsichtigt, dass Fahrzeug zu reparieren und bittet um Abgabe einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung. Daneben wird mitgeteilt, dass "sich der Nutzungsausfallschaden durch die zögerliche Bearbeitung erheblich erhöht"

In dem weiteren Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.03.2023 teilt dieser u.a. mit, dass der Kläger mit dem gezahlten Vorschuss "noch nicht in der Lage ist, die Reparatur durchführen zu lassen, denn die Reparaturkosten allein liegen bei 12.036,63 €". Es wird nochmals auf die Rechtsprechung des BGH vom 17.11.2020, Az.: VI ZR 569/19 unter Zitierung des Leitsatzes und einem Teil der Entscheidungsgründe hingewiesen.

In dem Schreiben vom 18.04.2023 wird gegenüber der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger "nach wie vor nicht in der Lage ist, das Fahrzeug reparieren zu lassen". Es wird noch einmal auf den auflaufenden Nutzungsausfallschaden hingewiesen und um eine zeitnahe Regulierung gebeten.

In keinem der vorgerichtlichen Schreiben des Klägers gegenüber der Beklagten hat dieser der Beklagten hinreichend und qualifiziert mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Reparaturkosten zu übernehmen und deshalb mit dem Auftrag der Reparatur warten "muss" bis eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vorhanden ist. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in den Schreiben vom 31.03.2023 und 18.04.2023 mitgeteilt, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die Fahrzeugreparatur durchführen zu lassen (in dem Schreiben vom 31.03.2023 unter Hinweis auf die Höhe der veranschlagten Kosten), jedoch lässt sich anhand dieser Mitteilung nicht ohne Weiteres und eindeutig darauf schließen, dass er aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten nicht in der Lage ist, die Reparatur zu beauftragen. Vielmehr besteht auf Seiten der Beklagten ein Interpretationsspielraum, der auch anderweitige Möglichkeiten des "Nicht in der Lage-Sein" zulässt. Denn zumindest bestand auch die Möglichkeit, dass der Kläger zwar finanziell in der Lage gewesen ist, die Reparatur des Fahrzeuges in Auftrag zu geben, dies aber ohne Vorlage einer Reparaturkostenübernahme nicht tun wollte. Hierfür spricht insbesondere der Vortrag in dem Schriftsatz vom 15.04.2024 (vgl. Bl. 85 d.A.), nach dem der Kläger "den Reparaturauftrag erst erteilen wollte, als tatsächlich klar war, dass die Reparaturkosten auch gezahlt werden". Dass er dies aufgrund seiner finanziellen Lage (auch) nicht konnte, ist vom Kläger nicht vorgetragen.

(2) Überdies hat der Kläger (seiner Auffassung folgend konsequenterweise) nicht dargelegt, dass es ihm auch nicht möglich war, einen Kredit zur Aufbringung der Reparaturkosten aufzunehmen, worauf es jedoch nach Vorstehenden nicht mehr ankommt.

cc) Die Pflicht zur Mitteilung über die fehlende finanzielle Möglichkeit zur Erbringung der Reparaturkosten wird auch nicht durch die Bezugnahme bzw. die Hinweise auf die Rechtsprechung des BGH ersetzt. Zwar hat der BGH in dem vom Kläger Bezug genommenen Urteil v. 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19 festgestellt, dass ein Geschädigter hinsichtlich anfallender Reparaturkosten nicht vorschusspflichtig sei und insbesondere auch nicht seine eigene Kaskoversicherung zur Regulierung des Schadens in Anspruch nehmen muss, allerdings bestätigt der BGH die Verpflichtung des Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den Schädiger auf sein finanzielles Unvermögen hinzuweisen. In dem vom BGH zugrundeliegenden Fall hatte der dortige Kläger die gegnerische Haftpflichtversicherung darauf hingewiesen, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die veranschlagten Reparaturkosten aufzubringen. Insofern ist die vom Kläger vertretene Auffassung, dass er hinsichtlich der Reparaturkosten nicht vorschusspflichtig sei und insbesondere auch nicht seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen muss, zutreffend, ändert jedoch nichts an seiner Pflicht im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB auf sein finanzielles Unvermögen hinsichtlich der Reparaturkosten hinzuweisen. Insofern folgt aus der nicht vorhandenen Vorschusspflicht gerade nicht, dass der Kläger keinerlei Mitteilungen über seine finanziellen Möglichkeiten der Versicherung gegenüber machen muss bzw. ergibt sich aus der nicht vorhandenen Vorschusspflicht auch kein "Recht" auf Abwarten bis zur Vorschusszahlung durch den Schädiger oder die Versicherung bzw. das Zuwarten auf eine Reparaturkostenübernahmeerklärung.

dd) Hinzukommt, dass die Beklagte prozessual bestritten hat, dass der Kläger finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln zu leisten, mithin lag die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich dieses Umstandes bei dem Kläger, der dieser jedoch nicht ausreichend nachgekommen ist.

ee) Ebenfalls kein Nutzungsausfall steht dem Kläger für den Zeitraum zwischen dem Erhalt der Reparaturkostenübernahmeerklärung bis zum Beginn der Reparatur am 25.07.2023 zu. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Zeitraum bis zum Erhalt der Übernahmeerklärung an den Kläger zu seinen Lasten gehen kann, denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Kläger bei rechtzeitiger Beauftragung der Reparatur im März 2023 (siehe Ausführungen oben) keine Wartezeit auf einen Termin anlässlich der anstehenden Sommerferien hätte hinnehmen müssen. Zwar gehen Verzögerungen im Rahmen von Reparaturen (z.B. Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen), grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.03.2021, I-1 U 77/20); dies gilt jedoch nur für Verzögerungen, die nicht vom Geschädigten zu vertreten sind. So liegt es hier jedoch. Der Kläger trägt vor, dass die Wartezeit zwischen der Beauftragung der Reparatur per E-Mail am 27.06.2023 und dem tatsächlichen Beginn der Reparatur dem Umstand geschuldet war, dass Reparaturtermine aufgrund der anstehenden Sommerferien rar gesät waren. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger nicht die hohe Terminsnachfrage bei Kfz-Werkstätten anlässlich bevorstehender Sommerferien und damit etwaiger einhergehender Urlaubsabwesenheiten der Mitarbeiten bei den Werkstätten zu vertreten hat, jedoch seine insgesamt verzögerte Beauftragung durch Zuwarten auf die Übernahmeerklärung der Beklagten. Hätte der Kläger die Reparatur im Anschluss an den ersten Kostenvorschuss im März 2023 beauftragt bzw. wäre er zu diesem Zeitpunkt seiner Verpflichtung im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB nachgekommen, ist davon auszugehen, dass es keine außergewöhnlich lange Wartezeit zum Beginn der Reparatur gegeben hätte.

  1. Die geltend gemachten Zinsansprüche auf den berechtigten Teil der Klageforderung stehen dem Kläger zu und ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO ab dem auf die Zustellung der Klagschrift folgenden Tag.

II. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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