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2 B 54/26•VG Lüneburg, 2026-07-09, 2 B 54/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 2 B 54/26
ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2026:0709.2B54.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17770
Tenor: 1. 1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen. 2. 2.Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
GründeI.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Adresse A-Straße in A-Stadt (Flurstück XXX der - wie alle im Folgenden genannten Flurstücke - Flur XXX, Gemarkung A-Stadt). Nördlich an das Hausgrundstück grenzt das Flurstück XXX des Beigeladenen, auf das sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bezieht (im Folgenden: Baugrundstück).
Bei dem Baugrundstück handelt sich um ein abgetrenntes und herausgelöstes Teilstück einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle. Es ist mit einem länglichen Gebäude (Adresse: G. 3a), einer vormaligen Maststallanlage für Schweine, mit den ungefähren Abmessungen 55,50 m mal 15,61 m bebaut, das parallel zur rückwärtigen Grundstücksgrenze des Wohngrundstücks der Antragstellerin verläuft. 2008 wurde der vordere Gebäudeteil zum Fahrradladen mit Werkstatt umgenutzt und genehmigt. Das Geschäft existiert nicht mehr. Das Gebäude überbaut im Westen die Grenzen zu den Flurstücken XXX und XXX und im Osten zum Flurstück XXX.
Die vorgenannten Grundstücke befinden sich in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde H. als Industrie- und Gewerbefläche in einem Mischgebiet dargestellt wird. Einen Bebauungsplan gibt es nicht.
Das Hausgrundstück der Antragstellerin ist durch mehrere Baulasten belastet bzw. begünstigt.
Belastet ist das Hausgrundstück der Antragstellerin u. a. durch eine in Baulastenblatt Nr. 98, lfd. Nr. 3 eingetragene Zuwegungsbaulast. Diese hat folgenden Inhalt:
"Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks, Flurstück XXX-XXX der Gemarkung A-Stadt hat zu dulden, dass die in dem anliegenden Lageplan gelb schraffierte Fläche als Zugang zu dem Grundstück, Flurstück XXX, XXX, XXX, XXX der Gemarkung A-Stadt dient. Die Zugangsfläche ist so herzurichten, zu unterhalten und zu benutzen, dass der Zu- und Abgangsverkehr dieses Grundstücks jederzeit ordnungsgemäß möglich ist. Der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten muss jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sein."
Ferner ist das Hausgrundstück der Antragstellerin durch eine Zuwegungsbaulast - Baulastenblatt Nr. 106, lfd. Nr. 2 - mit entsprechendem Inhalt wie die Baulast Nr. 98, lfd. Nr. 3 begünstigt. Diese sichert, zugunsten des Hausgrundstücks der Antragstellerin sowie des Grundstücks der Antragstellerin im Verfahren 2 B 53/26 (Flurstück XXX), die Fortsetzung der Zuwegung auf dem östlich angrenzenden Grundstück Flurstück XXX, das entsprechend belastet ist, bis zur Landesstraße. Insgesamt ist aufgrund dieser beiden Baulasten (Baulastenblatt Nr. 106, lfd Nr. 2 und Baulastenblatt Nr. 98, lfd. Nr. 3) eine über das Hausgrundstück der Antragstellerin sowie über das östlich angrenzende Grundstück Flurstück XXX verlaufende Zuwegung gesichert, die von der Landesstraße bis an das westliche an das Grundstück der Antragstellerin angrenzende Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 2 B 53/26 sowie das Baugrundstück heranreicht. Auf dieser Fläche ist auch tatsächlich eine Zuwegung angelegt.
Mit Bescheid vom 25. März 2025 wurde dem Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Baugenehmigung zur Umnutzung des Gebäudes in Garagen und Abstellräume erteilt. Ausweislich der Betriebsbeschreibung möchte der Beigeladene die Flächen teilweise selbst für seine Oldtimer nutzen bzw. Teilflächen an andere Oldtimerliebhaber vermieten. Dort wird weiter ausgeführt, da klassischerweise Oldtimer nur begrenzt von Frühjahr bis Herbst vorwiegend am Wochenende und bei schönem Wetter bewegt würden, sei die geringe Nutzungs- und Zugangsfrequenz in keiner Weise mit einem regulären Garagenbetrieb vergleichbar. Die Zufahrt in das Gebäude erfolge von der durch die u.a. zugunsten und zu Lasten des Hausgrundstücks der Antragstellerin eingetragenen Baulasten gesicherten Zuwegung aus. Hierfür sind insgesamt vier Garagentore auf der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Südseite des Gebäudes vorgesehen. Ein Teil der Zufahrt auf dem Grundstück Flurstück XXX soll zudem ausweislich eines Lageplans als Feuerwehrbewegungsfläche in Anspruch genommen werden. Hierfür ist zugunsten des Baugrundstücks und zu Lasten des östlich an das Hausgrundstück der Antragstellerin angrenzenden Flurstücks XXX eine Baulast neu eingetragen worden, derzufolge eine solche Feuerwehrbewegungsfläche vorzuhalten ist (Baulastenblatt Nr. 106, lfd. Nr. 5).
Den fristgerecht mit Schreiben vom 30. April 2025 erhobenen Widerspruch gegen die Baugenehmigung wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2026 zurück.
Am 28. Mai 2026 hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (2 A 118/26) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus: Die Baugenehmigung sei schon formell rechtswidrig, weil die Planunterlagen in mehrfacher Hinsicht unrichtige Angaben enthielten. So sei etwa die Breite der Garagentore teilweise falsch angegeben. Sie befürchte zudem, dass infolge der mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten Nutzungsänderung das zu ihren Lasten bestehende Zugangsrecht stärker in Anspruch genommen werde. Die Baulast sei zu einem Zeitpunkt bestellt worden, als auf dem Baugrundstück lediglich ein Schweinestall betrieben worden sei. Die Nutzungsänderung in Garagenanlagen mit Abstellräumen stelle eine gegenüber dem ursprünglichen Nutzungszweck wesentlich abweichende und intensivere Nutzung dar. Die Baugenehmigung schaffe eine Situation, in der sie als Eigentümerin des belasteten Flurstücks XXX die Baulast für die begünstigten Grundstücke nicht mehr in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang gewähren könne, ohne ihre eigenen Rechte zu beeinträchtigen. Der Schwenkwinkel für die geplanten Einfahrten werde unter Berücksichtigung der aktuellen baulichen Gegebenheiten vor Ort nicht eingehalten werden, sodass die Zufahrten ohne zusätzliche Rangiervorgänge und damit verbundene Emissionen nicht erreicht werden könnten. Sie sei als Wohnnutzerin auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück durch die so entstehenden Lärmimmissionen in besonderer Weise betroffen. Sie kündigt an, den Beigeladenen zivilrechtlich auf Anpassung des Wegerechts an die veränderten Nutzungsverhältnisse, hilfsweise auf Löschung, in Anspruch zu nehmen, sofern die Baugenehmigung Bestand haben sollte. Die im Bereich der Zufahrt geplante Feuerwehrbewegungsfläche überplane die Zufahrt zu ihren Grundstücken und behindere die vorhandenen Baulasten bzw. bestehende Wegerechte. Zudem dürfe gemäß DIN 14090 die geplante Feuerwehrbewegungsfläche nicht auf der Zufahrt verortet werden. Die Verortung der Feuerwehrbewegungsfläche auf der durch Baulast Nr. 98 gesicherten Zuwegung führe dazu, dass sie als Eigentümerin des belasteten Flurstücks XXX die Baulast nicht mehr in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang erfüllen könne. Die Baugenehmigung schaffe damit eine Situation, in der sie einerseits zur Duldung der Zuwegung verpflichtet sei, andererseits aber durch die genehmigte Feuerwehrbewegungsfläche in der tatsächlichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks eingeschränkt werde. Außerdem werde ihr dinglich gesichertes Nutzungsrecht für das Flurstück XXX beeinträchtigt, weil ein 2. Rettungsweg dorthin führe. Dort betreibe sie eine Pferdewiese. Schließlich stehe nicht ausreichend Löschwasser zur Verfügung. Insbesondere in Zeiten anhaltender Trockenheit und hohen Trinkwasserverbrauchs sei eine zusätzliche Löschwasserentnahme geeignet, die Trinkwasserversorgung zu gefährden.
Der Antragsgegner sowie der mit Beschluss vom 17. Juni 2026 beigeladene Bauherr, der sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt, sind dem Antrag der Antragstellerin schriftsätzlich entgegengetreten.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte, gemäß § 212a BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung anzuordnen, ist zwar gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere musste die Antragstellerin nach der neuesten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.6.2026 - 1 ME 31/26 - juris) vor Anrufung des Gerichts nicht zunächst bei der Behörde nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines ihn belastenden Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehbarkeit oder Ausnutzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihm erteilten Regelung und dem Interesse des davon betroffenen Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Wirkungen der Regelung, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Bei der hier gegebenen Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn kommt entscheidend hinzu, dass diese nur dann Erfolg haben kann, wenn die Baugenehmigung - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit in objektiver Hinsicht - unter Verletzung nachbarschützender Vorschriften erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, juris). Nach diesen Vorgaben fällt die Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin aus. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass sie durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt wird. Ihr Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren, hier die Klage, wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
Soweit die Antragstellerin ausführt, die westliche Wand von Garage 2 sei im Bauplan lediglich als feuerhemmend (F 30) angegeben, diese Wand müsse aber, da sie einen Brandabschnitt bilde, nach den einschlägigen Brandschutzvorschriften feuerbeständig (F 90) sein, dürfte sie der Sache nach keinen formellen Fehler der Baugenehmigung oder einen Bestimmtheitsmangel geltend machen, sondern die Einhaltung von Brandschutzvorschriften rügen (s. dazu unten).
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist gegeben, wenn von dem Bauvorhaben Störungen oder Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart der Umgebungsbebauung unzumutbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Vorhaben nach Abwägung aller Belange als rücksichtlos erweist, weil es auf besondere schutzwürdige Belange des Nachbarn intensiv einwirkt. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind und ab wann von einer unzumutbaren Situation auszugehen ist, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was der jeweiligen Partei zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der Situation der benachbarten Grundstücke, denn je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr Rücksicht kann er verlangen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach verletzt, wenn dem Nachbarn aus dem Bauvorhaben derartige Nachteile erwachsen, die das Maß dessen übersteigen, was ihm billigerweise noch zumutbar ist. Regelmäßig wird der Nachbar die bei der im Ausgangspunkt gebotenen typisierenden Betrachtung gebotenen typischen Immissionen eines gebietskonformen Vorhabens dabei hinzunehmen haben (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21.10.2016 - 1 A 256/15 - juris Rn. 43).
Daran gemessen ergibt sich vorliegend keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es liegt keine störende Beeinträchtigung vor. Die von der Antragstellerin befürchteten Lärmimmissionen, die sie aufgrund des dem Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehrs befürchtet, sind gebietsverträglich und darum von ihr hinzunehmen, ohne dass es hierzu der Einholung eines Lärmgutachtens bedürfte.
In der maßgeblichen näheren Umgebung finden sich neben den Wohnhäusern der Antragstellerin sowie der Antragstellerin im Verfahren 2 B 53/26 u.a. eine Tierarztpraxis und eine Tischlerei. In dem durch die streitgegenständliche Baugenehmigung umzunutzenden Gebäude befand sich früher ein Schweinemaststall und später eine gewerbliche Nutzung (Fahrradladen). Die nähere Umgebung zeichnet sich damit nicht durch eine besondere Schutzwürdigkeit aus und ist somit am ehesten mit einem Misch- oder einem Dorfgebiet zu vergleichen.
Dass das streitgegenständliche Vorhaben das diesbezüglich einzuhaltende Schutzniveau in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar. Schon aufgrund von Erfahrungswerten an vergleichbaren Anlagen ist zu erwarten, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche der zu beurteilenden Anlage sichergestellt ist (vgl. TA Lärm, Ziff. 4.2).
Bei dem genehmigten Vorhaben handelt es sich um eine für Oldtimer genutzte Garage. Immissionen werden insoweit primär durch die An- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen entstehen. Das ist von der Antragstellerin hinzunehmen. Hier handelt es sich um ein durch gewerbliche Nutzungen geprägtes Gebiet, dem bezüglich An- und Abfahrtsverkehr kein erhöhtes Schutzniveau zukommt. Gewerbliche Nutzungen sind in dem Gebäude ohne weiteres zulässig, womit auch der hiermit typischerweise verbundenen An- und Abfahrtsverkehr hinzunehmen ist.
Dass die hier im Ausgangspunkt gebotene typisierende Betrachtungsweise zu unrichtigen Ergebnissen führen könnte und darum durch eine konkrete Betrachtungsweise zu korrigieren wäre, ist nicht ersichtlich. Denn auch bzw. erst recht bei einer konkreten Betrachtungsweise sind vom Vorhaben ausgehende erhebliche oder gar unzumutbare Immissionen nicht zu erwarten. Ausweislich der Betriebsbeschreibung ist vielmehr mit deutlich weniger Fahrzeugbewegungen zu rechnen als beispielsweise bei einer einem Mehrfamilienhaus zugeordneten Garage, die sogar in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren wäre (vgl. SaarlOVG, Beschl. 4.1.2019 - 2 B 344/18 - juris Rn. 17). So werden Oldtimer gemeinhin deutlich weniger - ausweislich der Betriebsbeschreibung nämlich eher nur an Wochenenden und bei schönem Wetter im Frühjahr oder Sommer - bewegt als "normale" Autos, die regelmäßig mehrfach täglich, beispielsweise für den Arbeitsweg oder zur Erledigung von Alltagsaufgaben, genutzt werden.
Auch die Anordnung der Zufahrt begegnet keinen Bedenken, da lediglich die bereits vorhandene Zufahrt genutzt und somit keine bisher nicht vorbelastete Ruhezone der Antragstellerin beeinträchtigt wird.
a) Die Baugenehmigung widerspricht nicht der zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin eingetragenen Baulast Baulastenblatt 106, lfd. Nr. 02. Nach dieser Baulast besteht u.a. zugunsten des Hausgrundstücks der Antragstellerin auf dem Grundstück Flurstück XXX eine Zuwegungsbaulast. Inhalt der Baulast ist dabei nicht nur, dass der Zu- und Abgangsverkehr dieses Grundstücks jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sein muss. Darüber hinaus muss der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ordnungsgemäß und ungehindert möglich sein.
Die Antragstellerin rügt insoweit, dass diese, u.a. zu Gunsten ihres Hausgrundstücks eingetragene Baulast beeinträchtigt würde, weil auf der von ihrer Baulast erfassten Fläche auf dem Grundstück Flurstück XXX aufgrund der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung auch eine Feuerwehrbewegungsfläche vorgesehen ist, die im Zuge der Baugenehmigungserteilung durch eine weitere Baulast (Baulastblatt 106 lfd. Nr. 5) gesichert worden ist. Diese Einwände greifen nicht durch.
Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt die hier allein streitgegenständliche Baugenehmigung zu einer Beeinträchtigung der zugunsten des Hausgrundstücks der Antragstellerin bestehenden Zuwegungsbaulast führt, oder ob dies nicht vielmehr allenfalls durch die neu eingetragene Baulast bewirkt würde, durch die - über die Zuwegung hinaus - auch die Feuerwehrbewegungsfläche abgesichert wird.
Das kann jedoch dahinstehen, denn tatsächlich wird die zugunsten der Antragstellerin auf dem Nachbargrundstück eingetragene Baulast gar nicht beeinträchtigt.
Eine Baulast ist eine durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde begründete Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergibt (s. Legaldefinition in § 81 Abs. 1 Satz 1 NBauO). Sie begründet im Verhältnis zwischen Bauaufsichtsbehörde und Baulastverpflichtetem zusätzliche Pflichten. Eine Baulast führt aber nicht zu einer Verpflichtung des Baulastverpflichtetem gegenüber dem Baulastbegünstigten. Sie ist allein Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Rechtssätze, anhand derer die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung gegeben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.9.1990 - 4 B 34.90 - juris Rn. 15; s. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.4.2016 - 9 K 154/14 - juris Rn. 50 ff., das deshalb sogar davon ausgeht, eine Baulast begründe keine subjektiven Rechte; HessVGH, Beschl. v. 4.6.1992 - 4 TG 2815/91 - juris Rn. 23 ff.).
Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte durch Beeinträchtigung einer Baulast infolge der Eintragung einer weiteren Baulast kommt im Hinblick auf diese Zwecke allenfalls mittelbar in Betracht, etwa wenn der Baulastverpflichtete gegenüber der Bauaufsichtsbehörde widersprüchliche Verpflichtungen eingegangen ist und deshalb eine Situation eintritt, bei der die Erfüllung der Verpflichtung zugunsten des einen begünstigten Grundstücks zu baurechtswidrigen Verhältnissen auf dem anderen begünstigten Grundstück führen würde (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.4.2016 - 9 K 1541/14 - juris Rn. 50 f.).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der baulastverpflichtete Eigentümer des Grundstücks Flurstück XXX ist mit der neu eingetragenen Baulast gegenüber der Bauaufsichtsbehörde keine Verpflichtung zu Gunsten des Grundstücks des Beigeladenen eingegangen, die seinen bezüglich des Grundstücks der Antragstellerin übernommenen Verpflichtungen zuwiderlaufen würde. Er ist aufgrund der zugunsten des Beigeladenen neu eingetragenen Baulast verpflichtet, die angelegte Feuerwehrbewegungsfläche so herzurichten, zu unterhalten und zu benutzen, dass der Zu- und Abgangsverkehr jederzeit ordnungsgemäß möglich ist. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass er diese Fläche von baulichen Anlagen freizuhalten hat. Diese Verpflichtung entspricht vollständig und sogar wortgleich derjenigen Verpflichtung, die er schon in Bezug auf die Grundstücke der Antragstellerin sowie der Antragstellerin im Verfahren 2 B 53/26 eingegangen ist. Aus beiden Verpflichtungen folgt für ihn gleichermaßen, dass er die Fläche freizuhalten hat. Es ist ihm darum ohne weiteres möglich, beiden Verpflichtungen zugleich nachzukommen, ohne dass die Erfüllung seiner auf das Grundstück des Beigeladenen bezogenen Verpflichtung die Verletzung seiner Verpflichtungen in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin zur Folge hätte.
Insbesondere verletzt der baulastverpflichtete Eigentümer des Flurstück XXX seine Verpflichtung, die betroffene Zugangsfläche zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin freizuhalten, auch im Brandfall nicht dadurch, dass die Feuerwehr tatsächlich auf der betroffenen Fläche einrückt und Löscharbeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen durchführt. Die Inanspruchnahme dieser Fläche erfolgt dann durch die Feuerwehr, und nicht durch den Baulastverpflichteten, zum Zwecke der Durchführung gefahrenabwehrrechtlich gebotener Löscharbeiten. Die Feuerwehr wäre dabei auch ganz ohne eine zu Gunsten des Baugrundstücks eingetragene Baulast befugt, die Löscharbeiten unter Inanspruchnahme dieses Grundstück durchzuführen, selbstverständlich auch auf dem von der Baulast der Antragstellerin betroffenen Teilstück. Denn Eigentümer müssen im Notfall zur Gefahrenabwehr die Inanspruchnahme ihres Grundstücks dulden (vgl. OVG B-B, Beschl. v. 3.4.2003 - 4 B 291/02 - juris Rn. 18). Erst recht hätte die Antragstellerin als bloße Baulastbegünstigte derartige Löscharbeiten hinzunehmen. Die zu Gunsten ihres Grundstücks eingetragene Baulast soll nicht sicherstellen, dass die Fläche nicht für Löscharbeiten auf einem anderen Grundstück in Anspruch genommen wird, sondern nur, dass die Antragstellerin im Verhältnis zur Baurechtsbehörde nachweisen kann, dass sie über eine ausreichende Zuwegung verfügt. Durch die Eintragung der Baulast zugunsten des Grundstücks des Beigeladenen ändert sich somit nichts; hierdurch werden lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Beigeladene gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachweisen kann, dass sein Vorhaben den brandschutzrechtlichen Anforderungen genügt.
b) Soweit die Antragstellerin moniert, ausweislich der Bauvorlagen führe der zweite Rettungsweg für die Garage 2 über einen Flur und eine Fluchttür nach Norden "in den Bereich" der Flurstücke XXX und XXX, wobei die Antragstellerin im Verfahren 2 B 53/26 für das Flurstück XXX über ein dinglich gesichertes ausschließliches Nutzungsrecht verfüge und dort eine Pferdewiese betreibe, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten verletzt sein könnte. An keinem der genannten Flurstücke steht der Antragstellerin ein Recht zu. Der besagte Fluchtweg führt ausweislich der Bauvorlagen nur auf das im Eigentum des Beigeladenen stehende Baugrundstück (Flurstück XXX).
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die Baugenehmigung auch nicht zu einer unzulässigen Inanspruchnahme der auch auf ihrem Grundstück verlaufenden, durch Baulast zu Lasten ihres Baugrundstücks gesicherten Zuwegung. Die Antragstellerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, die nunmehr genehmigte Nutzungsänderung in Garagenanlagen mit Abstellräumen weiche wesentlich vom ursprünglichen Nutzungszweck als Schweinestall ab. Ihr Vortrag ist nach summarischer Prüfung wohl dahingehend zu verstehen, dass sie rügt, ihre ursprüngliche Baulasterklärung umfasse nicht die Duldung einer Zuwegung zu dem nunmehr genehmigten Vorhaben mit verändertem Nutzungszweck.
Das Gericht folgt diesem Einwand nicht. Entgegen der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass die Baulast auch für den infolge der Nutzungsänderung entstehenden Zuwegungsbedarf gilt.
Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung der Baulasterklärung, bei der es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ermitteln. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen (vgl. § 133 BGB), wobei der erklärte Wille maßgeblich ist. Für die Auslegung ist nach § 157 BGB maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich der Adressat der Baulast, hier also die Bauaufsichtsbehörde, diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach dem Inhalt der Verpflichtungserklärung, verstehen durfte. Die Einschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt voraus, dass das Vorhaben in der Baulast unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.9.2020 - 7 A 2858/18 - juris Rn. 32 f.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 15.10.2020 - 1 ME 40/20 - juris Rn. 21).
Eine solche Eingrenzung des Inhalts der Baulast ist hier nicht zu erkennen. Die Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers des Hausgrundstücks der Antragstellerin ist ganz ohne Bezug auf ein konkretes Vorhaben formuliert. Auch aus dem in Bezug genommenen Lageplan ergeben sich die Nutzungszwecke der vorhandenen Gebäude nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass die Baulasterklärung hinsichtlich sämtlicher zulässiger Nutzungen gelten sollte. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, aus denen sich erkennen lassen würde, dass das dem Wortlaut nach uneingeschränkt eingeräumte Wegerecht in Wahrheit geringeren Umfangs hatte bestellt sein sollen (vgl. bzgl. einer grundbuchlich gesicherten Wegerechts NdsOVG, Beschl. v. 15.10.2020 - 1 ME 40/20 - juris Rn. 21).
d) Die Einwände, die die Antragstellerin gegenüber dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Brandschutzkonzept erhebt, sind allesamt nicht nachbarschützend und führen darum unabhängig davon, ob sie in der Sache überhaupt zutreffen, nicht zum Erfolg ihrer Nachbaranfechtung.
Nachbarschützend sind nur solche brandschutzschutzrechtlichen Bestimmungen, die - zumindest auch - das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf Nachbargrundstücke verhindern sollen. Nicht hiervon erfasst sind solche Regelungen, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Nutzer des jeweiligen Gebäudes selbst schützen sollen (VGH BW, Beschl. v. 9.1.2025 - 8 S 1045/23 - juris Rn. 9; VG Augsburg, Urt. v. 21.1.2009 - Au 4 K 08.718 - juris Rn. 32; BayVGH, Beschl. v. 30.1.2018 - 15 ZB 17.1459 - juris 16).
Den von der Antragstellerin als verletzt gerügten Vorgaben zur Ausgestaltung der Feuerwehrbewegungsfläche, zur ausreichenden Löschwassermenge sowie zur Feuerwiderstandsklasse einer Wand im Vorhabengebäude kommt demnach ein nachbarschützender Gehalt nicht zu. Sie sollen allesamt schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen bzw. die Brandausbreitung innerhalb des Vorhabengebäudes selbst verhindern. Sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer, dienen hingegen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen. Der Nachbarschutz bezüglich Brandüberschlag wird vielmehr bereits durch den aufgrund des geltenden Grenzabstandsrechts bewirkten baulichen Brandschutz bewirkt (so bzgl. Löschwassermenge BayVGH, Beschl. v. 30.1.2018 - 15 ZB 17.1459 - juris Rn. 17). Dies gilt auch und gerade im vorliegenden Fall. Vor dem Übergreifen eines Gebäudebrands vonseiten des Baugrundstücks ist die Antragstellerin angesichts der Lage des streitigen Vorhabens, das im Übrigen im Vergleich zum Bestand nicht verändert wird, ausreichend geschützt; denn ihr Haus ist auch an der engsten Stelle 9 m vom Vorhabengebäude entfernt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil der Beigeladen das Verfahren durch eigenständige Ausführungen zur Sache gefördert hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.7.2021 - 1 ME 75/21 -, juris). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 8 lit. b des Streitwertkatalogs der mit Bau- und Immissionsschutzsachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für ab dem 1.10.2025 eingegangene Verfahren sowie Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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