OLG Celle, 2008-03-27, 23 W 31/08

23 W 31/08Tribunal Superior27 de mar. de 2008

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OLG Celle — 2008-03-27 — 23 W 31/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-27

Aktenzeichen: 23 W 31/08

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2008:0327.23W31.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 12983

verkuendung

In der Beschwerdesache ... hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht B. vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 27. März 2008 beschlossen :

Tenor

Tenor: Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 1.109,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26. Juni 2007 auf 815,99 EUR sowie nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. November 2007 auf 294 EUR. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin 70 % und die Verfügungsbeklagte 30 %. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert beträgt 654,50 EUR.

Gründe

Gründe1I.

Die Parteien stritten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Herausgabe eines Reisebusses. Das Landgericht B. entsprach mit Beschluss vom 6. Juni 2007 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weitgehend und legte der Verfügungsklägerin 23 % der Kosten, der Verfügungsbeklagten 77 % der Kosten auf. Mit Urteil vom 1. November 2007 bestätigte das Landgericht die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 6. Juni 2007 und legte die weiteren Kosten des Verfahrens, die durch den Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagten entstanden waren, der Verfügungsbeklagten auf.

2Am 25. Juni 2007 beantragte die Verfügungsklägerin Kostenfestsetzung, und zwar neben einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1.079 EUR und der Postpauschale von 20 EUR auch die Verfahrensgebühr einer Rechtsanwältin am Ort der Niederlassung der Verfügungsbeklagten gem. Nr. 3400 VV-RVG in Höhe von 830 EUR sowie deren Postpauschale in Höhe von ebenfalls 20 EUR. Insgesamt beantragte sie die Festsetzung von 1.949 EUR. Zur Begründung der Verfahrensgebühr für die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten, einer 1,0-Gebühr gem. Nr. 3400 VV-RVG, trug die Verfügungsklägerin vor, die einstweilige Verfügung vom 6. Juni 2007 habe der Verfügungsbeklagten innerhalb eines Tages anwaltlich zugestellt werden müssen, weil der herauszugebende Reisebus bereits am 8. Juni 2007 verkauft werden sollte. Die Verfügungsklägerin habe deshalb die Rechtsanwältin am Niederlassungsort der Verfügungsbeklagten mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung beauftragt.

3Die Verfügungsbeklagte wehrt sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung dieser Gebühr.

4II.

Diese Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Verfügungsklägerin trägt unwidersprochen vor, die einstweilige Verfügung habe unverzüglich zugestellt werden müssen und dies sei nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich gewesen. In einem solchen Fall können auch die Kosten der Zustellung geltend gemacht werden (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13, Stichwort "Zustellung"). Es entsteht dafür aber keine 1,0-Gebühr nach Nr. 3400 VV-RVG, sondern eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV-RVG (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 17. Aufl., Nr. 3309 VV-RVG Rn. 373; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Nr. 3309 VV-RVG Rn. 47).

5Diese Gebühr beträgt 249 EUR, wobei auch hier noch die Postpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG hinzukommt.

6III.

Da sich die Verfügungsbeklagte gegen die geltend gemachten Zustellungsgebühren insgesamt wendet, war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit die Gebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV-RVG entstanden ist.

7IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, auf § 96 ZPO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf Nr. 1812 KV-GKG.

8Der Beschwerdewert beträgt 77 % der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Gebühren von 830 EUR nach Nr. 3400 VV-RVG und von 20 EUR nach Nr. 7002 VV-RVG, mithin 654,50 EUR.

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