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1 ORs 62/25•OLG Braunschweig, 2025-11-26, 1 ORs 62/25
Entscheidungsdatum: 2025-11-26
Aktenzeichen: 1 ORs 62/25
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2025:1126.1ORS62.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 32334
Tenor: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juli 2025 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 2. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, dass
wird.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
GründeI.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 2. Dezember 2024 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt worden. Dabei hat das Amtsgericht Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten festgesetzt.
Gegenstand der einzelnen - im erstinstanzlichen Urteil näher dargestellten und in den Jahren 2022 und 2023 begangenen - 37 Taten ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils der Vorwurf, der Angeklagte habe auf der Chatplattform "Knuddels" über seinen Account "XXX " ein Kind (seinen Sohn) für eine Tat im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB angeboten (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Die mit Ermächtigung des Angeklagten auf das Strafmaß beschränkte Berufung hat die Kammer durch das angefochtene Urteil vom 28. Juli 2025 verworfen. Sie hat sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe ebenso bemessen wie das Amtsgericht. Wegen der Einzelheiten der Strafzumessungserwägungen wird auf die Urteilsgründe verwiesen. Zu den Vorstrafen hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte vom Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld am 16. Februar 2021 wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten in vier Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften - zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden sei, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sei. Die Bewährungszeit betrage drei Jahre. Darüber hinaus hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte am 11. April 2013 vom Amtsgericht Halberstadt wegen Urkundenfälschung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- €, am 1. Februar 2017 vom Amtsgericht Halberstadt wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 30,- € sowie am 10. November 2020 vom Amtsgericht Wernigerode wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- € belegt worden sei.
Gegen das in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025, im EGVP des Landgerichts eingegangen am selben Tag, für den Angeklagten Revision eingelegt. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 22. August 2025 hat der Verteidiger das Rechtsmittel mit einem am selben Tag im EGVP eingegangenen Schreiben vom 18. September 2025 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Er hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 zunächst beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Nach Hinweis des Senats auf ein beabsichtigtes Vorgehen gemäß § 354 Abs. 1a StPO hat sie beantragt, auf die - sich nur gegen die Rechtsfolgen richtende - Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Juli 2025 die dort verhängten Einzelfreiheitsstrafen jeweils auf ein Jahr und einen Monat herabzusetzen und daraus nach entsprechender Gesamtwürdigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu bilden.
Der Verteidiger hatte - sowohl zu der Absicht des Senates gemäß § 354 Abs. 1a StPO eine eigene Rechtsfolgenentscheidung zu treffen als auch zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Herabsetzung der Strafen - rechtliches Gehör.
II.
Die Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO) und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch weitgehend versagt. Die Beschränkung des Rechtsmittels im Berufungsrechtszug war wirksam. Die Rechtsfolgenentscheidung der Kammer ist zwar in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft, kann jedoch vom Senat auf ein angemessenes Maß korrigiert werden, weshalb die von der Kammer gebildeten Einzelstrafen um je einen Monat herabzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu bilden ist.
1.
Das Landgericht ist zutreffend von der Rechtskraft des Schuldspruchs ausgegangen und hat die Bindungswirkung der ihm zugrundeliegenden Feststellungen beachtet. Die Berufung wurde - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (grundlegend: BGH, Beschluss vom 30. November 1976, 1 StR 319/76, juris, Rn. 7; ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 16. Februar 2016, III-1 RVs 17/16, juris, Rn. 8) - wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Feststellungen des Amtsgerichts im Urteil vom 2. Dezember 2024 rechtfertigen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2021 gültigen - aktuellen - Fassung. Das in den einzelnen Chats vom Angeklagten jeweils in Aussicht gestellte Verhalten ist nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, obgleich der Angeklagte keine Kinder hat. Ein Anbieten im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Täter gegenüber einer anderen Person ausdrücklich oder konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage, ein bestimmtes - indes nicht notwendigerweise anhand der Erklärung identifizierbares - Kind für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2024, 3 StR 112/23, juris, Rn. 48). Es genügt, dass das Angebot als ernst gemeint erscheinen kann und der Täter dies in seinen - zumindest bedingten - Willen aufgenommen hat (BGH, a.a.O., Rn. 49). Das hat das Amtsgericht jeweils festgestellt.
Dass die angebotene Tat nicht umgesetzt werden konnte, ist für den Schuldspruch unerheblich. Anlass für die Vorschrift des § 176 Abs. 5 StGB in der ab 1. April 2004 gültigen Fassung, die das Anbieten erstmals gesondert unter Strafe stellte, war gerade der Fall eines nicht erweislich ernst gemeinten Angebotes, das - da von § 30 StGB nicht erfasst - zu einem Freispruch führte (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012, 4 StR 381/12, juris, Rn.5). Wenn es aber maßgeblich auf die Wirkung beim Empfänger ankommt, kann es keinen Unterschied machen, ob das Kind existent ist oder ob sexuelle Handlungen mit einem fiktiven Kind in Aussicht gestellt werden. § 176 Abs. 1 StGB ist allgemein als ein abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, so dass es den Tatbestand nicht berührt, wenn keine konkrete Gefahr eingetreten ist (BGH, Urteil vom 13. Januar 1987, 1 StR 654/86, juris, Rn. 6). Die mit der verbotenen Kommunikation verbundene abstrakte Gefahr gründet sich auf das Risiko der Bestärkung des Erklärungsempfängers in Bezug auf die Begehung von Straftaten gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB (ähnlich Hörnle in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 176 Rn. 3).
2.
Bei der Zumessung der Einzelstrafen sind der Kammer indes mehrere Fehler unterlaufen. So sind bei der Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen keine Umstände zu berücksichtigen, die allein das Tatbild der übrigen Taten prägen. Deshalb ist es für die Zumessung der Einzelstrafen nicht von Bedeutung, dass sich die Taten über "mehrere Monate erstreckt" haben und der Angeklagte zu einer "Vielzahl von Menschen nahezu im gesamten Bundesgebiet in Kontakt getreten" ist (UA S. 8). Derselbe Fehler ist der Kammer unterlaufen, als sie dem Angeklagten das hartnäckige Vorgehen "über einen längeren Zeitraum" vorgehalten hat (UA S.9). Allenfalls kann auf das konkrete Bild der jeweiligen Tat abgestellt werden, was die Kammer auch - ohne indes hieraus für die Strafhöhe Konsequenzen zu ziehen - bei einzelnen Vorwürfen getan hat.
Dass der Angeklagte bei den Erklärungsempfängern jeweils eine Wirkung erzielt und entsprechende "sexuelle Phantasien geweckt, aufrechterhalten oder verstärkt" habe (UA S. 8), hat die Kammer ebenfalls rechtsfehlerhaft in die Strafzumessung eingestellt. Denn weder aus den Feststellungen des Amtsgerichts noch aus jenen des Landgerichts ergibt sich, dass die Erklärungen eine solche Wirkung tatsächlich hatten. Zudem wäre dies auch nicht beweiswürdigend unterlegt, denn nach den im Rahmen der Sachrüge allein zu prüfenden Urteilsgründen wurden die Erklärungsempfänger offenbar gar nicht zu ihren Phantasien gehört. Dass der Angeklagte durch sein Verhalten konkret die Hemmschwelle der Erklärungsempfänger "in gewissem Maße herabgesetzt" hat (UA S. 8), ist ebenso weder bei den jeweiligen Einzelfällen festgestellt noch im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt. Die abstrakte Eignung, die Hemmschwelle des Gegenübers herabzusetzen, ist Anlass für die Strafbarkeit des Verhaltens, was eine strafschärfende Berücksichtigung ebenfalls ausschließt.
3.
Der Senat ist trotz der genannten Unzulänglichkeiten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO verfahren und hat sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe wie tenoriert herabgesetzt. Dass der Senat bei der Gesamtstrafe im Maß der Herabsetzung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hinausgegangen ist, schadet nicht (Gericke in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 354 Rn. 26h). Ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt, der den Senat zu einer eigenen Entscheidung berechtigt (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007, 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05, juris, Rn. 81), steht zur Verfügung.
a.
Bei den Einzelstrafen hat die Kammer mit Recht neben dem Geständnis und der therapeutischen Aufarbeitung der Taten insbesondere den Umstand, dass die Taten jeweils nicht umgesetzt werden konnten, strafmildernd gewertet. Bei einer Mindeststrafe von einem Jahr, die § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorsieht, ist es nach der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Strafzumessungstatsachen dennoch schon wegen der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen und des ebenfalls zu Lasten des Angeklagten zu würdigenden Bewährungsbruchs wegen der einschlägigen Verurteilung vom 16. Februar 2021 angemessen, Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und einem Monat festzusetzen. Zwar ist auch die Darstellung der Vorstrafen nicht gänzlich unproblematisch. Denn der Tatrichter muss grundsätzlich die tragenden Feststellungen von Vorbelastungen, soweit sie für die Beurteilung der Schuld des Angeklagten im aktuellen Verfahren von Bedeutung sind, zumindest in gedrängter Form darstellen (BGH, Beschluss vom 27. April 2021, 4 StR 55/21, juris). Das gilt insbesondere für die Darstellung relevanter Bewährungsstrafen (OLG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2003, Ss 36/03, juris, Rn. 7; OLG Braunschweig, 1 ORs 49/25, unveröffentlicht). Das Landgericht hat demgegenüber bei den Vorstrafen einschließlich jener wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten in vier Fällen - in einem Fall in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften - vom 16. Februar 2021, lediglich die Zeitpunkte der jeweiligen Verurteilungen, den jeweils verwirklichten Tatbestand mit der gesetzlichen Überschrift sowie Art und Höhe der jeweils verhängten Strafe mitgeteilt; es fehlen sogar die Tatzeiten. Allerdings kann von einer genauen Darlegung der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt schon aus der Angabe der angewendeten Vorschriften bzw. der Mitteilung der gesetzlichen Überschrift hinreichend erkennbar wird oder wenn etwa die Auflistung der Vorstrafen nur allgemein der Darlegung auch anderer Fälle der Missachtung strafrechtlicher Normen durch den Angeklagten dient, also ersichtlich in keiner Weise auf Art und Schwere früherer begangener Straftaten abgestellt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. März 2014, 1 Ss 378/13, juris, Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2004, 2 Ss 382/04, juris, Rn. 8). Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere hält der Senat bei § 184b StGB die nähere Darstellung ausnahmsweise für entbehrlich.
b.
Aus den 37 Einzelstrafen in der genannten Höhe hat der Senat dann nach der erneut gebotenen Gesamtwürdigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gebildet. Dabei hat der Senat einen besonders engen Zusammenzug vorgenommen und dabei insbesondere die ähnliche Begehungsweise berücksichtigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass zur Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.
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