VG Stade, 2023-06-01, 3 A 609/20

3 A 609/20Tribunal Administrativo1 de jun. de 2023

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VG Stade — 2023-06-01 — 3 A 609/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-01

Aktenzeichen: 3 A 609/20

ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2023:0601.3A609.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2023, 58857

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger, Beamter des Landes Niedersachsen im Amt eines Bauamtsrats besoldet nach A 12, begehrt die Zahlung weiterer Dienstbezüge für während seiner Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommener Urlaubstage, die auf die Zeit seiner Vollbeschäftigung zurückgehen.

Der Kläger übte seine Tätigkeit bis zum 31. März 2019 in Vollzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden aus. Auf Antrag des Klägers bewilligte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ihm mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. März 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Stundenzahl von 30 Stunden für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 nach § 61 NBG mit der Bemerkung, dass dienstfreie Arbeitstage nicht festgesetzt wurden.

Auf den Verlängerungsantrag des Klägers vom 28. Juni 2019 verlängerte das NLWKN die Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Im Juli/August 2019 nahm der Kläger Urlaub in Gestalt von 4 Tagen aus dem Jahr 2018 und 7,5 Tagen aus dem 1. Quartal 2019, in dem der Kläger wie auch im Jahr 2018 in Vollzeit beschäftigt war. Für diese Urlaubstage erhielt der Kläger vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) eine Besoldung auf der Basis der Teilzeitbeschäftigung. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2019 teilte der Kläger seiner Dienststelle mit, dass seine Urlaubsbezüge nach seinem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit falsch berechnet worden seien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 legte der Kläger bei der Personalabteilung des NLWKN Widerspruch gegen seine Gehaltsmitteilungen für Oktober und September 2019 ein und wies darauf hin, dass ihm laut einschlägiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 20. März 2018 ein Urlaubsentgelt aus seiner Vollbeschäftigung zustehe. Er bitte um Mitteilung an das NLBV, damit die Bezüge entsprechend angepasst werden könnten.

Das NLWKN leitete diesen Widerspruch am 24. Oktober 2019 an das NLBV in I. weiter. Daraufhin teilte das NLBV dem Kläger unter dem 14. November 2019 mit, dass bloße Gehaltsmitteilungen keine Bescheide seien, gegen die Widerspruch eingelegt werden könnten, da den Gehaltsmitteilungen kein regelnder Charakter zukomme und sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zahlungen unterrichten sollten. Gleiches gelte für Bezügeblätter in automatisierten Zahlungsverfahren oder Abdrucke von Kassenanordnungen. Entscheidend für die Abgrenzung sei, ob im konkreten Einzelfall durch über das Zahlenwerk hinausgehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur informiert werden solle. Soweit dem Sachverhalt entnommen werden könne, handele es sich bei dem Anliegen des Klägers zu Grunde liegenden Vorgang nicht um eine besoldungsrechtliche Bestimmung, sondern um eine personalrechtliche/urlaubsrechtliche Bewertung/Entscheidung, auf welche das NLBV allerdings keinen Einfluss habe. Das NLKWN erhalte eine Durchschrift des Schreibens zur Kenntnis und den Originalvorgang zur Entlastung zurück.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 6. Januar 2020, lehnte das NLWKN den Antrag des Klägers, dass er für Urlaubstage, die der Zeit seiner Vollzeitbeschäftigung zuzurechnen seien, aber erst während der späteren Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen worden seien, Dienstbezüge auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu erhalten habe, ab. Zur Begründung wies das NLWKN darauf hin, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zu dem Anliegen des Klägers erklärt habe, dass diesem Anspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht entsprochen werden könne. Auch für den Tarifbereich gelte weiterhin, dass es beim Wechsel des Beschäftigungsmodells für die Entgeltberechnung nach wie vor darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt der Urlaub genommen werde. Bei Inanspruchnahme des Urlaubs während der Vollzeit werde das Vollzeitentgelt folglich auch für jene Urlaubstage gezahlt, die bei abschnittsweiser Berechnung des Urlaubsanspruchs aus dem Teilzeitabschnitt stammen würden, während dieser Zeit aber nicht beansprucht würden. Dies gelte dann auch im Umkehrschluss. Diese Rechtsauffassung werde auch nach wie vor vom Niedersächsischen Finanzministerium vertreten.

Dagegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Januar 2020 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass die Rechtsauffassung des NLWKN nicht geteilt werde. Vielmehr habe das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - genau den vorliegenden Fall entschieden, nämlich dass Grundlage der Bemessung der Höhe des Urlaubsentgelts der Beschäftigungsumfang des Arbeitnehmers zu der Zeit sein müsse, in welchem der Urlaubsanspruch entstehe. Denn in dem Zeitpunkt, in dem ein Urlaubsanspruch entstehe, entstehe auch ein Urlaubsentgeltanspruch. Sofern darauf hingewiesen werde, dass in den Durchführungshinweisen der TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) für die Entgeltberechnung der Zeitpunkt maßgeblich sei, zu dem Urlaub genommen worden sei, so sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine derartige Klausel nichtig. So habe das Bundesarbeitsgericht weiter ausgeführt, dass aufgrund des Diskriminierungsverbots einem Teilzeitbeschäftigten Urlaubsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren sei, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten entspreche.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2020, zugestellt am 10. März 2020, wies das NLWKN den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung an, dass sich eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch weder aus dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz noch aus anderen Rechtsvorschriften ergebe. Soweit der Kläger geltend mache, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. März 2018 den vorliegenden Fall entschieden habe, sei darauf hinzuweisen, dass die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung keine Geltung für den Beamtenbereich habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass für den Kläger die Möglichkeit bestanden hätte, die in Rede stehenden Urlaubstage vor dem Wechsel in die Teilzeit in Anspruch zu nehmen. Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2018 habe im Übrigen ein Sachverhalt zugrunde gelegen, bei dem die Arbeitnehmerin vor der Verringerung der Arbeitszeit krankheitsbedingt Resturlaubstage nicht habe nehmen können. Eine mit Bundesrecht vergleichbare Regelung wie in § 6 BBesG existiere in Niedersachsen nicht, wobei darauf hinzuweisen sei, dass auch für Bundesbeamte nur ein Anspruch bestehe, wenn der Erholungsurlaub aus den in § 5a Abs. 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während der Vollzeitbeschäftigung nicht habe erfüllt werden können. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Dagegen hat der Kläger mit einem am 8. April 2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung der Klage weist er - seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren vertiefend - darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2018 auch für einen Beamten gelten müsse. Die entschiedenen Grundsätze könnten nicht für einen Arbeitnehmer Geltung haben, während sie bei einem Beamten keine Anwendung fänden. Die Argumentation sei die gleiche. Die vom Beklagten vorgenommene Abrechnung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Teilzeitbeschäftigte dürften nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Insoweit sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. April 2010 zu verweisen. Aufgrund des Diskriminierungsverbots sei einem Teilzeitbeschäftigten das Urlaubsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten entspreche. Dies gelte auch unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch noch während der Vollzeitbeschäftigung hätte genommen werden können.

Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kläger, erstmalig nach dem Wechsel von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit vom NLWKN mit Schreiben vom 28. Februar 2020 aufgefordert worden sei, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen, da mit Ablauf des 30. September 2020 der Restanspruch aus dem Jahr 2019 verfallen würde. Insoweit handele es sich zwar um eine allgemeine Standardmitteilung, die jetzt regelmäßig verschickt werde. Wenn sich aber das Urlaubsentgelt bzw. der Anspruch des Urlaubs der Höhe nach aufgrund eines Wechsels von Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit verringere, so wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, ihn unverzüglich nach seinem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit über die Konsequenzen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs zu informieren. Dies habe der Beklagte nachweislich nicht getan. Offensichtlich halte es der Beklagte seit letztem Jahr für notwendig, einen derartigen Hinweis zu geben, um sich nämlich nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Hilfsweise werde daher in Höhe der geltend gemachten Forderung ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, bedingt durch die fehlende Information ihm, dem Kläger, gegenüber über den Verlust von Urlaubsentgeltansprüchen. Aufgrund des fehlenden Hinweises sei ihm ein Nachteil entstanden und es sei dem Arbeitgeber zuzumuten, diesen Hinweis zu erteilen.

Inzwischen habe der Beklagte bei Angestellten im öffentlichen Dienst bei Änderung des Beschäftigungsumfangs bzw. des Beschäftigungsmodells nach den Durchführungshinweisen der TdL in der für Niedersachsen geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2021 die Urlaubsentgeltzahlung dahingehend geregelt, dass für Urlaubsansprüche, die aus einem höheren zeitlichen Beschäftigungsumfang resultierten, zur Urlaubsentgeltermittlung ebenfalls eine abschnittsweise Berechnung vorgenommen werde. Diese Vorgehensweise entspreche seinem Vorbringen und sei analog auch auf das Beamtenverhältnis anzuwenden, für das nichts Anderes gelten könne.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für 4 Tage Urlaub aus dem Jahr 2018 und für 7,5 Tage aus dem 1. Quartal 2019, insgesamt somit 11,5 Tage, aufgerundet auf 12 Tage, Urlaubsentgelt auf Grundlage der Bemessung der Höhe des Urlaubsentgelts des Beschäftigungsumfangs des Klägers bis zum 31. März 2019 ordnungsgemäß abzurechnen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Urlaubsentgelts zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist unter Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass für den Kläger die Möglichkeit bestanden habe, die in Rede stehenden Urlaubstage vor dem Wechsel in die Teilzeit in Anspruch zu nehmen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich ebenfalls ausdrücklich die Einschränkung, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bzw. eine Verringerung des Urlaubsentgelts bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit nur dann nicht erfolgen dürfe, wenn die Inanspruchnahme des in Vollzeit erworbenen Urlaubs vor Wechsel in Teilzeit nicht möglich gewesen sei, wie etwa aufgrund von Beschäftigungsverboten oder Dienstunfähigkeit. Dem folgend habe der Bayerische VGH mit Beschluss vom 24. März 2015 entschieden, dass zwingende Voraussetzung für einen ungekürzten Anspruch bei Wechsel in Teilzeit sei, dass der Urlaub im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung nicht habe genommen werden können. Über die Möglichkeit der Inanspruchnahme habe allein der Dienstherr zu entscheiden, sodass u. a. nur ein abgelehnter Urlaubsantrag für die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme spreche. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger sei vor dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung weder dienstunfähig gewesen noch habe er einem Beschäftigungsverbot unterlegen. Er habe die Möglichkeit gehabt, seinen Urlaub noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung zu nehmen und habe dies weder in Anspruch genommen noch einen Antrag hierauf gestellt. Es falle daher in die Sphäre des Klägers, dass er seinen in Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruch nunmehr in der Teilzeitbeschäftigung zu eben den Bedingungen einer Teilzeitbeschäftigung umzusetzen gehabt habe. Er hätte einer Verringerung des Urlaubsentgelts entgehen können, hätte er seinen Urlaubsanspruch noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung genommen. Durch die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs werde deutlich, dass Urlaubsentgelt grundsätzlich in der Höhe gezahlt werden solle, zu der ein abgeleistete Arbeitstag vergütet werden würde. Lediglich bei Verhinderung der Inanspruchnahme des Urlaubs solle eine Besserstellung erfolgen. Die Besserstellung solle hingegen nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, indem dieser seinen Urlaub erst nach dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung beantrage.

Darüber hinaus sei es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gerecht, nicht in Anspruch genommenen Urlaub in der Höhe des Entgelts bei Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. Arbeitnehmer, die unterjährig von Vollzeit auf Teilzeit wechseln würden, würden andernfalls bessergestellt werden als Teilzeitbeschäftigte, die dauerhaft in Teilzeit tätig seien. Dies stelle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar. Arbeitszeitwechsler könnten ihre Urlaubsentgeltansprüche erhöhen, permanent Teilzeitbeschäftigten bleibe dies indes verwehrt.

Weiter habe die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung keine Geltung für den Bereich des Beamtenrechts.

Ein Verstoß gegen eine Hinweispflicht liege nicht vor. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass auch bei Ablauf der Verfallfristen nicht in Anspruch genommener Urlaub nicht verfalle, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen habe. Im vorliegenden Fall handele es sich indes um einen ganz anders gelagerten Sachverhalt: der Anspruch des Klägers auf Erholungsurlaub sei nicht verfallen, sondern sei lediglich an die nunmehr erfolgte Teilzeitbeschäftigung angepasst worden. Es seien dem Kläger keine Urlaubstage abhandengekommen. Lediglich die Höhe des Urlaubsentgelts sei an die Vergütung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubstages angepasst worden. Ein vollständiger Verlust des Anspruchs sei nicht eingetreten, sodass die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Hinweispflicht nicht greife. Andernfalls würden die Pflichten des Arbeitgebers völlig überspannt werden.

Seiner Hinweispflicht gemäß § 66 NBG sei er nachgekommen, denn der Kläger habe das entsprechende Merkblatt des Landes über Teilzeitbeschäftigung erhalten. Es handele sich dabei um ein landeseinheitliches Formular, in dem darauf hingewiesen werde, dass dies ein Informationsmittel im Sinne des § 66 NBG und § 6 Abs. 2 NGG sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Dienstherr nicht gehalten, die Beamten generell über sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften zu belehren.

Zudem sei auf die Regelung des § 11 Abs. 1 NBesG hinzuweisen, wonach die Dienstbezüge grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert würden. Dies gelte auch für die Dienstbezüge während des Erholungsurlaubs. Dies ergebe sich aus dem Merkblatt. Über die Konsequenzen seines Teilzeitantrages, u. a. in Bezug auf die Anzahl der Urlaubstage sowie die Besoldung, sei der Kläger somit belehrt worden. Weitergehende Belehrungspflichten würden die Anforderungen deutlich überspannen. Unabhängig davon sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Beantragung der Teilzeitbeschäftigung tatsächlich davon ausgegangen sei, dass er nach dem Wechsel in die Teilzeit seinen späteren Resturlaub wie in Vollzeit vergütet erhalten würde.

Am 1. Juni 2023 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom Verhandlungstag verwiesen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des NLWKN Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist weder mit dem Hauptantrag begründet noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag.

Der Bescheid des NLWKN vom 12. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie es für eine erfolgreiche Klage erforderlich ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nämlich keinen weiteren besoldungsrechtlichen Anspruch auf Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für 12 Urlaubstage, die er nach seinem Übergang auf Teilzeitbeschäftigung angetreten hat und die auf seine Vollzeitbeschäftigung im Jahr 2018 und dem 1. Quartal 2019 zurückgehen.

Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Besoldung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 NBesG. Danach haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Besoldung. Gemäß § 3 Abs. 1 NBesG wird die Besoldung durch Gesetz geregelt. Nach § 2 Abs. 2 NBesG setzt sich die Besoldung aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 NBesG sind Dienstbezüge u. a. das Grundgehalt. Nach § 7 Abs. 1 NBesG bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes, hier nach der Besoldungsgruppe A 12. Gemäß § 11 Abs. 1 NBesG wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger war seit dem 1. April 2019 unstreitig beim NLKWN teilzeitbeschäftigt. Insoweit war seine Besoldung grundsätzlich im Verhältnis zu seiner Arbeitszeit nach § 11 Abs. 1 NBesG zu kürzen (Anteilsprinzip).

Nach § 44 BeamtStG steht Beamtinnen und Beamten jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Es entspricht der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die Bezüge während des Erholungsurlaubs ohne Abzüge fortzuzahlen (Badenhausen-Fähnle in BeckOK Beamtenrecht, § 44 BeamtStG, Rdnr. 17). Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Höhe des Urlaubsentgelts der Besoldung entspricht, die gesetzlich für den Zeitraum der Dienstausübung vorgesehen ist, d. h. wenn der Betreffende keinen Urlaub hätte. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Urlaub während seiner Teilzeitbeschäftigung im Juli/August 2019 angetreten, mithin hat er während seines Urlaubs einen Anspruch auf Urlaubsentgelt wie bei einer statt des Urlaubs ausgeübten Teilzeitbeschäftigung.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein darüberhinausgehender Urlaubsentgeltanspruch. Im Urteil des EuGH vom 22. April 2010 (- C-486/08 - juris) heißt es, dass das einschlägige Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, "nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann".

Dies bedeutet, dass nicht nur die Zahl der Urlaubstage, sondern auch die Höhe des während des Urlaubs zu zahlenden Gehalts davon abhängt, ob die Möglichkeit bestand, den Urlaub bis zum Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung zu nehmen. Anders ausgedrückt: nur wenn der Bedienstete beanspruchen kann, den anteilig auf die Zeit der Vollzeitbeschäftigung entfallenden Jahresurlaub ungekürzt in die Phase der Teilzeitbeschäftigung zu übertragen (weil er den Urlaub vorher nicht nehmen konnte), kann er auch eine der Vollzeitbeschäftigung entsprechende Bezahlung verlangen. Anderenfalls wäre keine Kongruenz zwischen Arbeitszeit und Höhe des Gehalts gegeben (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2015 - 13 K 5690/14 - juris; vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 07.02.2022 - 5 A 357/20 MD - juris). Dass der Kläger nicht gehindert war, seinen während der Vollzeitbeschäftigung entstandenen Urlaub auch während seiner Vollzeitbeschäftigung anzutreten, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Entgegen der Auffassung des Klägers verhilft auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 20. März 2018 (- 9 AZR 486/17 - juris) der Klage nicht zum Erfolg. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Grundlage der Bemessung der Höhe des Urlaubsentgelts der Beschäftigungsumfang des Arbeitnehmers zu der Zeit sein müsse, in welchem der Urlaubsanspruch entstehe. Denn in dem Zeitpunkt, in dem ein Urlaubsanspruch entstehe, entstehe auch ein Urlaubsentgeltanspruch. Daraus folgt, dass für Arbeitnehmer, die von Vollzeit in Teilzeit wechseln, der zu Zeiten der Teilzeitbeschäftigung genommene Urlaub, der auf die Vollzeitbeschäftigung zurückzuführen ist, in der Höhe zu vergüten ist, als wenn der Urlaub zu Zeiten der Vollbeschäftigung genommen worden wäre. Indes ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil anders als bei Arbeitnehmern bei Beamten zum Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubs der Urlaubsentgeltanspruch aufgrund des Alimentationsprinzips für Beamte nicht entsteht, sondern erst bei Antritt des Urlaubs.

Der Bundesgesetzgeber hat die Rspr. des EuGH anlässlich der Neuregelung des § 6 BBesG ebenso verstanden, wie sie hier vom Gericht vertreten wird. In BT-Drs 18/6156, S. 28 f. heißt es:

"Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Juni 2013 (C-415/12 - E.es) entschieden, dass ein in Vollzeit erworbener Anspruch auf Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs, dessen Inanspruchnahme während Vollzeit nicht möglich war, beim Übergang zu Teilzeit unter gleichzeitiger Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage nicht einer anteiligen Verringerung der Urlaubstage im Verhältnis zu den Arbeitstagen unterliegt.

Folge dieser - im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 22. April 2010 (C-486/08 - Landeskrankenhäuser Tirol) ergangenen - Entscheidung ist, dass sich bei einem im Rahmen einer vorausgegangenen Vollzeitbeschäftigung erworbenen Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (20 Tage) weder die Anzahl der Urlaubstage noch die Höhe der Besoldung vermindert. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Inanspruchnahme dieses Erholungsurlaubs während der Vollzeitbeschäftigung nicht möglich war. Mit dem neu eingefügten § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Rechtsprechung des EuGH auf den Beamtenbereich übertragen. Satz 2 bestimmt, in welchen Fällen eine anteilige Kürzung der Besoldung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu unterbleiben hat und nimmt dabei auf die schon bestehende Regelung in § 5a Absatz 1 EUrlV Bezug.

Die Vorschrift des § 5a EUrlV, die ebenfalls Folge des EuGH-Urteils vom 13. Juni 2013 ist, regelt in Absatz 1 ihrerseits, dass im Falle der Inanspruchnahme eines in Vollzeit erworbenen Erholungsurlaubs in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs die sonst bei Teilzeit unter gleichzeitiger Verringerung der Wochenarbeitstage übliche Umrechnung (der Urlaubsanspruch ist im selben Verhältnis zu verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage) nicht erfolgt. Zugleich bestimmt sie, wann die Inanspruchnahme des Urlaubs während der vorausgegangenen Vollzeit nicht möglich war und zählt hierzu die zulässigen Hinderungsgründe abschließend auf.

Bei der Umsetzung der oben genannten EuGH-Entscheidung in das Besoldungsrecht ist der Fallkonstellation Rechnung zu tragen, die auch § 5a EUrlV regelt: Eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit unter gleichzeitiger Verringerung der Anzahl der Wochenarbeitstage. Zugleich stellt die Regelung auf die Fälle ab, in denen sich zwar die Wochenarbeitszeit verringert, die Anzahl der Wochenarbeitstage aber gleich bleibt. Hier bleibt beim Übergang von Vollzeit zu Teilzeit die Anzahl der Urlaubstage unverändert (weshalb es keiner urlaubsrechtlichen Regelung bedarf).

Für beide Fallkonstellationen wird nunmehr bestimmt, dass für die in Vollzeit erworbenen und im Rahmen einer sich anschließenden Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage die bei Teilzeit erfolgende anteilige Kürzung der Besoldung nur dann unterbleibt, wenn dieser Urlaub aus den in § 5a Absatz 1 EUrlV abschließend genannten Gründen nicht während der vorausgegangenen Vollzeitbeschäftigung genommen werden konnte. Zugleich regelt Satz 2 in Umsetzung der oben genannten EuGH-Entscheidung, dass eine Auszahlung von Vollzeitbezügen während des Urlaubs nur für die unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubstage in Betracht kommt.

Bei der Bemessung der zustehenden Vollzeitbezüge sind - auch zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands - die Bezüge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs zustehen."

Ebenso wenig hat der Kläger einen Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Urlaubsentgelts wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Dienstherrn, denn der Dienstherr des Klägers ist seinen Hinweispflichten gegenüber dem Kläger beim Übergang von Vollzeit auf Teilzeit hinreichend nachgekommen. Gemäß § 66 NBG ist der Dienstherr vor Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub nach den §§ 61 bis 64 NBG verpflichtet, die Beamtin oder den Beamten auf die Folgen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen. Die Vorschrift durchbricht - ebenso wie die entsprechende bundesrechtliche Vorschrift des § 94 BBG - den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass der Dienstherr nicht gehalten ist, seine Beamten generell und ohne weiteres über die für sie jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften (erschöpfend) zu belehren (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 Rdnr. 18). § 66 NBG findet die Rechtfertigung in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beamten sollen in den konkret benannten Konstellationen vor unüberlegten und für sie unter Umständen unerkannt nachteiligen Entscheidungen geschützt werden. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht zu einer umfassenden Rechtsberatung und der Ermittlung aller persönlichen Lebensumstände und Wünsche (OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.09.2015 - 1 A 210/14 - juris).

Dass der Gesetzgeber es hinsichtlich angestrebter Beurlaubungen bzw. dem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung angezeigt erachtet hat, den Dienstherrn zu bestimmten Hinweisen zu verpflichten, bindet den Dienstherrn kraft Art. 20 Abs. 3 GG unmittelbar. Nach dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ist die Verwaltung und damit auch der Dienstherr grundsätzlich und gegenüber jedermann - also auch gegenüber den Dienstnehmern - an Gesetz und Recht gebunden, mithin verpflichtet, einer auferlegten Hinweispflicht gerecht zu werden. Die Hinweise müssen, um sinnvoll zu sein, so rechtzeitig vor einer antragsgemäßen Bewilligung gegeben werden, dass dem Beamten angemessen Gelegenheit bleibt, zu reagieren und gegebenenfalls seinen Antrag zurückzunehmen oder zu ändern. Die Hinweispflicht dient dem Schutz weniger rechtskundiger Beamter und macht das Bestehen der Hinweispflicht tatbestandlich nicht davon abhängig, dass die Sach- und/oder Rechtslage so verworren ist, dass der Beamte selbst die partiell nachteiligen Folgen der beantragten Beurlaubung nicht hätte erkennen können.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seinem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung eine typische Konstellation aufgezeigt, hinsichtlich derer die Hinweispflicht des Dienstherrn aus § 66 NBG greift.

Die nähere Art und Weise der nach § 66 NBG gebotenen Hinweise ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen. Der Dienstherr des Klägers hat dem Kläger ausweislich des vom Kläger eingereichten Antrags auf Teilzeitbeschäftigung das Merkblatt digital zur Verfügung gestellt und der Kläger hat bestätigt, dieses Merkblatt am 15. Februar 2019 und damit rechtzeitig von Beginn der Teilzeitbeschäftigung am 1. April 2019 erhalten zu haben. Das sieben Seiten umfassende Merkblatt gibt u. a. Auskunft über die verschiedenen Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung sowie weiter über die besoldungsrechtlichen Folgen der Teilzeitbeschäftigung, nämlich unter 8.1, dass die "Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen), die Anwärterbezüge und jährliche Sonderzahlungen im Monat Dezember grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert werden (§ 11 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG)". Danach musste sich dem Kläger aufdrängen, dass die Besoldung im Grundsatz an die aktuelle Tätigkeit anknüpft und der Urlaubsentgeltanspruch sich nicht vom zuvor während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsanspruch ableitet. Dass die hier gegebene Fallkonstellation des Urlaubsentgeltanspruchs nach Übergang von Vollzeit in Teilzeit für während der Teilzeitbeschäftigung genommenen Urlaub, der aus der Vollzeittätigkeit resultiert, in dem Merkblatt nicht explizit aufgeführt ist, verletzt die Hinweispflicht nach Überzeugung des Gerichts nicht, denn es besteht für den Dienstherrn im Zuge der Hinweispflicht nicht die Pflicht, jede mit dem Übergang von einer Vollzeittätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung verbundene Auswirkung in jeder Hinsicht erschöpfend darzustellen. Vielmehr hält es das Gericht für ausreichend, auf die wesentlichen Folgen, die mit einem Übergang von der Vollzeittätigkeit auf die Teilzeitbeschäftigung verbunden sind, hinzuweisen. Die hier gegebene Frage des Urlaubsentgelts ist indes nach Auffassung des Gerichts derart spezifisch, dass sich die explizite Nichterwähnung in dem ausgehändigten Merkblatt nicht als ermessensfehlerhaft erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da das Verfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mangels obergerichtlicher Rechtsprechung ist im Zusammenhang klärungsbedürftig, vorliegend entscheidungserheblich und darüber von Bedeutung über den Einzelfall hinaus die Beantwortung der Frage, ob bei Inanspruchnahme eines in einer Vollzeitbeschäftigung entstandenen Urlaubsanspruchs, der während der Vollzeitbeschäftigung hätte in Anspruch genommen werden können, bei einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung dieser der Höhe nach so zu besolden ist, als habe der Beamte den Erholungsurlaub in einer Vollzeitbeschäftigung in Anspruch genommen.

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