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5 U 8/15•OLG Celle, 2015-09-03, 5 U 8/15
Entscheidungsdatum: 2015-09-03
Aktenzeichen: 5 U 8/15
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2015:0903.5U8.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2015, 38885
Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Dezember 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus in Höhe von 3.000 € zu zahlen und zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag ab dem 14. Juni 2013.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe[abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO]
Die Berufung des Klägers ist begründet, die der Beklagten unbegründet. Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 13. August 2012 gegen die Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld zu, § 253 Abs. 2 BGB. Die Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg.
I.
Den Angaben des Beklagten zu 1 konnte der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Beklagte zu 1 etwa erst bei bereits geschlossenen Einfahrtsschranken losgefahren wäre.
Der Rotlichtverstoß ist dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 1 nicht anzulasten, denn das Rotlicht an dem Bahnübergang sollte nicht den Querverkehr aus der nachfolgenden untergeordneten Straße schützen. (Erst) Geschlossene Schranken hätten nach Ansicht des Senates ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten zu 1 begründet, dass aus der vorfahrtsberechtigten Straße niemand mehr kommt.
Dem Beklagten zu 1 ist neben seiner Betriebsgefahr der Vorfahrtsverstoß anzulasten. Nach Auffassung des Senats ist der Unfall mit einer Haftungsquote von 75%:25 % zu Gunsten des Klägers zu regulieren.
II.
Hinsichtlich der Höhe des geforderten Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen vergleichsweise jungen Mann handelt, der aufgrund der erlittenen Verletzungen am Handgelenk und am Fußgelenk Gefahr läuft, später weitere nicht unerhebliche Beschwerden auszubilden. Das Schmerzensgeld war daher maßvoll zu erhöhen. Der Senat hält unter Berücksichtigung der Mitverursachung ein Schmerzensgeld von insgesamt 8.000 € für angemessen, § 253 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.
Hinweis:Hinweise
Zu der Entscheidung ist ein Ergänzungsurteil ergangen [OLG Celle - 03.12.2015 - 5 U 8/15].
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