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AGH 11/14 (I 7)•AGH Niedersachsen, 2015-04-14, AGH 11/14 (I 7)
AGH 11/14 (I 7)Outro Tribunal14 de abr. de 2015
Entscheidungsdatum: 2015-04-14
Aktenzeichen: AGH 11/14 (I 7)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2015, 45363
Tenor: Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft C. vom 10.4.2014 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts C. vom 2.4.2014, Aktenzeichen 2 AnwG 2/2014 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die notwendigen Auslagen der Rechtsanwältin trägt die Rechtsanwaltskammer C.
GründeI.
Gegen die Rechtsanwältin wurde von der Generalstaatsanwaltschaft C. unter dem 18.12.2013 eine Anschuldigungsschrift erhoben. Ihr wurde vorgeworfen, zwischen dem 18.3.2013 und dem 20.6.2013 in drei Fällen bewusst Unwahrheiten verbreitet zu haben. Auf den Inhalt der Anschuldigungsschrift vom 18.12.2013 wird verwiesen.
Das Anwaltsgericht C. hat mit seinem im Übrigen in Bezug genommenen Beschluss vom 2.4.2014 den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft C. aus der Anschuldigungsschrift zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, das Anwaltsgericht missverstehe die Anschuldigungsschrift in Bezug auf die schriftlichen Äußerungen der Rechtsanwältin vom 18.3.2013 und 15.4.2013 und vertrete eine fehlerhafte Ansicht zur Frage des Verbreitens von Unwahrheiten nach § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO. Im Übrigen wird auf die Beschwerdeschrift vom 10.4.2014 verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
den Beschluss des Anwaltsgerichts C. vom 2.4.2014 aufzuheben,
die Anschuldigung durch die Generalstaatsanwaltschaft vom 18.12.2013 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht C. zu eröffnen.
II.
Die nach §§ 116 Abs. 1 BRAO, 210 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus Rechtsgründen abgelehnt, §§ 116 Abs. 1 BRAO, 204 Abs. 1 StPO. Es besteht kein hinreichender Tatverdacht, dass die Rechtsanwältin gegen ihre Grundpflichten nach § 43a Abs. 3 BRAO verstoßen und sich unsachlich verhalten hat. Die geschilderten Umstände tragen nicht den Vorwurf, die Rechtsanwältin habe bewusst Unwahrheiten verbreitet. Im Einzelnen:
Es ist auch richtig, dass Rechtsanwältin B. von dem beabsichtigten Erscheinen der angeschuldigten Rechtsanwältin zunächst keine Kenntnis hatte. Rechtsanwältin B. erklärt selbst, erst im Telefonat mit der Familienrichterin in N. M. Kenntnis davon erlangt haben, dass die angeschuldigte Rechtsanwältin den Mandanten im Termin vertritt. Dies deckt sich mit der schriftlichen Aussage der Zeugin Rechtsanwältin E. vom 27.1.2014 in der sie angibt, im Büro der Rechtsanwältin B. kurz vor dem Termin angerufen und nachgefragt zu haben, ob der Mandant nicht mehr von Rechtsanwältin B. vertreten werde und dort niemand etwas von einer anderweitigen Vertretung wusste.
Daneben war das Verschweigen, der von der Richterin M. im Termin abgegebenen Erklärung zur fehlenden Anwesenheit von Rechtsanwältin B. nicht bewusst wahrheitswidrig. Es besteht aus Sicht des Senats keinerlei Aufklärungspflicht der angeschuldigten Rechtsanwältin gegenüber Rechtsanwältin B. über die Abläufe in der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus erscheint das Schweigen auch deshalb nicht unsachlich, weil die Rechtsanwältin in ihrem Schreiben vom 18.3.2013 in keiner Weise den Eindruck erweckt, im Termin sei nicht bekannt geworden, dass Rechtsanwältin B. nicht erscheine. Im Mittelpunkt der Kritik steht vielmehr der Umstand, dass der Mandant sich schlecht beraten fühlte und davon ausging, dass auch die Antragsgegnerin persönlich nicht am Termin teilnehmen werde. Im Übrigen war die Nichterwähnung der Erklärung der Richterin für die Rechtsanwältin B. auch ohne Belang. Sie wusste ausweislich ihrer Erklärung im Schreiben vom 21.3.2013 bereits von der Richterin, was im Termin geschehen war.
Dem Schreiben vom 15.04.2013 ist auch nicht der Inhalt zu entnehmen, dass Rechtsanwältin B. eine „solche Auskunft nicht erhalten (…) habe“. Vielmehr stellt sich der Inhalt „Sie konnten daher auch keine Auskunft der Richterin M. erhalten haben“ als eine Schlussfolgerung des vorher zutreffend geschilderten Geschehens dar, die aus dem nicht in Zweifel gezogenen Umstand resultiert, dass eine förmliche Mandatsübernahme dem Familiengericht bis zum Termin nicht angezeigt worden war. Zudem kann die beschuldigte Rechtsanwältin - die nicht Teilnehmerin des Telefonats war - schwerlich gegenüber der Teilnehmerin des Telefonats Rechtsanwältin B. etwas bewusst Falsches über den Inhalt behaupten.
Das schließlich in der Anschuldigungsschrift in Bezug auf das Schreiben vom 15.4.2013 wiedergegebene Zitat mag insoweit aus dem Zusammenhang genommen die unrichtige Behauptung beinhalten, die Richterin M. habe im Termin über das Telefonat zwischen ihr und Rechtsanwältin B. keine Informationen mitgeteilt. Tatsächlich bezieht sich diese Textstelle aber durch das Wort „deswegen“ auf den vorherigen Inhalt, der sich mit der Frage der Mandatsübernahme befasst. Hierzu konnte die Richterin aber im Termin keine Informationen aus der Vergangenheit geben, weil die Rechtsanwältin erstmals im Termin für den Antragsteller aufgetreten ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 198 Abs. 1 BRAO.
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