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10 W 82/25•OLG Braunschweig, 2026-07-22, 10 W 82/25
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: 10 W 82/25
ECLI: ECLI:DE:OLGBS:2026:0722.10W82.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 18863
Tenor: 1. 1.Die Beschwerde des Widerspruchsführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Göttingen vom 11.10.2025 wird als unzulässig verworfen. 2. 2.Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. 3. 3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 4. 4.Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
GründeI.
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Löschung einer Löschung gemäß § 395 FamFG.
Die A. GmbH mit Sitz in B. (im Folgenden: A.) wurde am 30.01.1995 gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
Der Beteiligte zu 3. sowie die I. L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, M., Amtsgericht D. HRB ..., (im Folgenden: I.), diese vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Beteiligten zu 1., waren deren Gesellschafter. Die I. wurde am 03.05.2000 gemäß § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht (Bl. 83, 268 Bd. I).
Unter dem 16.06.2022 haben die Hauptgesellschafter und wirtschaftlich Berechtigten von A. und I., die Beteiligten zu 1.-3., die Bestellung eines Nachtragsliquidators beantragt. Es stehe "damals wie heute" fest, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfüge, und zwar in Gestalt eines Anspruchs auf Auflassung des 2/3 Miteigentumsanteils aus einem Kaufvertrag vom 12.10.1984 zu Urkunde .../1984 des Notars I. H., E. (Bl. 6 ff., 215 ff. Bd. I). Es habe sich herausgestellt, dass noch folgende Abwicklungsmaßnahmen erforderlich seien: Im Grundbuch des Amtsgerichts D. für R. Blatt ... sei noch eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der A. eingetragen (Bl. 47 Bd. I). Der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1. von 2/3 sei mit vorgenannter Urkunde an die A. veräußert worden. Der Insolvenzverwalter des Beteiligten zu 1., Herr Rechtsanwalt O. H., habe das Gesamtgrundstück mit Kaufvertrag vom 27.01.2022 zu UVZ-Nr. .../2022 B des Notars L. B., F., nunmehr an eine dritte Person, den Beteiligten zu 4., veräußert (Bl. 22 ff. Bd. I). Dem Kaufvertrag bzw. der Durchführung der Auflassung sei im Rahmen der Nachtragsliquidation entgegenzutreten.
Der Beteiligte zu 4. wurde am 19.08.2022 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen (Bl. 158, 166 Bd. I).
Dieser hat unter dem 19.12.2022 gegenläufig beantragt, einen Rechtsanwalt mit dem Aufgabenkreis Löschung der Auflassungsvormerkung an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D. für R., Blatt ..., zum Nachtragsliquidator zu ernennen.
Zuletzt haben die Beteiligten zu 1.-3. beantragt (Schriftsatz vom 20.07.2023, Bl. 4 Bd. II),
nach §§ 394, 395 FamFG die Löschung der A. GmbH von Amts wegen durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks zu revidieren.
Die Löschung der Gesellschaft sei seinerzeit von dem Registergericht von Amts wegen unter Verletzung wesentlicher Voraussetzungen für die Löschung vorgenommen worden. Es hätten seinerzeit bereits Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfüge. Durch Überprüfung der Bilanz und Rückfrage beim Finanzamt hätten von Amts wegen entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen. Entweder habe das Registergericht dies seinerzeit nicht geprüft. Dann läge darin ein massiver Verfahrensfehler. Sollte es nur unzureichend geprüft, also die Bilanzen nicht angefordert und nicht beim Finanzamt nachgefragt haben, läge gleichfalls ein Verfahrensfehler vor. Oder es habe die Prüfungen durchgeführt und trotz Feststellung von Vermögenswerten die Gesellschaft gelöscht. Auch darin wäre ein Verfahrensfehler zu erblicken.
Vor der Löschung der Gesellschaft hätten zwingend sorgfältige Nachforschungen angestellt werden müssen durch Beiziehung der Bilanzen der Gesellschaft, Rückfragen beim Grundbuchamt und vor allem Nachfragen beim Finanzamt.
Das Ergebnis belege, dass Nachforschungen beim Finanzamt unterblieben seien. Denn dem Finanzamt sei der Kaufvertrag vom 12.10.1984 des Notars H. bekannt und Gegenstand der Anforderungen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für den Erwerbsvorgang gewesen.
Der Beteiligte zu 4. ist diesem Antrag entgegengetreten. Die behaupteten schweren Verfahrensmängel seien nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht. Der Beteiligte zu 4. bestreitet, dass es im Zeitpunkt der Löschungsverfügung überhaupt aktuelle Bilanzen gegeben habe. Eine Auflassungsvormerkung sei auch nicht bilanzierungsfähig. Bilanziert werden könnte allenfalls ein Grundstück. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das Registergericht Göttingen seinerzeit hätte erkennen können, dass beim Grundbuchamt D. eine Auflassungsvormerkung eingetragen sei. Eine Auflassungsvormerkung sei auch keine Vermögensposition im Sinne der Löschungsvorschriften. Der Beteiligte zu 4. behauptet, dass der nunmehr als Geschäftsführer der A. auftretende Beteiligte zu 1. bis zur Veräußerung des Grundstücks an ihn für sich selbst die Einnahmen aus dem Grundstück "an sich gezogen" habe vermittels seines Sohnes B. K. als "Strohmann". Hierzu legt er von dem Beteiligten zu 1. ausgestellte Wohnungsgeberbestätigungen aus dem Jahre 2022 vor (Bl. 17 ff. Bd. II). Schließlich sei der Eigentumsverschaffungsanspruch auch verjährt. Die Gegenseite habe auch nicht vorgetragen, dass der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 12.10.1984 bezahlt worden sei oder dass aktuell Mittel hierfür zur Verfügung stünden. Zuletzt lägen keine Nachweise über die Gesellschafterstruktur und die Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften vor, was von dem Registergericht jedoch zwingend zu verlangen sei. Damit lägen jedenfalls Verstöße gegen §§ 397, 399 FamFG vor. Nachdem ohne weiteres eine Löschung gemäß §§ 397, 399 FamFG erfolgen müsse, könne an eine Löschung der Löschung nicht gedacht werden. Es wäre ein klassischer Fall des "venire contra factum proprium", wenn die Antragsteller eine Position erlangen wollten, die sie umgehend wieder herausgeben müssten.
Mit an die Beteiligten gerichteter Verfügung des Rechtspflegers vom 14.11.2024 hat das Amtsgericht - Registergericht - Göttingen angekündigt, dass es beabsichtige, die am 30.01.1995 erfolgte Eintragung der Löschung der Gesellschaft nach § 2 LöschungsG von Amts wegen gemäß § 395 FamFG zu löschen, und Gelegenheit gegeben, binnen einem Monat ab Zugang dieses Schreibens mitzuteilen, ob gegen die Löschung ein Widerspruch geltend gemacht werden solle.
Zur Begründung führt es aus: Die Löschung sei wegen angenommener Vermögenslosigkeit vorgenommen worden, deren Zweck es sei, den Rechtsverkehr zu schützen. Der Begriff der Vermögenslosigkeit bedeute das Fehlen jeglicher praktisch einen Wert darstellender Aktivvermögensgegenstände, sodass die Lebensunfähigkeit der Gesellschaft feststehe. Jede auch nur formale Rechtsposition hindere die Annahme der Vermögenslosigkeit, wie zum Beispiel das Bestehen einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung, da zu deren Löschung regelmäßig noch die Mitwirkung des Berechtigten erforderlich sei und allein dieser Stellung ein Vermögenswert zukommen könne. Die Einleitung des Verfahrens zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Angesichts der drastischen Folgen der Löschung treffe das Registergericht dabei die Pflicht, bei der Ermittlung der Umstände, welche die Vermögenslosigkeit begründen sollen, besonders gewissenhaft und genau vorzugehen. Die Löschung der Löschung gemäß § 395 FamFG setze einerseits einen wesentlichen Verfahrensmangel voraus, andererseits, dass die Gesellschaft materiellrechtlich auch zum Zeitpunkt der Eintragung des Vermerks im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vermögenslos sei.
Vorliegend sei die Löschung trotz Vorhandenseins von Gesellschaftsvermögen vorgenommen worden. Zugunsten der Gesellschaft sei bei dem Amtsgericht D. im Grundbuch von R. Blatt ... in Abt. 2 lfd. Nr. ... seit dem 30.10.1984 eine Auflassungsvormerkung lastend auf dem Miteigentumsanteil Abt. I Nr. ... (jetzt Abt. I Nr. ...: 2/3 Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 4.) eingetragen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nicht erfolgt wäre, wenn dem Registergericht die Auflassungsvormerkung und die damit gesicherte Forderung zum Zeitpunkt der Löschung bekannt gewesen wären. Ob die abgesicherte Forderung verjährt sei, sei unerheblich. Denn der Eintritt der Verjährung führe nicht zum Erlöschen des schuldrechtlichen Anspruchs, sondern überlasse es der freien Entscheidung des Anspruchsschuldners, die Einrede zu erheben und die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB) und gegebenenfalls vom Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung durch Löschungsbewilligung zu verlangen (§ 886 BGB, § 19 GBO).
Die Überzeugung von der Vermögenslosigkeit müsse auf einer positiven Feststellung im Einzelfall beruhen. Das Registergericht sei dazu verpflichtet, jedenfalls das Grundbuch am Sitz der Gesellschaft auf Buchpositionen zu prüfen. Da die zum Zeitpunkt der Amtslöschung geführten Registerakten mittlerweile vernichtet seien, lasse sich heute nicht mehr nachvollziehen, welche konkreten Ermittlungstätigkeiten das Registergericht vor der Löschung entfaltet habe. Aus dem historischen Registerblatt sei allein ersichtlich, dass sich die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Löschung nicht zuvor im Konkursverfahren befunden habe. Vielmehr sei zuvor am ....06.1994 noch ein Wechsel in der Geschäftsführung eingetragen worden, was in der Regel eher auf einen zumindest zu diesem Zeitpunkt noch aktiven Geschäftsbetrieb hindeute. Ob - wie dies in der heutigen Praxis des Registergerichts stets der Fall sei - u.a. eine Anhörung des Finanzamts und der Geschäftsführung erfolgt sei, ob die Vorlage von Bilanzen durch die Geschäftsführung oder das Finanzamt erbeten worden sei oder ob gegebenenfalls im Vorfeld der Löschung von der Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch gemacht worden sei, könne nach Aktenlage nicht mehr nachvollzogen werden. Es müsse aber nach den Erfahrungswerten des Registergerichts in Amtslöschungsverfahren davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen durchaus dazu hätten führen müssen, dass das Vorhandensein von Vermögen durch das Registergericht positiv hätte festgestellt werden können. Es sei daher mit einiger Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht mit letzter Gewissheit, davon auszugehen, dass das Registergericht bei der Prüfung des noch vorhandenen Vermögens nicht mit der hierfür erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen sei, was wesentliche Mängel des Löschungsverfahrens begründe.
Der Beteiligte zu 4. sei von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm sei Gelegenheit zur Geltendmachung eines Widerspruchs einzuräumen. Zwar werde er von der Löschung des Löschungsvermerks nicht unmittelbar betroffen. Es sei aber davon auszugehen, dass er als aktueller Eigentümer des mit der Vormerkung belasteten Miteigentumsanteils zumindest mittelbar betroffen sei. Dies gelte insbesondere auch, weil er einen Antrag auf Einsetzung eines Nachtragsliquidators gestellt habe, der mit der Löschung des Löschungsvermerks obsolet würde und in der Folge zurückgenommen bzw. zurückgewiesen werden müsste.
Die Verfügung des Registergerichts vom 14.11.2024 ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 4. am 05.12.2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Er hat hiergegen mit Schriftsatz vom 02.01.2025, der dem Registergericht am Montag, dem 06.01.2025 vorgelegen hat, Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 20.01.2025 wie folgt begründet: Das Finanzamt Göttingen habe den notariellen Vertrag vom 12.10.1984 nicht erhalten. Im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz genüge es nicht, wenn der vormalige Geschäftsführer lediglich schriftsätzlich vortragen lasse, er sei nicht angehört worden. Wenn nach der Aktenordnung eine Akte ordnungsgemäß weggelegt und vernichtet worden sei, so sei dem Antragsteller ohne weiteres eine erhöhte Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Im Verfahren 30 O .../22 des Landgerichts D. habe der als Zeuge vernommene Beteiligte zu 1. laut Protokoll ausgesagt, die Konsequenzen der Löschung "falsch eingeschätzt" zu haben. Dies sei etwas ganz anderes, als zur Löschung nicht angehört worden zu sein. Das Registergericht gehe unter Verkennung der anzulegenden Kriterien davon aus, dass eine Nachfrage beim Finanzamt zwingend zur Kenntnis der Auffassungsvormerkung geführt hätte. Für den Erfahrungssatz, den das Registergericht für sich in Anspruch nehme, bestünden keine Anhaltspunkte. Eine Auflassungsvormerkung werde nicht als Bilanzposition ausgewiesen. Erfasst würden nur Zahlungen auf den Kaufpreis, die zwingend zu aktivieren wären. Es lägen keine Belege für eine Kaufpreiszahlung vor. Der Vertrag vom 12.10.1984 sei ausweislich des Vertrages selbst lediglich dem Finanzamt D. zum Zwecke der Erhebung der Grunderwerbsteuer zur Kenntnis gebracht worden. Das Finanzamt Göttingen habe von dem Vertrag keine Abschrift erhalten. Der Vertrag habe sich nicht in den Steuerakten des Finanzamtes Göttingen befunden. Es müsste Vortrag dazu erfolgen, wann Bilanzen (unter welcher Steuernummer) beim Finanzamt Göttingen eingereicht worden seien. Die angefochtene Verfügung unterliege auch deshalb der Aufhebung, weil das Registergericht von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Bereits aus der Formulierung der Verfügung ergebe sich eine innere Entschlossenheit des Gerichts, dies zu tun. Im Gegensatz zu den Regelungen in §§ 397, 399 FamFG sei die Löschung aber nicht zwingend, selbst wenn nach Auffassung des Registergerichts die Voraussetzungen vorliegen sollten. Es müsste also in der Begründung der Verfügung zum Ausdruck kommen, dass die Ermessensentscheidung dahingehend gefallen sei, nach Abwägung aller einzustellenden Kriterien die Löschung anzuordnen. Daran fehle es hier. Der Abwägungsvorgang könne auch nicht nachgeholt werden. Einzustellen sei insbesondere, ob bei Löschung nach annähernd 30 Jahren für die Antragsteller tatsächlich ein anerkennenswertes rechtliches, tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse an der Wiedereintragung bestehe. Insbesondere der vormalige Geschäftsführer und Antragsteller zu 1. habe die Löschung akzeptiert. Erst als er selbst seine 2/3-Eigentümerstellung im Rahmen seines Insolvenzverfahrens verloren habe, habe er sich an die Gesellschaft erinnert, und zwar umgehend, nachdem er als Insolvenzschuldner im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs von dem Kaufvertrag erfahren hatte. Als Geschäftsführer der Gesellschaft habe er zumindest keine Anstrengungen unternommen, die Eigentumsverschaffung durchzuführen. Zu beachten sei auch die Publizitätswirkung des Handelsregisters. Der Rechtsverkehr müsse sich darauf verlassen können, dass eine seit annähernd 30 Jahren gelöschte Gesellschaft auch tatsächlich gelöscht bleibe. Der Antragsgegner habe im Vertrauen auf die Richtigkeit des Handelsregisters erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt.
Zudem setze sich das Registergericht in seiner Verfügung vom 14.11.2024 allein mit der Frage der Vermögenslosigkeit auseinander. Unbeachtet bleibe, dass zwingend erforderliche Unterlagen zur Eintragung (wie Gesellschafterliste, Gesellschaftsvertrag und Satzung) zumindest nicht vorlägen bzw. nicht vorgelegt worden seien. Mit den §§ 393 ff. FamFG sollten ansonsten ordnungsgemäß errichtete Gesellschaften wieder eingetragen werden.
Auch sei allein der Beteiligte zu 1. grundsätzlich zur Antragstellung befugt.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Widerspruch zurückzuweisen und wie vorangekündigt zu entscheiden.
Soweit der Widerspruchsführer behaupte, der notarielle Vertrag vom 12.10.1984 sei nicht beim Finanzamt Göttingen, sondern beim Finanzamt D. eingereicht worden, weswegen das Finanzamt Göttingen keine Kenntnis von dem Grundbesitzerwerb der Gesellschaft gehabt habe, sei dies als Behauptung ins Blaue hinein und damit als unzulässig zu werten. Vor allem aber sei diese Behauptung nachweislich falsch. Zum Beweis des Gegenteils legen sie den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes D. vom 29.05.1985 zur genannten Urkunde sowie die Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes Göttingen (Az. .../85) hierzu an die A. über die zwangsweise Beitreibung des offenen Grunderwerbsteuerbetrages zu dem Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes D. zu ebendiesem Steuervorgang vor (Anlage AS1 zum Schriftsatz vom 27.03.2025 = Bl. 133 f. Bd. II). Weiter legen sie Kopien der Gründungsurkunde der Gesellschaft nebst Satzung als Anlage AS2 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.03.2025 (Bl. 131 f. Bd. II) Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 11.10.2025 hat das Amtsgericht - Registergericht - Göttingen den Widerspruch gegen die Löschungsankündigung vom 14.11.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Aus der überreichten Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes Göttingen ergebe sich, dass diesem der Grunderwerbsvorgang bekannt gewesen sei, weil es vom Finanzamt D. mit der Vollstreckung der Grunderwerbsteuer beauftragt worden sei. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hätte dieses somit auf diesen Umstand hinweisen können. Die Publizitätswirkung des Handelsregisters stehe der Einleitung des Löschungsverfahrens nach § 395 FamFG nicht entgegen. Vielmehr bezwecke diese Vorschrift gerade, fehlerhafte Eintragungen zu beseitigen, auf deren Richtigkeit der Rechtsverkehr sonst vertrauen dürfte. Es könne auch von Amts wegen eingeleitet werden, weswegen es auf eine Antragsbefugnis nicht ankomme. Die Einleitung des Verfahrens stehe im Ermessen des Gerichts, sodass eine Pflicht zur Löschung nur bestehe, wenn eine dahingehende Ermessensreduktion zu bejahen sei. Davon sei auszugehen, wenn es im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers oder im Interesse der Beteiligten geboten sei, auf diese Weise einzuschreiten. Das Registergericht gehe davon aus, dass sein Einschreiten hier aufgrund des noch im Grundbuch zugunsten der Gesellschaft eingetragenen Rechts geboten und auch im grundsätzlichen Interesse der Beteiligten sei, damit eine rechtliche Klärung hinsichtlich der noch zugunsten der Gesellschaft eingetragenen Auflassungsvormerkung erfolgen könne. Das Vorhandensein der Gesellschafterliste und des Gesellschaftsvertrages sei bei der im Rahmen des § 395 FamFG vorzunehmenden Bewertung der Frage, ob die Löschung der Gesellschaft ordnungsgemäß erfolgt sei, zunächst nicht beachtlich. Denn es handele sich nicht um die Neueintragung der Gesellschaft, bei der die Vorschrift des § 9c GmbHG zwingend zu beachten wäre.
Der Beschluss vom 11.10.2025 ist am 13.10.2025 an die Beteiligten abgesandt worden.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 4. mit Schriftsatz vom 14.11.2025 Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2025 beantragt,
den Beschluss vom 11.10.2025 aufzuheben.
Im Verfahren nach § 395 FamFG finde keine erneute Prüfung der materiellen Rechtslage des Jahres 1985 statt. Eine Wiederherstellung eines gelöschten Registerblatts komme nur bei schweren Verfahrensfehlern in Betracht. Das Registergericht müsse sich mit dem Einwand befassen, dass keine Kaufpreiszahlung erfolgt und der Anspruch verjährt sei. Ohne Anspruch existiere kein gesicherter Vermögenswert. Eine Eigentumsposition der A. sei zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Die Auflassungsvormerkung beruhe auf dem notariellen Kaufvertrag vom 12.10.1984 und entfalte keine rechtliche Wirkung mehr. Die behauptete Kaufpreiszahlung sei nicht nachgewiesen worden. Die steuerlichen Vorgänge belegten keinen Eigentumserwerb und keine Vermögensposition. Ein steuerlicher Vorgang ersetze nicht den zivilrechtlichen Erwerb. Die A. habe seit 1984 keinen einzigen Jahresabschluss erstellt. Dies widerlege sämtliche Vermögensbehauptungen. Die Antragstellerseite trage widersprüchlich vor: Je nach Verfahren solle die A., die G., die I. SE oder B. K. selbst Nutzungs- oder Berechtigungsinhaberin sein. Das Registergericht habe diese Widersprüche nicht aufgeklärt und damit § 26 FamFG verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 20.11.2025 verwiesen.
Das Amtsgericht - Registergericht - Göttingen hat durch Beschluss vom 27.11.2025, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Beteiligten durch Beschluss vom 12.03.2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Widerspruchsführers nach vorläufiger Würdigung Aussicht auf Erfolg haben dürfe.
Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.04.2026 die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde des - unzutreffend - Beteiligten zu 4. bereits mangels Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG unzulässig sei. Denn er sei nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. So habe bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem dort geführten Parallelverfahren des - hier wie dort unzutreffend - Beteiligten zu 4. durch einen zur Akte gereichten Beschluss vom 02.12.2025 zum Aktenzeichen 20 W 81/25 (dort Seiten 5 ff., insbesondere Seite 6) die Beschwerdebefugnis und die Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers in dem gleich gelagerten Fall verneint. Es genüge nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirke. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stelle in Bezug auf den dortigen Beschwerdeführer, welcher zugleich vorliegend Beschwerdeführer sei und seine Beschwerdebefugnis hier wie dort aus seiner neu erworbenen Eigentümerstellung hinsichtlich desselben Grundbesitzes abzuleiten suche, fest, dass dieser nicht allein deswegen unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt sei, weil er Adressat des angefochtenen Beschlusses sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2025, Az. 20 W 81/25, S. 7 oben). So ändere sich durch die vom Registergericht angekündigte Löschung der Löschungseintragung vom 30.01.1995 an dem 2/3-Miteigentumsrecht des Beschwerdeführers an dem Grundbesitz (Grundbuch von R., geführt beim Amtsgericht D., Blatt ...) nichts. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verweise hierzu auch auf die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 30. März 2023 - 22 W 9/23). Für die Frage der Beschwerdeberechtigung komme es nicht auf die Beteiligung im Löschungsverfahren an, sondern auf die grundsätzliche materiellrechtliche Entscheidung, ob der Beschwerdeführer/Antragsgegner im materiellen Recht unmittelbar beeinträchtigt sei.
Hinsichtlich weiterer Rechtsausführungen der Antragsteller dazu, dass entgegen dem Hinweisbeschluss vom 12.03.2026 die Voraussetzungen einer Löschung der Löschung der Gesellschaft erfüllt seien, wird auf S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 22.04.2026 verwiesen.
Die Widerspruchsführer hat durch Schriftsatz vom 15.05.2026, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergänzend Stellung genommen.
Der Senat hat durch Verfügung der Berichterstatterin vom 23.06.2026, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, einen weiteren Hinweis zur Zulässigkeit der Beschwerde erteilt.
Der Widerspruchsführer hat hierzu mit Schriftsatz vom 20.07.2026 Stellung genommen.
II.
Die Beschwerde des Widerspruchsführers gegen den den Widerspruch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Göttingen vom 11.10.2025 erweist sich bereits als unzulässig.
Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs gemäß § 395 Abs. 2 FamFG durch Beschluss (§ 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 Satz 1 FamFG) das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft, § 395 Abs. 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Dem Widerspruchsführer mangelt es jedoch an der Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG.
Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde demjenigen zu, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Rechtsmittelführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher, ideeller, sozialer oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend. Es genügt also nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt, und auch nicht, wenn sie ein materielles Recht des Beschwerdeführers nur mittelbar betrifft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 20 W 60/23 -, Rn. 16 m.w.N., juris).
Durch den angefochtenen Beschluss ist der Widerspruch des Beteiligten zu 4. gegen die angekündigte Löschung der Löschung zurückgewiesen worden.
Zwar wird in einem solchen Fall die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG teilweise - jedoch ohne nähere Begründung - bejaht (KG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 22 W 73/14 -, Rn. 7, juris). Die Frage, ob der Widerspruchsführer zu Recht am Löschungsverfahren beteiligt worden und widerspruchsberechtigt gewesen sei, sei keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern eine Frage der Begründetheit (KG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 22 W 73/14 -, Rn. 7, juris).
Die besseren Argumente sprechen jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden dafür, die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zu verneinen.
Die Antragsteller weisen zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar in seinem subjektiven Eigentumsrecht betroffen wird, sondern sich die Löschung der Amtslöschung lediglich mittelbar darauf auswirkt, wer ihn mit einer für ihn nachteiligen Grundbuchposition konfrontiert (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2025 - 20 W 81/25 -, S. 7, Anlage zum Schriftsatz vom 22.04.2026).
Es überzeugt auch nicht, die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG nicht aus der Grundbuchposition des Widerspruchsführers, sondern daraus abzuleiten, dass er im Verfahren vor dem Amtsgericht förmlich beteiligt worden ist, er daraufhin Einwendungen in die Gestalt eines Widerspruchs gekleidet hat und dieser Widerspruch vom Amtsgericht nicht für durchgreifend erachtet worden ist. Das subjektive Beteiligungsrecht im Löschungsverfahren, welches durch die Zurückweisung des Widerspruchs beeinträchtigt wird, begründet nicht die Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG.
Denn für die Begründung der Beschwerdeberechtigung müssen "materielle Rechte" des Beschwerdeführers betroffen sein. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das erstinstanzliche Gericht genügt allein nicht für eine Beschwerdeberechtigung. Vielmehr ist erforderlich, dass es ohne den Verfahrensverstoß zu einer für den Beschwerdeführer in materiellrechtlicher Hinsicht günstigeren Entscheidung hätte kommen können (Sternal/Jokisch, 22. Aufl. 2025, FamFG § 59 Rn. 7).
Die tatsächliche Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren allein reicht für die Beschwerdeberechtigung nicht aus (Sternal/Jokisch, 22. Aufl. 2025, FamFG § 59 Rn. 3).
Auf dieser Linie liegt es, wenn in der Kommentarliteratur zwischen der Beschwerdeberechtigung und der Widerspruchsberechtigung unterschieden wird: "Beschwerdeberechtigt ist gem. § 59 Abs. 1 nur derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Der Umfang [der] am Schutz individueller Rechtsinteressen orientierten Beschwerdeberechtigung bleibt damit hinter dem der Widerspruchsberechtigung iSd § 395 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 394 Abs. 2 S. 2 zurück, die dem nur dem öffentlichen Interesse verpflichteten [...] Löschungsverfahren zugeordnet ist" (BeckOK FamFG/Otto, 58. Ed. 1.6.2026, FamFG § 395 Rn. 58).
Das berechtigte Interesse zur Geltendmachung eines Widerspruchs ist ein Weniger zum subjektiven materiellen Recht. Die Widerspruchsberechtigung wird im öffentlichen Interesse eingeräumt; eine materiell-rechtliche subjektive Rechtsposition vermittelt sie nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Gründe, von dieser Soll-Vorschrift abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG.
Der Senat geht mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 2. Dezember 2025 - 20 W 81/25 -, S. 7, Anlage zum Schriftsatz vom 22.04.2026) davon aus, dass allein die Widerspruchsberechtigung keine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG begründet.
Dem steht die Entscheidung des Kammergerichts entgegen, das eine Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten allein aus der Zurückweisung des Widerspruchs vor dem Amtsgericht ableitet (KG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 22 W 73/14 -, Rn. 7, juris).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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