projetos
2 B 63/09•VG Lüneburg, 2009-07-17, 2 B 63/09
Entscheidungsdatum: 2009-07-17
Aktenzeichen: 2 B 63/09
ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2009:0717.2B63.09.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2009, 44442
Gründe1I.
Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Möbelmarkts.
2Die Antragsteller sind Eigentümer des zweigeschossigen Hauses C. straße in D., Ortsteil. Das Grundstück liegt innerhalb des Bebauungsplans Nr. 13, der für diesen Bereich allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf der gegenüberliegenden Seite der C. straße liegt ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel, das durch den Bebauungsplan Nr. 128 "E.F." überplant ist. Mit der 2. Änderung dieses Bebauungsplans, die der Rat der Antragsgegnerin am 26. März 2009 als Satzung beschlossen hat, wurde eine bisher unbebaute Fläche des Plangebietes um ein Sondergebiet erweitert, das die Errichtung eines Möbel-Abhol-Marktes ermöglicht. Dieser Bebauungsplan ist am 24. Juni 2009 bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten.
3Auf Ihren Bauantrag vom 31. Januar 2008 erteilte die Antragsgegnerin am 31. März 2009 der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den "Neubau eines Möbelmarktes mit Verkaufshalle, Handlingzone und Hochregallager, Errichtung einer PKW-Stellplatzanlage". Bestandteil der Baugenehmigung sind die Anlagen Nr. 1 - 25 vom 30. März 2009. Anlage Nr. 24 ist der "Schalltechnische Bericht" der Firma G. vom 23. März 2009 "über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft des geplanten Roller Marktes an der C. straße" in D.. Nach Ziffer 4 der Hinweise zur Baugenehmigung wird die Genehmigung nach § 33 BauGB erteilt, da das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Diese Baugenehmigung wurde den Antragstellern, die im Baugenehmigungsverfahren Akteneinsicht genommen hatten, nicht zugestellt.
4Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller am 14. April 2009 Widerspruch ein und beantragten am 9. Juni 2009 einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz, nachdem mit vorbereitenden Bauarbeiten auf dem Gelände begonnen worden war. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Genehmigung nach § 33 BauGB nicht hätte erteilt werden dürfen, da der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft sei und sie durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt würden. Es fehle bereits an einer eindeutigen Festsetzung der Zweckbestimmung der Planänderung, auch entspreche der Planentwurf nicht den Zielen der Raumordnung. Der Möbelmarkt führe zu einem Verdrängungswettbewerb und habe schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. § 33 BauGB könne auch deshalb keine taugliche Rechtsgrundlage sein, weil der verzögerte Ablauf des Plangenehmigungsverfahrens zeige, dass eine Baugenehmigung nach dem Planungsstand nur deshalb erteilt worden sei, um den Nachbarn die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes durch ein Normenkontroll-Eilverfahren zu nehmen. Von dem Bauvorhaben werden unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgehen. Der schalltechnische Bericht sei fehlerhaft. Er gehe bereits von einer zu geringen Besucherzahl des Möbelzentrums aus und weiche bei der Berechnung des von dem Parkplatz ausgehenden Lärms zu Lasten der Nachbarn von der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ab. Abgesehen davon ergäbe sich aus dem schalltechnischen Bericht, dass die Immissionen am Immissionsort IP 3b (gemeint ist wohl IP 3a, da es IP 3b laut Gutachten nicht gibt) im 2. OG ihres Hauses nicht den maßgeblichen Immissionsrichtwert um die notwendigen 6 dB(A) unterschreite. Dort befände sich ihr ruhebedürftiger Schlafraum. Auch sei der angefochtenen Baugenehmigung nicht zu entnehmen, dass die in dem schalltechnischen Bericht beschriebenen Lärmschutzmaßnahmen auch ausgeführt werden müssten. Schließlich sei auch die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nicht nachgewiesen. Zwar werde § 47 NBauO grundsätzlich nicht als nachbarschützend angesehen, doch gelte dieses dann nicht, wenn - wie vorliegend - auf Grund der deutlich zu gering angesetzten Anzahl notwendiger Stellplätze davon auszugehen sei, dass es in erheblichem Umfang zu einem Park-Such-Verkehr und zu einem Zuparken der Telefunkenstraße durch Besucher des Möbelhauses kommen werde.
5Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind diesem Vorbringen entgegengetreten und haben die Baugenehmigung verteidigt.
6II.
Der Antrag hat - abgesehen von den aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Maßgaben - keinen Erfolg.
7Der gemäß den §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Möbelmarkts ist im Wesentlichen unbegründet. Die von den Antragstellern gegen die angefochtene Baugenehmigung erhobenen Einwände rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs. In Ausübung des ihr durch die §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Ermessens hält die Kammer den Sofortvollzug der Baugenehmigung mit den aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Maßgaben aufrecht. Denn sie misst dem Interesse der Antragsteller an einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren keinen Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einer einstweiligen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung bei. Maßgebend ist hierfür, dass der Widerspruch der Antragsteller bei der derzeitigen Sachlage voraussichtlich nur zu nachträglichen Auflagen führen wird, nicht aber zur Suspendierung der Baugenehmigung, soweit dieses im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung beurteilt werden kann.
8Bei der Überprüfung der von den Antragstellern angefochtenen Baugenehmigung ist das Gericht auf die Prüfung nachbarschützender Vorschriften beschränkt. Für eine erfolgreiche Nachbarklage genügt nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht (vgl. dazu Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl 2007., § 31 BauGB Rdnr. 56 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
9Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens der Beigeladenen ist § 33 BauGB i.V.m. mit den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 128 - "E.F. " -, den die Antragsgegnerin am 26. März 2009 als Satzung beschlossen und am 24. Juni 2009 bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt hat (Amtsblatt für den Landkreis Celle, S. 147). Die 2. Änderung des Bebauungsplans setzt für den hier im Streit befindlichen Bereich ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO fest und erweitert die Palette der zulässigen Nutzungen der Textlichen Festsetzung I.1. um die Nutzung "Möbel-Abhol-Markt" mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 6 500 m2. Auf Grund dieser in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanänderung erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 31. März 2009 nach § 33 BauGB - "Planreife" - die hier im Streit befindliche Baugenehmigung. Ob in der Erteilung der Baugenehmigung nach § 33 BauGB überhaupt wegen einer missbräuchlichen Verzögerung der Inkraftsetzung eine Nachbarrechtsverletzung gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 4 BN 48/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 256f), bedarf keiner weiteren Erörterung, weil die Voraussetzungen angesichts des oben wiedergegebenen zeitlichen Ablaufs nicht gegeben sind
10Ob das Bauvorhaben alle Bestimmungen des Bebauungsplans einhält und ob der Bebauungsplanentwurf rechtmäßig zustande gekommen ist und in allen Punkten dem materiellen Baurecht entspricht - was von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffen wird -, kann vorliegend offen bleiben. Denn aufgrund eines von einem Nachbarn eingelegten Rechtsmittels ist die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob gerade eine Verletzung des Nachbarn in eigenen, auch ihn persönlich schützenden Rechten festzustellen ist. Zu Recht verweist der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch bei einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB eine Nachbarklage nur bei einer Verletzung nachbarschützender Normen Erfolg haben kann ( Beschluss vom 28.7.1994 - 4 B 94/94 -, NVwZ 1995, S. 598). Eines weiteren Eingehens auf die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 128 bedarf es daher im Rahmen dieses Verfahrens nicht. Die Klärung dieser - objektiven - Bedenken bleibt einem evtl. Normenkontrollverfahren vorbehalten. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ist allein, ob die Antragsteller durch die Baugenehmigung in subjektiv geschützten Rechtspositionen verletzt werden. Dazu im Einzelnen:
11Das Bauvorhaben der Beigeladenen, das in diesem Sondergebiet grundsätzlich zulässig ist, verstößt nicht in einer Weise gegen das allein in Betracht kommende aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, die eine Suspendierung der Baugenehmigung rechtfertigt. Nach diesem Maßstab sind die in den Baugebieten jeweils generell zulässigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls folglich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten, andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist ( BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -BauR 1994, S. 354 ff). Diese Abwägung ergibt, dass die Auswirkungen des Möbel-Abhol-Marktes gegenüber den Antragstellern vorliegend grundsätzlich nicht rücksichtslos im baurechtlichen Sinne sind und ihnen daher zuzumuten sind. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung des gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs nicht deshalb anzuordnen, weil - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller vorträgt - die zulässigen Lärmwerte überschritten würden - insoweit ist die Erteilung von Maßgaben ausreichend - (1.) und die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nicht nachgewiesen sei (2.).
13Unabhängig von den obigen Erwägungen folgt die Kammer auch aus weiteren Gründen der Auffassung der Antragsteller, dass durch den Wall in der derzeit verbindlich festgeschriebenen Höhe von 1,90 m der den Antragstellern zustehende Lärmschutz, der im Wesentlichen von PkW-Bewegungen ausgeht, nicht gewährleistet werden kann. Dabei bestehen gegen den Ausgangspunkt der Berechnungen, nämlich die Bayerische Parkplatzlärmstudie, keine grundsätzlichen Bedenken. Die Kammer hat auch keine Bedenken, dass bei der Ermittlung eines vergleichbaren Möbelmarktes nicht die Werte eines großstädtischen (München) oder eines kleinstädtischen Möbelhauses, sondern die Werte eines Möbelfachmarktes einer vergleichbar großen Stadt (Rosenheim mit ca. 60 000 Einwohnern und Celle mit ca. 70 000 Einwohnern) zu Grunde gelegt worden sind. Den wesentlichen Einwendungen der Antragsteller, es seien den Berechungen eine zu geringe Zahl von Besuchern - nämlich täglichen 950 - und damit zusammenhängend zu wenig PkW-Bewegungen - nämlich täglich 1 266 - zu Grunde gelegt worden, ist die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 2009 nachgekommen und hat nunmehr 1000 Besucher pro Tag und 1 613 tägliche PkW-Bewegungen zu Grunde gelegt. Allerdings führe diese Neuberechnung zu einem 1,1d(B)A höheren Immissionswert. Um auch an dem "kritischen" Immissionspunkt 3a die Unterschreitung der Richtwerte um 6d(B)A sicherzustellen, sei daher eine Erhöhung des Walles von 1,90 m auf 2,50 m erforderlich. Eine nähere Begründung bzw. rechnerische Darstellung dieser Auffassung ist nicht vorgelegt worden. Daher war die Beigeladene - wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich - zu verpflichten, eine entsprechende gutachterliche Berechnung vorzulegen, aus der zu entnehmen ist, bei welcher Höhe des Walles eine sichere Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an dem "kritischen" IP 3a gewährleistet werden kann. Weiterhin war auch die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine entsprechende nachträgliche Umsetzung in der Baugenehmigung vorzunehmen. Im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung erscheinen diese Anordnungen ausreichend, um einen für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ausreichenden Schutz der Antragsteller sicherzustellen. Die geringe Überschreitung der Lärmschutzrichtwerte rechtfertigt es nicht, die Vollziehung der Baugenehmigung insgesamt auszusetzen. Dieses würde voraussetzen, das von einer generellen Nachbarunverträglichkeit eines Möbel-Abhol-Marktes an diesem Standortes auszugehen wäre, was nicht der Fall ist.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.