VG Hannover, 2026-06-25, 13 A 9917/25

13 A 9917/25Tribunal Administrativo25 de jun. de 2026

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VG Hannover — 2026-06-25 — 13 A 9917/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 13 A 9917/25

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0625.13A9917.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16661

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit, Zeitguthaben und einer Zeitgutschrift.

Der im Jahr 1962 geborene Kläger wurde zum 1. Oktober 1979 in das Beamtenverhältnis des Landes Niedersachsen berufen und zum 31. Juli 1989 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt war er als Kriminalhauptkommissar (KHK) bei der Polizeiinspektion (PI) D. tätig und leitete das Fachkommissariat Forensik. Aufgrund eines gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. wegen Bestechlichkeit (Geschäftsnummer F.) wurde dem Kläger mit Verfügung vom 29. Januar 2024 die Führung der Dienstgeschäfte untersagt. Das Verbot wurde mit Verfügung vom 8. April 2024 wieder aufgehoben.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. G. diagnostizierte dem Kläger eine akute Belastungsreaktion. Vom 31. Januar 2024 bis zu seiner altersbedingten Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2024 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.

Die Dienstzeitabrechnung des Klägers weist 137,38 Mehrarbeitsstunden, 58,59 Stunden Zeitguthaben sowie 24 Stunden Zeitgutschrift aus einem Sporterlass aus. Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 beantragte der Kläger bei der Beklagten die finanzielle Abgeltung von Resturlaub aus 2023, anteiligem Urlaub aus 2024, erarbeiteten Mehrarbeits- und Überstunden sowie Zeitgutschriften aus dem Sporterlass. Zur Begründung gab er an, dass die Inanspruchnahme eines Freizeitausgleichs aufgrund seiner fortdauernden Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Die finanzielle Abgeltung von Urlaub ist Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens (H.).

Mit Bescheid vom 1. August 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit, Zeitguthaben und Zeitgutschriften aus dem Sporterlass ab. Dies begründete sie damit, dass die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG i.V.m. § 47 NBesG nicht vorlägen. Weder das Zeitguthaben noch die Zeitgutschrift stellten Mehrarbeit dar. Hinsichtlich der 137,38 Mehrarbeitsstunden fehlten zwingende dienstliche Gründe, die eine Dienstbefreiung verhindert hätten. Eine Vergütung sei gesetzlich ausgeschlossen, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich nicht aus dienstlichen, sondern aus persönlichen Gründen nicht erfolgt sei. Ein zwingender dienstlicher Grund liege dann vor, wenn die Unmöglichkeit des Ausgleichs durch Dienstbefreiung aus den Erfordernissen des Dienstbetriebs herrühre, insbesondere dann, wenn die Arbeitsleistung der Beamtin oder des Beamten zwingend benötigt werde, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Ein solcher Grund sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe der Kläger niemals einen Antrag auf Dienstbefreiung gestellt, der aus einem derartigen Grund abgelehnt worden sei. Bei der Mehrarbeitsvergütung handele es sich zudem nicht um eine Vergütung von Überstunden. Die Besoldung sei die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür, dass die Beamtin bzw. der Beamte sich ihm mit ihrer bzw. seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stelle und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfülle. Besoldung und Dienstleistung stünden nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Beamtin bzw. der Beamte sei prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Diese "Mehrleistung" sei grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten.

Der Kläger legte am 21. August 2024 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 begründete. Aufgrund des - rechtswidrigen - Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sowie der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit sei es ihm unmöglich gewesen, rechtzeitig Freizeitausgleich zu beantragen. Eine teleologische Auslegung ergebe, dass es keinen Unterschied machen könne, ob ein Beamter den gebotenen Ausgleich wegen erheblicher dienstlicher Belastungen oder aufgrund eines rechtswidrigen Verbots der Dienstgeschäfte und anschließender Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für eine solche teleologische Auslegung kein Raum bestehe, da der Gesetzgeber zwingende dienstliche Gründe ausdrücklich benenne. Die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Dienstgeschäfte sei unsubstantiiert. Die Erkrankung des Klägers stelle einen persönlichen Grund dar, der einer Vergütung entgegenstehe. Hilfsweise erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung, da der überwiegende Teil der dokumentierten Mehrarbeit vor dem Jahr 2019 geleistet worden sei. Die 8,38 im Dezember 2020 angeordneten Mehrarbeitsstunden seien in der Folge gänzlich in Freizeit ausgeglichen worden. Ein Anspruch auf finanzielle Vergütung der geleisteten Stunden ergebe sich zudem nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Dagegen hat der Kläger am 29. Oktober 2025 Klage erhoben und begründet diese im Wesentlichen damit, dass er einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der geleisteten Stunden habe.

Er habe private Belange stets zurückgestellt und - ohne Rufbereitschaft oder andersgeartete Verabredungen - Alarmierungen bei Kapitaldelikten, an Wochenenden, Feiertagen oder zur Nachtzeit Folge geleistet sowie Vertretungsdienste in anderen Einheiten und Sonderdienste bei Großveranstaltungen absolviert. Dies sei der Beklagten zugutegekommen und daher auszugleichen.

Auch sei er trotz des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte währenddessen, im Februar 2024, von Kollegen seiner Dienststelle kontaktiert worden. Er habe zwei oder drei Telefonate mit seinem Stellvertreter, Polizeihauptkommissar (PHK) I., geführt, damit dieser die Dienstgeschäfte geordnet habe fortführend können. Am 8. Februar 2024 sei er von seinem Vorgesetzten, Polizeidirektor (PD) J., angerufen worden und am 15. Februar 2024 sei er von dem Leiter der PI D., PD K., zu Hause aufgesucht worden. In beiden Fällen seien dienstliche Belange erörtert worden, um Nachteile für die Dienststelle zu vermeiden.

Aufgrund von Personalmangel sei ein zeitnaher Abbau der geleisteten Stunden nicht möglich gewesen. Es sei geplant gewesen - und ihm zugesichert worden -, dass im Jahr 2024 ein entsprechender Ausgleich durch Dienstbefreiung habe erfolgen sollen. Eine entsprechende Beantragung sei ihm aufgrund der - ungerechtfertigten - Suspendierung und der darauf beruhenden Erkrankung jedoch nicht möglich gewesen. Die Suspendierung sei für ihn einer vorgezogenen öffentlichen Verurteilung gleichgekommen und habe ihn aus diesem Grund psychisch erheblich beeinträchtigt.

Eine teleologische Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergebe, dass es keinen Unterschied machen könne, ob einem Beamten der ihm zustehende Freizeitausgleich wegen starker Belastung der Dienststelle versagt werde oder ob er den Ausgleich nicht in Anspruch nehmen könne, weil ihm die Führung der Dienstgeschäfte (unrechtmäßig) verboten werde und er aus diesem Grund bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand arbeitsunfähig erkranke. Seine Erkrankung stelle keinen persönlichen Grund dar, der die Geltendmachung des Freizeitausgleichs unmöglich machte, sondern die Unmöglichkeit habe auf einem dienstlichen Grund beruht, nämlich der rechtswidrigen Suspendierung, die seine Erkrankung hervorgerufen habe. Die Suspendierung sei nicht erforderlich gewesen, um Schaden vom Ansehen der Dienststelle und dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Polizeiarbeit abzuwenden. Eine objektive Gefährdungslage habe erkennbar nicht vorgelegen.

Die Berufung der Beklagten auf Verjährung sei rechtsmissbräuchlich. Er bestreite, dass die Mehrarbeit nahezu vollständig aus Zeiträumen vor dem Jahr 2019 stamme, vielmehr habe er auch seit dem Jahr 2020 erhebliche Mehrarbeit geleistet. Jedenfalls sei die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht als Dienstherrin verpflichtet gewesen, ihn auf die Verjährung hinzuweisen. Er habe zwar jederzeit Zugriff auf die Dokumentation seiner Arbeitszeit gehabt, dadurch aber lediglich Kenntnis von dem Umfang der geleisteten Mehrarbeit bzw. Überstunden, nicht jedoch davon, wann diese entstanden sind. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass der Anspruch auf Ausgleich der Mehrarbeitsstunden zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend gemacht werden müsste, da die Stunden sonst wegen Verjährung verfallen würden. Im Gegensatz dazu habe die Beklagte bezüglich der auf dem Gleitzeitkonto auflaufenden Stunden durch Verfügung geregelt, dass die Stunden, die bis zum dreimonatigen Stichtag über 60 Stunden hinausgingen, ersatzlos verfallen würden. Der Fokus habe daher auf der Notierung der geleisteten Überstunden als Mehrarbeit gelegen, um einen solchen Verfall zu verhindern. Die Beklagte habe ihn daher auf die Verjährung des Anspruchs auf Vergütung der Mehrarbeit hinweisen müssen. Auch habe sie den erfolgten Freizeitausgleich aufgrund der vermeintlich drohenden Verjährung jeweils mit den ältesten Mehrarbeitsstunden verrechnen müssen, und nicht mit Mehrarbeitsstunden aus 2020, wie es nach ihrem eigenen Vortrag geschehen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm 137,38 Mehrarbeitsstunden, 58,58 Stunden Zeitguthaben sowie 24 Stunden Zeitgutschrift aus dem Sporterlass gemäß seiner Dienstzeitabrechnung finanziell auszugleichen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt im Wesentlichen vor, dass kein Anspruch auf die finanzielle Abgeltung der geleisteten Stunden bestehe.

Die Mehrarbeitsvergütung sei ein eng begrenztes Surrogat für die Dienstbefreiung und setze zwingend voraus, dass die Dienstbefreiung dem Grunde nach hätte gewährt werden können, deren Inanspruchnahme jedoch allein durch zwingende dienstliche Gründe ausgeschlossen war, § 47 Abs. 5 Nr. 4 NBesG. Zwingende dienstliche Gründe lägen nur vor, wenn die Dienstbefreiung des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs und einer Gefährdung schutzwürdiger Belange der Allgemeinheit führen würden. Fehle es an solchen Umständen und beruhe die Nichtinanspruchnahme des Freizeitausgleichs auf persönlichen Gründen des Beamten, scheide eine Mehrarbeitsvergütung aus. Hier liege ein solcher persönlicher Grund in der Krankheit und der daraus resultierenden Dienstunfähigkeit des Klägers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1985 - 2 B 45.85 -). Die Dienstunfähigkeit sei nicht geeignet, einen Vergütungsanspruch für die Mehrarbeit auszulösen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger beabsichtigt haben möge, die Mehrarbeit im Jahr 2024 auszugleichen. Eine Dienstbefreiung habe nicht gewährt werden können, weil der Kläger wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr dienstleistungspflichtig gewesen sei. Auch eine behauptete ungerechtfertigte Suspendierung ändere nichts daran, dass die Dienstunfähigkeit ein persönliches Leistungshindernis darstelle. Ohnehin habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass seine Erkrankung kausal auf die Suspendierung zurückzuführen sei. Dies könne aber auch dahinstehen. Für die Frage zwingender dienstlicher Gründe komme es nicht darauf an, wodurch die zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung verursacht worden sei (VG Saarlouis, Urteil vom 13. April 2018 - 2 K 1022/16 -).

Im Hinblick auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte habe eine objektive Gefährdungslage bestanden, die eine vorläufige Suspendierung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens notwendig gemacht habe, um Schaden vom Ansehen der Dienststelle und dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Polizeiarbeit abzuwenden. Das Verbot sei mit Verfügung vom 8. April 2024 aufgehoben worden, nachdem die Sachlage eine Fortdauer der Maßnahme nicht mehr erfordert habe. Eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme habe nicht stattgefunden; das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei bestandskräftig geworden, von einer "ungerechtfertigten Suspendierung" könne keine Rede sein. Jedenfalls könne auch ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keinen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 47 Abs. 5 Nr. 4 NBesG darstellen. Die Vorschrift verlange ausschließlich Gründe, die die Inanspruchnahme von Dienstbefreiungen aus dienstbetrieblichen Erfordernissen verhindere, die die Gewährung von Freizeitausgleich organisatorisch oder sachlich unmöglich machten und nicht in der Person des Beamten wurzelten. Ein belastender Verwaltungsakt, wie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, der aufgrund dienstrechtlicher Erwägungen erlassen werde, könne nicht als Grundlage für vermögensrechtliche Ansprüche dienen. Eine teleologische Reduktion setze eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Gesetzgeber habe die Unterscheidung zwischen zwingenden dienstlichen Gründen (objektiver dienstlicher Bedarf) und persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) aber bewusst und systematisch getroffen. Die Mehrarbeitsvergütung sei lediglich als eng begrenzte Ausnahme vorgesehen.

Ein etwaiger Anspruch sei jedenfalls verjährt. Die Mehrarbeit stamme nahezu vollständig aus Zeiträumen vor dem Jahr 2019 und unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014 - 2 A 11163/13 -). Ausweislich des Zeiterfassungssystems ZEUSX habe sich der Mehrarbeitsstand des Klägers zum 1. Januar 2019 auf insgesamt 201 Stunden belaufen. Hiervon seien sechs Tage, insgesamt 48 Stunden, durch Freizeitausgleich abgegolten worden, sodass zum 1. Januar 2020 ein verbleibendes Mehrarbeitsguthaben von 153 Stunden bestanden habe. Mehrarbeit sei binnen eines Jahres durch Dienstbefreiung auszugleichen. Spätestens mit Ablauf des Jahres 2020 habe festgestanden, dass ein Ausgleich der im Jahr 2019 geleisteten Mehrarbeit nicht innerhalb eines Jahres erfolgt sei. Der Vergütungsanspruch sei damit am 31. Dezember 2020 entstanden, sodass die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023 abgelaufen sei. Der Kläger habe auch Kenntnis vom Entstehen des Anspruchs gehabt. Er habe jederzeit Einsicht in seine persönlichen Monatsjournale des Zeiterfassungssystems nehmen können. Daraus seien Bestand und Fortschreibung der Mehrarbeitsstunden in die Folgejahre ersichtlich. Die Mehrarbeitsstunden würden auch getrennt von der regulären Arbeitszeit geführt. Lediglich die Vergütung der im Dezember 2020 angeordneten 8,38 Mehrarbeitsstunden käme grundsätzlich noch in Betracht, diese seien jedoch nachweislich vollständig durch Freizeitausgleich abgegolten.

Für einen finanziellen Ausgleich der 58,59 Stunden Zeitguthaben und der 24 Stunden Zeitgutschrift aus dem Sporterlass fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Das Zeitguthaben sei keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 60 NBG, sodass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 NBesG nicht erfüllt seien. Es handele sich vielmehr um individuelle eigenverantwortliche Dienstzeitgestaltung im Rahmen der Gleitzeit. Die Zeitgutschriften aus dem Sporterlass dienten ausschließlich der Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und stellten rein zweckgebundene Freistellungen dar, die ihrem Charakter nach nicht vergütungsfähig seien. Der Sporterlass gewähre lediglich die Möglichkeit zur sportbezogenen Dienstbefreiung. Eine Auszahlung solcher Stunden widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung.

Am 4. Februar 2026 hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeÜber die Klage konnte gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erteilt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der geleisteten Stunden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung der geleisteten 137,38 Stunden Mehrarbeit.

a.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 47 Abs. 5 NBesG i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG.

Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigender Besoldung eine Mehrarbeitsvergütung erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Gemäß § 47 Abs. 5 NBesG wird eine Mehrarbeitsvergütung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG anstelle einer Dienstbefreiung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG nur gewährt, wenn die Mehrarbeit (1.) von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, für die oder den beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, (2.) schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, (3.) die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und (4.) aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

Ausweislich der Dienstzeitabrechnung des Klägers hat dieser zum Zeitpunkt seines Antrags 137,38 schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden geleistet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 NBesG liegen vor. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung, da einer - vorrangigen - Dienstbefreiung keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstanden, vgl. § 47 Abs. 5 Nr. 4 NBesG.

Bei dem Begriff "zwingende dienstliche Gründe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die an sich gebotene Freistellung der Beamtin oder des Beamten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde. Diese Gründe müssen damit in der Sphäre der Dienstherrin zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs verankert sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. März 2013 - 3 A 2225/09 -, juris Rn. 76 m.w.N.).

Solche zwingenden dienstlichen Gründe liegen hier nicht vor. Der Kläger hat den Antrag auf Vergütung seiner Mehrarbeit (erstmals) am 27. Juni 2024 gestellt. Ein Ausgleich der geleisteten Mehrarbeitsstunden durch Dienstbefreiung konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen, da der Kläger infolge seiner Erkrankung dienstunfähig war. Damit bestand keine Dienstleistungspflicht, von der der Kläger durch Freizeitausgleich hätte befreit werden können. Die Erkrankung und Dienstunfähigkeit des Klägers stellen keinen dienstlichen, sondern einen persönlichen Grund dar, aus dem die geleistete Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden konnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29. April 2013 - 5 LA 186/12 -, juris Rn. 8; Matthies, in BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, Brinktrine/Neuhäuser, 37. Edition, Stand: 01.10.2025, § 60 NBG Rn. 70, 70.1; OVG Münster, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O., Rn. 78 m.w.N).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, infolge des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte psychisch erkrankt zu sein. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - oder dessen vermeintliche Rechtswidrigkeit - stellt keinen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne von § 47 Abs. 5 Nr. 4 NBesG dar. Es stellt keinen Fall dar, in dem eine an sich gebotene Freistellung des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung des Dienstbetriebs führen würde. Auch wenn die Suspendierung von der Beklagten als Dienstherrin des Klägers ausgesprochen worden und damit zunächst dienstlich bedingt ist, ist sie bei wertender Betrachtung eher der Sphäre des Beamten zuzuordnen. Denn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beruhte vorliegend auf dem von der Staatsanwaltschaft E. eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Die Staatsanwaltschaft E. ging demnach von einem gegen den Kläger bestehenden Anfangsverdacht aus; der Anlass für das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte lag damit in der Person des Klägers begründet. Das - bestandskräftig gewordene - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stellt sich vor dem Hintergrund auch nicht als evident rechtswidrig dar. Dass es im Nachgang - und auch vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens - wieder aufgehoben worden ist, führt nicht bereits zur Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Denn die spätere Aufhebung ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte Gründe gegen die Weiterführung der Dienstgeschäfte durch den Kläger bestanden haben mögen.

Auch kann es für die Entscheidung, ob ein dienstlicher oder ein persönlicher Grund vorliegt, nicht auf die Ursache für die Erkrankung ankommen (vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 13. April 2018 - 2 K 1022/16 -, juris Rn. 33, mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 3 ZB 13.1516 -, juris Rn. 9). Es liegt in der Person der konkreten Beamtin bzw. des konkreten Beamten begründet, wie eine Reaktion auf einen Umstand wie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausfällt. Dies gilt sowohl für das Ausmaß einer (psychischen) Erkrankung als auch für deren Dauer. Dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte und bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand über einen Zeitraum von mehreren Monaten erkrankte, ist eine höchstpersönliche Reaktion.

Maßgeblich ist allein die Dienstunfähigkeit. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung an (vgl. Matthies, in BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, a.a.O., Rn. 71). Der Kläger hat den Antrag auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit während seiner Erkrankung und Dienstunfähigkeit gestellt. Damit steht einer Vergütung bereits entgegen, dass diese gemäß § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG nur subsidiär zur Dienstbefreiung geleistet wird. Dies setzt voraus, dass ein Ausgleich durch Dienstbefreiung grundsätzlich möglich wäre, denn die Vergütung ist Surrogat der Dienstbefreiung, nicht der Mehrarbeit (vgl. Matthies, in BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, a.a.O., Rn. 63). Die Mehrarbeitsvergütung tritt an die Stelle der primär geschuldeten Dienstbefreiung und nicht an die Stelle der geleisteten Mehrarbeit als solcher. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, vom Dienst befreit zu werfen, und dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. April 2013, a.a.O., Rn. 13). Die Mehrarbeitsvergütung hat nicht den Charakter einer Besoldung oder eines stundenbezogenen Entgelts für geleistete Arbeitsstunden, sondern gleicht den Verlust an Freizeit durch die (aus zwingenden dienstlichen Gründen) nicht mögliche Kompensation aus (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2005 - 26 K 6733/04 -, juris Rn. 43). Eine Dienstbefreiung kann während einer Erkrankung jedoch bereits aus dem Grund nicht erfolgen, dass während einer Dienstunfähigkeit keine Dienstleistungspflicht besteht, von der befreit werden könnte (vgl. Matthies, in BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, a.a.O., Rn. 70).

b.

Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der geleisteten Mehrarbeitsstunden ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG i.V.m. § 47 Abs. 5 NBesG. Während die - vom Kläger vorgebrachte - teleologische Reduktion einen Fall betrifft, der zwar vom Wortlaut, nicht aber vom Normzweck umfasst ist, betrifft eine Analogie den Fall, welcher nicht vom Wortlaut, aber vom Normzweck erfasst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12/09 -, juris Rn. 32). Für die Anwendung letzterer Konstellation argumentiert der Kläger.

Voraussetzung für eine Analogie sind das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1996 - 8 B 203/96 -, juris Rn. 1). Es ist bereits nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen regelungsbedürftigen Sachverhalt planwidrig nicht geregelt hat. Denn die Vergütung von Mehrarbeit stellt eine eng begrenzte Ausnahme vom Grundsatz des Alimentationsprinzips dar, welches ansonsten weder qualitativ noch quantitativ an die Leistung anknüpft (vgl. Matthies, in BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, a.a.O., Rn. 63.1; BVerwG, Urteil vom 7. März 2024 - 2 C 2.23 -, juris Rn. 22). Das Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe ist vor diesem Hintergrund eng auszulegen. Beispiele sind andauernde Großschadenslagen, Unruhen oder Katastrophen und daraus resultierende Großeinsätze von Polizei und Feuerwehr sowie der Fall, dass die Zahl der Anspruchsberechtigten und der Umfang der abzugeltenden Mehrarbeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs nicht mehr ermöglichen (Matthies, in BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, a.a.O., Rn. 69.1, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II C 45.68 -, juris). Dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, stellt somit einen Ausnahmefall dar, mit dem die Situation eines Beamten, dem ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erteilt wurde, nicht vergleichbar ist. Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wird, soll dem Dienst gerade fernbleiben, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu befürchten ist (vgl. Reich/Masuch, in Reich/Masuch, Beamtenstatusgesetz, 4. Aufl. 2025, § 39 Rn, 2 m.w.N.; Weinrich, in BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 41. Edition, Stand: 01.04.2025, § 39 BeamtStG, Rn. 16 m.w.N.). Die Konstellation fällt damit nicht unter den Normzweck der § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG i.V.m. § 47 Abs. 5 NBesG, wonach die Dienstleistung einer Beamtin bzw. eines Beamten für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs gerade unerlässlich ist.

c.

Da der Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit dem Grunde nach nicht besteht, kann dahinstehen, ob der Anspruch auch verjährt wäre. Im Übrigen spricht einiges für die Verjährung.

Der Anspruch auf Abgeltung geleisteter Mehrarbeitsstunden unterliegt der dreijährigen Verjährungsregelung des § 195 BGB (u.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014 - 2 A 11163/13 -, juris Rn. 29, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es kann hier offengelassen werden, ob der Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit nicht bereits in dem Monat der Erbringung der Mehrarbeit, sondern - frühestens - ein Jahr nach der Ableistung der jeweiligen Mehrarbeitsstunden entsteht (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.), oder ob es auf das Entstehen der Ausgleichsansprüche als solche und damit auf den Schluss des Jahres, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde, ankommt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2014 - 4 S 1918/13 -, juris Rn. 22, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., Rn. 38; VG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2020 - 28 K 541.18 -, juris Rn. 29).

Es streiten gute Argumente dafür, dass die Voraussetzung der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen vorliegt. Auch wenn der Kläger vorgebracht hat, dass er aus dem Zeiterfassungssystem lediglich Kenntnis über den Umfang der geleisteten Mehrarbeit habe, nicht aber über den Zeitpunkt ihres Entstehens, hatte er jedenfalls Kenntnis davon, wann er die Mehrarbeitsstunden geleistet hat. Denn die Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt werden und wird dann gesondert im Zeiterfassungssystem erfasst. Ob die Fürsorgepflicht der Dienstherrin (§ 45 BeamtStG) diese verpflichtet, ihre Beamtinnen und Beamten darüber zu informieren, wann ein Ausgleichsanspruch für die geleistete Mehrarbeit entsteht bzw. wann ein Vergütungsanspruch verjährt, ist in der Rechtsprechung umstritten (dagegen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2016 - 6 A 811/14 -, juris Rn. 12; dafür: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014, a.a.O., Rn. 32). Für eine entsprechende Informationspflicht spricht, dass die bei der Beklagten tätigen Beamtinnen und Beamten ausweislich des unbestrittenen Vorbringens des Klägers jedenfalls von ihrer Dienstherrin darüber informiert worden sind, wann Überstunden (Zeitguthaben im Rahmen der Gleitzeit) verfallen. Gegen eine entsprechende Informationspflicht spricht, dass der Anspruch auf Freizeitausgleich - im Gegensatz zum Vergütungsanspruch - keiner Verjährungsvorschrift unterliegt. Letztlich ist die Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls aber dürfte die Fürsorgepflicht der Dienstherrin es gebieten, zu Gunsten ihrer Beamtinnen und Beamten eine Verrechnung des Freizeitausgleichs mit den jeweils ältesten Mehrarbeitsstunden vorzunehmen.

Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers unterstellt, ist der Anspruch auf Vergütung der - vor dem Jahr 2019 - geleisteten Mehrarbeit spätestens im Januar 2020 entstanden. Denn zum 1. Januar 2019 belief sich der Mehrarbeitsstand des Klägers auf insgesamt 201 Stunden, die sich zum 1. Januar 2020 auf 153 Stunden verringerten. Damit begann die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch spätestens mit dem Schluss des Jahres 2020 und endete spätestens am 31. Dezember 2023. Damit wäre der am 27. Juni 2024 gestellte Antrag des Klägers auf Abgeltung erst nach Ende der Verjährungsfrist gestellt worden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 58,59 Stunden Zeitguthaben und 24 Stunden Zeitgutschrift aus dem Sporterlass. Für einen solchen Anspruch fehlt es jeweils an einer Anspruchsgrundlage.

Bei dem Zeitguthaben handelt es sich nicht um eine schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des § 47 Abs. 5 Nr. 2 NBesG, sondern um individuelle, eigenverantwortliche Dienstzeitgestaltung im Rahmen der Gleitzeit. Die geleisteten "Überstunden" können demnach eigenverantwortlich im Rahmen der Gleitzeit durch Freizeit ausgeglichen werden. Demgegenüber ist die aus § 45 BeamtStG folgende Fürsorgepflicht der Dienstherrin nicht zu verkennen. Danach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Die Sorge, nicht über Gebühr "Überstunden" aufzubauen, obliegt damit nicht nur dem Beamten, sondern auch der Dienstherrin. Ausweislich des unbestrittenen Vortrags des Klägers ist es zu der Anhäufung des Zeitguthabens (sowie der Mehrarbeit) gekommen, weil dienstliche Interessen dies erforderten. Es liegt daher auch in der Verantwortung der Dienstherrin, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Beamtinnen und Beamten nicht übermäßig in Anspruch genommen werden (vgl. VG Hannover, Urteil vom 31. März 2026 - 13 A 6054/24 -, juris Rn. 52). Dies vermag vorliegend nichts daran zu ändern, dass ein - alternativer oder subsidiärer - finanzieller Ausgleich gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 5 NBesG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 3 NBG stützen. Wie bereits dargestellt, handelt es sich dabei um eine eng auszulegende Ausnahme zu dem Grundsatz des Alimentationsprinzips.

Auch für eine finanzielle Abgeltung der Zeitgutschrift aus dem Sporterlass fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Diese Zeitgutschriften dienen nach den Angaben der Beklagten ausschließlich der Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit und stellen rein zweckgebundene Freistellungen dar. Treiben Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte außerhalb ihrer Dienstzeit regelmäßig Sport und weisen ihre körperliche Leistungsfähigkeit nach, so erfolgt gemäß Ziffer 4.4 des "Sporterlasses" (Runderlass vom 4. November 2014, Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei, Nds. Ministerialblatt 2014_42 (26.11.2014)) auf Antrag eine Zeitgutschrift von maximal 24 Stunden für das auf den Leistungsnachweis folgende Kalenderjahr. Nach Ablauf dieses Kalenderjahrs verfällt die Zeitgutschrift; eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen. Für eine Rechtswidrigkeit dieser Regelungen bestehen unter Verweis auf das bereits ausgeführte keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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