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5 S 776/03 99•LG Oldenburg, 2004-02-25, 5 S 776/03 99
Entscheidungsdatum: 2004-02-25
Aktenzeichen: 5 S 776/03 99
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2004:0225.5S776.03.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2004, 42776
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte,
wegen Wandlung und Feststellung
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 durch
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 20. August 2003 (5a C 6348/02 (VIII) AG Delmenhorst) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1 . 500 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 2. Juli 2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Daimler Benz 190, Fahrgestellnummer 356743, Fahrzeugbrief-Nummer 93680437, und weiterhin Zug um Zug gegen Zahlung von 45 € an die Beklagte, zu zahlen. 2. 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15. September 2002 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. 3.Die Revision wird nicht zugelassen. 4. 4.Streitwert: bis 2. 000 €.
Tatbestand:1Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Der Beurteilung der Kammer liegen zunächst de tatsächlichen Feststellungen zugrunde, wie sie in dem angefochtenen Urteil enthalten sind.
2Hinzu kommen die nach der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz festgestellten Tatsachen.
Entscheidungsgründe3Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4Sachlich hat sie Erfolg.
5Unstreitig haben die Parteien einen Kaufvertrag übet den gebrauchten Mercedes geschlossen. Unstreitig ist der Kaufpreis bezahlt.
6Das Urteil der ersten Instanz war deswegen zu überprüfen, weil die Beweislastverteilung aufgrund des § 476 BGB n.F. nicht hinreichend berücksichtigt worden ist.
7Auch ist die mündliche Verhandlung unter Verfahrensverstoß nicht wieder eröffnet worden.
8Dem Kläger war nachgelassen worden, "auf die heute erstmals erörterten Feststellungen des Sachverständigen hinsichtlich der Laufleistung" bis zum 1. August 2003 schriftsätzlich vorzutragen.
9Daraufhin hat der Kläger vorgetragen, dass der Sachverständige zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass falsche Zündkerzen verwendet worden seien. Die abgebildeten seien für ein Fahrzeug Mercedes 190 E 2,6 - Bezeichnung BP6EF - verwendbar. Dem hätte das Gericht nachgehen müssen.
10Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger mit Erfolg wandeln kann.
11Der Zeuge T. hat in seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger 1-2 Tage nach dem Kauf, wie der Kläger ihm das berichtet habe, zu ihm gekommen sei, weil ein Federbein gebrochen gewesen sei. Nochmals kurze Zeit später sei der Kläger wegen Motorproblemen zu ihm gekommen. Er habe ihm nicht helfen können, so dass er den Kläger letztlich zur Mercedes-Vertragswerkstatt geschickt habe. In der weiteren Folge habe er die Verteilerkappe und die Zündkerzen ausgetauscht. Den Zylinderkopf habe er nicht getauscht. Die Zündkerzen habe ihm der Kläger gegeben. Diese seien vom Fabrikat NGK gewesen und für den Mercedes zugelassen gewesen. Letztlich seien alle seine Maßnahmen erfolglos gewesen.
12Daraus folgt, was der Sachverständige H. in seiner Anhörung auch bestätigt, dass nicht etwa "falsche", d.h. für den Mercedes gänzlich ungeeignete Zündkerzen vom Kläger eingebaut worden sind. Der Sachverständige Hager hat in seiner Anhörung auch seine früheren Äußerungen insoweit eingeschränkt, als die Zündkerzen nicht die Ursache für den Motorschaden sind. Auch hat kein Kolbenfresser vorgelegen, vielmehr ist der ;; Motorschaden auf einen Überhitzungsschaden des 6. Zylinders zurückzuführen. Ob dieser kurzfristig auftreten könne oder durch einen schon länger vorhandenen -verborgenen- Fehler verursacht worden war, könne er nicht klar beantworten, sondern allein spekulativ. Ein "unrunder" Motorlauf könne viele verschiedene Ursachen haben und stelle keinen "direkten" Hinweis auf den tatsächlich eingetretenen Schaden dar. Allerdings müsse der Schaden im hohen Drehzahlbereich entstanden sein.
13Damit ist letztlich nicht aufklärbar, wann die eigentliche Ursache für den Motorschaden schon vorhanden war. Nach § 476 BGB n.F. muss die Beklagte, da der Schaden unbestritten vor Ablauf von 6 Monaten aufgetreten ist, widerlegen, dass die Ursache nicht schon bei der Übergabe vorhanden war.
14§ 476 BGB n.F. stellt eine gesetzliche Vermutung dahingehend auf, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit dem Gefahrübergang zeigt, auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt des § 433 Absatz 1, Satz 2 BGB n.F. vorlag. Es ist Sache des Verkäufers zu beweisen, dass der Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war (Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 476 BGB, Rdnr. 8). Ausreichend wäre es auch, einen unsachgemäßen Umgang mit der Sache zu beweisen (Palandt a.a.O.). Auch dieses kann als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
15Ein solcher Beweis ist - wie oben ausgeführt - mit dem Gutachten Hager und seinen Erläuterungen nicht geführt worden, vielmehr bleibt dies offen, was zum Nachteil der Beklagten sich auswirkt. Der Umstand, dass ein Überhitzungsschaden vorgelegen haben muss, führt nicht zwingend zu dem Rückschluss, dass dies auf einen unsachgemäßen Umgang mit Kraftfahrzeug zurückzuführen sein muss. Es ist auch nicht schlechthin unsachgemäß, ein älteres Fahrzeug im höheren Drehbereich zu fahren.
16Dies hat zur Folge, dass der Kläger wandeln kann und seinen Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten kann.
17Da der Kläger mit dem Fahrzeug über 4.500 km gefahren ist, muss er sich einen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen.
18Dies allerdings nur gegen eine Entschädigung für die inzwischen gefahrenen Kilometer. Pro 1.000 gefahrene Kilometer sind 0,4-1 % des Anschaffungspreises zu erstatten (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 347 BGB, Rdnr. 9). Dann ist von einem Satz von 0,67 % auszugehen. Insoweit schließt sich das Gericht der Entscheidung des LG Augsburg DAR 1998, 476, an.
19Dieser Gebrauchsvorteil beläuft sich bei 4.500 km, einem Kaufpreis von 1. 500 € und einem Ansatz von 0,67 % pro gefahrene 1.000 km auf 1.500 x 0,67 % x 4,5 = 45 €.
20Nach allem hat die Klage im erkannten Umfang Erfolg.
21Mit zutreffenden Erwägungen, denen sich die Kammer anschließt, hat das Amtsgericht einen Haftungsausschluss verneint.
22Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709, 713 ZPO. Hinsichtlich der Zug um Zug Verurteilung ist wirtschaftlich gesehen ein Teilunterliegen zu sehen, dass sich jedoch kostenmäßig nicht auswirkt.
23Die Revision ist nicht zuzulassen.
24Der Rechtssache ist keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Auch wird die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert. Es sind einfache Fragen des Kaufrechts zu entscheiden.
25Es handelt sich um einen normalen Rechtsstreit mit normaler Rechtsanwendung. Besonderheiten liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 2. 000 € festgesetzt.
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