OVG Niedersachsen, 2026-07-15, 2 OA 89/26

2 OA 89/26Tribunal Administrativo15 de jul. de 2026

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OVG Niedersachsen — 2026-07-15 — 2 OA 89/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 2 OA 89/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0715.2OA89.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 18117

Tenor

Tenor: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

GründeDie zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet als Kollegialgericht, da die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter getroffen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Der beschließende Senat hat bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 (2 OA 1615/17 -, juris Rn. 3 ff.) für ein Verfahren bezüglich des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ausgeführt:

"Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Senat orientiert sich in prüfungsrechtlichen Verfahren regelmäßig an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Streitwerten. Diese sind Empfehlungen, die unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erstellt wurden und im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung zu einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis beitragen sollen (vgl. hierzu auch die Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog).

Die gegen das endgültige Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gerichtete Klage der Klägerin fällt unter Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs (Verfahren betreffend eine den Berufszugang eröffnende abschließende [Staats-]Prüfung). Der Senat, der in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in solchen Verfahren mit 15.000,00 Euro festsetzt, sieht keine Veranlassung, hiervon aufgrund des Umstandes abzuweichen, dass der Streitwertkatalog in der Fassung des Jahres 2013 15.000,00 Euro lediglich als Mindestbetrag benennt und im Übrigen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes verweist.

Es ist vielmehr sachgerecht, weiterhin die Bedeutung einer solchen Klage für einen Kläger mit 15.000,00 Euro zu bewerten. Es überzeugt schon nicht, die sich für einen Kläger ergebende Bedeutung einer Klage um eine berufseröffnende Prüfung allein vom erwarteten Verdienst abhängig zu machen. Die berufseröffnende Prüfung ist nur eine Voraussetzung für die Erwirtschaftung eines Verdienstes; erforderlich sind außerdem das Bestehen der Prüfung, die Bewerbung um eine Stelle und deren Erlangung. Es ist somit zwar gerechtfertigt, die Verdienstmöglichkeit überhaupt bei einer prüfungsrechtlichen Klage zu berücksichtigen, also zwischen berufseröffnenden (15.000 Euro), noch nicht den Berufszugang eröffnenden (7.500 Euro) und sonstigen Prüfungen (Auffangwert) zu unterschieden. Für eine darüber hinausgehende Differenzierung nach dem - wenn überhaupt zu konkretisierenden - erwarteten Verdienst gibt § 52 Abs. 1 GKG keinen Anlass. Eine solche Differenzierung erscheint angesichts der Vielzahl beruflicher Möglichkeiten und Betätigungsfelder, möglicher Arbeitgeber und Beschäftigungsverhältnisse auch wenig praktikabel (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.3.2015 - 14 E 214/15 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2016 - OVG 10 L 35.15 -, beide in juris). Dass sich die berufliche Perspektive bei einer Lehramtsprüfung deutlicher auf ein Betätigungsfeld beschränken mag, als es beispielsweise bei einer juristischen Staatsprüfung der Fall ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen sind die zuvor aufgezeigten weiteren Voraussetzungen für die Erwirtschaftung eines Verdienstes auch hier zu erfüllen. Zum anderen wäre eine allein an ein solches Differenzierungsmerkmal anknüpfende ungleiche Streitwertfestsetzung für im Übrigen vergleichbare prüfungsrechtliche Verfahren nicht gerechtfertigt.

Der Betrag von 15.000,00 Euro steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zu weiteren im Streitwertkatalog 2013 erfassten Lebenssachverhalten aus dem Bereich des Hochschul- und Prüfungsrechts und entspricht etwa dem vorgeschlagenen Wert für Streitigkeiten über die Diplomprüfung, Graduierung, Masterprüfung oder Promotion (Nr. 18.5 und 18.7), über die Facharztbezeichnung (Ziff. 16.2) oder über die Meisterprüfung (Nr. 54.3.2) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.1.2016 - OVG 10 L 35.15 -, juris).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Teilabhilfebeschluss vom 26. September 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 40.000 Euro heraufgesetzt hat, von Amts wegen aufgehoben (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG)."

Daran hält der Senat auch weiterhin fest (vgl. auch bereits Senatsbeschl. v. 3.2.2025 - 2 LA 103/22 -, juris Rn. 46; v. 6.9.2023 - 2 ME 57/23 -, juris Rn. 19 [halbiert wegen vorläufigen Rechtsschutzes] und v. 6.5.2020 - 2 OA 205/20 -, juris Rn. 3). Den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens in den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen schließt sich der Senat daher nicht an. Für die Festsetzung des Streitwerts ist auch nicht maßgeblich, ob die Kläger eine anwaltliche Vertretung finden. Dies hat der Gesetzgeber vielmehr im Gebührenrecht zu berücksichtigen. Auch aus dem neuen - im vorliegenden Verfahren ohnedies noch nicht anwendbaren - Streitwertkatalog 2025 folgt im Übrigen nichts grundlegend anderes. Es ist lediglich der (für den beschließenden Senat relevante) Mindeststreitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt worden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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