OLG Celle, 2008-11-26, 15 WF 293/08

15 WF 293/08Tribunal Superior26 de nov. de 2008

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OLG Celle — 2008-11-26 — 15 WF 293/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-11-26

Aktenzeichen: 15 WF 293/08

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2008:1126.15WF293.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 36986

Tenor

Tenor: Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird - teilweise von Amts wegen - auf 16.187,64 €, der Wert des Auskunftsantrages auf 1.618,76 € festgesetzt.

Gründe

Gründe1Die ersichtlich in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und begründet.

2Das Amtsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG - wie das Amtsgericht insoweit zutreffend erkannt hat - der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig werden (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534-535; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 GKG, Rn 4).

3Streitig ist, ob dies auch gilt, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden wird, etwa weil der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Verfahren - vor Bezifferung eines Leistungsantrages durch Vergleich endet.

4Hierzu wird vertreten, dass in solchen Fällen allein der Wert des Auskunftsanspruches maßgeblich ist, weil die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinn mache, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Wert des Leistungsantrages zu bemessen wäre (OLG Stuttgart - 16. ZS -, FamRZ 2005, 1765 [OLG Stuttgart 29.03.2005 - 16 WF 3/05]; - 17. ZS -, FamRZ 1990, 652 [OLG Stuttgart 17.01.1990 - 17 WF 23/90]).

5Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, sei der Streitwert nach § 44 GKG nach dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205, OLG Stuttgart - 11. ZS -, FamRZ 2008, 534; Zöller/Herget, 27. Aufl., § 3, Rn 16 - Stufenklage - m. w. N.)

6Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Ein bereits rechtshängiger Anspruch, über den ein Vergleich geschlossen wird, kann bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.

7Danach war von der Vorstellung der Kläger bei Einreichung der Klage im Dezember 2005 auszugehen und nicht - wie vom Amtsgericht vorgenommen - von dem im Vergleich gefundenen Ergebnis oder - wie vom Beschwerdeführer vertreten - von im einstweiligen Anordnungsverfahren gefundenen Ergebnis. Die Vorstellung der Kläger lässt sich dem gleichzeitig mit der Klageschrift gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung entnehmen und beträgt für den Kindesunterhalt monatlich 294 € und für den Ehegattenunterhalt monatlich 862,26 €.

8Gemäß § 42 Abs. 1 GKG beläuft sich der Streitwert für den laufenden Unterhalt damit auf 13.875,12 € [(294 € + 862,26 €) x 12] und berücksichtigt den Zeitraum Januar bis Dezember 2006. Hinzuzurechnen ist gemäß § 42 Abs. 5 GKG der rückständige Unterhalt. Dieser beträgt für den Zeitraum November und Dezember 2005 2.312,52 € [(294 € + 862,26 €) x 2]. Insgesamt beträgt der Streitwert 16.187,64 € (13.875,12 € + 2.312,52 €).

9Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruches an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (OLG Stuttgart, FamRZ, 2008, 352-353; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71). Diesen bemisst der Senat mit 1/10 des Streitwertes der noch nicht bezifferten Leistungsklage (s.o.) und damit auf 1.618,76 €.

10Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG entbehrlich.

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