OLG Celle, 2025-05-28, 4 U 173/22

4 U 173/22Tribunal Superior28 de mai. de 2025

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OLG Celle — 2025-05-28 — 4 U 173/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-28

Aktenzeichen: 4 U 173/22

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2025, 32996

Tenor

Tenor: Auf die Berufung beider Parteien wird das am 28. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade (5 O 278/21) abgeändert und zur Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 45 % und der Beklagte 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 39 % und der Beklagte zu 61%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 148.706,82 € festgesetzt.

Gründe

GründeI. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Löschung einer zu dessen Gunsten am Klägergrundstück eingetragenen Sicherungshypothek mit einem Nennwert von 57.744,55 €. Der Beklagte begehrt, soweit in der Berufung noch verfahrensgegenständlich, widerklagend die Zahlung von 70.562,27 € im Wege der Einziehungsklage, hilfsweise als Schadensersatz, und klageerweiternd die Löschung einer zugunsten des Klägers bestellten Auflassungsvormerkung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. März 2012 erwarb der Kläger das streitbefangene Grundstück in B. von seinem Bruder A. F., dem Streitverkündeten zu 1), zum Kaufpreis von 102.000,00 € (Anlage K2 = Bl. 6 ff. PA). Aufgrund dieses Vertrags wurde zugunsten des Klägers am 13. März 2012 eine Auflassungsvormerkung eingetragen (Anlage K1 = Bl. 5 PA) und mit Ausnahme eines unter II.7 im Grundbuch eingetragenen Rechts und einer neu zu bestellenden Grundschuld die lastenfreie Übergabe vereinbart. Unter dem 26. April 2013 wurde die vom Streitverkündeten zu 1) bestellte streitbefangene Sicherungshypothek in Abteilung III zur laufenden Nr. 8 des Grundbuchs für den Beklagten eingetragen.

Noch vor der Eintragung des Klägers als neuem Grundstückseigentümer nahm er den Beklagten im Verfahren 5 O 362/18 erfolglos auf Löschung der Hypothek in Anspruch. Über seinen in der damaligen Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag, gerichtet auf Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek im Zeitpunkt seiner späteren Eintragung als Eigentümer, hat der Senat bei rechtskräftiger Zurückweisung der Berufung im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO nicht entschieden (vgl. Ankündigungsbeschluss vom 8. Juni 2020, Ziff. II.C und nachfolgender Zurückweisungsbeschluss vom 3. Juli 2020, Ziff. I.3 = Bl. 604 ff., 627 ff. d. BeiA 4 U 140/19, LG Verden 5 O 362/18).

Unter dem 22. August 2019 erließ das Amtsgericht zugunsten des Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den Kaufpreisanspruch des Streitverkündeten zu 1) gegen den Kläger als Drittschuldner (Anlage B16 = Bl. 246 ff. PA), der u. a. die Zustellung in Abrede nimmt. Gegen die Inanspruchnahme hieraus verteidigte sich der Kläger gegenüber dem Beklagten trotz vorangegangener Rechtsstreite erstmals in der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Verden im Verfahren 5 O 197/20 mit der Behauptung, der Streitverkündete zu 1) habe ihm den Kaufpreisanspruch bereits erfüllungshalber mit Vereinbarung vom 9. März 2012 abgetreten (Anlage K6 = Bl. 116 f. PA). Einer Sachentscheidung über den damals im Berufungsrechtszug widerklagend geltend gemachten Anspruch hatte sich der Senat indes ebenfalls entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO enthalten (vgl. Ankündigungsbeschluss vom 8. Juni 2020, Ziff. II.C und nachfolgender Zurückweisungsbeschluss vom 3. Juli 2020, Ziff. I.4 = Bl. 604 ff., 627 ff. d. BeiA 4 U 140/19, LG Verden 5 O 362/18).

In dem weiteren vor dem Landgericht Verden geführten Rechtstreit (5 O 197/20) nahm der Beklagte den Kläger auf Löschung, hilfsweise auf Nichtgebrauch seiner Auflassungsvormerkung sowie auf Zahlung des ihm zur Einziehung überwiesenen Kaufpreises des Streitverkündeten zu 1) gegen den Kläger in Anspruch. Die Klage wurde mit Urteil vom 6. September 2021 rechtskräftig abgewiesen. Soweit es die eingezogene Forderung betraf, kam das Landgericht zu dem Ergebnis, die Pfändung sei mangels Fälligkeit des gepfändeten Anspruchs ins Leere gegangen (Urteil vom 6. September 2021, B.II. der Entscheidungsgründe = Bl. 338 ff. d. BeiA LG Verden 5 O 197/20).

Unter dem 7. Februar 2022 schlossen der Kläger und der Streitverkündete zu 1) einen notariellen Änderungsvertrag zum Kaufvertrag aus dem Jahr 2012 (Anlage B4 = Bl. 88 PA). Hierin verzichtete der Kläger auf Herbeiführung der Lastenfreiheit als Fälligkeitsvoraussetzung des Kaufpreises; anstelle der Zahlung des Kaufpreises wurde vereinbart, dass der Kläger die für die Volksbank S. eingetragene Grundschuld über 102.000,00 € übernehme und den Streitverkündeten zu 1) von der zugrundeliegenden Darlehensschuld freistelle (Anlage B4 = Bl. 88 ff. PA). Am gleichen Tag beantragte der Kläger die hierauf erfolgte Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch.

Der Beklagte ficht den Kaufvertrag und den Änderungsvertrag auf Grundlage von § 3 Abs. 1 AnfG an.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Löschung der Sicherungshypothek reklamiert, der Beklagte mit der Widerklage die Duldung der Zwangsvollstreckung (nicht berufungsgegenständlich) und hilfsweise Zahlung aus dem überwiesenen Kaufpreis. Die Parteien haben zunächst darüber gestritten, ob die geführten Vorprozesse die jeweiligen Streitfragen abschließend geklärt haben. Hinsichtlich der Klageforderung hat ferner im Streit gestanden, ob der durch Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch bestanden hat und fällig geworden ist. Darüber hinaus hat der Kläger die Wirksamkeit der Pfändung in Abrede genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Verfahren erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen (LGU, Seiten 2 ff. = Bl. 338R ff. PA).

Die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat der Klage auf Löschung der Sicherungshypothek mit am 28. November 2022 verkündetem Urteil stattgegeben und unter Abweisung der Widerklage im Übrigen den Kläger zur Zahlung von 70.562,27 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Die Klage sei zulässig. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts Verden im Verfahren 5 O 362/18 stehe der hiesigen, ebenfalls auf Löschung der Sicherungshypothek gerichteten Klage nicht entgegen. Das Vorverfahren habe sich auf die Rechtslage vor Eintragung des Klägers als Grundstückeigentümer bezogen und der Kläger sei nunmehr tatsächlich eingetragen. Damit beträfen beide Prozesse unterschiedliche Streitgegenstände. Maßgeblich sei insoweit, dass die im vorliegenden Verfahren als neue Tatsache anzusehende Eintragung im Vorprozess zum Obsiegen geführt hätte.

Der Klage fehle auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Übertragung des Grundeigentums niemals möglich bzw. beabsichtigt gewesen sei. Denn der Kläger sei zwischenzeitlich eingetragen worden. Soweit der Beklagte den Kaufvertrag als Scheinvertrag für nichtig halte, beruhe dies auf "ins Blaue " hinein gemachten Behauptungen. Selbst wenn die zugunsten der Volksbank S. eingetragene Grundschuld auch zur Absicherung eines Kontokorrents von M. F., einem weiteren Bruder des Klägers, habe dienen sollen, sei damit keine beurkundungspflichtige Verdoppelung des Kaufpreises verbunden.

In der Sache stehe dem Kläger der reklamierte Löschungsanspruch aus § 888 BGB zu. Ausreichend sei insoweit, dass der gesicherte Anspruch entstanden und fällig sei. Soweit der Anspruch auf Zustimmung zur Löschung erst an die Übertragung lastenfreien Eigentums geknüpft sei, lägen die Voraussetzungen mit Eintragung des Klägers vor. Unstreitig sei die Vormerkung auch der Sicherungshypothek vorausgegangen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht geboten gewesen, weil die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Änderungsvertrags auf Grundlage von § 826 BGB nicht gegeben seien. Soweit der Änderungsvertrag aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses relativ unwirksam sei, könne der Beklagte, wie die Widerklage zeige, Rechte gegen den Kläger nach dem Anfechtungsgesetz geltend machen. Dies rechtfertige aber weder die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung noch einer Verletzung von Strafgesetzen.

Die ebenfalls zulässige Widerklage sei nur im Hilfsantrag begründet. Da der Kläger einen Rückgabeanspruch hinsichtlich der Sicherungshypothek habe, gehe der auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Hauptantrag ins Leere. Allerdings stehe dem Beklagten gemäß seines ersten Hilfsantrags ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 70.562,27 € aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen zu. Soweit das Landgericht Verden im Verfahren 5 O 197/20 festgestellt habe, dass der Beschluss ins Leere gehe, beschränke sich diese Feststellung darauf, dass die Forderung nicht fällig gewesen sei. Da die Forderung indes bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich bestanden habe, sei der Beschluss nicht unwirksam. Die Forderung habe dem Streitverkündeten zu 1) auch im Zeitpunkt der Pfändung noch gegen den Kläger zugestanden. Eine klägerseits behauptete Abtretung vor Erlass des Beschlusses an ihn habe der Kläger nicht nachgewiesen. Soweit die vom Kläger vorgelegte Abtretungsvereinbarung auf den 9. März 2012 datiert sei, greife die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde nicht im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein. Die diesbezüglichen Angaben des als Zeugen vernommenen Streitverkündeten zu 1) im vorangegangenen Rechtsstreit 5 O 197/20 seien bereits nicht hinreichend sicher gewesen. Dieser habe nicht plausibel erklären können, weshalb am Tage des Kaufvertragsschlusses zusätzlich eine entsprechende Abtretung erfolgt sei. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb die auch in vorgelagerten Rechtsstreiten relevante Erklärung erst im Verfahren 5 O 197/20 vorgelegt worden sei. Die erstmals im nachgelassenen Schriftsatz aufgestellte Behauptung, dem Kläger sei die rechtliche Relevanz erst durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten deutlich gemacht worden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Schließlich sei auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt, weil die zuständige Einzelrichterin den Streitverkündeten zu 1) zu der identischen Fragestellung im Verfahren 5 O 197/20 vernommen habe. Darüber hinaus sei die Abtretung auch nach § 311b BGB nichtig, weil es sich insoweit um eine formbedürftige Änderung des Kaufvertrags gehandelt habe. Der Änderungsvertrag vom 7. Februar 2022 verstoße daher gegen das Verfügungsverbot aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Ersetzung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung durch die Befreiung von einer Verbindlichkeit stelle eine verbotene Verfügung dar. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte nunmehr Zahlung des zur Einziehung überwiesenen Kaufpreises in Höhe des Nominalwertes der Sicherungsgrundschuld nebst Zinsen und Nebenforderungen verlangen könne. Angesichts der zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten zu 1) geschlossenen Vereinbarungen könne sich der Kläger nicht auf eine fehlende Fälligkeit berufen. Zu demselben Ergebnis gelange man im Übrigen, sofern man den Befreiungsanspruch als Surrogat des Kaufpreisanspruchs als vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst betrachte. Damit könne der Beklagte den unstreitigen Zahlungsbetrag in Höhe von 70.562,27 € verlangen. Sollte das relative Veräußerungsverbot nicht zu diesem Ergebnis führen, könnte der Beklagte diesen Betrag jedenfalls wegen der mit der Widerklage konkludent erfolgten Anfechtung des Änderungsvertrags gemäß § 3 Abs. 1 AnfG beanspruchen.

Gegen das den Parteivertretern das jeweils am 28. November 2022 zugestellte Urteil (Bl. 349, 351 PA) haben der Beklagte mit am 6. Dezember 2022 (Bl. 377 ff. PA) und der Kläger mit am 17. Dezember 2022 (Bl. 385 ff. PA) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

Die Frist zur Berufungsbegründung ist für den Beklagten auf am 27. Januar 2023 eingegangenen Antrag hin bis zum 28. Februar 2023 verlängert worden (Bl. 409 ff. d. A.). Mit am 27. Februar und am 28. Februar 2023 eingegangenen Schriftsätzen hat der Beklagte seine Berufung begründet (Bl. 454 ff., 467 f. PA). Der Kläger hat seine Berufung mit am 27. Januar 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 412 ff. PA).

Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage, hilfsweise Aufnahme einer Verurteilung Zug um Zug. Zu Unrecht sei das Landgericht von einem vom Vorprozess verschiedenen Streitgegenstand ausgegangen. Denn der nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Strafgesetze nichtige Änderungsvertrag könne keine neue Tatsachenlage schaffen. Ferner habe der Kläger das Bestehen, die Fälligkeit und die Erfüllung des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Der Änderungsvertrag sei im Übrigen infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unwirksam. Darüber hinaus habe das Landgericht auch zu Unrecht ein Feststellungsbedürfnis bejaht, welches im Hinblick auf den nichtigen Änderungsvertrag nicht bestehe. Anders als das Landgericht annehme, ersetze die Eintragung nicht die vorgenannten Voraussetzungen. Schließlich habe das Landgericht die erfolgte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gehörsverletzend nicht berücksichtigt. Im Übrigen schließe sich der Beklagte den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 27. Mai 2024 an; soweit dort das Entstehen einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers verneint werde, verlange der Beklagte in nach § 533 ZPO zulässiger Weise widerklageerweiternd die Löschung.

Der Beklagte beantragt (Bl. 455 f. PA):

  1. 1.Hauptantrag

Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 28.11.2022 abgewiesen. 2. 2.Hilfsantrag

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Verden vom 28.11.2022 wird der Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 70.562,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2022 die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch von O. (Amtsgericht A.) Bl. ... in Abt. III unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Sicherungshypothek im Nennwert von 57.744,55 € nebst Zinsen und Nebenleistungen zu bewilligen.

Seine Widerklage erweiternd beantragt der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.06.2024 (Bl. 529 d. A.) unter Klarstellung, dass der bisherige Widerklageantrag nebst Hilfsanträgen als Widerklageantrag zu 1) aufzufassen sei, wie folgt:

  1. 2.Der Kläger wird verurteilt, die Löschung der zu seinen Gunsten im Grundbuch O. Blatt ... in Abt. II lfd. Nr. 9 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.

Der Kläger beantragt (Bl. 484, 541 PA, Bl. 75 eA),

die Berufung des Beklagten (einschließlich des Widerklageantrags zu Ziff. 2) zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der Widerklage einschließlich des Erweiterungsverlangens. Er ist der Auffassung, dass der Widerklage insgesamt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Verden vom 6. September 2021 in der Sache 5 O 197/20 entgegenstehe. Indem das Landgericht damals ausgesprochen habe, dass die Pfändung ins Leere gehe, habe es deren Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt. Es sei davon ausgegangen, dass die fehlende Fälligkeit dazu geführt habe, dass der Beklagte das Einziehungsrecht nicht erworben habe. Andernfalls hätte das Landgericht die Forderung als derzeit unbegründet abweisen müssen. Dem entsprechend hindere das Urteil im vorangegangenen Prozess auch die Feststellung der Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren, dass die gepfändete Forderung nicht fällig gewesen sei. Insofern habe sich das Landgericht über die Rechtskraftwirkung hinweggesetzt. Auch habe sich das Landgericht nicht auf das Vorliegen einer neuen Tatsache stützen können, weil die Nichtigkeit der Pfändung festgestellt worden sei. Darüber hinaus sei die wirksame Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses streitig gewesen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Fälligkeit der Forderung aus der Änderungsvereinbarung hergeleitet, die allein der Überwindung von Eintragungshindernissen gedient habe. Zudem sei die Forderung nach § 851 ZPO nicht pfändbar gewesen. Auch sei die Abtretungsvereinbarung vom 9. März 2012 nicht formunwirksam, weil die Auflassung bereits bindend gewesen sei und es sich um ein reines Verfügungsgeschäft gehandelt habe. Daher hätte das Landgericht den Streitverkündeten zu 1) als Zeugen vernehmen müssen. Die Verwertung dessen Aussage aus dem Vorverfahren verstoße gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil der Kläger auf die Vernehmung des Zeugen angetragen habe. Zu der Frage, weshalb die Erklärung erst im damaligen Verfahren vorgelegt worden sei, sei der Zeuge nicht befragt worden. Ein relatives Verfügungsverbot habe daher dem Änderungsvertrag nicht entgegengestanden, der im Übrigen nur die Vertragspraxis festgehalten habe. Tatsächlich sei unstreitig geblieben, dass der Kläger das Darlehen bei der Volksbank S. seit Jahren bediene. Zudem handele es sich bei dem Änderungsvertrag nicht um eine Ersetzung, sondern um eine zusätzliche schuldrechtliche Verpflichtung. Schließlich sei der Änderungsvertrag auch nicht anfechtbar. Der Widerklageschriftsatz liege außerhalb der relevanten 10-Jahres-Frist. Dabei habe das Landgericht übersehen, dass der Änderungsvertrag eine Leistung erfüllungshalber zum Gegenstand habe, dass die Zahlung an die Volksbank bereits im Kaufvertrag vorgesehen gewesen sei und dass die Zahlungen bereits vor der Änderungsvereinbarung entsprechend gehandhabt worden seien. Dem entsprechend fehle es auch an einem Schädigungsvorsatz. Zudem ergebe sich jedenfalls kein Zahlungsanspruch aus der erfolgten Anfechtung. Der zweite Hilfsantrag des Beklagten, über den bei Stattgabe der Berufung zu entscheiden sei, sei schließlich unschlüssig.

Der Kläger beantragt (Bl. 413 PA, Bl. 75 eA):

Das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. November 2022, Az. 5 O 278/21, wird abgeändert und die Widerklage auch im Übrigen abgewiesen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 395, 439 PA, Bl. 75 eA),

die Berufung als unzulässig durch Beschluss, hilfsweise, die Berufung durch Endurteil als unzulässig zu verwerfen und

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28.11.2022 zurückzuweisen.

Der Beklagte ist vorrangig der Auffassung, dass der Klägervertreter im Hinblick auf eine Vertretung des Streitverkündeten zu 1) wegen eines Interessenswiderstreits einem Tätigkeitsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO unterliege und damit die erteilte Prozessvollmacht unwirksam sei. Der Kläger habe ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Grundbesitzes ohne Kaufpreiszahlung, während der von einem Insolvenzverfahren betroffene Streitverkündete zu 1) ein Interesse an der Kaufpreiszahlung habe. Die gemeinschaftliche Begehung von Insolvenzstraftaten lasse den Interessenswiderstreit nicht entfallen.

Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil und rügt hinsichtlich des Vortrags zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und zu § 851 ZPO Verspätung. Darüber hinaus sei eine eventuelle Zweckbindung im Sinne von § 851 ZPO jedenfalls durch die Abtretungsvereinbarung entfallen. Aus der Vereinbarung einer weiteren Zweckbindung einer weiteren Grundschuld zugunsten des Bruders M. F. folge, dass die Erfüllung des Kaufvertrags nicht mehr beabsichtigt gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässigen Berufungen haben, soweit sie die erstinstanzliche Entscheidung angreifen, in der Sache jeweils Erfolg und führen zur vollständigen Abweisung von Klage- und Widerklage. Die erweiterte Widerklage des Beklagten ist dagegen unzulässig.

A. Berufung des Beklagten:

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage auf Löschung der streitbefangenen Sicherungshypothek ist abzuweisen. Zwar werden die Zulässigkeit der Klage bzw. der reklamierte Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits durch eine entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidungen im Rechtstreit 5 O 362/18 (LG Verden/Senat 4 U 140/19) in Frage gestellt. Allerdings kann dem Klägervortrag zur Begründung eines Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB und dabei insbesondere zur Darlegung eines zu sichernden Übereignungsanspruchs im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Würdigung aus anderen Gründen nicht gefolgt werden. In der Gesamtschau von Kaufvertrag und der (beklagtenseits hinsichtlich des Zeitpunkts bestrittenen) Abtretungsvereinbarung vom 9. März 2012 kann der Senat auch nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Streitverkündeten zu 1) nicht feststellen, dass der notarielle Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist.

  1. Einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren stehen das am 19. September 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden (5 O 362/18) und der die Berufung hiergegen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisende Senatsbeschluss vom 3. Juli 2020 (4 U 140/19) nicht entgegen.

a) Im vorgenannten Verfahren hatte das Landgericht den klägerseits auf § 888 BGB gestützten Löschungsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der auf Übertragung lastenfreien Eigentums gerichtete und durch Vormerkung gesicherte Anspruch könne nicht sofort geltend gemacht werden. Vielmehr könne nur Zustimmung dazu verlangt werden, dass die Sicherungshypothek mit der Eintragung des Klägers als Eigentümer gelöscht werde (Ziff. I.1 der Entscheidungsgründe des am 19. September 2019 verkündeten Urteils = Bl. 300 ff. d. BeiA 4 U 140/19). Diese Rechtsauffassung hat der Senat ausweislich der Ausführungen in seinem Ankündigungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 8. Juni 2020 (Ziff. II.B = Bl. 605R f. d. BeiA 4 U 140/19) sowie in dem hierauf beruhenden Zurückweisungsbeschluss vom 3. Juli 2020 (Ziff. I.2 = Bl. 627R f. a.a.O.) gebilligt. Mithin steht aufgrund dieses Vorprozesses lediglich fest, dass dem Kläger aufgrund des bis zum Erlass des damaligen Zurückweisungsbeschlusses gegebenen Sachverhalts (und damit wegen der damals fehlenden Eigentümerstellung) kein Anspruch auf Abgabe einer unbedingten Löschungsbewilligung aus § 888 Abs. 1 BGB zugestand (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1997 - XII ZR 222/95, NJW 1998, 374, 375).

b) Dies vorausgeschickt ist die Einzelrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass der mit der vorliegenden Klage erhobene Anspruch auf Erteilung einer unbedingten Löschungsbewilligung nach unstreitig rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses erfolgter Eigentumsumschreibung auf den Kläger zulässig ist und das Gericht insofern auch durch das Ergebnis des Vorprozesses nicht infolge der materiellen Rechtskraft im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO gebunden ist. Der Eintritt eines neuen Ereignisses nach dem Präklusionszeitpunkt führt nämlich stets zu einem neuen Streitgegenstand, auch wenn die gleiche Tatsache, wäre sie früher eingetreten, dem früheren Sachverhalt zuzurechnen gewesen wäre (MüKo-ZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, § 322 Rn. 152). Denn nach rechtskräftiger Abweisung einer Klage steht für die Parteien lediglich fest, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der begehrte Anspruch nicht bestand. Einer erneuten Klage gestützt auf den Vortrag, die materiellen Anspruchsvoraussetzungen seien nunmehr eingetreten, steht die Rechtskraft der den Vorprozess erledigenden Entscheidung nicht entgegen (vgl. etwa zur Zulässigkeit einer erneuten Räumungsklage aufgrund einer nach Klagabweisung erneut ausgesprochenen Kündigung BGH, Urteil vom 10. September 1997 - XII ZR 222/95, NJW 1998, 374, 375).

c) Den vorstehenden Erwägungen kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Eintragung sei durch strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. in Schädigungsabsicht herbeigeführt worden. Selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, handelte es sich dabei um eine Frage der materiellen Voraussetzungen des reklamierten Anspruchs und nicht der Erstreckung der Rechtskraft des Vorprozesses. Aus gleichem Grund kann der Beklagte sich nach unstreitig erfolgter Eintragung nicht auf ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis für die Klage berufen.

  1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger indes die materiellen Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs gemäß § 888 Abs. 1 BGB und namentlich das Bestehen eines zu sichernden Übereignungsanspruchs nicht schlüssig dargelegt bzw. nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

a) Infolge des Grundsatzes der Akzessorietät ist die Vormerkung trotz erfolgter Eintragung unwirksam, wenn der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist (vgl. MüKo-BGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023, § 886 Rn. 8). Denn Voraussetzung des Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB ist der Bestand der gesicherten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 51/87, NJW-RR 1988, 1357).

b) Der Kläger hat bereits das Entstehen eines zu sichernden Anspruchs nicht schlüssig dargelegt; jedenfalls kann der Senat nicht feststellen, dass der von der streitbefangenen Vormerkung zu sichernde Anspruch entstanden ist. Zwar hat der Kläger mit Anlage K2 (Bl. 6 ff. PA) einen notariellen Kaufvertrag vom 9. März 2012 vorgelegt, in dem der Streitverkündete zu 1) sich zur Übereignung des streitbefangenen Grundstücks an den Kläger verpflichtete und Auflassung und Eintragungsbewilligung erklärte. Mit seinem weiteren, sachlich nicht überzeugenden Vortrag, er habe mit dem Streitverkündeten zu 1) am gleichen Tage zwei zusätzliche privatschriftliche Vereinbarungen über die Abtretung der Kaufpreisforderung des Streitverkündeten an ihn, den Kläger, geschlossen (vgl. Schriftsatz vom 10. März 2022, Seite 2 = Bl. 111 PA), hat der Kläger seinem eigenen Vorbringen die Überzeugungskraft genommen. Selbst nach Einvernahme des seinerseits als Zeugen benannten Streitverkündeten zu 1) verbleibt die sich aus dem unplausiblen Klägervorbringen selbst ergebende, naheliegende Möglichkeit, dass es sich bei dem notariellen Vertrag gemäß § 117 Abs. 1 BGB nur um ein Scheingeschäft bzw. um ein nach § 139 BGB nichtiges Geschäfts handelt, weil die in den Änderungsvereinbarungen enthaltenen Regelungen bereits bei Vertragsschluss gewollt gewesen, aber nicht beurkundet worden sind. Diesen auf seinem eigenen Vorbringen beruhenden Verdacht ist konnte der Kläger auch in seiner Anhörung nicht entkräften; so hat er keinen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Sachverhalt präsentiert, aufgrund dessen das wirksame Entstehen eines Übereignungsanspruchs als Grundlage der Auflassungsvormerkung anzunehmen wäre.

aa) Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 9. März 2012 (Anlage B3 = Bl. 71 f. PA, deren Fertigung an diesem Tage allerdings vom Beklagten bestritten worden ist, trafen der Kläger als "Forderungsschuldner " und der Streitverkündete zu 1) als "Forderungsgläubiger " folgende "Vereinbarung bezüglich einer Forderungsabtretung ":

"Der Forderungsschuldner schuldet dem Forderungsgläubiger einen Betrag in Höhe von EURO 102.000 aus einem Notariell geschlossenen Kaufvertrag mit der Urkundenrolle Nummer ... beurkundet am 09 März 2012 von Notar B. P., A. über das Objekt in der H.str. ... O. - Blatt ... mit dem eigentragenen Grundbesitz:

Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung O. zur Größe von 338 qm.

Die Parteien vereinbaren, dass zur Begleichung des vorgenannten Betrages der Forderungsgläubiger an den Forderungsschuldner erfüllungshalber den Gesamtbetrag in Höhe von EURO 102.000 aus seiner Forderung aus dem Kaufvertrag vom 09 März 2012 gegen den Forderungsschuldner abtritt. Zur Befriedigung des Darlehensgebers.

Der Forderungsschuldner hat somit das alleinige rechtliche Eigentum erworben und somit vollste Verfügung in behördlicher sowie Zivilrechtlicher Hinsicht zur Durchsetzung seiner Interessen. "

Mit weiterer privatschriftlicher Vereinbarung, ebenfalls vom 9. März 2012 (Anlage K5 = Bl. 114 PA), einigten sich der Kläger und der Streitverkündete zu 1) wie folgt:

"I.

ich, A. F., bin Eigentümer des Hausgrundstücks H.str. ... in O., eingetragen im Grundbuch von O. Blatt ..., Amtsgericht A.

Für die Volksbank eG, S. ist in Abt. III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 4 eine Briefgrundschuld über Euro 102.000,- (einhundertundzweitausendeuro) nebst Zinsen und einmaliger Nebenleistung eingetragen.

Herr A. F. beabsichtigt, die Zahlungen an die Bank fortzusetzen und die Grundschuld, ggfs. auch in einer Summe, zu tilgen.

Zur Sicherheit trete ich, A. F., der Eigentümer,

an Herrn A. F. sämtliche Rückgewährsansprüche bezüglich der o.g. eingetragenen Grundschuld, meine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, auch der Grundschulden, die gegenwärtig oder künftig im Range vorgehen oder gleichstehen, also insbesondere die Ansprüche auf Abtretung solcher Grundschulden, auf Verzicht auf sie und auf Aufhebung solcher Grundschulden sowie weiter auf Herausgabe des Versteigerungserlöses, ferner den Anspruch auf Herausgabe gegen die Bank und das Recht zur Entgegennahme des Grundschuldbriefes, Erteilung und Herausgabe der Löschungsbewilligung, nebst Zinsen und Nebenleistung,

an den Herrn A. F. ab, der die Abtretung annimmt.

II.

Ich, A. F., ziehe in den Ausland. Herr A. F. möchte das der Grundschuldeintragung zugrundeliegende Darlehen tilgen. Die abgetretenen Rechte sollen Sicherheit des Herrn A. F. sein.

Es wird daher folgende Sicherungszweckerklärung für die unter I. vereinbarte Abtretung zwischen mir, A. F. und Herrn A. F., geschlossen:

Die von mir, A. F. dem Herrn A. F. abgetretenen Rechte dürfen vom Herrn A. F. nur zur Sicherung aller Geldansprüche verwendet werden, die Herr A. F. gegenwärtig oder künftig durch Zahlungen an die Bank für Herr A. F. hat oder erwerben wird.

Herr A. F. darf einzelne oder alle Sicherheiten ganz oder teilweise an Dritte abtreten, aber nur zusammen mit entsprechenden Forderungen und wenn der Dritte in die Bestimmungen dieser Sicherungsvereinbarung eintritt.

A. F. und A. F. nehmen ihre Erklärungen wechselseitig an. "

bb) Diese Zusatzvereinbarungen - ihre tatsächliche Fertigung am 9. März 2012 für die Schlüssigkeitsprüfung unterstellt - enthalten wesentliche Modifikationen des notariellen Kaufvertrags.

Dass der Streitverkündete in der Abtretungserklärung den ihm gegen den Kläger zustehenden Kaufpreisanspruch an den Kläger erfüllungshalber abgetreten hat, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Abtretung nicht an Stelle der Übereignung des Grundstücks, sondern an Stelle der Verschaffung lastenfreien Eigentums erfolgt ist. Dies greift indes durch die Abänderung der Kaufpreiszahlung und damit bezogen auf einen wesentlichen Vertragsbestandteil tief in die bestehende Vertragskonstruktion ein, weil der Kläger dem Streitverkündeten nach § 4 des notariellen Kaufvertrags zur Zahlung des Kaufpreises durch Leistung an die Grundpfandrechtsgläubiger und - für den Fall eines Restbetrags - an ihn, den Streitverkündeten verpflichtet war. Dieses Zahlungs- bzw. Freistellungsanspruchs hat sich der Streitverkündete nicht nur durch die Abtretung begeben. Der Anspruch selbst ist durch die Abtretung untergegangen, weil der Kläger nicht in Person Schuldner und Gläubiger desselben Anspruchs sein kann. An die Stelle eines typischen Kaufvertrags, bei dem der Käufer den Kaufpreis durch Ablösung von Verbindlichkeiten des Verkäufers erbringt, ist ein Vertrag getreten, der dem Kläger einen Anspruch auf Eigentumsübertragung verschafft und ihm die Herbeiführung der Lastenfreiheit überlässt. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien das Vertragsgefüge auch hinsichtlich der Sicherungserklärung mit Abtretung von Ansprüchen des Streitverkündeten zu 1) gegen seine Kreditgeber wesentlich modifiziert.

cc) Aufgrund dieses Inhalts spricht alles dafür, dass die Parteien den notariellen Kaufvertrag in der tatsächlich beurkundeten Form nicht haben abschließen wollen und der beurkundete Vertrag daher nach § 117 Abs. 1 BGB oder aber nach § 139 BGB nichtig ist. Angesichts der Anfertigung beider Vereinbarungen an demselben Tag - so man dem Kläger in seinem entsprechenden Vortrag im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung folgt - liegt es fern, dass es sich bei den beiden privatschriftlichen Änderungsverträgen um eine nachfolgende, nicht bereits bei Beurkundung vorliegende Vorstellung der Vertragsparteien gehandelt hat.

(1) Dass sich die maßgeblichen Umstände des Vertragsschlusses binnen weniger Stunden dahingehend geändert hatten, dass die Pflichten zur Leistung des Kaufpreises bzw. zur Verschaffung lastenfreien Eigentums sowie deren Absicherung und damit wesentlicher Vertragsbestandteile abgeändert werden, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Vortrag, der Streitverkündete zu 1) habe sich nach Vertragsschluss dazu "ausgelassen", ins Ausland zu gehen und deshalb sei die Abtretungsvereinbarung, noch dazu unter Zuhilfenahme eines Dritten, zustande gekommen (Schriftsatz vom 10. März 2022, Seiten 3 f. = Bl. 112 f. PA), ist auch angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses unplausibel. Auch die Komplexität der privatschriftlichen Vereinbarungen legt eine gewisse Vorbereitungszeit nahe und spricht damit ebenfalls gegen eine gewissermaßen spontane Vertragsgestaltung erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags.

(2) Diese Zweifel an seinem Vorbringen hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht ausräumen können.

Der Kläger hat zum Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Nach dem Kaufvertragsschluss am 9. März 2012 hat mir dann mein Bruder an der Tankstelle seinen Entschluss mitgeteilt, dass er auswandern wolle. Er hatte gesagt, dass er zu unserer Schwester in die USA wollte. Ich bin davon ausgegangen, dass er sofort auswandern wollte. Ich habe dann gesagt, bevor du gehst, gib mir etwas Schriftliches. Er ist dann schließlich nicht ausgewandert, auch nicht in die USA gereist. Er hat mir dann an der Tankstelle gesagt, dass er mir die Kaufpreisforderung abtritt. Ich habe dann aber gesagt, nein, das geht mir hier alles zu schnell, ich möchte das schriftlich, dass er die Kaufpreisforderung an die Bank abtritt. Ich habe dann gesagt, das geht mir hier alles zu schnell, ich will ja schließlich auch die Löschungsbewilligung. Ich habe deswegen gesagt, dass ich etwas Schriftliches will. Wir haben die schriftlichen Vereinbarungen dann in der Tankstelle niedergelegt. Es war die Tankstelle meines Bruders und wir waren im dortigen Büro.

Auf Nachfrage:

Den Text hat wohl mein Bruder verfasst, ich war ja nicht dabei.

Auf weitere Nachfrage:

Wenn ich das jetzt gesagt habe, dann musste er das ja auch fertigmachen. Ich habe ja über der Tankstelle gewohnt. Ich bin deswegen nach oben gegangen und als ich später wieder nach unten kam, hatte mein Bruder mir gesagt, ich habe das jetzt fertiggemacht, und dann habe ich das unterzeichnet. Das Grobe, das da drinstehen sollte, hatten wir ja vorher besprochen. Ich habe es dann durchgelesen und so unterzeichnet. Es gab keine Änderungen. Über die Frage der Löschungsbewilligung ist vor dem Kaufvertragsschluss nicht gesprochen worden. Ich hatte vor dem Kaufvertragsschluss zwar schon von meinem Bruder gehört, dass er mal auswandern wolle, aber von dem endgültigen Entschluss habe ich erst danach erfahren. [....]

Auf weitere Nachfrage des Gerichts:

Als mir mein Bruder gesagt hat, dass er auswandern wolle, war ich zwar sehr überrascht und habe gesagt, warum so plötzlich, aber es war okay. Ich habe ihm keine weiteren Vorhaltungen gemacht.

Auf weitere Nachfrage:

Der Notar wurde von meinem Bruder beauftragt. Die Vorgaben, wie der Notarvertrag aussehen sollte, hatte auch mein Bruder dem Notar gegeben, aber wir beide haben natürlich zuvor darüber gesprochen, was in dem Vertrag stehen sollte. " (Sitzungsniederschrift vom 9. April 2025, Seiten 2 f. = Bl. 75 f. eA).

Diesen Angaben des Klägers mangelt es an der erforderlichen inneren Plausibilität. Gegen sein Vorbringen spricht dabei zum einen, dass der Kläger grundsätzlich von Auswanderungsplänen seines Bruders gewusst haben will, der endgültige Entschluss zur Auswanderung bzw. dessen Kommunikation gleichsam überraschend in unmittelbarem Anschluss an den Abschluss des Kaufvertrags erfolgt sein soll. Obwohl der Kläger dann von einer sofortigen Umsetzung dieses Plans ausgegangen sei, sei es hierzu dann aber doch nicht gekommen, was gegen die Richtigkeit der Angaben spricht. Dass der Bruder, der die Vertragsvorbereitungen mit dem Notar übernommen hatte, sich über seine angeblich unmittelbar bevorstehende Auswanderung keine Gedanken gemacht haben soll, erscheint ebenso zweifelhaft wie der Umstand, dass zwei in räumlicher Nähe wohnende bzw. arbeitende Brüder eine Auswanderung noch dazu zu der gemeinsamen Schwester nicht intensiv und mit Vorlauf abgestimmt hätten.

Die hierauf beruhenden Zweifel an den Ausführungen des Klägers werden noch dadurch vertieft, dass der Kläger Ungereimtheiten aus einem Vorprozess nicht restlos aufklären konnte. Zwar konnte der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21. April 2025 (Seiten 6 f. = Bl. 118 f. eA) zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2025 noch klarstellen, dass scheinbar divergierende Angaben zur Reihenfolge des Notarvertrags und der Zusatzvereinbarungen in seiner Anhörung im Verfahren 5 O 179/20 (Sitzungsniederschrift vom 1. Juli 2021 = Bl. 297 ff. der dortigen Akten) miteinander vereinbar waren. Nicht aufklären konnte der Kläger indes einen weiteren Widerspruch: So hatte der Kläger in einem Vorprozess noch durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, Ziel der Zusatzvereinbarung sei es gewesen, den Kredit auf ihn umzuschreiben und zu übertragen; als das nicht geklappt habe, sei die Abtretung vereinbart worden (Schriftsatz vom 20. Februar 2020, Seite 2 = Bl. 479 d. A. 5 O 363/18). Der Kläger selbst, hierzu angehört, konnte hierfür keine Erklärung geben (vgl. Sitzungsniederschrift vom 9. April 2025, Seite 3 = Bl. 76 eA); im nachgelassenen Schriftsatz vom 23. April 2025 wird diese Abweichung sodann mit kommunikativen Defiziten des Klägers und einem Missverständnis des damaligen Prozessbevollmächtigten erläutert (vgl. Bl. 131 ff. eA). Auch wenn ein solcher Übertragungsfehler niemals auszuschließen ist und der Kläger tatsächlich gewisse Schwierigkeiten in der Darstellung rechtlicher Zusammenhänge hatte, konnte er doch in der Senatssitzung - auch nach dem Zeitablauf - auf Vorhalt ohne Zögern angeben, dass die entsprechende Passage nicht zutraf. Dies wiederum spricht gegen ein Missverständnis und nährt weitere Zweifel an den klägerischen Angaben.

dd) Auch die zeugenschaftlichen Angaben des Streitverkündeten zu 1) verhelfen dem Kläger nicht zum Erfolg. Angesichts des fließenden Übergangs zwischen Schlüssigkeit und Würdigung nach § 286 ZPO hat der Senat den klägerseits für die Behauptung, die Zusatzvereinbarungen seien zwar am 12. März 2012, aber dem Notarvertrag zeitlich nachfolgend spontan getroffen worden (vgl. Klägerschriftsatz vom 26. Juni 2022, Seite 7 = Bl. 180 PA.; vgl. im Übrigen Klägerschriftsätze vom 10. März 2022, Seiten 2, 4 = Bl. 111, 113 PA, vom 20. Juni 2022, Seiten 3 f., 8 = Bl. 176 f., 181 PA, vom 21. November 2022, Seiten 4 f., 7 = Bl. 334 f., 336 PA), benannten Zeugen prozessleitend geladen und vernommen. Auch der Zeuge konnte indes einen in sich stimmigen Sachverhalt nicht schildern.

Der Streitverkündete zu 1) und Zeuge A. F. hat Folgendes bekundet:

"Zu den privatschriftlichen Zusatzvereinbarungen ist es gekommen, weil es das Verlangen meines Bruders war. Er wollte die Löschungsbewilligung, nachdem ich ihm mitgeteilt hatte, dass ich mich entschlossen habe, ins Ausland zu gehen zu meiner Schwester. Ich habe mich spontan nach dem Kaufvertragsabschluss dazu entschlossen. Vor dem Notartermin hatte ich zwar auch schon mit dem Gedanken gespielt, aber mein Entschluss kam dann erst nach dem Kaufvertragsabschluss. Der Grund dafür war, dass ich hier keinen Halt und keine Perspektive und keine Zukunft für mich gesehen habe und ich dachte, dass ich es bei meiner Schwester besser kann. Ich bin dann nicht ausgewandert, sondern habe, als ich meinem Vater das abends mitgeteilt habe und er darauf nicht gut reagiert hat und die Situation immer schwieriger wurde, dann immer mehr überlegt, ob ich das wirklich machen soll. Es ist dann nicht mehr dazu gekommen.

Auf Nachfrage:

Mit Abtretungen kannte ich mich aus, denn ich war früher im Autohandel tätig. Mein Bruder sagte allerdings zu mir, so einfach geht das nicht. Ich sollte es deswegen dann schriftlich machen. Ich habe dann zu ihm gesagt, ich kümmere mich darum und dann habe ich diese Vereinbarungen aufgesetzt. Mir hat dabei ein Tankkunde geholfen, der Immobilien in Spanien hat. Dieser wiederum hat einen Freund angerufen, der mir dann telefonisch bei der Formulierung behilflich war. Mein Bruder kam dann später in die Tankstelle. Ich habe ihm die fertigen Schriftstücke gezeigt, er hat sie überflogen und dann unterschrieben. Ich stelle klar, dass das ein Tankkunde war, der schon öfter da gewesen ist. Es war sozusagen ein bekannter Tankkunde von mir.

Auf weitere Nachfrage:

Die Informationen, die dann Eingang in den Notarvertrag gefunden haben, habe ich dem Notar übermittelt. Ich habe den Notar auch beauftragt. Aber natürlich hatte ich die Inhalte zuvor mit meinem Bruder besprochen. Ich hatte meinem Bruder zuvor natürlich auch schon mitgeteilt, dass ich mit dem Gedanken spiele, ins Ausland zu gehen. Er hat da nicht groß drauf reagiert, es ist ja unsere Schwester. Es war auch immer die Rede von Auswandern, nicht nur eine Reise zur Schwester. Mein endgültiger Entschluss kam aber erst nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages.

Auf weitere Nachfrage des Senats:

Das Grundstück war für mich eine Last. Es war für mich eigentlich wertlos, weil es ja wertausschöpfend belastet war. Der Grund, es loswerden zu wollen, war mit das Auswandern. Man spielt ja mit dem Gedanken auszuwandern, aber dann entschließt man sich irgendwann. Der endgültige Entschluss kam dann für mich erst nach dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Bei uns - ich komme aus Afghanistan - ist das eventuell etwas anders als hier. Ich bin dann auch nach Riga geflogen.

Ich stelle richtig: Ich bin nicht nur geflogen, sondern ausgewandert. Ich habe meinen Lebensmittelpunkt dorthin verlegt. Die Tankstelle, von der die Rede ist, gehört vom Grundstück her meinem Bruder. Ein anderer Bruder von mir ist der Pächter. Die Tankstelle war nicht meine, ich habe dort nur gearbeitet.

Auf weitere Nachfrage:

Mein Vater hat Herzprobleme. Er hat auch einige Bypässe. Eine OP ist dann ca. 2014 erfolgt. Am Abend des 9. März 2012 war mein Vater zwar noch nicht so sehr krank, aber die Situation habe ich als sehr schlecht empfunden. Ich habe mich damals um meinen Vater gekümmert und ich kümmere mich auch jetzt um meinen Vater, meine anderen Brüder tun dies nicht.

Aber ich will natürlich hinzufügen, dass sie natürlich auch nach seiner Gesundheit fragen, ich will da nicht falsch verstanden werden.

Auf weitere Nachfrage:

Als ich meinem Bruder gesagt habe, dass ich auswandern wolle in die USA zu meiner Schwester, hat er mir keine Vorhaltungen gemacht. Damit meine ich, dass er z.B. nicht zu mir gesagt hat, warum ich das nicht schon früher gesagt hätte.

Wenn ich gefragt werde, warum wir die privatschriftlichen Vereinbarungen nicht rückgängig gemacht haben, nachdem ich am Abend mit meinem Vater gesprochen hatte und mich entschlossen hatte, doch nicht auszuwandern, dann kann ich dazu sagen, dass ich die Absicht auszuwandern ja weiterhin hatte. Ich wollte ja weiterhin ins Ausland gehen. Ich bin dann Ende 2019 auch nach Riga ausgewandert. Ende 2022 bin ich dann zurückgekehrt, aber danach dann nochmals nach Riga gegangen. Nun wohne ich aber wieder in Deutschland.

Auf Nachfrage von Rechtsanwältin P., ob es auch wirtschaftliche Gründe für meinen Wunsch gab auszuwandern, dann kann ich sagen, naja, ich hatte ja die Arbeit in der Tankstelle und ich hatte auch genug zu essen und zu trinken. Wenn ich nach Schulden gefragt werde, dann kann ich sagen, ja ich hatte Schulden bei meinem Vater. Es standen ja auch im Grundbuch die 30.000,00 €. Auch gab es ja das Darlehen bei der Bank. Das mögen zu der Zeit noch 93.000,00 € circa gewesen sein.

Auf weitere Nachfrage:

Ja, ich musste auch eine Vermögensauskunft abgeben. Das war dann am 09.03., nach dem Notartermin. Ich habe dort mitgeteilt, dass ich das Haus verkauft habe. " (Sitzungsniederschrift vom 9. April 2025, Seiten 4 ff. = Bl. 77 ff. eA).

Diese Ausführungen weisen ebenfalls erhebliche Unstimmigkeiten auf und fügen sich in die bereits bestehenden Zweifel am Klägervorbringen nahtlos ein. Denn auch der Streitverkündete zu 1) gibt zwar einerseits an, vor dem Grundstücksverkauf an eine Auswanderung gedacht zu haben. Weshalb sich dieser Wille dann allerdings unmittelbar nach Beurkundung eines länger vorbereiteten Kaufvertrags aktualisiert haben soll, konnte der Zeuge nicht nachvollziehbar erklären. Dass er - plötzlich - keinen Halt, keine Perspektive und keine Zukunft mehr gesehen haben will, erschließt sich gerade deshalb nicht, weil der Verkauf länger vorbereitet war und der Zeuge angesichts der an demselben Tag abgegebenen eidesstattlichen Versicherung offensichtlich seit Längerem tiefgreifende wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Dass der Zeuge zudem noch an demselben Abend wieder von seinem spontanen Entschluss abgerückt sei, weil sein Vater dies nicht gut aufgenommen habe, erscheint ebenfalls kaum plausibel. Denn dies passt nicht dazu, dass der Auswanderungswunsch schon länger bestanden haben soll; es erklärt auch nicht, weshalb dann eine eigentlich konsequente Rückgängigmachung der nunmehr überholten Zusatzvereinbarungen wegen des Fortbestehens des Auswanderungswunsches verneint wurde. Hinzutritt weiter, dass eine tatsächliche Auswanderung erst im Jahr 2019 und außerdem nach Riga erfolgt sein soll und dass der auch zur Begründung des erneuten Sinneswandels am Abend des 12. März 2012 angeführte Gesundheitszustand des Vaters sich erst im Jahr 2014 verschlechtert haben soll.

Weisen damit die Angaben zur Motivlage erhebliche Ungereimtheiten auf, gilt dies auch für die kaum glaubhafte Schilderung, die Zusatzvereinbarungen seien mithilfe des Telefonkontakts eines Tankkunden des Streitverkündeten zu 1) gefertigt worden, der zufällig vor Ort gewesen sei. Angesichts des Umfangs der eingangs wiedergegebenen Zusatzvereinbarungen mit juristisch-technischen Inhalten und Begrifflichkeiten erscheint die beschriebene Entstehung der Urkunden nur per telefonischer Beratung höchst unwahrscheinlich, zumal auch der Streitverkündete zu 1) selbst durch eine wenig präzise Darstellung und seine vielfach vage gebliebenen Ausführungen in seiner Einvernahme aufgefallen ist.

ee) Ausgehend von diesen Angaben des Klägers und seines Bruders ist ferner zu berücksichtigen, dass der Abschluss der Zusatzvereinbarungen bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrags auch deshalb Sinn ergeben kann, weil der zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben verschuldete Streitverkündete zu 1) immerhin durch den Notarvertrag einen Kaufpreisanspruch erworben hatte und dem Kläger jedenfalls im Falle einer potentiellen Pfändung eine Inanspruchnahme durch Gläubiger des verschuldeten Streitverkündeten gedroht hätte. Dies könnte ohne Weiteres ein Motiv für die verdeckt erfolgte Abtretung begründen, zumal den Vertragsparteien etwaige Pfändungshindernisse nicht bekannt gewesen seien müssen. Dass die in den Zusatzvereinbarungen bereits enthaltene Angabe der Urkundenrolle des Kaufvertrags eine Unterzeichnung der Vereinbarungen vor Abschluss des Notarvertrags ausschließt, hindert im Übrigen nicht die Möglichkeit, dass die Änderung angesichts der Komplexität der Formulierung bereits vor Abschluss des Notarvertrags zwischen den Vertragsparteien abgestimmt worden war. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Kläger eine Fertigung der Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt als dem 12. März 2012 ebenfalls bestreitet, nur für die Annahme, dass der Vertrag ausschließlich in abgeänderter, aber eben nicht beurkundeter Form gewollt war.

d) Nach alledem ist es dem Kläger nicht gelungen, einen schlüssigen und bei einer Gesamtbetrachtung seines Vorbringens in sich stimmigen und nachvollziehbaren Sachverhalt darzulegen, aus dem sich die Entstehung eines zu sichernden Anspruchs und damit einer Auflassungsvormerkung ergibt.

Der Kläger kann dieser Würdigung seines eigenen Vorbringens auch nicht entgegenhalten, der Senat lege hier einen von keiner Partei vorgetragenen Sachverhalt zugrunde. Denn zum einen unterzieht der Senat den - bestrittenen - Klägervortrag lediglich einer inhaltlichen Würdigung. Zum anderen hat sich der Beklagte diese Sicht des Sachverhalts ausdrücklich zu eigen gemacht (vgl. Schriftsatz vom 3. Juni 2024, Seite 1 = Bl. 529 PA). Da sich die durchgreifenden Zweifel am Klagevorbringen bereits aus den eigenen inhaltlichen Darlegungen des Klägers ergeben, kam es auch auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Fall, dass einem schlüssig dargelegten Anspruch von der Gegenseite der Einwand von § 117 BGB entgegengebracht wird, nicht entscheidend an.

e) Keinen Erfolg hat der Kläger ferner mit seinem Einwand, die rechtskräftige Abweisung des beklagtenseits im Verfahren 5 O 197/20 geltend gemachten, die Vormerkung betreffenden Löschungsanspruchs stehe einer materiell anderweitigen Beurteilung des Bestehens der Vormerkung im Rahmen des Anspruchs aus § 888 BGB entgegen. Denn der hiesige Anspruch zielt auf die Löschung der vermeintlich vormerkungswidrig bestellten Sicherungshypothek ab. In Rechtskraft erwachsen ist aus dem herangezogenen Urteil des Landgerichts nur die Entscheidung über den Löschungsanspruch betreffend die Vormerkung, nicht eine solche über die Vorfrage des Bestehens oder Nichtbestehens der Vormerkung. Außerdem stellt auch diese Frage wiederum nur eine Vorfrage im vorliegenden Prozess dar. Aufgrund der unterschiedlichen Anträge, die gerade nicht das kontradiktorische Gegenteil erfassen (Löschung der Vormerkung und Löschung der Hypothek), liegt beiden Rechtsstreiten ein unterschiedlicher Streitgegenstand zugrunde. Entgegen der Ausführungen des Klägers führt die Akzessorietät der Vormerkung zu keiner anderen Beurteilung.

f) Auf die vorstehenden Bedenken kommt es schließlich auch entscheidend an, weil das zunächst aus den beiden Vereinbarungen vom 9. März 2012 bestehende, nach § 125 Satz 1, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formnichtige Geschäft durch die spätere (zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt ab dem Jahr 2022 erfolgte) Eintragung des Klägers als Grundstückseigentümer gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt wurde. Denn selbst eine tatsächlich eingetretene Heilung wirkt erst ab diesem Zeitpunkt und könnte daher nicht Grundlage für eine zuvor bestellte Auflassungsvormerkung sein, weil es bei Eintragung der Vormerkung gerade noch keinen, auch keinen künftigen zu sichernden Anspruch gegeben hätte, da erst die vollzogene Übereignung zur Rechtsverbindlichkeit führt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1970 - V ZR 20/68, NJW 1970, 1541, 1543).

B. Erweiterung der Widerklage des Beklagten:

Der erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachte Widerklageantrag zu 2), gerichtet auf Löschung der Auflassungsvormerkung (Beklagtenschriftsatz vom 3. Juni 2024 = Bl. 529 PA), ist bereits unzulässig.

Diesem Widerklagebegehren steht die Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Landgerichts Verden vom 6. September 2021 (5 O 197/20, siehe Anlage zum Klägerschriftsatz vom 13. Juni 2023 = Bl. 542 ff. PA entgegen. Die Anträge in beiden Verfahren sind auf Bewilligung der Löschung derselben Auflassungsvormerkung gerichtet und damit ebenso wie der Sachverhalt identisch. Soweit das Landgericht das Vorliegen eines Scheinvertrags nur aus anderen Gründen als denen, von denen der Senat ausgeht, abgelehnt und die Vormerkung für wirksam gehalten hat, führt dies nicht einer abweichenden Beurteilung des Streitgegenstands. Denn die im vorliegenden Urteil gezogenen Schlussfolgerungen betreffen Umstände, die bereits am Tage des notariellen Vertragsschlusses und damit vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren vorgelegen haben. Eine erneute Klage kommt daher auch nicht wegen nachträglicher Änderungen in Betracht. Dass die hier getroffene Wertung im Vorverfahren unerörtert blieb, lässt die Rechtskraft nicht entfallen.

C. Berufung des Klägers:

Die klägerische Berufung ist zulässig und führt in der Sache ebenfalls zum Erfolg. Dabei ist die Widerklage bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig. Darüber hinaus kann der Beklagte seinen Anspruch auch nicht alternativ auf materielle Schadensersatzansprüche stützen. Da der reklamierte Zahlungsanspruch auch unter keinem anderen Gesichtspunkt begründet ist, käme auch die weiter hilfsweise beantragte Verurteilung Zug um Zug nicht zum Tragen.

  1. Entgegen der beklagtenseits erhobenen Rügen ist die Berufung des Klägers nicht unzulässig. Insbesondere sind die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen nicht deshalb unwirksam, weil der zugrundeliegende Anwaltsvertrag und die hierauf beruhende Vollmacht nach § 134 BGB i. V. m. § 43a Abs. 4 BRAO nichtig wäre.

a) Unabhängig von der Frage, ob der (neue) Klägervertreter gegen ein etwaiges Tätigkeitsverbot verstoßen hätte und welche Folge dies für den Anwaltsvertrag haben könnte, würde diese Unwirksamkeit nicht auf die nach dem Abstraktionsprinzip gesondert zu betrachtende Prozessvollmacht durchgreifen (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, NJW-RR 2010, 67 f.). Einlegung und Begründung der Berufung durch den Klägervertreter sind daher in jedem Fall wirksam.

b) Im Übrigen ließe sich auch bei abweichender Beurteilung der Rechtsfolgen eines Tätigkeitsverbots ein solches im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO nicht feststellen.

Gemäß § 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Dabei ist unter "derselben Rechtssache " jeder Lebenssachverhalt zu verstehen, der angesichts der ihn begründenden historischen Tatsachen oder der an ihm beteiligten Personen ganz oder in Teilen nur einer einheitlichen juristischen Betrachtung zugeführt werden kann. Demnach ist zu fragen, ob sich aufgrund eines (nicht zwangsläufig abgeschlossenen) Lebenssachverhalts verschiedene Interessen gebildet haben, die bei der rechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen können. Zwei Mandate decken sich grundsätzlich in sachlicher Hinsicht, wenn sie jeweils ein verklammerndes Element (z.B. eine Ehe oder einen Erbfall) beinhalten, das in beiden Mandaten von rechtlicher Bedeutung ist (BeckOK BRAO/Praß, 23. Ed. 1. August 2022, § 43a Rn. 188.1).

Gemessen hieran liegt kein Sachverhalt vor, der einen Interessenwiderstreit erkennen lässt. Der Klägervertreter vertritt den Kläger vorliegend gegenüber dem Beklagten bei der Geltendmachung eines Löschungsanspruchs betreffend eine Sicherungshypothek an einem vom Streitverkündeten zu 1) erworbenen Grundstücks bzw. bei der Verteidigung gegen eine beklagtenseits beim Streitverkündeten zu 1) (vermeintlich) gepfändete und im Einziehungsprozess geltend gemachte Forderung. Auf den vagen Beklagtenvortrag hin, dass der Klägervertreter den Streitverkündeten zu 1) in dessen Insolvenzverfahren vertrete (Schriftsatz vom 31. Dezember 2022 mit Anlage B21 = Bl. 395 ff. d. A.), hat der Klägervertreter unbestritten erläutert, er habe den Streitverkündeten zu 1) gegen eine vom Beklagten wegen einer anderen Forderung aus einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug vom Beklagten beantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens verteidigt und dabei allein die internationale Zuständigkeit gerügt (Schriftsatz vom 2. Januar 2023 = Bl. 406 ff. d. A.). Ein Interessenwiderstreit hinsichtlich des konkreten Sachverhalts lässt sich bei dieser Sachlage nicht erkennen und ist auch nach entsprechendem Hinweis im Senatsbeschluss vom 27. Mai 2024 (dort Ziff. B.1) nicht gehalten worden. Das Bestehen von Mandatsverhältnissen zu zwei Mandanten, deren wirtschaftliche Verhältnisse allgemein eng miteinander verflochten sind, reicht für die Annahme eines Tätigkeitsverbots nicht.

  1. Die Einziehungswiderklage scheitert aber daran, dass die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden die Einziehungsklage mit am 6. September 2021 verkündetem Urteil (5 O 197/20) rechtskräftig abgewiesen hat. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber darauf, dass nur die Feststellung in Rechtskraft erwachsen sei, dass die zur Einziehung überwiesene Forderung damals nicht fällig und daher nur zum damaligen Zeitpunkt unbegründet gewesen sei. Diese beklagtenseits favorisierte Auslegung von Tenor und Entscheidungsgründen des damaligen Urteils, die nunmehr auch im angefochtenen Urteil geteilt wird, findet im Wortlaut des Urteils aus dem Vorprozess keine ausreichende Stütze.

a) Das Landgericht hat in dem vorzitierten Urteil ausgeführt:

"Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers, der sich wegen der Pfändung und Überweisung des Kaufpreiszahlungsanspruches des Streitverkündeten auf Zahlung seiner Forderung richtet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Wie bereits erörtert, besteht keine Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruches, weil nach § 4 des Kaufvertrages Voraussetzung für die Fälligkeit die Erteilung von Löschungsbewilligung bezüglich der in Abteilung III Nummer 4 und 6 eingetragenen Grundschulden war. Eine solche Löschungsbewilligung liegt nicht vor. Die Pfändung des Kaufpreiszahlungsanspruchs des Streitverkündeten ging damit ins Leere.

Die Frage, ob die Pfändung des Kaufpreisanspruchs bereits wegen des vom Beklagten vorgelegten Abtretungsvertrags vom 09.03.2012 (Bl. 108 f. d. A.) ins Leere ging, braucht daher nicht entschieden zu werden. Diesbezüglich dürfte der Beklagten jedoch den ihm obliegenden Beweis dafür, dass die Abtretung tatsächlich zu dem auf dem Abtretungsvertrag angegebenen Datum erfolgt ist, also vor der Pfändung des Kaufpreiszahlungsanspruches, nicht erbracht haben. " [wird ausgeführt] "Letztlich mussten zu diesem Umstand hier aber keine Feststellung mehr getroffen werden. " (Ziff. B.II der Entscheidungsgründe = Bl. 342R d. BeiA 5 O 197/20).

b) Für die Entscheidung der maßgeblichen Frage, ob die Einzelrichterin den Anspruch nur als insgesamt unbegründet - so der Kläger - oder lediglich als derzeit unbegründet - so der Beklagte und das Landgericht - abgewiesen hat, kommt es letztlich auf die Gesamtschau der Urteilsformel und der Entscheidungsgründe an (vgl. MüKo-ZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, § 322 Rn. 87). Für die Annahme, das damalige Urteil habe den Anspruch nur für den damaligen Zeitpunkt als unbegründet abweisen wollen, sodass eine erneute Klage unter Behauptung des zwischenzeitlichen Fälligkeitseintritts zulässig wäre (vgl. Anders/Gehle/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 322 Rn. 55a), spricht zwar der Umstand, dass die Einzelrichterin in den Entscheidungsgründen wie dargelegt die Klage mangels Vorliegens der Fälligkeitsvoraussetzungen abgewiesen hat. Diese Begründung legt es nämlich grundsätzlich nahe, dass nur von einem vorübergehenden Leistungshindernis ausgegangen worden ist. Dass die Urteilsformel ("Die Klage wird abgewiesen. ") insofern keine Einschränkung enthält, mag zwar eindeutigen Ausführungen zur Fälligkeit in den Urteilsgründen nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall deutet diese Fassung des Tenors dagegen in Übereinstimmung mit den weiteren Rechtsausführungen im Urteil des Vorprozesses darauf hin, dass das Landgericht - wenngleich rechtlich unzutreffend - auch die Pfändung für unwirksam erachtet und daher die Einziehungsklage unbeschränkt als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn aus der Formulierung "Die Pfändung des Kaufpreisanspruchs des Streitverkündeten ging damit ins Leere. " wird deutlich, dass das Landgericht den Anspruch nicht nur derzeit, sondern mangels wirksamer Pfändung aufgrund dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insgesamt abweisen wollte. Dass eine Pfändung ins Leere geht, kann nämlich nach dem gewählten Wortlaut nur dahin verstanden werden, dass die Pfändung mangels Pfandobjekts abschließend keinen Erfolg hatte. Dieses Begriffsverständnis wird offensichtlich auch von der Einzelrichterin geteilt, wie ihre weiteren Hilfserwägungen in vorzitiertem Urteil zeigen. Wenn sie sich zu der Frage verhält, "ob die Pfändung des Kaufpreiszahlungsanspruchs bereits wegen des vom Beklagten vorgelegten Abtretungsvertrags vom 09.03.2012 (Bl. 108 f. d. A.) ins Leere ging ", nutzt sie die Wendung "ins Leere gehen " gerade auch für den Fall, in dem sich das Pfändungsobjekt nicht mehr im Schuldnervermögen befunden hat.

Soweit die mit dem Vorprozess befasste Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren die Tragweite ihrer Entscheidung anders beurteilt, kann dies als außerhalb des damaligen Verfahrens liegender Umstand zur Auslegung der ggf. entgegenstehenden Entscheidung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Dass die Einzelrichterin mit der nunmehr getroffenen Entscheidung ihre damalige Entscheidung offensichtlich unzulässig revidiert, wird insbesondere durch den am 12. September 2022 erteilten Hinweis deutlich. Dort führt sie - diametral entgegengesetzt zur den Gründen ihrer Entscheidung im Vorprozess - aus: "Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dürfte auch nicht ins Leere gegangen sein, weil zum Zeitpunkt der Ausbringung zwar der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises noch nicht fällig war, jedoch grundsätzlich bestanden hat. Insofern ist auch eine Pfändung einer künftigen oder aufschieben bedingten Forderung möglich. " (Sitzungsniederschrift, Seite 2 = Bl. 307 PA, Unterstreichung durch den Senat).

c) Kann daher das Urteil im Vorprozess nur so verstanden werden, dass der Einziehungsantrag wegen der damals als unwirksam beurteilten Pfändung abgewiesen wurde, ist ein neuer Prozess unzulässig. Denn der nunmehr gehaltene Vortrag einer zwischenzeitlich eingetretenen Fälligkeit bildet keinen neuen relevanten Vortrag, weil er den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ändert.

  1. Ohne Erfolg stützt der Beklagte seinen Anspruch hilfsweise auf § 826 BGB und auf vollstreckungsvereitelnde Handlungen (vgl. Schriftsatz vom 12. September 2022 = Bl. 302 ff. PA).

a) Gegen einen solchen eigenen Anspruch des Beklagten spricht zunächst, dass die mit notariellem Kaufvertrag - dessen Wirksamkeit zu Argumentationszwecken unterstellt - begründete Kaufpreisforderung nicht pfändbar war.

aa) Die Frage, ob eine gepfändete und überwiesene Forderung pfändbar im Sinne des § 851 ZPO ist, ist im Einziehungsprozess zu prüfen, sofern hierüber nicht bereits eine abweichende rechtskräftige Entscheidung im vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen worden ist (vgl. MüKo-ZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, § 829 Rn. 68). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann eine Unpfändbarkeit nach § 851 ZPO auch im Berufungsrechtszug noch berücksichtigt werden, auch wenn sich der Kläger hierauf in erster Instanz nicht berufen hat. Denn die Prüfung der Pfändbarkeit lässt sich anhand des bereits in erster Instanz vorgelegten Vertragstextes vornehmen, dessen Inhalt im Übrigen unstreitig ist.

bb) Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung kann ferner eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Gemäß § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Ungeachtet der Frage, ob für Forderungen vereinbarte Zweckbindungen § 851 Abs. 1 oder § 851 Abs. 2 ZPO unterfallen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls anerkannt, dass ein Kaufpreisanspruch jedenfalls dann einer treuhänderischen Zweckbindung unterliegt und dem Gläubiger des Verkäufers entgegengehalten werden kann, wenn der Käufer zur Ablösung von Rechten einer Bank an dem Kaufgegenstand den Kaufpreis nur auf ein debitorisches Konto des Verkäufers bei der betreffenden Bank einzahlen darf und mithin eine treuhänderische Bindung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, DNotZ 2000, 752 ff.). Im vorliegenden Fall, in dem die Parteien in § 4 des Kaufvertrags die Erbringung des Kaufpreises durch dessen Zahlung an die Grundpfandgläubiger festgelegt hatten, kann nach Auffassung des Senats nichts anderes gelten. Zu einer abweichenden Bewertung führen auch weder die privatschriftliche Abtretungsvereinbarung vom 9. März 2012 noch der notarielle Änderungsvertrag aus dem Jahr 2022. Selbst wenn die beklagtenseits bestrittene Abtretungsvereinbarung tatsächlich wirksam und zu diesem Zeitpunkt gefasst worden wäre, hätte die Pfändung die Forderung nicht mehr erfassen können und die Klage wäre ebenfalls unbegründet. Der erst nach Pfändung geschlossene Änderungsvertrag kann seinerseits keinen Einfluss auf die Auslegung des Vertrags aus dem Jahr 2012 haben.

Etwaige, auf ein Einwirken auf den Zahlungsanspruch bezogene Handlungen können daher einen Schaden nicht verursacht haben.

b) Auch im Übrigen hat der Beklagte keinen schlüssigen Vortrag zur Begründung eines seines Anspruchs gehalten. Soweit der Beklagte nämlich den Schaden insbesondere in einem möglichen Erfolg der Klage verortet, ist dies nach den unter II.A) angestellten Erwägungen gerade nicht der Fall. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, inwieweit angesichts der fortbestehenden Hypothek ein Schadensersatzanspruch in der tatsächlichen Höhe seines titulierten Anspruchs gerechtfertigt sein sollte. Auf die hierzu erteilten Hinweise im Beschluss vom 27. Mai 2024 (dort Ziff. B.4) hat der Beklagten keinen weiteren Vortrag gehalten.

III.1. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 92 ZPO.

Für die erste Instanz hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Nennwert der Sicherungshypothek in Höhe von 57.744,55 € und der Beklagte hinsichtlich der Widerklageforderung von 70.562,27 € unterlegen ist, wobei die Hilfsbegründung letztlich auf dasselbe Interesse gerichtet und daher nicht besonders zu berücksichtigen ist. Soweit zum Nachteil des Beklagten ein weiterer, nicht mehr berufungsgegenständlicher Widerklageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung abgewiesen worden ist, geht der Senat von demselben Gegenstand mit der Klage auf Löschung der Sicherungshypothek und daher von der Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG aus. Im Berufungsrechtzug war zusätzlich noch in die Kostenquote einzustellen, dass der Beklagte auch mit seinem erweiterten Widerklageantrag auf Löschung der klägerischen Auflassungsvormerkung mit 20 % des Kaufpreises von 102.000,00 €, mithin 20.400,00 €, unterlegen ist.

  1. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

  2. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Es handelt sich vorliegend um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung, deren Bedeutung nicht über das vorliegende Rechtsverhältnis hinauslangt.

  3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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Hinweis:Verkündet am: 28.05.2025

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