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4 W 99/99•OLG Celle, 2001-06-29, 4 W 99/99
Entscheidungsdatum: 2001-06-29
Aktenzeichen: 4 W 99/99
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2001:0629.4W99.99.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 21657
Tenor: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - teilweise wie folgt abgeändert:
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt für die von ihr beabsichtigte Klage nach einem Streitwert von bis zu 14. 000 DM.
Gleichzeitig wird ihr aufgegeben, ... DM monatlich, beginnend am 15. Juli 1999, zu zahlen, solange das Gericht nichts Anderes bestimmt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind in einem Rechtsstreit jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten zu zahlen.
Die Folgeraten sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.
Eine Zahlungsaufforderung wird der Zahlungspflichtigen in Kürze übersandt.
Die Entscheidung über die Beiordnung eines beim Landgericht Hildesheim zugelassenen Rechtsanwalts wird dem Landgericht übertragen.
Gründe1Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet.
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstlellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
3Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls hinsichtlich eines Streitwertes von bis zu 14. 000 DM gegeben.
4Ausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner können der Antragstellerin nicht nur im Fall eines Verlöbnisses mit dem Antragsgegner zustehen, sondern auch dann, wenn zwischen beiden lediglich eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, 427) hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nicht besteht. Nach den getroffenen Feststellungen lässt sich insgesamt nicht ausschließen, dass Leistungszwecke i. S. v. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich das Zustandekommen der Ehe und die Benutzung des Hauses als Familienheim gewesen sind; diese Zwecke sind jedoch erreicht worden, sodass Ansprüche nach § 812 BGB ausscheiden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (a. a. O. ) können jedoch die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Leistungen unter Verlobten übertragen werden. Wenn Leistungen erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit dazu dienen, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später tatsächlich zustande gekommenen ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, ohne dass besondere Abreden getroffen worden sind oder die Leistungen bei Scheitern der Ehe gesetzlich, insbesondere durch den Zugewinnausgleich, ausgeglichen werden, ist die Interessenlage durchaus vergleichbar mit derjenigen bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung. Verlobte stehen bereits in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, was das Verlöbnis von der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft abhebt. Dieser nach dem Scheitern der späteren Ehe erwachsene Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage steht der Anspruchstellerin nicht nur hinsichtlich eigener Arbeitsleistungen zu, sondern auch hinsichtlich der Arbeitsleistungen naher Familienangehöriger (§§ 1624, 328 BGB). Dieser Ausgleichsanspruch hat ergänzenden Charakter und kann nur Werte zum Gegenstand haben, die nicht dem eigentlichen Zugewinnausgleich unterfallen, sie können lediglich Investitionen erfassen, die vor der Eheschließung erbracht worden sind. Das gilt für die durch die vorehelichen Leistungen der Antragstellerin und naher Familienangehöriger bewirkte Wertsteigerung des Grundstückes, weil diese bereits in das Anfangsvermögen des Antragsgegners (§ 1376 Abs. 1 BGB) eingegangen ist und damit keinen auszugleichenden Zugewinn (§ 1373 BGB) darstellt. Nach dem Scheitern der Ehe ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, dem Beklagten diesen Vorteil zu belassen, da sie ohne eigene Vermögensmehrung im Hinblick auf die künftige Ehe Leistungen erbracht hat, deren Früchte nach dem Ausgleichsmechanismus des Zugewinnausgleichs allein dem Beklagten verbleiben würden. Es bietet sich daher an, den ergänzenden Ausgleichsanspruch grundsätzlich danach zu bemessen, was sich für die Klägerin als Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des Antragsgegners das Hausgrundstück nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde, den es im Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen der Antragstellerin und ihrer nahen Familienangehörigen gehabt hätte (BGH NJW 1992, 427, 429) [BGH 02.10.1991 - XII ZR 145/90].
7Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz zu den vom Landgericht nach zu Recht vermissten Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlöbnisses ergänzenden Vortrag gehalten und ihre Behauptung unter Beweis gestellt. Dieser ergänzende, vom Antragsgegner allerdings bestrittene Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt es, die hinreichende Erfolgsaussicht der von ihr beabsichtigten Klage jedenfalls dem Grunde nach zu bejahen.
8Hinsichtlich der Höhe der beabsichtigten Klage sind Erfolgsaussichten jedoch nur wegen einer Forderung bis zu 14. 000 DM hinreichend gegeben. Maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichsanspruches ist der Wert des Grundstückes, nicht aber der Wert der von der Antragstellerin geltend gemachten Arbeitsleistungen, die sich kaum spiegelbildlich in einer entsprechenden Erhöhung des Verkehrswertes niederschlagen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin für die von ihr geltend gemachten Arbeitsleistungen einen Stundenlohn von 60 DM geltend macht, der weit überhöht ist.
9Andererseits ist nicht von der Hand zu weisen, dass eine Wertsteigerung des Grundstückes eingetreten ist, der auch auf die Arbeitsleistungen der Antragstellerin zurückzuführen sind und zu dem Verkaufserlös von insgesamt 326. 500 DM geführt haben.
10Den Beweis eines Verlöbnisses mit dem Antragsgegner unterstellt, könnte ein Ausgleichsanspruch der Antragstellerin nach folgender Berechnung hinreichende Erfolgsaussicht haben:
11Endvermögen des Anragsgegners
12Verkaufserlös 326. 500, 00 DM
13abzüglich verkauftes Inventar (§ 287 ZPO) 5. 000, 00 DM
15abzüglich Darlehensverbindlichkeiten (unstreitig) 113. 200, 00 DM
16abzüglich Darlehensverbindlichkeiten (unstreitig) 24. 483, 84 DM
18zuzüglich Sparbuch Volksbank (unstreitig) 10, 88 DM
19zuzüglich Sparbuch Kreissparkasse (unstreitig) 19. 059, 00 DM
20zuzüglich Wert des Motorrades (unstreitig) 5. 000, 00 DM
21Kapitallebensversicherung bei der R + V Versicherung
22(Vortrag des Antragsgegners) 5. 625, 44 DM
23Überschussbeteiligung wie vor (Vortrag des Antragsgegners) 2. 128, 01 DM
24DEVK Kapitallebensversicherung (Vortrag des Antragsgegners) 5. 386, 83 DM
25Überschussguthaben hieraus (Vortrag des Antragsgegners) 199, 46 DM
27abzüglich Anfangsvermögen des Antragsgegners (unstreitig) 144. 044, 00 DM
29abzüglich Zugewinn der Antragstellerin 5. 133, 69 DM
31Von diesem Betrag steht der Antragstellerin ein hälftiger Zugewinnausgleich zu in Höhe von 26. 504, 34 DM, auf den der Antragsgegner bereits 13. 774, 34 DM gezahlt hat, sodass ein restlicher Ausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 12. 730 DM verbleibt.
33Hierzu müsste das Landgericht noch Feststellungen treffen.
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