projetos
2 ME 48/26•OVG Niedersachsen, 2026-06-25, 2 ME 48/26
2 ME 48/26Tribunal Administrativo25 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 2 ME 48/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0625.2ME48.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16684
Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 2. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
GründeDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel,
ihr eine vorläufige (nochmalige) Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zu ermöglichen, hilfsweise,
ihre Prüfungsleistung im Rahmen der Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen am 25. und 29. April 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bewerten,
im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Senatsbeschl. v. 5.5.2026 - 2 ME 24/26 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 14.2.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf einer unzutreffenden Begründung, ist im Ergebnis aber zutreffend und daher nicht zu ändern.
I. Nach § 123 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, sogen. Sicherungsanordnung). Es kann außerdem eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 1, sogen. Regelungsanordnung). Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin weder einen Anspruch auf eine erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung noch auf eine Neubewertung ihrer Leistungen glaubhaft gemacht habe. Denn sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 2010 bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Der Anspruch darauf, eine (Wiederholungs-)Prüfung abzulegen, kann nur in dem Umfang bestehen, in dem überhaupt noch ein Anspruch auf Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines Prüfungsrechtsverhältnisses besteht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.06.2016 - OVG 10 N 42.15 -, juris Rn. 7). Die inhaltliche Ausgestaltung dieses öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses, das beiderseitige Rechte und Pflichten für den Prüfling und die Prüfungsbehörde enthält, regelt die jeweilige Prüfungsordnung. Es wird regelmäßig dadurch beendet, dass der vorgesehene und vom Prüfling angestrebte Abschluss erreicht oder nach Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten die Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 13 ff.; auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.1993 - 22 A 992/91 -, juris Rn. 24ff.).
Nach diesen Maßstäben besteht kein Anspruch der Antragstellerin, die Wiederholungsprüfung (erneut) abzulegen, da sie die Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 2010 bereits endgültig nicht bestanden hat.
Maßgeblich für die Frage, ob der Prüfungsanspruch infolge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis Ende August 2010 untergegangen ist, ist die Verordnung über die Ausbildung und die Zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter (PVO-Lehr II) vom 18. Oktober 2001 (Nds. GVBl. Nr. 28/2001, S. 655), die nach der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 der zum 1. August 2010 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr) vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 288) für das Prüfungsrechtsverhältnis der Antragstellerin bis zu ihrem Ausscheiden weiter anzuwenden war.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 PVO-Lehr II blieb die Prüfung nach dem Nichtbestehen eines Prüfungsversuchs eingeleitet. § 22 Abs. 1 PVO-Lehr II sah vor, dass die Prüfung einmal wiederholt werden konnte. § 18 Abs. 1 Satz 2 PVO-Lehr II bestimmte, dass eine Prüfung als nicht bestanden gewertet wurde, wenn der Prüfling ohne Genehmigung von der gesamten Prüfung zurückgetreten ist. Nach den Durchführungsbestimmungen zur PVO-Lehr II (RdErl. d. MK v. 18. 10.2001; Nds. MBl. Nr. 37/2001, S. 809) lag ein Rücktritt nach § 18 Abs. 1 PVO-Lehr II auch dann vor, wenn sich der Prüfling ohne Zustimmung des Prüfungsamtes aus dem Beamtenverhältnis entlassen ließ. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Prüfungsamt ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Oktober 2010 zugestimmt hat. Sowohl die damalige Personal- als auch die Prüfungsakte sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden (sh. Bl. 2 der beigezogenen Personalakte BA003). Aus den in der aktuellen Personalakte noch erhaltenen Auszügen (Bl. 23 - 30 der beigezogenen Personalakte BA003) ergibt sich eine Zustimmung des Prüfungsamtes nicht. Infolge der fehlenden Glaubhaftmachung einer Zustimmung des Prüfungsamtes ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass die Wiederholungsprüfung bereits durch die Entlassung im Jahr 2010 als nicht bestanden zu werten war und der Antragstellerin ein weiterer Prüfungsversuch nicht zustand, weshalb das Prüfungsrechtsverhältnis durch das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung beendet wurde. Der Vortrag der Antragstellerin, sie sei aus gesundheitlichen Gründen aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden, ist im Übrigen auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die ärztliche Bescheinigung vom 28. Oktober 2010 (vgl. BA 003, Bl. 30), ist hierfür nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als dass die Zustimmung des Prüfungsamts zu einer Entlassung aus gesundheitlichen Gründen hierdurch allein nicht glaubhaft gemacht worden wäre.
Unerheblich ist dabei, dass die - zum Zeitpunkt der hier in Streit stehenden Wiederholungsprüfung im Jahr 2025 anzuwendende - AVPO-Lehr im Falle einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis eine Zustimmung des Prüfungsamts nicht mehr voraussetzt, sondern lediglich die Darlegung eines schwerwiegenden persönlichen Grundes für den Antrag auf Entlassung erfordert, da diese wie oben dargelegt zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht anzuwenden war.
(...)
Bereits aus demselben Grund hat der Hilfsantrag, mit dem eine vorläufige Neubewertung der Wiederholungsprüfung begehrt wird, keinen Erfolg."
Darüber hinaus fehlt es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin mache geltend, es sei ihr nicht zuzumuten, über die Dauer des Hauptsacheverfahrens ihr im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erlangtes Wissen präsent zu halten. Sie verkenne dabei, dass in dem hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall der Vorbereitungsdienst bereits über 15 Jahre zurückliege. Die erneute Einstellung im Jahr 2024 sei lediglich zur Durchführung der Wiederholungsprüfung erfolgt. Durch den Zeitraum von der Einstellung bis zur Wiederholungsprüfung habe der Antragstellerin ermöglicht werden sollen, das aktuelle Wissen aufzufrischen, Änderungen im Bildungssystem aufzunehmen und mit Feedbackmöglichkeiten anzuwenden. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass sie in den wenigen Monaten seit der Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst erstmals einen Wissenstand erlangt habe, dessen Sicherung eine vorläufige Entscheidung zwingend erfordere. Dies sei auch nicht erkennbar. Eine Aktualisierung der erlernten Kompetenzen sei auch nach Abschluss des Eilverfahrens erforderlich. In Anbetracht des bereits langen Zeitraums nach Abschluss der eigentlichen Ausbildung im Jahr 2010 sei es ihr deshalb zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
II. Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung dargelegt, dass der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss verneinte Anordnungsgrund vorliegt (dazu unter 1. ). Sie hat außerdem die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs durchgreifend in Frage gestellt (dazu unter 2. ).
1. Im Prüfungsrecht ist der Anordnungsgrund für einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung - bzw. (wie hier) zur Wiederholungsprüfung - gegeben, wenn ohne die begehrte gerichtliche Eilentscheidung eine erhebliche Verzögerung der Ausbildung droht. Der Anordnungsgrund ist unabhängig davon auch dann zu bejahen, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, den erreichten Leistungs- und Wissensstand bis zur letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu bewahren (vgl. Kuhla, in BeckOK VwGO, 77. Ed. 1. Juli 2025, § 123 Rn. 135.39; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL, Juli 2025, § 123 Rn. 86). Besonderem Gewicht kommt in diesem Zusammenhang dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu. Ein Prüfling wird nämlich in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition nicht nur am Rande berührt, wenn er erst in einem mehrjährigen Hauptsacheverfahren klären lassen muss, ob er zur (Wiederholungs-)Prüfung zuzulassen ist. Denn in diesem Fall verzögern sich das Ende der Ausbildung und der Beginn der Berufstätigkeit (vgl. Herrmann, in: Dombert/Külpmann Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 66 Rn. 79).
Ausgehend von diesen Maßgaben hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Sie hat ausgeführt:
"Selbstredend stützt sich die Antragsstellerin nicht auf präsentes Wissen aus den bis zum Jahr 2010 absolvierten Monaten ihres Vorbereitungsdienstes, sondern auf das noch "frische Wissen" aus ihrem sechsmonatigem Vorbereitungsdienst vom 01.11.2024 bis Ende April 2025. Wie der streitgegenständliche Beschluss an anderer Stelle nicht verkennt, handelt es sich auch hierbei um ,Vorbereitungsdienst' und nicht nur um eine Einstellung ,lediglich zur Durchführung der Wiederholungsprüfung'. Es bestand ein Ausbildungsverhältnis, die Anwärterin besuchte Veranstaltungen im Studienseminar, nahm Beratungen wahr und erfüllte ihre dienstlichen Verpflichtungen (etwa Unterrichtserteilung), um sich auf die Prüfung vorzubereiten. Dabei erfolgte die sechsmonatige Vorbereitung der Antragsstellerin zur Ergänzung und Auffrischung ihrer Ausbildung nach den neuesten Vorgaben. Der Zeitraum wurde deshalb so lang gewählt, damit die Antragsstellerin das aktuelle Wissen neu auffrischen, Änderungen im Bildungssystem aufnehmen und anwenden lernt und auf diese Art und Weise trotz längerer Abwesenheit gut auf die Prüfung vorbereitet wird (wie der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 19.03.2026 ausführt). Wie das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Beschluss dazu kommt, es sei nicht erkennbar, dass die Antragsstellerin in den letzten Monaten erstmals einen Wissensstand erlangt hat, dessen Sicherung eine vorläufige Entscheidung erfordern würde, erschließt sich daher nicht. Im Gegenteil hat die Antragsstellerin genauso wie Anwärterinnen, die zwischen dem Erst- und Zweitversuch keine Pause gemacht haben, ihr im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erlangtes Wissen präsent zu halten, was eine Eilentscheidung erforderlich macht (vgl. unseren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag, sowie etwa OVG NRW, Beschl. v. 31.03.2016, Az. 14 B 243/16)."
Dem tritt der Senat vollumfänglich bei. Ein Anordnungsgrund besteht vor diesem Hintergrund bereits deshalb, weil es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, ihr Wissen und ihre praktischen Kenntnisse, die sie im ergänzenden Vorbereitungsdienst erlangt hat, bis zu einer Klärung ihres Anliegens im Hauptsacheverfahren auf dem aktuellen Stand zu halten. Dass die Antragstellerin aufgrund der erheblichen Dauer auch des Eilverfahrens bereits gehalten ist, diesen Wissensstand über einen langen Zeitraum zu erhalten, rechtfertigt nicht die Annahme, dies sei ihr auch während eines mehrjährigen Hauptsacheverfahrens zumutbar.
2. Die Antragstellerin hat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Jahr 2010 bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig nicht bestanden, durchgreifend in Frage gestellt. Die Annahme, es hätten die Voraussetzungen des mittlerweile außer Kraft getretenen § 18 Abs. 1 Satz 2 PVO-Lehr II vorgelegen, wonach eine Prüfung als nicht bestanden gewertet wurde, wenn der Prüfling ohne Genehmigung von der gesamten Prüfung zurückgetreten war, weil sich die Antragstellerin ohne Zustimmung des Prüfungsamtes aus dem Beamtenverhältnis habe entlassen lassen, lässt sich nicht aufrechterhalten. Denn die Antragstellerin hat dargelegt und durch die Vorlage eines entsprechenden Schreibens des Niedersächsischen Landesamtes für Lehrbildung und Schulentwicklung vom 26. August 2010 glaubhaft gemacht, dass ihr Rücktritt von den zu wiederholenden Prüfungsteilen und ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst im Jahre 2010 im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt erfolgte.
III. Auf der Grundlage der danach durch den Senat vorzunehmenden Vollprüfung erweist sich der angefochtene Beschluss allerdings im Ergebnis als zutreffend. Die Antragstellerin hat sowohl bezogen auf den Hauptantrag als auch auf den Hilfsantrag keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die von ihr gegen die Prüfungsentscheidung des Antragsgegners erhobenen Beanstandungen greifen auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durch. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung noch auf eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsunterrichten glaubhaft gemacht. Der angefochtene Bescheid vom 30. April 2025 über das (endgültige) Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2025 werden sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Die Entscheidung, dass die Antragstellerin die Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nicht bestanden hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst vom 13. Juli 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 288, in der hier maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch die Verordnung vom 25. März 2021 - Nds. GVBl. Nr. 13/2021 S.164 -; im Folgenden: APVO-Lehr) ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn zwei Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurden, und die Prüfung wird nicht fortgesetzt, wenn sie nicht mehr bestanden werden kann. Das war bei der Antragstellerin der Fall, da beide Prüfungsunterrichte mit "mangelhaft" - jeweils 5,0 - bewertet worden waren und die Staatsprüfung damit nicht bestanden war. Mit ihrem Eilantrag trägt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes vor, das diese Rechtsfolge in Frage stellen könnte.
Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen - wie hier - berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, wobei den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zusteht, soweit es um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Insoweit erfolgt eine die gerichtliche Kontrolle nur dahin, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83] und seitdem ständige Rspr. BVerwG, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.; Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 26). Beruft sich der Prüfling hingegen auf einen Verfahrensfehler, kann er nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich zum einen nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, der Fehler also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.), und der Prüfling zum anderen seiner etwaig bestehenden Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26; Senatsurt. v. 13.9.2021 - 2 LB 63/21 -, juris Rn. 26; SächsOVG, Beschl. v. 4.9.2020 - 2 B 333719 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
1. Mit ihrem Hauptantrag macht die Antragstellerin geltend, dass die Wiederholungsprüfung verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei und ihr deshalb ein Anspruch auf erneute Wiederholung der Staatsprüfung zustehe. Die von ihr erhobenen Einwände greifen allerdings nicht durch.
a) Soweit die Antragstellerin beanstandet, ihr sei die Ausbildungsnote nicht schriftlich mitgeteilt worden (Widerspruchsbegründung, Seite 3, Gerichtsakte, Bl. 21) hat die Prüfungskommission hierzu in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 erläutert, dass die Ausbildungsnote bereits im ersten Durchgang vor über zehn Jahren gebildet und schriftlich mitgeteilt worden sei (§ 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 APVO-Lehr). Bei einer Wiederholungsprüfung bleibe die Prüfung eingeleitet (§ 22 Abs. 2 S. 2 APVO-Lehr), eine erneute Mitteilung sei nicht vorgesehen. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden; die Antragstellerin ist dem auch nicht mehr entgegengetreten.
b) Der Antragsgegner hat zu der von der Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung (Seite 4, Gerichtsakte, Bl. 22) in Frage gestellten Lehrbefähigung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 APVO-Lehr) von Frau E. zuletzt die Stellungnahme der Prüfungskommission vom 7. Januar 2026 vorgelegt, in der es heißt:
"Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Frau E., verfügt über die uneingeschränkte Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in der beruflichen Fachrichtung Metalltechnik sowie im Unterrichtsfach Sport. Die Lehrbefähigung ist durch eine erfolgreich absolvierte Staatsprüfung nachgewiesen. Sie wurde zudem in ein Amt mit Leitungs- und Prüfverantwortung berufen, womit ihre Eignung, Befähigung und fachliche Qualifikation dienstlich überprüft und verbindlich festgestellt wurde."
Der Senat hat keinen Anlass, diese Feststellung in Frage zu stellen.
c) Soweit die Antragstellerin zunächst in ihrer Widerspruchsbegründung (Seite 4, Gerichtsakte, Bl. 22) die Anzahl der mitgeteilten Prüfer moniert hatte (fünf statt vier Personen), hat sich dies angesichts der Ausführungen der Prüfungskommission in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2025,
"§ 12 Abs. 2 APVO-Lehr schreibt vier stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses vor. Weitere anwesende Personen (z. B. Fachlehrkraft der Klasse) sind Zuhörende gem. §16 APVO-Lehr und nicht stimmberechtigt. Die Zahl der Prüferinnen und Prüfer wurde nicht überschritten. Der Prüfungsausschuss wurde auf Anordnung des NLQ auf vier Personen festgesetzt und ist gemäß Blatt 50 mit folgenden Personen zur Prüfung angetreten:
geklärt. Im Übrigen war die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang genannte Ladung zur Prüfung ohnehin zeitlich überholt.
d) Das nunmehrige Vorbringen der Antragstellerin, es liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 6 Sätze 1, 2 APVO-Lehr vor, führt ebenfalls auf keinen Verfahrensfehler. Die Antragstellerin meint, da Frau E. als Leiterin des Pädagogischen Seminars an der Prüfung teilgenommen habe, sei die Prüfungskommission mit vier Mitgliedern unterbesetzt gewesen (Antragsbegründung, Seite 6, Gerichtsakte, Bl. 6 f.). Die Prüfungskommission hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 (Gerichtsakte, Bl. 74) ausgeführt:
"Die in der Ladung vom 04.03.2025 aufgeführten fünf Personen ergeben sich aus der besonderen Betreuung von Frau A. im Studienseminar I. -Stadt im Rahmen des Pädagogischen Seminar zu mehreren Seminarveranstaltungen (Teilnahme am Pädagogik-Seminar bei Frau E. während der einführenden Wochen sowie an der Prüfungsvorbereitung bei Frau J.). Frau E. war demnach vom ersten Tag des Vorbereitungsdienstes von Frau A. deren Pädagogikfachleitung und somit auch diejenige, die die PS-Besuche bei Frau A. durchführen sollte (wie auch geschehen z.B. am 14.01.25). Nach den Einführungswochen hat die Seminarleitung mit Frau A. abgesprochen, dass es die Möglichkeit gibt, an der Prüfungsvorbereitung bei Frau J. teilzunehmen. Diese Doppelzuordnung im Pädagogischen Seminar war mit Frau A. ausdrücklich im Hinblick auf eine bestmögliche Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung abgestimmt worden. Ursprünglich war auch die Vorstellung, dass beide Fachseminarleitungen in der Prüfungskommission sind. Daher waren auf der ersten Einladung beide PS-Leitungen vermerkt. Dies wurde jedoch vom NLQ abgelehnt: Nach Rücksprache mit Frau K. und Frau L. vom NLQ (Prüfungsamt) wurde das Studienseminar aufgefordert, einen Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern zu bilden. Hintergrund war die Vorgabe, dass bei Wiederholungsprüfungen das Prüfungssetting möglichst nicht verändert werden solle. Die Vorsitzende Frau E. nahm daher in ihrer Funktion als betreuende Pädagogik-Seminarleitung und auf ausdrücklichen Wunsch der Prüfungskandidatin am Prüfungsausschuss teil und führte den Vorsitz.
Die Prüfung von Frau A. setzte sich daher - rechtmäßig - aus vier Personen zusammen, wie in § 12 Abs. 2 APVO-Lehr vorgesehen. Eine Erweiterung auf fünf Mitglieder gemäß § 12 Abs. 6 APVO-Lehr war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt."
Aus Sicht des Senats unterliegt die Besetzung der Prüfungskommission vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden Bedenken. § 12 Abs. 6 APVO-Lehr lautet:
"Um Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen besser aufeinander abstimmen zu können, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als weiteres Mitglied an Prüfungen teilnehmen. Sie oder er übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses; Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung. Eine Teilnahme nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Person nach Absatz 5 an der Prüfung teilnimmt."
Danach stellt die Vorschrift ausdrücklich darauf ab, dass die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars gerade aus dieser Funktion heraus zusätzlich zu einer regulär bestimmten Prüfungskommission hinzutritt. Die Auffassung der Antragstellerin, immer, wenn der Leiter/die Leiterin des Studienseminars teilnehme, müsse die Prüfungskommission aus fünf Mitgliedern bestehen, trifft danach nicht zu. Der Antragsgegner hat - auch unter Berücksichtigung der weitergehenden Ausführungen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 17. Februar 2026 (Seite 2 f., Gerichtsakte, Bl. 111) - plausibel dargelegt, dass Frau E. als Ausbildende der Antragstellerin Mitglied der Prüfungskommission war und nicht in ihrer Funktion als Leiterin des Pädagogischen Seminars.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2026 (Gerichtsakte, Bl. 105) im Übrigen auch zu dem weiteren Monitum der Antragstellerin betreffend die "personelle Einheit des Prüfungsausschusses" nachvollziehbar erläutert hat, dass bei einem Wechsel des Studienseminars nicht dasselbe Prüfungspersonal ebenfalls das Seminar wechseln bzw. die erneute Prüfung abnehmen könne, zumal im Fall der Antragstellerin ein erheblicher Zeitraum seit der Prüfung verstrichen sei.
e) Ein relevanter Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, die Lehrkraft Frau M. habe am Prüfungsunterricht I nicht teilgenommen, was der Schulleiter Herr H. dieser gegenüber damit begründet habe, dass dies der betroffenen Fachlehrkraft verwehrt sei. Die Antragstellerin erläutert bereits nicht substantiiert, inwiefern sie durch die mangelnde Beteiligung der Frau M. Nachteile erlitten haben könnte. Unbeschadet dessen hat der Antragsgegner auf die Verfügung der Berichterstatterin vom 26. Mai 2026 eine weitere Stellungnahme der Prüfungskommission vom 1. Juni 2026 vorgelegt, in der zu dieser Frage ausgeführt wird:
"I. Zuständigkeit und Verfahren bei der Auswahl von Fachlehrkräften
Es ist gängige Praxis und entspricht dem üblichen Verfahrensablauf, dass die Prüfungsvorsitzende weder befugt noch verpflichtet ist, auf die Auswahl oder Anwesenheit einer Fachlehrkraft hinzuwirken. Die Prüfungskommission lernt die erscheinende Fachlehrkraft in der Regel erst wenige Minuten vor Beginn der Prüfungsstunde kennen. Eine formelle Identifikationspflicht besteht dabei nicht. Die Namen der Fachlehrkraft des jeweiligen Prüfungsunterrichts sind vorab von der Verwaltungskraft eingetragen und hätte im Fall von Frau M. gestrichen werden müssen. Dies ist in diesem Fall leider nicht erfolgt.
Die Aufgabe der Prüfungsvorsitzenden beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, der erschienenen Fachlehrkraft die geltenden Verhaltensregeln während der Prüfung zu erläutern und sie darauf hinzuweisen, im Anschluss an den Prüfungsunterricht zum Verhalten der Lerngruppe Stellung zu nehmen. Eine weitergehende Verpflichtung - insbesondere die Verpflichtung, bei Abwesenheit einer Fachlehrkraft Nachforschungen anzustellen oder die Prüfende hierzu zu befragen - ergibt sich weder aus der APVO-Lehr noch aus den einschlägigen Durchführungsbestimmungen.
II. Zur rechtlichen Einordnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 APVO-Lehr
Soweit das Gericht auf § 14 Abs. 2 Satz 4 APVO-Lehr sowie auf Nr. 11 der Durchführungsbestimmungen verweist, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der genannten Regelung um eine "kann"-Bestimmung handelt. Das Fehlen einer Fachlehrkraft stellt nach dem tatsächlichen Prüfungsbetrieb keine Ausnahme dar: Erfahrungsgemäß ist bei mindestens 25 % aller Prüfungsunterrichte keine Fachlehrkraft anwesend. Dies ist unter anderem auf den bestehenden Lehrkräftemangel zurückzuführen, der es erforderlich macht, Lehrkräfte kurzfristig anderweitig einzusetzen oder unaufschiebbarer kurzfristiger Termine. Die Abwesenheit einer Fachlehrkraft begründet keinen Verfahrensfehler und stellt insbesondere keine Benachteiligung der Prüfungskandidatin dar.
Für den Fall, dass keine Fachlehrkraft anwesend ist, befragt die Prüfungsvorsitzende die prüfende Person, ob sich die Lerngruppe in einer von der Vorbeschreibung abweichenden Weise verhalten hat. Die Prüfungssituation wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Prüfungskommission sorgt grundsätzlich dafür, dass es dem Prüfling nicht zum Nachteil ausgelegt wird, wenn keine Fachlehrkraft Stellung zum Verhalten der Klasse beziehen kann.
III. Zur Frage einer etwaigen Benachteiligung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Befragung der Prüfungskandidatin durch die Prüfungsvorsitzende zum Grund der Abwesenheit der Fachlehrkraft weder verfahrensrechtlich geboten noch sachlich angemessen wäre. Eine solche Befragung wäre geeignet, die Prüfungskandidatin unnötig zu belasten und den Eindruck einer Benachteiligung zu erwecken - ein Eindruck, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise gerechtfertigt wäre."
Auf dieser Grundlage sieht Senat - auch angesichts der Regelung in Nr. 11 der Durchführungsbestimmungen zu § 14 APVO-Lehr ("Wenn der Prüfungsunterricht im betreuten Unterricht erteilt wird, soll die verantwortliche Lehrkraft, in deren Klasse oder Lerngruppe der Prüfungsunterricht erteilt wird, anwesend sein und sich zum Leistungsstand und Verhalten der Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang des bisher erteilten Unterrichts äußern.") nach dem in diesem Eilverfahren maßgeblichen Sachstand (noch) keinen durchgreifenden Verfahrensmangel darin, dass der Prüfungsunterricht I in Abwesenheit von Frau M. durchgeführt wurde.
Im Übrigen - und selbständig tragend - ist an keiner Stelle dokumentiert oder auch nur vorgetragen, dass die Antragstellerin eine solche fehlende Teilnahme von Frau M. - die ihr nach ihren eigenen Angaben im Vorfeld des Prüfungstermins bekannt war (Stellungnahme vom 17. Februar 2026, Gerichtsakte, Bl. 113) - vor oder wenigstens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hätte. Sie hat sich der Prüfung vielmehr unterzogen, ohne sich auf einen solchen - aus ihrer Sicht gegebenen - Mangel zu berufen.
Aus dem in Art. 12 Abs. 1 GG wurzelnden Gebot der Chancengleichheit folgt für alle Prüfungsteilnehmer die Obliegenheit, Verfahrensfehler unverzüglich nach Bekanntwerden der sie begründenden Umstände gegenüber der zuständigen Stelle zu rügen. Diese Rügeobliegenheit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Sie soll zum einen verhindern, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1994 - 6 C 37.92 -, juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 17.8.2016 - 2 LA 86/16 -, juris Rn. 10, u. Beschl. v. 6.8.2014 - 2 LA 451/13 -, juris Rn. 7; SächsOVG, Urt. v. 25.10.2016 - 2 A 308/15 -, juris Rn. 15; vgl. auch zum Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung: Senatsurt. v. 4.2.2026 - 2 LB 30/22 -, juris Rn. 74).
Da die Antragstellerin im Vorfeld der Prüfung bereits wusste, dass Frau M. nicht teilnehmen würde, wäre es ihr zumutbar gewesen, dies gegenüber der Prüfungsbehörde bzw. Prüfungskommission zu rügen. Damit kann sie daraus aber nun nichts mehr zu ihren Gunsten herleiten.
f) Zu der Lehrkraft Frau N., die dem Prüfungsunterricht II beigewohnt und sich zu "ihrer" Klasse im Anschluss an die Reflexion der Antragstellerin geäußert hat, trägt die Antragstellerin (vgl. u.a. Widerspruchs- und Antragsbegründung) vor:
Diese Einwände greifen unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner vorgelegten Stellungnahmen der Prüfungskommission nicht durch. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2026 (Gerichtsakte, Bl. 175 ff.) hat die Prüfungskommission ausgeführt, dass die Antragstellerin Frau N. bei der Anmeldung zur Prüfung als Fachlehrkraft benannt habe. Offenbar hat die Antragstellerin bei der Anmeldung zur Prüfung angegeben, dass Frau N. die zuständige Lehrkraft für die Klasse sei, in der sie den Prüfungsunterricht abhalten werde. Daraus mag der Antragsgegner im Verfahren den "Wunsch" der Antragstellerin gemacht haben. Selbst wenn die Antragstellerin aber keinen derartigen Anlass gegeben haben sollte, hält der Senat diese Diskussion für unerheblich, weil sich die Frage, ob Bedenken gegen die Anwesenheit von Frau N. bestehen, nicht danach beurteilt, ob die Antragstellerin deren Namen im Vorfeld angegeben hat oder nicht. Maßgeblich sind die rechtlichen Vorgaben.
Die Prüfungskommission hat in der vorgenannten Stellungnahme weiter ausgeführt, die Anwesenheit von Frau N. beruhe auf § 14 Abs. 8 Satz 2 APVO-Lehr und auf Nr. 11 der Durchführungsbestimmungen zu § 14 APVO-Lehr. Frau N. sei also nicht als (einfache) Zuhörende im Sinne des § 16 Nr. 2 APVO-Lehr anwesend gewesen. Die Zulassung sei durch die Prüfungsvorsitzende ordnungsgemäß ausgesprochen worden. Das dienstliche Interesse ergebe sich aus der Tatsache, dass Frau N. die Lerngruppe gekannt habe und somit eine Aussage habe machen können, ob sich die Lerngruppe wie von der Antragsstellerin beschrieben verhalten habe.
Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 APVO-Lehr liege nicht vor. Der Vortrag der Antragstellerin, der Prüfungsunterricht II an der Berufsbildenden O. in P. -Stadt stelle einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 APVO-Lehr dar, weil es sich nicht um ihre Ausbildungsschule gehandelt habe, verkenne die tatsächlichen Ausbildungsumstände grundlegend und sei daher zurückzuweisen. Hierzu wird vertieft ausgeführt:
"Frau A. wurde aufgrund ihrer beruflichen Fachrichtung Mode- und Designtechnik an zwei Schulen (Stammschule BSZW I. -Stadt und als ergänzende Ausbildungsschule die O. in P. -Stadt) ausgebildet. Diese Fachrichtung ist im Land Niedersachsen außergewöhnlich selten vertreten und wird landesweit nur am Studienseminar P. -Stadt fachlich betreut. Da Frau A. ihren Wohnsitz im Landkreis I. -Stadt hatte, hat die zuständige Zulassungsbehörde - zum Wohle der Lehramtsanwärterin - eine Kooperationslösung zwischen dem Studienseminar I. -Stadt und dem Studienseminar P. -Stadt veranlasst. Die Leitungen beider Studienseminare, Herr Q. (P. -Stadt) und die Unterzeichnerin, haben gemeinsam eine möglichst belastungsarme Ausbildungsstruktur entwickelt.
Als Kooperationsschule wurde die O. in P. -Stadt bestimmt, da dort Schneider/-innen und Modedesigner/-innen ausgebildet werden und die fachliche Anbindung damit gewährleistet war. Darüber hinaus wurde ein Unterrichtstag gefunden, an dem Frau A. sowohl ihren Unterricht erteilen als auch an den vierzehntägig stattfindenden Seminarveranstaltungen des Studienseminars P. -Stadt teilnehmen konnte.
Die O. war somit die Ausbildungsschule im Rahmen dieser Kooperationsvereinbarung für das Fach der Antragstellerin. Frau N. war dort als Fachlehrkraft tätig, an der Frau A. betreuten Unterricht erteilt hat - soweit die krankheitsbedingten Fehlzeiten von Frau A. dies zuließen. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 APVO-Lehr liegt demnach nicht vor. Reguläre Ausbildungsschule (formal "Stammschule") war hingegen das BSZW, weshalb auch der dort ansässige Schulleiter Herr H. an den Prüfungsunterrichten teilgenommen hat."
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anwesenheit von Frau N. im Prüfungsunterricht II und dagegen, dass sie im Sinne des § 14 Abs. 8 Satz 2 APVO-Lehr angehört wurde. Ebenso wenig hält es der Senat für verfehlt, dass Frau N., wie die Antragstellerin vorträgt, ihr im Prüfungsraum während der Reflexion gegenübergesessen habe, also auf Seiten der Prüfungskommission. Frau N. war nicht lediglich, wie die Antragstellerin in diesem Zusammenhang argumentiert, (einfache) Zuhörende gemäß § 16 APVO-Lehr. Vor allem aber ist für den Senat nicht ersichtlich, welche prüfungsrechtlich relevante Benachteiligung eine solche "Sitzordnung" für die Antragstellerin gehabt haben könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei irgendeinem Beteiligten, die Antragstellerin eingeschlossen, Unklarheit über die Rolle bestand, die Frau N. in dieser Prüfung eingenommen hat. Es war vielmehr für alle Beteiligten deutlich, dass sie nicht Teil der Prüfungskommission war. Ebenso wenig kann aus einer solchen "Sitzordnung" geschlossen werden, dass die Fachlehrkraft unzulässigerweise in die Bewertungsentscheidung eingebunden worden war. Für letzteres sieht der Senat auch im Übrigen - entgegen den Andeutungen der Antragstellerin - keine Anhaltspunkte. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass Frau N. - das Vorbringen der Antragstellerin insoweit als zutreffend unterstellt - während der Vorbereitung der Reflexion mit den Mitgliedern der Prüfungskommission allein im Prüfungsraum verblieben ist. Die Prüfungskommission hat dementsprechend in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 nachdrücklich klargestellt:
"Frau N. war lediglich während der Besprechung des Unterrichts anwesend und hat konform der Prüfungsverordnung eine Stellungnehme zum Verhalten der Klasse abgegeben. Während der Notenberatung haben Frau N. als auch Frau A. gemeinsam den Besprechungsraum verlassen. Die Behauptung, Frau N. wäre während der Notenberatung mit im Besprechungsraum gewesen, ist falsch. (...) Die Prüfungskommission stellt ausdrücklich klar: Frau N. war weder an der Bewertung beteiligt noch befand sie sich während der Bewertungsbesprechung im Raum."
g) Mit der Rüge, sowohl Frau Dr. G. im Fach Deutsch als auch Frau F. im Fach Textil- und Bekleidungstechnik seien in der laufenden Unterrichtsstunde "von Tisch zu Tisch" gegangen, um sich das jeweilige Material der Schüler anzuschauen, und diese Vorgehensweise habe sowohl bei den Schülern als auch bei ihr (der Antragstellerin) für Verunsicherung und Unruhe gesorgt (Widerspruchsbegründung, Seite 6, Gerichtsakte, Bl. 24), kann die Antragstellerin ebenfalls nicht das Vorliegen eines Verfahrensfehlers begründen. Die Prüfungskommission hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 (Gerichtsakte, Bl. 77) ausgeführt:
"Dieses Vorgehen ist von der APVO-Lehr gedeckt und notwendig für eine sachgerechte Beurteilung. § 14 Abs. 8 APVO-Lehr verlangt ausdrücklich, dass sich die Benotung auf den gesamten Prüfungsunterricht einschließlich Entwurf und Reflexion bezieht. Hierzu gehört auch die Beobachtung der tatsächlichen Arbeitsprozesse in den Lerngruppen.
Während der Erarbeitungsphase im PU I in Deutsch am 25.04.2025 ist Frau Dr. G. für wenigen Minuten zu einzelnen Tischen gegangen, um sich einen Überblick über den Bearbeitungsstand der erteilten Arbeitsaufträge zu machen. Da die Schülerinnen Plakate gestalteten, die aufgrund der zu kleinen Schriftgröße überwiegend nicht gut lesbar waren, hielt die Prüfungsvorsitzende es für notwendig, dass sich die Fachseminarleiterin in Deutsch die Ergebnisse kurz ansah. Das kurzzeitige Umhergehen der Fachleitung war deshalb nicht nur zulässig, sondern erforderlich, um die Leistung der Widerspruchsführerin vollständig und fair bewerten zu können. Ein Verfahrensfehler liegt hier nicht vor.
Gleiches gilt für das Umhergehen von Frau F. während des PU II. Insbesondere in diesem Unterricht war die Prüfungskommission darauf angewiesen, von der Fachleiterin eine Rückmeldung über die Bearbeitung der Aufgaben zu erhalten. Sowohl die Aufgabenstellung als auch das beigefugte Arbeitsmaterial waren im Unterrichtsentwurf wenig konkret und aussagekräftig, so dass sich die Fachleiterin vor Ort über die fachliche Richtigkeit der Aufgaben bei der Bearbeitung durch die Lernenden informieren musste. Des Weiteren hatte Frau A. als "Methode" die Schnittmuster mit Sprühkreide besprühen lassen. Durch das zeitgleiche Sprühen mit diesem Werkstoff war die Luft im Klassenzimmer durch das Aerosol vorübergehend vernebelt. Die Prüfungskommission konnte von ihren Sitzplätzen lediglich sehen, dass dieses Umhersprühen mit wenig Sorgfalt durchgeführt und auch Finger und Federmäppchen angesprüht wurden. Zudem war ersichtlich, dass die durch die Sprühkreide gefärbten Schnittmuster wellig und farbunterlaufen waren. Es war demnach entscheidend, ob die Sprühkreide zielführend eingesetzt wurde und das Sprühergebnis auf dem Schnittmuster überhaupt gut erkennbar war. Das "Umhergehen" hat auch hier weniger als 3 Minuten gedauert und folglich nicht zu einer Erhöhung der Unruhe gesorgt. Die Lerngruppe machte vorher schon einen wenig motivierten und unruhigen Eindruck.
Die Darstellung der Widerspruchsführerin entspricht bei Weitem nicht dem tatsächlichen Ablauf. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor."
Der Senat hält dieses Vorgehen für nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Unbeschadet dessen ist die Antragstellerin dem auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
h) Soweit die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung (Seite 6, Gerichtsakte, Bl. 24) noch beanstandet hatte, dass
"die Prüfungskommission für beide UPs direkt und allein eine Gesamtnote ausgeworfen hat, ohne dass die Einzelbewertungen der Prüfungskommissionsmitglieder benannt worden sind. Dies widerspricht klar und eindeutig der Regelung des § 13 Abs. 1 APVO-Lehr, wonach jede Prüfungsleistung nach Beratung im Prüfungsausschuss von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses mit einer der folgenden Noten bewertet wird; daraus wird dann das arithmetische Mittel errechnet, welches wiederum zu einer bestimmten Note führt, vgl. § 13 Abs. 3 APVO-Lehr",
hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Prüfungsnote gemäß der Regelung des § 13 Abs. 1 APVO-Lehr aus den Einzelnoten der Prüfenden gebildet worden sei. Nach außen werde gemäß § 14 Abs. 9 APVO-Lehr nur die Gesamtnote des Prüfungsteils bekanntgegeben.
i) Schließlich folgt auch aus dem (erstmaligen) Vorbringen in der Antragsbegründung (Seite 8, Gerichtsakte, Bl. 8), der Prüfungstermin sei ihr nicht ordentlich mitgeteilt worden, kein einen Wiederholungsversuch rechtfertigender Verfahrensfehler. Die Antragstellerin trägt hierzu vor:
"Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich nicht, dass die Antragsstellerin schriftlich zu ihren Prüfungsterminen geladen wurde, wie dies gem. § 12 Abs. 1 S. 2 APVO-Lehr erforderlich ist.
Ein Empfangsbekenntnis der Antragsstellerin ist in der Akte lediglich für die Ladung vom 04. März 2025 (Bl. 4 d.A.) enthalten. Diese Ladung ist jedoch veraltet, da der Termin des PU 2 im Fach Textil- und Bekleidungstechnik nachträglich vom 01. April 2025 auf den 29. April 2025 verschoben wurde (siehe späteres Ladungsschreiben vom 28. April 2025). Insoweit gibt es jedoch kein Empfangsbekenntnis der Antragsstellerin bezüglich der relevanten späteren Ladung (siehe Bl. 5 d.A.). Dies ist auch nicht verwunderlich, da realistischerweise ausgeschlossen ist, dass das nur einen Tag vor dem angesetzten PU 2-Termin überhaupt erst verfasste (!) Ladungsschreiben noch vor dem tatsächlichen Prüfungstermin (29. April 2025) überhaupt zugegangen ist.
Hierin liegt ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 S. 2 APVO-Lehr."
Die Prüfungskommission hat sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 (Gerichtsakte, Bl. 76) hierzu wie folgt geäußert:
"Die Abstimmung der Prüfungstermine mit Frau A. gestaltete sich schwierig. Prüfungstermine wurden von Frau A. festgelegt, ohne dass zuvor eine entsprechende Abstimmung mit dem Schulleiter erfolgt war (vgl. E-Mail vom 24.01.2025). In der Folge wurden mehrere alternative Terminvorschläge übermittelt, was zu Unklarheiten im weiteren Abstimmungsprozess führte.
Gleichwohl hat die Prüfungskandidatin am 04.04.2025 ein schriftliches Empfangsbekenntnis über die Bekanntgabe des Prüfungsgegenstands unterzeichnet. Zusätzlich wurde ihr am 19.03.2025 per E-Mail sowie persönlich der verbindliche Prüfungstermin mitgeteilt (siehe Beweis Emailverkehr am 19.03.25)."
Der Senat braucht diesen Fragen indessen nicht im Einzelnen nachzugehen. Denn die Antragstellerin hat sich auf die Durchführung der Prüfung jedenfalls eingelassen, ohne sich auf eine etwaige fehlerhafte Ladung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung zu berufen. Damit kann sie aus einem etwaigen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Ladung jedenfalls nichts für sich herleiten. Auf die oben (vgl. unter e) ) dargestellten Grundsätze wird verwiesen.
2. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag eine Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen begehrt, hat sie einen solchen Anspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Antragstellerin gerügten Bewertungsfehler einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsunterrichten begründen könnten, oder ob ein solcher Anspruch wegen des inzwischen seit der Prüfung vergangenen Zeitraums ausgeschlossen ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 7.10.2010 - 19 E 985/10 -, juris Rn. 4 [für einen Zeitraum von "mehr als einem Jahr"]; VG Arnsberg, Urt. v. 23.2.2011 - 10 K 610/10 -, juris Rn. 27 ["ca. 1 3/4 Jahre"]; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 3.9.1992 - 3 L 380/91 -, juris Rn. 21 [Neubewertung der Leistungen in einer mündlichen Abiturprüfung nach mehr als 2 Jahren in der Regel unmöglich]; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 -, juris Rn. 12, wonach zur Darlegung, dass eine äußerste Grenze des Erinnerungsvermögens der Prüfer eindeutig überschritten ist, Erfahrungssätze verwendet werden dürfen). Denn zum einen blieben die Bewertungsfehler - lägen sie vor - auch dann nicht ohne rechtliche Konsequenz, denn sie hätten zur Folge, dass der Antragstellerin (die mit dem Hauptantrag begehrte) Wiederholung der Prüfung zu ermöglichen wäre (vgl. zu einem solchen Fall Senatsbeschl. v. 10.3.2026 - 2 ME 144/25 -, juris Rn. 98). Zum anderen bedarf dies schon deshalb keiner Vertiefung, weil die geltend gemachten Bewertungsfehler nicht glaubhaft gemacht sind.
a) Die Antragstellerin meint zunächst, "die 180 Graddrehung" der Prüfungskommissionsvorsitzenden Frau E. sei für sie nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der Prüfungsunterricht I aus ihrer Sicht noch sehr gut gelaufen, erst nach dem Prüfungsunterricht II sei offenbar die Bewertung gekippt (Widerspruchsbegründung, Seite 7, Gerichtsakte, Bl. 25). Diese Rüge der Antragstellerin ist bereits zu allgemein, um daraus einen Bewertungsfehler herzuleiten. Die Prüfungskommission hat außerdem in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 (Seite 3) zutreffend darauf hingewiesen, dass Rückmeldungen zu Leistungen in Unterrichtsbesuchen nicht in die Bewertung der Prüfungsunterrichte einfließen. Im Prüfungsunterricht sei von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses übereinstimmend festgestellt worden, dass das professionelle Lehrerhandeln mangelhaft gewesen sei. Unbeschadet dessen hat Frau E. in Abrede gestellt, dass sie die Leistungen der Antragstellerin vor den Prüfungsunterrichten durchweg positiv bewertet habe (vgl. Stellungnahme der Prüfungskommission vom 7. Januar 2026).
b) Die Antragstellerin macht weiter geltend (Widerspruchsbegründung, Seite 8, Gerichtsakte, Bl. 26):
"Die Bewertungen der beiden UPs in den Fächern Deutsch und Textil- und Bekleidungstechnik jeweils mit "mangelhaft" (5,) sind nicht kompatibel mit den Detailbewertungen; daraus ergibt sich ein klares Plausibilisierungsdefizit, denn die Gesamtnote muss selbstverständlich zu den Einzelbewertungen passen. Dies soll im Einzelnen exemplarisch am Fach Deutsch festgemacht werden: Der Widerspruchsführerin wird eine angenehme Lernatmosphäre, aktive SuS, eine offene Lernumgebung, ein verstandener Stundenablaufplan, eine leistungsbezogene Gruppe und schließlich die anschauliche Gestaltung des didaktischen Materials attestiert. All das sind Gesichtspunkte, die im Rahmen der Durchführung des UP I lobend hervorgehoben werden und die folglich nicht kongruent sind mit einer "mangelhaften" Bewertung. Ferner wird der Widerspruchsführerin mitgeteilt, dass die eingesetzte Methode fraglich in der Anwendung sei, dennoch wird ihr ausdrücklich attestiert, dass sie schüleraktivierend wirkte. Auch das ist doch ein Gesichtspunkt, der - für die Prüferin offenbar überraschend - positiv zu verbuchen ist.
Darüber hinaus seien die Medien in Teilen didaktisch sinnvoll aufbereitet worden, vergrößert, haptischer Zugang, etc. Zusätzlich sei das Verhalten der Lehrkraft sehr passend gewesen, sie habe eine angenehme Zurückhaltung geübt, wenngleich ihre Sprache etwas bzw. in Teilen monoton gewirkt habe. Überzeugend sei ferner die nonverbale Kommunikation zu sehen, gleiches gelte für das angemessene Bewegungsverhalten und die gute Lehrer-Schüler-Beziehung. Positiv hervorgehoben wird zusätzlich, dass die Reflexion hinreichend erfolgte und dabei die Checkliste zutreffend als mangelhaft von der Widerspruchsführerin erkannt worden sei.
Auch dies sind erkennbar Gesichtspunkte, die für eine "gute Stunde" Zeugnis ablegen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie angesichts dieser absolut positiven Aspekte insgesamt noch eine Gesamtbewertung mit "mangelhaft" (5,0) erfolgen konnte. Es drängt sich ein wenig der Eindruck auf, als ob die Note "mangelhaft" (5,0) am 25.04.2025 noch gar nicht festgelegt worden ist und die Prüfungskommission im Anschluss an den offenbar aus dortiger Sicht misslungenen PU Il zu einem doppelten "mangelhaft" kommen wollte, mit der Folge, dass die mündliche Prüfung gar nicht mehr durchgeführt zu werden brauchte."
Der Senat vermag das gerügte Plausibilisierungsdefizit nicht zu erkennen. Schon bei einer ersten Lektüre der Niederschriften zu den Prüfungsunterrichten - auch zum Prüfungsunterricht im Fach Deutsch - ist vielmehr sehr gut nachvollziehbar, warum die Bewertung der beiden Prüfungsunterrichte mit "mangelhaft" erfolgt ist. Die zuvor dargestellten Beanstandungen der Antragstellerin beschränken sich darauf, positive Aspekte hervorzuheben, blenden aber die ebenfalls genannten gewichtigen Kritikpunkte völlig aus. Daran ändern auch die ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren (etwa auf Seite 10 der Antragsbegründung, Gerichtsakte, Bl. 10) nichts. Dementsprechend hat die Prüfungskommission bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 auf die vorgenommene Gesamtwürdigung und die gravierenden Defizite in Planung, Struktur und Durchführung hingewiesen. In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2026 (Gerichtsakte, Bl. 78) hat die Prüfungskommission ergänzend erläutert:
"Die Gegenpartei stellt Einzelaspekte der Beobachtung einer Gesamtbewertung gegenüber, ohne deren Gewichtung zu berücksichtigen. Die Handreichung zur APVO-Lehr (Nr. 6) weist ausdrücklich darauf hin, dass fehlende oder unvollständige Unterrichtsentwürfe angemessen in der Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind. Im Unterrichtsentwurf muss der Prüfling die didaktisch-methodische Konzeption des zu besichtigenden Unterrichts auf Grundlage einer Analyse der Lerngruppe, der curricularen, sowie der thematischen Analyse legitimieren. Laut BBS-VO folgt die didaktisch-methodische Unterrichtsgestaltung dem Konzept der Handlungsorientierung, die in der Leitlinie SchuCu-BBS aufgeführt ist. Das Verständnis von Handlungsorientierung der Widerspruchsführerin basiert allerdings auf äußerlich beobachtbare praktische Aktivitäten. In handlungsorientierten Unterrichtskonzeptionen geht es um den Prozess der vollständigen Handlung; eine auf äußere Aktion verkürzte Handlungssemantik findet keine Legitimation im berufsbildenden Schulunterricht. Daher entsprach der zu besichtigende Unterricht sowohl im Unterrichtsfach Deutsch als auch in der beruflichen Fachrichtung bereits in der Planung in vielen Bereichen nicht den Vorgaben des handlungsorientierten Unterrichts des niedersächsischen Kultusministeriums."
c) Schließlich kann die Antragstellerin auch daraus nichts herleiten, wie die Prüfungskommission damit umgegangen ist, dass der Entwurf des Prüfungsunterrichts I nicht an den Schulleiter und die Fachleiterin für Textiltechnik übermittelt worden ist.
Die Antragstellerin moniert in diesem Zusammenhang zunächst (Widerspruchsbegrünung, Seite 9, Gerichtsakte, Bl. 27):
"Da die Widerspruchsführerin nicht wusste, dass sie jedem Einzelnen den Entwurf zuschicken muss, hat sie fristgerecht den PU-Entwurf am Vortrag der Prüfung (24.04.2025) Frau E. bis 12 Uhr per e-Mail zugeschickt und Frau Dr. G., weil diese für Deutsch als Fachleiterin zuständig ist. Die Widerspruchsführerin war zu Recht davon ausgegangen, dass die Prüfungsvorsitzende den PU-Entwurf wohl an die zwei anderen Prüfungsausschussmitglieder weiterleiten kann bzw. würde. Der "fehlende Entwurf" - dies wird dann nochmal als letzter Satz in der Begründung zum PU - I (!) für den Folgetermin (29.04.2025) aufgegriffen - lag deshalb nicht (allein) im Verantwortungsbereich der Widerspruchsführerin. (...) - Außerdem muss gesehen werden, dass die beiden Prüfer den "Mangel" (fehlender Entwurf bis 12.00h am Vortag) bemerkt haben müssen und durch Rückfrage bei der Vorsitzenden schnell Abhilfe hätte geschaffen werden können."
Damit dringt sie nicht durch. Die Prüfungskommission hat zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 (Seite 3) darauf hingewiesen, dass es gemäß § 14 Abs. 7 APVO-Lehr Aufgabe des Prüflings ist, den Entwurf "spätestens am Tag vor dem Prüfungsunterricht im Studienseminar und in der Ausbildungsschule abzugeben." Die Prüfungskommission hat dementsprechend darauf hingewiesen, der Entwurf sei fristgerecht eingereicht, allerdings entgegen der Verordnung nur an die Vorsitzende und an die Fachseminarleitung Frau Dr. G. verschickt worden. Eine Zusendung an das Studienseminar P. -Stadt, resp. an die Fachleiterin und Prüferin Frau F. sowie die Zusendung an die Ausbildungsschule, Herrn H., habe nicht stattgefunden. Hier habe sich die Antragstellerin nicht an die Vorschriften gehalten.
Diese Auffassung teilt der Senat. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin aus einer fehlenden Eigeninitiative von Frau F. und Herrn H. oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission nichts für sich herleiten. Vielmehr durfte entgegen ihrer Auffassung nachteilig bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass sie sich nicht an die verordnungsrechtlichen Vorgaben gehalten hat.
Soweit die Antragstellerin außerdem auf die Passage in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht I (dort Seite 3, Beiakte Heft 001, Bl. 52)
"Entwurf für den Schulleiter und der Fachleiterin für Textiltechnik fehlte. Auswahl der Briefe bleibt unklar. Sicherung ebenfalls. Für die beide Beteiligten der Prüfungskommission war es dadurch nicht möglich, die Planung zu beurteilen und mit der Durchführung zu vergleichen."
verweist und hierzu geltend macht, zum einen treffe es nicht zu, dass die Bewertung von Planung und Durchführung des PU I nicht möglich gewesen sein solle, zum anderen stelle es ein wesentliches Defizit in der Bewertung (oder im Prüfungsverfahren) dar, wenn die beiden Prüfer - wie sie selbst einräumten - ihre Prüfungsleistung nicht vollständig hätten zur Kenntnis nehmen können, folgt daraus kein Bewertungsfehler (und schon im Ansatz kein Verfahrensfehler).
Aus Sicht des Senats ist zunächst nachvollziehbar durch die Prüfungskommission dargelegt (vgl. Stellungnahme vom 1. Juni 2026, Gerichtsakte, Bl. 178), dass es sich bei der Nichtvorlage des Unterrichtsentwurfs an die beiden Prüfer um einen bedeutsamen Mangel handelte, der auch in die Bewertung einfließen durfte. Dort ist ausgeführt:
"Zum besseren Verständnis der Tragweite dieser Feststellung ist die inhaltliche Struktur und Funktion eines Unterrichtsentwurfs im Rahmen des Prüfungsunterrichts zu erläutern: Ein vollständiger Unterrichtsentwurf gliedert sich in mehrere aufeinander aufbauenden Teile. Im ersten Teil erfolgt eine differenzierte Analyse der Lerngruppe, die neben der sozialen Heterogenität insbesondere die vorhandenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Leistungsfähigkeit, Medien- und Methodenkompetenz, Kommunikation, Sozialverhalten sowie fachliche Kompetenzen beschreibt. Im zweiten Teil wird die didaktische Legitimation der zu fördernden Kompetenzen dargelegt, gestützt auf curriculare Vorgaben, das schulische Curriculum sowie das jeweilige Lernfeld. Auf dieser Grundlage leitet die Prüfungskandidatin die für die Unterrichtsstunde ausgewählten Kompetenzziele ab und entwickelt daraus die Stundenkonzeption. Im dritten Teil erfolgt eine fachwissenschaftliche Analyse des Unterrichtsgegenstandes einschließlich der Bestimmung von Komplexitäts-, Schwierigkeits- und Abstraktionsgraden. Auf dieser Basis trifft die Lehramtsanwärterin begründete Auswahl- und Reduktionsentscheidungen, die fachlich fundiert und vernetzt darzustellen sind. Die gründliche Lektüre und Analyse eines solchen Entwurfs erfordert erfahrungsgemäß zwei bis drei Stunden intensiver Vorbereitung. Diese Vorbereitungszeit stand den beiden Prüfungskommissionsmitgliedern, die den Entwurf nicht vorab erhalten hatten, nicht zur Verfügung. Gleichzeitig war es den beiden Prüfern dadurch nur begrenzt möglich, die Auswahl- und Reduktionsentscheidungen nachvollziehen zu können."
Wenn die Antragstellerin demgegenüber lediglich ausführt (Widerspruchsbegründung, Seite 10, Gerichtsakte, Bl. 28)
"Zum einen trifft es schlicht und ergreifend nicht zu, dass die Bewertung von Planung und Durchführung des PU I nicht möglich gewesen sein soll. Alles war leicht verständlich, nachvollziehbar und gut strukturiert; auch wenn man den Entwurf nicht gelesen hätte, brauchte man nur dem Unterricht folgen und konnte den Sachverhalt gut verstehen, da ihn die Schüler ja sehr gut noch einmal vor der ganzen Klasse präsentiert haben, was zugleich im anschließenden Lehrer-Schüler-Gespräch dem Plenum eine Sicherung bot."
überzeugt das nicht. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass es sich bei dem Unterrichtsentwurf (vgl. auch Nr. 10 der Durchführungsbestimmungen zu § 14 APVO-Lehr) um eine zu erbringende und in die Bewertung einfließende Teilleistung im Rahmen der Gesamtprüfungsleistung handelt und es sich nicht - wie die Antragstellerin suggeriert - um Material handelt, dessen Kenntnisnahme für das Verständnis und die Bewertung der Gesamtleistung lediglich hilfreich ist. Dementsprechend vermag der Senat sich auch nicht dem Vortrag der Antragstellerin anzuschließen, es liege eine rechtswidrige Doppel-Negativ-Bewertung vor, wenn die Prüfungskommission das Fehlen der Entwurfsübersendung zum einen formal als Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben und zum anderen inhaltlich berücksichtigt.
Für den Senat ist auf der Grundlage der Stellungnahmen der Prüfungskommission vom 10. Oktober 2025 (dort Seite 3) und vom 1. Juni 2026 (Gerichtsakte, Bl. 178) auch plausibel, dass die Bemerkung in der Anlage zur Niederschrift des Prüfungsunterrichts I ("Für die beide Beteiligten der Prüfungskommission war es dadurch nicht möglich, die Planung zu beurteilen und mit der Durchführung zu vergleichen.") nicht auf einen Beurteilungsfehler (und erst recht nicht auf einen Verfahrensfehler) führt. Denn dort ist zutreffend dargelegt, dass eine Gesamtbewertung der Prüfungsleistung auch in einer solchen Konstellation zulässig bleibt, und bei dieser Gesamtbewertung der (fehlende) Entwurf als (fehlende) Planungsgrundlage zu berücksichtigen ist. Dies ist auch in der Sache unumgänglich, denn ansonsten würde ein Prüfling, der entgegen den ihm obliegenden Pflichten Unterrichtsentwürfe nicht ordnungsgemäß übermittelt, privilegiert, da ihm ggf. wegen einer fehlenden Beurteilungsmöglichkeit seiner Leistungen durch die Prüfer ein weiterer Prüfungsversuch zugestanden werden müsste. Jeder Prüfling hätte es auf diese Weise in der Hand, zumindest eine zeitliche Verschiebung, wenn nicht sogar einen neuen Prüfungstermin zu erwirken.
Der Senat hält es angesichts dessen für nachvollziehbar, wenn die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2026 (Gerichtsakte, Bl. 178) ausführt:
"Aus dem Vorstehenden ergibt sich zwingend, dass Prüfungskommissionsmitglieder, denen der Unterrichtsentwurf nicht vorlag, ihre Einschätzung ausschließlich auf Basis des im Prüfungsunterricht unmittelbar Beobachteten vornehmen konnten. Dies ist grundsätzlich möglich, wie auch der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme I zutreffend ausführt: Eine Gesamtbewertung auf Grundlage von Planung, Durchführung und Reflexion gemäß § 14 Abs. 8 APVO-Lehr ist zulässig. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die vollständige und gleichgewichtige Einbeziehung aller Bewertungsdimensionen - insbesondere der Planungsqualität - ohne Kenntnis des Entwurfs nicht in gleicher Tiefe möglich ist. Das Bewertungsgewicht lag in diesem Fall maßgeblich bei der Fachseminarleitung sowie der Prüfungsausschussvorsitzenden, da beide den Unterrichtsentwurf vorab erhalten und entsprechend vorbereitet hatten. Dies begründet keinen Verfahrensfehler, sondern entspricht der in der Handreichung zur APVO-Lehr vorgesehenen Vorgehensweise: Fehlende oder unvollständige Unterrichtsentwürfe sind angemessen in der Gesamtbewertung zu berücksichtigen. Genau dies ist vorliegend geschehen."
Soweit die Antragstellerin schließlich die unterschiedliche Handhabung in den beiden Prüfungsunterrichten moniert, kann sie jedenfalls allein aus einer fehlenden entsprechenden Kritik im Protokoll des Prüfungsunterrichts II nicht herleiten, dass diese - wie gezeigt nachvollziehbar begründete - Kritik im Rahmen des Prüfungsunterrichts I beurteilungsfehlerhaft ist. Abgesehen davon hat die Antragstellerin bei der Übersendung des Entwurfs für den Prüfungsunterricht II - so versteht der Senat sowohl die Prüfungskommission als auch den Vortrag der Antragstellerin selbst (vgl. Stellungnahme vom 23. Juni 2026, Seite 5)
"(wobei im Fall der PU II der Fehler auch nicht auf Seiten der Antragstellerin liegt, diese hat den Entwurf nämlich an die E-Mail Adresse der Ausbildungsschule geschickt, welche im Organizer im Lehrerzimmer vermerkt war)."
gerade nicht gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen, weshalb die von der Prüfungskommission vorgenommene Differenzierung zumindest nicht gänzlich fernliegend erscheint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Begründung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.