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10 OB 52/26•OVG Niedersachsen, 2026-06-22, 10 OB 52/26
10 OB 52/26Tribunal Administrativo22 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 10 OB 52/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0622.10OB52.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 16393
Tenor: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 23. Dezember 2025 geändert und der Antrag der Beigeladenen zu 1.) auf Einstufung näher bezeichneter bzw. gekennzeichneter Informationen als geheimhaltungsbedürftig vollumfänglich abgelehnt.
Die Beigeladene zu 1.) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.) sind nicht erstattungsfähig.
GründeI.
Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2025, mit dem dieses die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Geschäftsinformationen der Beigeladenen zu 1.), soweit sie in den Anlagen ARQ06 bis ARQ10 geschwärzt sind, entsprechend ihrem Antrag (gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 273a Zivilprozessordnung (- ZPO -) i. V. m. §§ 2 Nr. 1, 16 - 20 Geschäftsgeheimnisgesetz - GeschGehG -) als geheimhaltungsbedürftig eingestuft hat.
Das Klageverfahren, in dem der angegriffene Beschluss ergangen ist, richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2023, mit dem dieser seine Zustimmung zu der ab dem 1. April 2023 geltenden Preisliste der Betreiberin der Tierkörperbeseitigungsanlage im Landkreis Emsland, der Beigeladenen zu 1.), erteilt hat und gegen den Bescheid vom 11. Juli 2024, mit dem der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheides vom 27. Dezember 2023 angeordnet hat (vgl. allgemein zu der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - Nds. AG TierNebG - erforderlichen Zustimmung und einer entsprechenden Sachverhaltskonstellation, die ebenfalls die hier angegriffenen Bescheide zum Gegenstand hat: Senatsbeschlüsse vom 20.3.2026 - 10 ME 51/26 -, und vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, jeweils juris).
Nach dem Eingang der Begründung der Klage hat der Berichterstatter der Kammer um vollständige Vorlage der Verwaltungsvorgänge gebeten, soweit dies noch nicht in den Parallelverfahren geschehen sei (Bl. 230 d. A. VG). Der Beklagte hat mit Schreiben vom 28. April 2025 mitgeteilt, dass die oberste Aufsichtsbehörde nunmehr einen Sperrvermerk innerhalb des streitgegenständlichen Verwaltungsverfahrens aufgehoben habe (Bl. 273 d. A. VG). Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte die ursprüngliche Sperrerklärung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Var. 3 VwGO vom 10. Juli 2024, mit dem die Vorlage des Jahresabschlusses der Beigeladenen zu 1.) und der - dem Gericht bereits vorgelegten - FIDES-Preislistenkalkulation Basis 2022 in ungekürzter Fassung verweigert wurde (Bl. 320 d. A. VG), sowie die Entscheidung über die Aufhebung der Sperrerklärung vom 10. April 2025 (Bl. 324 d. A. VG) vorgelegt und die bislang von dem Sperrvermerk betroffen Unterlagen als Anlage A3 - A19 übersandt. Das Ministerium hat seine Aufhebungsentscheidung damit begründet, dass aufgrund des durch den Senat in seiner Entscheidung vom 21. März 2025 (- 10 ME 3/25 -) deutlich gemachten Erfordernisses einer eigenen inhaltlichen bzw. materiellen (letztverantwortlichen) Prüfung des Beklagten vor seiner Entscheidung über die Zustimmung zu der Höhe des Entgelts, der Jahresabschluss und die Preiskalkulation in ungekürzter Fassung bei der von dem Beklagten durchzuführenden Plausibilitätsprüfung Berücksichtigung finden und dem Gericht für seine Entscheidungsfindung zur Verfügung stehen müssten. Da das Interesse an einer wirksamen und vollziehbaren Zustimmung zu den erhöhten Entgelten insbesondere auch bei der Beigeladenen zu 1.) bestünde, sollte ihre möglicherweise durch die Vorlage der Unterlagen tangierte Wettbewerbsposition nunmehr, auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, zurückstehen.
Aufgrund von Problemen bei der Abruffähigkeit der eingereichten Unterlagen (vgl. Bl. 779, 782.A d. A. VG), übersandte der Beklagte den Verwaltungsvorgang noch einmal als Gesamtdokument und wies "gemäß § 273 a ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO darauf hin [...], dass die den Preislisten zugrunde liegenden und hier bisher bereits übersandten Unterlagen und Kalkulationen durchaus wesentliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten könnten. Die Beigeladene zu 1.) könnte dazu gegebenenfalls angehört werden, damit diese Informationen nicht über die Maßen einer Vielzahl von Personen und Unternehmen zugänglich werden" (Bl. 788, 796 d. A. VG).
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2025 (Bl. 2045 d. A. VG) beantragte die Beigeladene zu 1.) hinsichtlich des § 273a ZPO,
für die wortscharfe Kennzeichnung aller konkret zu schützenden Geschäftsgeheimnisse, diese Informationen innerhalb einer Frist von vier Wochen entsprechend in der Verfahrensakte kennzeichnen zu dürfen, und
1.zur Sicherung der streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1) gemäß den §§ 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 GeschGehG die Erlöse, Holdingumlagen, Kosten, Kalkulationen, Finanzkennzahlen und Jahresabschlüsse sowie Verträge mit Geschäftspartnern als geheimhaltungsbedürftig einzustufen,
2.den Zugang der Klägerseite zu den unter Ziffer 1. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen auf die Prozessbevollmächtigen der Klägerin zu beschränken und der Klägerin selbst Einsicht in die Unterlagen nur unter der Kontrolle und Aufsicht ihrer Prozessbevollmächtigten zu gestatten,
3.sämtliche Beteiligten auf Folgendes hinzuweisen:
a)Die Parteien, ihre Prozessbevollmächtigten, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt sind oder noch beteiligt werden oder die Zugang zu Dokumenten dieses Rechtsstreits haben, müssen die vorstehend gemäß Ziffer 1. als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb des vorliegenden Rechtsstreits nicht nutzen oder offenlegen.
b)Die vorstehend zu Ziffer 3. a) genannten Verpflichtungen bestehen auch nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits fort.
c)Das Gericht kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend zu Ziffer 3. a) genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken, § 17 GeschGehG.
Sie begründete ihren Antrag mit der Erforderlichkeit des Schutzes ihrer Geschäftsgeheimnisse vor dem Zugriff der Konkurrenz.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 bat der Berichterstatter der Kammer um Benennung der als geheimhaltungsbedürftig einzustufenden Dokumente in den Verwaltungsvorgängen innerhalb einer Frist von vier Wochen (Bl. 2053 d. A. VG). Die Klägerin wandte sich mit Schriftsatz vom 11. August 2025 gegen den Antrag der Beigeladenen zu 1.) auf Geheimhaltungsbedürftigkeitseinstufung und die Anwendbarkeit von § 273a ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Bl. 2160 d. A. VG). Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 (Bl. 2170 - 2180 d. A. VG) machte die Beigeladene zu 1.) weitere Ausführungen zur Geheimhaltungsbedürftigkeit, konkretisierte die Informationen, die aus ihrer Sicht von der Einstufung erfasst sein sollten und kennzeichnete diese in den mitübersandten Anlagen ARQ06a bis ARQ10a. Weiter reichte sie insoweit geschwärzte Anlagen zu den Akten, die aus ihrer Sicht für eine Einsichtnahme durch Dritte genutzt werden sollten und konkretisierte ihren bisherigen Antrag zur Einstufung als geheimhaltungsbedürftig (Bl. 2176 d. A. VG). Mit Schreiben vom 14. August 2025 übermittelte der Beklagte dem Verwaltungsgericht die Kalkulationsgrundlagen der Vorkalkulation für die Jahre 2022 bis 2024, abermals mit einem Hinweis auf eine mögliche Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 273a ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO (Bl. 2189 d. A. VG). Die Beigeladene zu 1.) bekräftigte mit Schriftsatz vom 15. August 2025 die aus ihrer Sicht gegebene Anwendbarkeit des § 273a ZPO sowie das Vorliegen dessen Voraussetzungen (Bl. 2199 d. A. VG). Mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tag, beantragte sie zudem, die vom Beklagten mit Schreiben vom Vortag eingereichten zusätzlichen Unterlagen in ihren Antrag auf Einstufung als geheimhaltungsbedürftig einzubeziehen (Bl. 2207 d. A. VG).
Am 11. September 2025 fand die mündliche Verhandlung des Klageverfahrens sowie der beiden Parallelverfahren (- 2 A 108/24 und 2 A 55/25 -) statt (Bl. 2268 d. A. VG). In dieser verzichteten die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung.
Die Beigeladene zu 1.) erinnerte mit Schriftsatz vom 26. September 2025 an die noch ausstehende Entscheidung über ihren Eintrag auf Einstufung der von ihr benannten Teile der Verwaltungsvorgänge als geheimhaltungsbedürftig (Bl. 2284 d. A. VG) und teilte am 13. Oktober 2025 mit, dass das Landgericht Osnabrück die entsprechenden Informationen in dem dortigen Rechtsstreit zwischenzeitlich als geheimhaltungsbedürftig eingestuft habe, und dass nach ihrer Auffassung unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 c) der Richtlinie (EU) 2016/943 der Beklagte von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sei (Bl. 2291 d. A. VG).
Mit Urteil vom 13. November 2025 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2023 in Gestalt des Bescheids vom 11. Juli 2024 auf (Bl. 2402 d. A. VG), mit der Begründung, der Beklagte habe zum einen die Entgeltzustimmung ohne hinreichende eigene Kenntnis des Sachverhalts, hier der (vollständigen) Kalkulationsgrundlagen, getroffen, und zum anderen erwecke der Verwaltungsvorgang den Eindruck, dass der Beklagte die Einschätzung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen und damit diesem faktisch die abschließende Entscheidungsfindung überlassen habe. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 27. Dezember 2023 auch insofern als rechtswidrig erachtet, als die am 5. Januar 2024 bekanntgegebene Zustimmung zur Entgelthöhe mit Rückwirkung ab dem 1. April 2023 erteilt worden sei. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden den Beteiligten am 22. bzw. 23. Dezember 2025 zugestellt.
Am 23. Dezember 2025 fasste das Verwaltungsgericht den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss (Bl. 2456 d. A. VG), mit dem folgenden, dem Antrag der Beigeladenen zu 1.) weitgehend stattgebenden Tenor:
"Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Geschäftsinformationen der Beigeladenen zu 1), soweit sie in den Anlagen ARQ06 bis ARQ10 geschwärzt sind, werden als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Die Beteiligten werden auf Folgendes hingewiesen:
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt."
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 273a ZPO nicht von § 99 VwGO verdrängt werde, weil der zum 1. April 2025 neu eingefügte § 273a ZPO ein spezielles Verfahren biete, das einen Ausgleich zwischen dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen einerseits und dem effektiven Rechtsschutz andererseits gewährleiste, indem die Behandlung von in das Verfahren eingeführten, geheimhaltungsbedürftigen Informationen mit bestimmten Auflagen versehen werden könne. Damit werde ein von § 99 VwGO gerade nicht eröffneter "Mittelweg" zwischen der Beeinträchtigung von Geschäftsgeheimnissen durch unbeschränkte Offenlegung und der Gefährdung des effektiven Rechtsschutzes durch Nichtvorlage von Verwaltungsvorgängen ermöglicht. Die Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Geschäftsinformationen könne sich im Verwaltungsprozess gleichermaßen wie in zivilgerichtlichen Verfahren stellen, so dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO nicht erkennbar sei. Zudem entspreche die Anwendbarkeit des § 273a ZPO auch im Verwaltungsprozess dem in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2016/943 vorgesehenen Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung. Hier sei die Einstufung der gekennzeichneten Informationen als geheimhaltungsbedürftig angezeigt. Der Klägerin würden dadurch keine wesentlichen Nachteile erwachsen, insbesondere bleibe der effektive Rechtsschutz durch die vollständige Verwertbarkeit der Informationen innerhalb des Gerichtsverfahrens bzw. der weiteren Gerichtsverfahren gewährleistet. Soweit die Beigeladene zu 1.) darüber hinaus die Anordnung begehre, den Zugang der Klägerseite zu den als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen auf ihre Prozessbevollmächtigten zu beschränken und ihr selbst Einsicht in die Unterlagen nur unter der Kontrolle und Aufsicht ihrer Prozessbevollmächtigten zu gestatten, bleibe der Antrag hingegen erfolglos. Die Informationen seien schon seit über einem Monat vor Antragstellung vorgelegt worden und hätten der Klägerin in der Zwischenzeit ohnehin bereits zugänglich gemacht werden können. Hinzu komme, dass im aktuellen Entscheidungszeitpunkt der Sinn einer solchen Anordnung nicht mehr erkennbar sei. Weiter belehrte das Verwaltungsgericht die Beteiligten über die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses.
Gegen diesen, der Klägerin am 23. Dezember 2025 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrer beim Verwaltungsgericht am 6. Januar 2026 eingegangenen Beschwerde.
II.
Die zulässige (dazu 1.)) Beschwerde der Klägerin ist begründet (dazu 2.)). Das Verwaltungsgericht ist unzutreffend von der Anwendbarkeit des § 273a ZPO (i. V. m. §§ 2 Nr. 1, 16 - 20 GeschGehG) im Verwaltungsgerichtsverfahren ausgegangen.
Zwar kann nach § 273a Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die - hier von der Klägerin mit der Beschwerde angefochtene - Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach (§ 273a Halbsatz 2 ZPO i. V. m.) § 16 Abs. 1 GeschGehG, die grundsätzlich vor der mündlichen Verhandlung und nicht wie hier - nach Ergehen des Urteils - zu erfolgen hat (vgl. Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 94; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage Oktober 2025, § 273a Rn. 9), nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden (anders bei der Ablehnung eines Antrags, da dann das Geschäftsgeheimnis in Gefahr gerät, vgl. Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 1.3.2026, § 273a Rn. 74). Mit einem stattgebenden Beschluss ist das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten wiegt nicht so schwer, dass eine Anfechtung, auch unter dem Gesichtspunkt der Beschleunigung, nicht bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache zurückgestellt werden kann (Gregor, in: BeckOK GeschGehG, Stand: 15.9.2024, § 20 Rn. 26 m. w. N.; Kalbfus, in: GeschGehG, 2. Auflage 2024, § 20 Rn. 40; vgl. auch Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 1.3.2026, § 273a Rn. 72; Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 121). Jedoch steht dies im vorliegenden Fall der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen, zum einen weil die Klägerin als in der Hauptsache obsiegende Beteiligte mangels Beschwer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kein Rechtsmittel einlegen kann (vgl. dazu Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 129, 131; Gregor, in: BeckOK GeschGehG, Stand: 15.9.2024, § 20 Rn. 25b m. w. N.) und zum anderen, weil jedenfalls § 273a Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG im Verwaltungsprozess schon nicht anwendbar ist, wie im Folgenden unter 2.) zur Begründetheit der Beschwerde näher dargestellt wird. Der innerhalb der Regelungssystematik des § 273a ZPO bei erfolgter Einstufung als geheimhaltungsbedürftig vorgesehene Vorbehalt des Rechtsmittels in der Hauptsache kann einer Beschwerde nicht entgegenstehen, wenn diese Norm bereits nicht anwendbar ist.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus § 146 Abs. 2 VwGO, wonach unter anderem prozessleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die angegriffene Entscheidung der Einstufung bestimmter Informationen als geheimhaltungsbedürftig durch das Verwaltungsgericht bezieht sich nicht ausschließlich auf den äußeren Fortgang oder Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern legt mit eigener rechtlicher Wirkung den Beteiligten unter Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, und mit zeitlicher Wirkung über die Dauer des Verwaltungsprozesses hinaus, Verhaltenspflichten im Umgang mit den im gerichtlichen Verfahren zu verwendenden Informationen auf, womit eine Beschwer der Klägerin dahingehend einhergeht, dass ihr nicht nur verboten wird, die Informationen zu nutzen oder weiterzugeben, sondern sie darüber hinaus auch gehalten sein kann, organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu treffen, und sie im Falle einer Pflichtversäumnis mit ganz erheblichen Ordnungsmitteln bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - I ZB 86/20 -, GRUR 2022, 591 Rn. 9; Gregor, in: BeckOK GeschGehG, Stand: 15.9.2024, § 20 Rn. 25b m. w. N.). Insoweit ist gerade auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine Möglichkeit der Anfechtung des Beschlusses erforderlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 131), zumal hier zudem fraglich erscheint, inwieweit die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer der Klägerin in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren wieder beseitigt werden könnte, insbesondere da es nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts für seine Entscheidung nicht auf die Richtigkeit der Kalkulation des Entgelts angekommen ist, mithin die hier streitgegenständlichen Informationen nach der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts - den bisherigen Beschlüssen des Senats zu der auch hier streitgegenständlichen Zustimmungsentscheidung des Beklagten entsprechend - nicht entscheidungserheblich waren.
Gemäß § 273a ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nr. 1 GeschGehG sein können; die §§ 16 bis 20 GeschGehG sind entsprechend anzuwenden. § 273a ZPO ist allerdings im Verwaltungsgerichtverfahren nicht über § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (so auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 3.7; Ronny Hauck, § 273a ZPO - Regelungssystematik, Inhalt und Auswirkungen auf immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten, GRUR-Prax 2025, 232, 233 Rn. 5).
Nach § 173 Satz 1 VwGO sind das Gerichtsverfassungsgesetz (- GVG -) und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen (vgl. zu letzterem SteinbeißWinkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 173 Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich § 273a ZPO nicht erfüllt.
a) Die Verwaltungsgerichtsordnung, enthält mit § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO eine eigenständige Regelung zur Gewährleistung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mit der die Ziele eines effektiven Rechtsschutzes durch Aufklärung des Sachverhalts und der Gewährung rechtlichen Gehörs einerseits sowie des Schutzes der Vertraulichkeit bestimmter Informationen andererseits unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verwaltungsprozesses in Einklang gebracht werden sollen. Neben dem insoweit vorgesehenen In-camera-Verfahren vor dem zuständigen Fachsenat (§ 99 Abs. 2 VwGO) ist kein Raum für ein zusätzliches Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache nach § 273a ZPO i. V. m. §§ 16 bis 20 GeschGehG, das mit anderen Regelungen einem entsprechenden Ziel dient. § 273a ZPO gilt nur für Zivilprozesse bzw. bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273 Rn. 3; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 1.3.2026, § 273a Rn. 1 - 2.2; Hunke, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 273a Rn. 4, Foerste, in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage 2026, § 273a Rn. 1; Siebert, in: Saenger/Ullrich, ZPO, 6. Auflage 2026, § 273a Rn. 2; Thole, in: Stein, ZPO, 24. Auflage 2026, § 273a Rn. 1; Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 273a Rn. 8).
Im Verwaltungsprozess sind die Behörden gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage unter anderem von Dokumenten verpflichtet, die - wie auch die Gerichtsakten - die Beteiligten gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO einsehen können. Dies dient im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem effektiven Rechtsschutz (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 96). Wenn das Bekanntwerden des Inhalts von Dokumenten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Dokumenten und die Erteilung der Auskünfte nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO verweigern (sogenannte "Sperrerklärung"). Die in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO aufgeführten gesetzlichen Geheimhaltungsgründe dienen regelmäßig dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche oder dem Schutz von anderen Rechtsgütern mit verfassungsrechtlichem Rang (BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 - 20 F 7.21 -, juris Rn. 37). Hierunter fallen auch von Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (BVerwG, Beschluss vom 1.2.2024 - 20 F 20.22 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 17 m. w. N.; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 81 f.), wobei § 2 Nr. 1 Buchstabe a) GeschGehG, ungeachtet des Vorranges spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG, als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 1.2.2024 - 20 F 20.22 -, juris Rn. 20). Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen (Posser, in: BeckOK VwGO, § 99 Rn. 20 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 - 20 F 7.21 -, juris Rn. 36). Die Beteiligten können die Rechtmäßigkeit der Verweigerung gerichtlich durch entsprechende Fachsenate an den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen bzw. am Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen (§ 99 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 VwGO), sofern sich diese auf aus der Sicht des Gerichts der Hauptsache entscheidungserhebliche Unterlagen bezieht (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 1, 6).
Das "Ob" der Vorlage von Dokumenten und deren Umfang (nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird durch das den Rechtsstreit führende Gericht bestimmt; die sich anschließende Übermittlung durch die Behörde erfolgt als eine Ausprägung der Amtshilfe (vgl. dazu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 1, 6). Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind. Entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz hat das Gericht die für seine Rechtsfindung erforderlichen Tatsachen grundsätzlich selbst zu ermitteln, ohne Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen, und muss das Gericht die Möglichkeit haben, sich ohne Rücksicht auf das Vorbringen der Parteien die volle Überzeugung davon zu bilden, ob die zu überprüfende Maßnahme rechtmäßig ist (vgl. dazu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 86 Rn. 25). § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung, der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht sowie der Kenntnis der Beteiligten von den maßgeblichen Vorgängen und bildet insofern eine Konkretisierung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, juris Rn. 70, 65 - 69). Soweit mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Geheimhaltungsinteressen in ein Spannungsverhältnis geraten, ist dessen Auflösung gesetzlich durch das Vorlage-Verweigerungsrecht der Exekutive vorgesehen, das in einem In-camera-Verfahren überprüft werden kann, ohne dass die Beteiligten Kenntnis vom Akteninhalt erhalten (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 96, 99).
Dies kann zur Folge haben, dass bei einer rechtmäßigen Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen, die Möglichkeit des Gerichts der Hauptsache, sich seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zu bilden, eingeschränkt ist, ohne dass dies der Behörde im Sinne einer Beweisvereitelung nachteilig angerechnet werden dürfte (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 20). Die mit § 99 VwGO verbundene Einschränkung der Verfahrensansprüche auf Dokumentenvorlage und Auskunft ist aber mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes vereinbar; das Hauptsachegericht muss in diesem Fall die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig ausschöpfen und sämtliche ihm zugänglichen Tatsachen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen würdigen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 -, juris Rn. 20, 21 - 24; vgl. dazu auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 32).
Betrifft die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vorzulegenden Dokumente einen Dritten, was insbesondere bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten der Fall sein kann, kann er analog § 99 Abs. 1 S. 3 VwGO bei der obersten Aufsichtsbehörde die Abgabe einer Sperrerklärung beantragen und bei (beabsichtigter bzw. von ihm nicht gewollter) Freigabe von Dokumenten analog § 99 Abs. 2 VwGO einen Antrag an den Fachsenat stellen, dass die Aktenvorlage unterbleibt (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO. 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 33; vgl. zu den Problematiken hinsichtlich der Herstellung praktischer Konkordanz in multipolaren Rechtsverhältnissen auch a. a. O Rn. 34 und Posser, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2025, § 99 Rn. 54 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, abweichende Meinung, juris Rn. 144 ff.). Im Bereich des Telekommunikationsrechts besteht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (- TKG -) demgegenüber das Recht der Bundesnetzagentur, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen, mit gegebenenfalls daran anschließender Entscheidung durch das Gericht der Hauptsache. Ohne eine spezialgesetzliche Regelung ist eine Vorlage lediglich zur Kenntnisnahme durch das Gericht außerhalb eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht möglich, ein In-camera-Verfahren vor dem Hauptsachegericht ausgeschlossen (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 18 m. w. N.).
In solchen - wie auch hier - multipolare Rechtsverhältnisse betreffenden Streitigkeiten, etwa um die Richtigkeit der genehmigten Entgelthöhe, kann die Marktbeherrscherin oder - wie hier - Beliehene mit einer Monopolstellung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20.3.2026 - 10 ME 51/26 -, juris Rn. 50), wenn ihr die Beweislast zukommt, vor der Alternative stehen, Geschäftsgeheimnisse zu Lasten ihrer Berufsfreiheit offenzulegen oder sich die Verteidigung der Entgelthöhe zu erschweren bzw. unmöglich zu machen; liegt die Beweislast hingegen bei den Wettbewerbern bzw. den Kunden, die die Entgeltgenehmigung angreifen, können sie sich nicht auf die aus dem Verfahren infolge der Sperrerklärung herausgenommenen Grundlagen der Entgeltberechnung beziehen und diese substantiiert in Frage stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 100). Ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen ist insoweit kaum möglich; die Entscheidung ergeht entweder zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes oder zu Lasten des Geheimhaltungsinteresses (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 101, 107). Die Anforderungen an die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern durch Abwägung sind aber beispielsweise dennoch erfüllt, wenn das Geheimhaltungsinteresse ohne erhebliches Gewicht ist und es daher gerechtfertigt ist, es hinter das Interesse an effektivem Rechtsschutz zurücktreten zu lassen; es bedarf stets einer Abwägung, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz, insbesondere an rechtlichem Gehör, zu gewähren ist (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 114). Gerade in der vorliegenden Konstellation könnte sich aber aus der Stellung der Beigeladenen zu 1.) als Beliehene, die funktional an die Stelle der ansonsten beseitigungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft tritt, die Erforderlichkeit eines effektiven Rechtsschutzes ihrer Kunden, d. h. der Materialbesitzer ergeben, die ohne Beleihung öffentlich-rechtliche Gebühren zu entrichten hätten, wenngleich auch nachteilige Auswirkungen im Hinblick auf Wettbewerber zu berücksichtigen sind (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 118, 122 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 99 Rn. 27c). Hierüber ist im Hinblick auf § 99 Abs. 2 VwGO aber weder vom Gericht der Hauptsache noch vom Senat im Beschwerdeverfahren zu befinden.
b) Der mit dem Gesetz "zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit" (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 7. Oktober 2024 in die Zivilprozessordung eingefügte und am 1. April 2025 in Kraft getretene (Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 2) § 273a ZPO, nach dem streitgegenständliche Informationen auf Antrag einer Partei vom Gericht der Hauptsache als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden können und §§ 16 - 20 GeschGehG für entsprechend anwendbar erklärt werden, regelt demgegenüber ein anderes Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. im vom Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess, in dem eine Beweisführung durch Offenlegung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erforderlich sein kann (vgl. Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 273a Rn. 1). Ziel der Einführung des § 273a ZPO war ein umfassender zivilprozessualer Geheimnisschutz (Ronny Hauck, § 273a ZPO - Regelungssystematik, Inhalt und Auswirkungen auf immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten, GRUR-Prax 2025, 232, 235 Rn. 27; vgl. auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 3, 33) mit dem Zweck einer Stärkung Deutschlands als Justizstandort, nicht eine Erweiterung des bereits bestehenden verwaltungsprozessualen Geheimnisschutzes oder die Schaffung einer Möglichkeit, das nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgesehene In-camera-Verfahren vor dem zuständigen Fachsenat zu umgehen.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs waren die zuvor bestehenden Möglichkeiten zur Einschränkung der Öffentlichkeit vor den Zivilgerichten im geltenden Recht (durch das Gerichtsverfassungsgesetz) unzureichend und die Lücken sollten durch die Neuregelung des § 273a ZPO geschlossen werden, die für alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten gelten sollte (BT-Drs. 20/8649, S. 32). Insbesondere war (und ist) im Zivilprozess, anders als nach § 99 Abs. 2 VwGO, ein In-camera-Verfahren nicht geregelt (BGH, Urteil vom 13.2.2025 - III ZR 63/24 -, juris Rn. 50 f.; vgl. dazu Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 7 ff., 26 f., 29, 195).
Vor der Einführung des § 273a ZPO diente im Zivilprozess seit dem Jahr 2019 das Geschäftsgeheimnisgesetz, mit dem die Richtlinie (EU) 2016/943 "über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" umgesetzt werden sollte, dem Ausgleich zwischen dem Interesse am Schutz von Geschäftsgeheimnissen einerseits und den Geboten des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes andererseits (Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 273a Rn. 5, 7). Da das Gesetz nach seinem Wortlaut allerdings nur zur Anwendung gelangte, wenn das Geschäftsgeheimnis als solches Streitgegenstand des Verfahrens war und nicht etwa auch in Verfahren in denen ein Geheimnis zur Klageabwehr oder zur Begründung eines sonstigen Anspruchs eingebracht werden sollte, kam es nur selten zur Anwendung (Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 273a Rn. 7; vgl. auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 28). Durch § 273a ZPO sollte diese Schutzlücke geschlossen und der Anwendungsbereich auch auf diese Fälle erstreckt werden, indem das Geschäftsgeheimnisgesetz und alle von ihm nicht erfassten Zivilverfahren miteinander verzahnt werden (Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 273a Rn. 8; vgl. auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 30 f.; vgl. auch BT-Drs. 20/8649, S. 17). Die Qualität des Geheimnisschutzes sollte zu dem der Schiedsgerichtsbarkeit aufschließen (Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 38, 33), indem durch das Angebot eines an den Bedürfnissen der Wirtschaft orientierten, schnellen, effizienten und attraktiven Gerichtsverfahrens der Konkurrenz durch privat agierende Schiedsgerichte für die ordentliche Gerichtsbarkeit insbesondere hinsichtlich großer Wirtschaftsstreitigkeiten entgegengewirkt werde (vgl. Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 33), und überdies sollte die notwendige Rechtsfortbildung im Bereich des Wirtschaftszivilrechts gefördert werden (BT-Drs. 20/8649, S. 1, 16 f.). § 273a ZPO dient dabei (vgl. Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 7 - 10; Prütting, in: MüKo ZPO, 7. Auflage 2025, § 273a Rn. 7) - wie auch § 99 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - BvR 2087/03 -, juris Rn. 99) - dem Ausgleich zwischen effektivem Rechtsschutz sowie dem Gebot rechtlichen Gehörs einerseits und dem grundrechtlichen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse andererseits. Durch § 273a ZPO sollte das Dilemma aufgelöst werden, dass sich eine beweisbelastete Partei gezwungen sehen kann, aus ihrer Sicht schützenswerte Daten vorzutragen und in einer öffentlichen Verhandlung auf den Prüfstand zu stellen, um im Verfahren nicht zu unterliegen bzw. der Beklagte es für erforderlich erachtet, im Interesse der Rechtsverteidigung Geschäftsgeheimnisse offen zu legen (vgl. Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 10; vgl. auch BT-Drs. 20/8649, S. 32). Werden Informationen nach § 273a ZPO als geheimhaltungsbedürftig eingestuft, so hat dies insbesondere zur Folge, dass diese gemäß § 273a Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 16 Abs. 2 GeschGehG von den am Verfahren praktisch beteiligten Personen vertraulich behandelt werden müssen und nicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens genutzt oder offengelegt werden dürfen und Dritte nur eingeschränkt Einsicht in die Akten erhalten (§ 273a Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 16 Abs. 3 GeschGehG).
c) Diese unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nach der Verwaltungsgerichtsordnung einerseits und der Zivilprozessordnung andererseits, mit ihren jeweiligen Maßstäben hinsichtlich des Ausgleichs der gegenläufigen Interessen, entspricht den unterschiedlichen Prägungen der beiden Gerichtsverfahrensordnungen, insbesondere durch Beibringungs- und Amtsermittlungsgrundsatz, welche auch den Ausschluss der, vom Gesetzgeber auch nicht gewollten, Anwendbarkeit von § 273a ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtfertigen bzw. zur Folge haben.
Das nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO vorgesehene In-camera-Verfahren vor dem Fachsenat ist gegenüber der nach § 273a ZPO vorgesehenen Einstufung bestimmter Informationen als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht der Hauptsache eine speziellere, an den Besonderheiten des Verwaltungsprozesses ausgerichtete Regelung zum Schutz von unter anderem Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von Beteiligten bzw. Dritten, wie etwa Beigeladenen. Anders als im Zivilprozess gilt nach der Verwaltungsgerichtsordnung der Amtsermittlungsgrundsatz, der insbesondere auch die materielle Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung sichern soll (SteinbeißWinkelmann/Naumann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 173 Rn. 82), und das Gericht kann die Übermittlung bestimmter Dokumente von den Behörden verlangen. Nur in gesetzlich normierten, eng auszulegenden Fällen, können diese die Vorlage verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Bei in den angeforderten Dokumenten enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Dritten haben die Behörden bei ihrer Entscheidung über die Vorlage das Interesse an einem effektiven Rechtsschutz, auch unter Berücksichtigung der Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2025 - 20 F 7.21 -, juris Rn. 38; zum Interesse an gerichtlicher Wahrheitsfindung vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 116; Posser, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2025, § 99 Rn. 26; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 99 Rn. 27; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: 6.2025, § 99 Rn. 27 f.), und das Geheimhaltungsinteresse gegeneinander abzuwägen. Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung wird auf Antrag durch den entsprechenden Fachsenat (und nicht durch das Gericht der Hauptsache) in einem speziell ausgestalteten Verfahren überprüft (§ 99 Abs. 2 VwGO). Andere Verfahren kommen bei spezielleren öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung, wie etwa nach § 218 TKG, der ausdrücklich die Vorschrift des § 99 VwGO modifiziert.
Im Zivilprozess steht es demgegenüber den Parteien grundsätzlich frei, welche Dokumente sie vorlegen, um den von ihnen geltend gemachten Anspruch zu belegen bzw. einen gegen sie geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Entscheidet damit im zivilprozessualen Verfahren eine Partei selbst darüber, ob und in welchem Umfang sie bestimmte Informationen, die sie als geheimhaltungsbedürftig erachtet, bei dem Gericht einreicht, so ist es nachvollziehbar, dass sie die Preisgabe gegenüber der Gegenseite nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig machen kann, dass diese Informationen zuvor unter den Schutz des Geschäftsgeheimnisgesetzes (i. V. m. § 273a ZPO) gestellt wurden (vgl. dazu Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 106.1 f.; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, Oktober 2025, § 273a Rn. 7). Ist demgegenüber eine Behörde im Verwaltungsprozess zur Übermittlung von Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse von Dritten erhalten, verpflichtet, kann der betroffene Dritte die Vorlage nicht (gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines verringerten Rechtsschutzes) verweigern, wenn - bei unterstellter Anwendbarkeit des § 273a ZPO im verwaltungsprozessualen Verfahren - das Gericht der Hauptsache (möglicherweise auch abweichend von der Auffassung des nach § 99 Abs. 2 VwGO zuständigen Fachsenats) zu dem Ergebnis gelangen würde, die enthaltenen Informationen bedürften keiner Einstufung als geheimhaltungsbedürftig. Daher erscheint es im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz und die damit verbundene Sachaufklärungspflicht nicht erforderlich bzw. unzweckmäßig, neben § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO ein zusätzliches, anders ausgestaltetes Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess anzuwenden. Benötigt ein Verwaltungsgericht aus seiner Sicht bestimmte Unterlagen für die Entscheidung eines Rechtsstreits, so hat bei unterschiedlicher Beurteilung der Geheimhaltungsbedürftigkeit letztlich der entsprechende Fachsenat in einem In-camera-Verfahren über die (Pflicht zur) Vorlage gegenüber dem Gericht der Hauptsache zu entscheiden, und nicht der betroffene Dritte in Abhängigkeit von der Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig.
Zwar mögen die unterschiedlichen Verfahren jeweils Vorteile und Nachteile gegenüber dem anderen Verfahren aufweisen (vgl. dazu auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 195, 26 f.). Dies rechtfertigt jedoch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht die Anwendung von § 273a ZPO in Fällen, in denen dies dem Betroffenen günstiger erscheint bzw. seine eigene Einschätzung von der Beurteilung durch den Fachsenat abweicht. Vielmehr könnte mit der Anwendung von § 273a ZPO das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO unterlaufen werden, indem in Konstellationen, wie der vorliegenden, in denen für von dem Gericht der Hauptsache angeforderte Unterlagen, zu deren Vorlage die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht abgegeben - bzw. wie hier aufgehoben wird - und der hiervon betroffene Dritte eine gerichtliche Überprüfung durch den dafür vorgesehenen Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht betreibt bzw. dort keinen Erfolg hat, er stattdessen bzw. im Falle der Erfolglosigkeit über § 273a ZPO eine gesetzlich durch § 99 VwGO gerade nicht vorgesehene Geheimhaltungseinstufung durch das Gericht der Hauptsache herbeiführt, um seine Geschäftsgeheimnisse zu schützen (vgl. zur Nichtanwendbarkeit von § 99 Abs. 2 VwGO im Zivilprozess BGH, Urteil vom 13.2.2025 - III ZR 63/24 -, juris Rn. 51). Darüber hinaus bietet § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, der die Kenntnisnahme der geschützten Informationen durch die Beteiligten gegebenenfalls vollständig ausschließt, einen stärkeren Schutz von (Geschäfts-)Geheimnissen als § 273a ZPO, der eine Kenntnisnahme des Gegners, wenngleich unter dem Verbot der Nutzung bzw. Offenlegung außerhalb des Verfahrens, zulässt und ist - entsprechend dem Erfordernis in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten - nicht auf schutzbedürftige Informationen mit geschäftlichem Bezug begrenzt (vgl. dazu auch Ramstetter, in: BeckOGK ZPO, Stand: 1.4.2026, § 273a Rn. 195 f., 26 - 26.2).
Hält die Beigeladene zu 1.) bestimmte Informationen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten für schutzbedürftig, weil es sich aus ihrer Sicht um Geschäftsgeheimnisse handelt, hätte sie nach der Aufhebung des Sperrvermerks (und vor der Vorlage der Unterlagen durch den Beklagten, jedenfalls vor Kenntnisnahme der weiteren Beteiligten von den enthaltenen Informationen) das nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO vorgesehene In-camera-Verfahren durch den Fachsenat anstrengen können, was sie jedoch unterlassen hat. Dagegen ist gesetzlich nicht vorgesehen, wie es die Beigeladene zu 1.) begehrt und das Verwaltungsgericht ausgesprochen hat, im Verwaltungsprozess diese Informationen über § 273a ZPO als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, mit den sich aus §§ 16 bis 20 GeschGehG ergebenden Folgen.
Die Beschränkung der Anwendbarkeit von § 273a ZPO auf den Zivilprozess ergibt sich auch aus der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift bzw. den mit ihr verfolgten Zielen sowie der Begründung des Entwurfs des Justizstandort-Stärkungsgesetzes, mit dem § 273a ZPO eingeführt wurde und damit dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/8649). Die Begründung des Gesetzentwurfs bezieht sich allein auf bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten (bspw. "ordentliche Gerichtsbarkeit", "privatrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten", S. 1; "staatliche Ziviljustiz", "Zivilparteien", S. 16), wenngleich die Beigeladene zu 1.) aus dieser andere Schlüsse zieht (Bl. 80.H f. d. A.). So heißt es in der Begründung auch ausdrücklich, von den Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sollen "sämtliche Parteien in der Zivilgerichtsbarkeit profitieren" (BT-Drs. 20/8649, S. 2), "Erstreckung der prozessualen Schutzregelungen des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes auf sämtliche zivilrechtliche Verfahren" (a. a. O., S. 17) und "der neue § 273a regelt die Geheimhaltung im Zivilprozess" (a. a. O., S. 32). Auch bereits das Geschäftsgeheimnisgesetz, auf dessen Regelungen § 273a ZPO zum Teil Bezug nimmt, sollte das Verhältnis zwischen Privaten regeln und im Bürger-Staat-Verhältnis keine Anwendung finden (Hiéramente, in: BeckOK GeschGehG, Stand: 1.3.2025, 1 Rn. 6; vgl. auch § 1 Abs. 2 GeschGehG). Weder aus der Gesetzesbegründung gehen Anhaltspunkte dafür hervor noch ist sonst ersichtlich, dass Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes über § 273a ZPO (i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO) auch im Verwaltungsprozess Anwendung finden sollten. Um eine Stärkung des Justizstandortes im Wettbewerb zu anderen Ländern kann es im Bereich des Verwaltungsprozesses ohnehin nicht gehen, da den Beteiligten in einem Verwaltungsprozess nicht die Möglichkeit offensteht, im Vorfeld eines Prozesses im Vereinbarungswege - sei es durch Gerichtsstandvereinbarungen oder Vereinbarungen zu Schiedsverfahren - auf andere Justizstandorte auszuweichen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Beteiligter als Beliehener anstelle einer ansonsten zuständigen Behörde agiert und es (auch) um wirtschaftliche Interessen der Beteiligten im Rahmen der Erfüllung originär öffentlich-rechtlicher Aufgaben geht. Es bleibt dann vielmehr dabei, dass das spezielle In-camera-Verfahren nach § 99 VwGO den notwendigen aber auch hinreichenden Ausgleich bei etwaiger Geheimhaltungsbedürftigkeit im Verwaltungsprozess gewährleistet. Gerade die vorliegende Konstellation macht dies augenfällig: Wäre der Beigeladene zu 2.) nach §§ 1 und 3 Nds. AG TierNebG für die Beseitigung Tierischer Nebenprodukte zuständig geblieben, ginge es für die Materialbesitzer um die Entrichtung von Gebühren, die zuvor in einer überprüfbaren Gebührenkalkulation zu ermitteln wären; die Annahme der Anwendbarkeit des § 273a ZPO zu Gunsten einer gebührenerhebenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft wäre fernliegend.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspräche eine Anwendbarkeit von § 273a ZPO auch im Verwaltungsprozess nicht Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2016/943. Vielmehr wird gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) der Richtlinie die Anwendung von Vorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können, nicht berührt. Dementsprechend dient auch, wie bereits ausgeführt, das Geschäftsgeheimnisgesetz - dem gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen - ausdrücklich der Umsetzung dieser Richtlinie.
d) Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) in ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung (Bl. 80.A ff. d. A.), nach denen sie die Beschwerde der Klägerin für unbegründet hält, weshalb das Rechtmittel zurückzuweisen sei, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Ihr ist zwar zuzugeben, dass nach § 99 VwGO geschäftliche Informationen - wie hier eines beigeladenen Dritten - entweder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden können (im Falle der rechtmäßigen Verweigerung der Vorlage der Behörde) oder ohne eine Verpflichtung der Beteiligten zur Geheimhaltung der ihnen im Gerichtsverfahren bekanntwerdenden Informationen eingeführt werden (im Falle der rechtmäßigen Vorlage durch die Behörde), was zum Teil auch von Stimmen in Literatur oder Rechtsprechung kritisiert wird (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO. 17. Auflage 2026, § 99 Rn. 34; Posser, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2025, § 99 Rn. 54 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, abweichende Meinung, juris Rn. 144 ff.). § 273a ZPO ermöglicht hingegen zugleich einen gewissen Geheimnisschutz und eine dem effektiven Rechtsschutz dienende Verwendung im Gerichtsverfahren. Dies führt jedoch - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) und wie oben bereits dargestellt - weder dazu, dass ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen im Wege der praktischen Konkordanz ausgeschlossen wäre (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 101, 114 ff.) noch dazu, dass § 273a ZPO im Verwaltungsprozess anwendbar wäre. Der Gesetzgeber hat sich in (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Verwaltungsgerichtsverfahren für das Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen entschieden, ohne die (zusätzliche) Möglichkeit eines weniger starken, aber die gegenläufigen Interessen mehr ausgleichenden Schutzes durch eine Einstufung von im gerichtlichen Verfahren zu verwendenden Informationen als geheimhaltungsbedürftig wie über § 273a ZPO vorzusehen, etwa durch Aufnahme einer entsprechenden Regelung mit einer Bezugnahme auf §§ 16 bis 20 GeschGehG in die Verwaltungsgerichtsordnung oder in das Gerichtsverfassungsgesetz (vgl. zu letzterem auch Ronny Hauck, § 273a ZPO - Regelungssystematik, Inhalt und Auswirkungen auf immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten, GRUR-Prax 2025, 232, 233 Rn. 5).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen zu 1.) zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 (- 20 F 3.06 -, juris Rn. 5) wonach bei § 99 VwGO "für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich gegen die von der Behörde beabsichtigte Preisgabe seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Verfahren zur Wehr setzen will, auch kein anderweitiger Rechtsschutz" bestünde (Bl. 80.E d. A.). Mit diesen Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht nicht die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Verfahrens zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen entsprechend § 273a ZPO angesprochen, sondern vielmehr begründet, dass die Möglichkeit der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO auch für den Fall gegeben ist, "dass der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts die Vorlage der Urkunden oder Akten für geboten hält" bzw. das Antragsrecht eines Verfahrensbeteiligten nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch im Fall der Ablehnung einer Sperrerklärung durch die zuständige oberste Aufsichtsbehörde besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2007 - 20 F 3.06 -, juris Rn. 5). In dieser Konstellation, in der sich ein Verfahrensbeteiligter gegen die Preisgabe seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Verfahren zur Wehr setzen will, bestünde ohne die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften nach den von der Beigeladenen zu 1.) zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kein anderweitiger Rechtsschutz, wenn das Antrags- und Beschwerderecht nach § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 12 VwGO auf die Verweigerung der Akten- oder Urkundenvorlage durch die Behörde beschränkt wäre.
Die Kostenentscheidung in diesem Zwischenverfahren (vgl. zu § 99 Abs. 2 VwGO auch BVerwG, Beschluss vom 4.3.2016 - 20 F 1.16 -, juris Rn. 12) beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Mit dem von der Klägerin angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht weitgehend einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 1.) auf Einstufung sie betreffender Informationen als geheimhaltungsbedürftig entsprochen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die von der Beigeladenen zu 1.) im Beschwerdeverfahren verteidigte Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert und den in erster Instanz gestellten Antrag der Beigeladenen zu 1.) vollumfänglich abgewiesen, so dass sie in dem von ihr veranlassten Verfahren mit ihrem Antrag letztlich unterlegen ist (vgl. dazu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 154 Rn. 9) und dementsprechend nach § 154 Abs. 1 und 3 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. auch Huf, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 154 Rn. 12). Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des nicht aktiv am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 2.) beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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