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7 T 117/12•LG Stade, 2012-07-13, 7 T 117/12
Entscheidungsdatum: 2012-07-13
Aktenzeichen: 7 T 117/12
ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2012:0713.7T117.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 23784
In der Zwangsversteigerungssache xxx
Tenor: Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 19.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 05.06.2012 wird auf Kosten der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.062,20 EUR festgesetzt.
Gründe1I.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die vorläufige Einstellung des von ihnen betriebenen Teilungsversteigerungsverfahrens.
2Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegner sind als Erbengemeinschaft jeweils Miteigentümer dreier Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Langen xxx
3Auf Antrag der Beschwerdeführerinnen ordnete das Amtsgericht Langen mit Beschluss vom 15.03.2012 die Teilungsversteigerung hinsichtlich dieser Grundstücke an. Mit separatem Beschluss xxx wurde auch hinsichtlich zwei weiterer Grundstücke der Erbengemeinschaft in Flögeln die Teilungsversteigerung angeordnet.
4Der Beschwerdegegner beantragte mit Schreiben vom 29.03.2012 die einstweilige Einstellung des Verfahrens für die Dauer von 6 Monaten. Die Grundstücke in Debstedt seien derzeit in unrenoviertem und unaufgeräumtem Zustand. Der Beschwerdegegner bot an, Maßnahmen durchzuführen um eine bessere Verkaufbarkeit der Grundstücke zu erzielen. Eines der Grundstücke in Flögeln bot er an, zu übernehmen und dafür im Übrigen aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Der Wert des Grundstücks, das er übernehmen würde, entspräche Maklerangaben zufolge etwa einem Fünftel des Wertes der Debstedter Grundstücke.
5Die Beschwerdeführerinnen stimmten einer Einstellung mit Schreiben vom 12.04.2012 nicht zu.
6Das Amtsgericht Langen stellte das Verfahren mit Beschluss vom 05.06.2012 einstweilen für sechs Monate ein und begründete dies damit, dass die Versteigerung "zur Unzeit" beantragt worden sei. Eine Teilung in Natur sei noch möglich und der Wert der Grundstücke könne noch durch Renovierungsarbeiten gesteigert werden. Im Übrigen müsse bei einer Versteigerung gegenüber einem freihändigen Verkauf mit einem niedrigeren Erlös gerechnet werden. Der Beschluss wurde den Beschwerdeführerinnen am 11.06.2012 zugestellt.
7Die Beschwerdeführerinnen erhoben mit Schreiben vom 19.06.2012 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.06.2012 und bestreiten darin einen geringeren Erlös durch die Versteigerung. Außerdem erklären sie, dass es dem Beschwerdegegner zu 1) auch neben dem Versteigerungsverfahren freistehe mit den Beschwerdeführerinnen über einen freihändigen Verkauf zu verhandeln.
8Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.06.2012 nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
9II.
Die nach §§ 180 Abs. 2 Satz 3, 30 b Abs. 3 ZVG statthafte und fristgerechte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
10Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ZVG einstweilen einzustellen ist nicht zu beanstanden.
11Nach dieser Vorschrift kann das Verfahren vorläufig eingestellt werden, wenn eine Einstellung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint, § 180 Abs. 2 Satz 1 ZVG. Um dem berechtigten Auseinandersetzungsinteresse der Antragsteller gerecht zu werden, soll eine Einstellung nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden, wenn nämlich eine Versteigerung "zur Unzeit" stattfinden würde und mit einer Veränderung wichtiger Umstände innerhalb der Einstellungszeit gerechnet werden kann (Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 180 Rn. 12.2). Berücksichtigung sollen nur Umstände finden, die in der Einstellungszeit tatsächlich behebbar sein können und die nur vorübergehend das Versteigerungsergebnis unnötig beeinflussen (a.a.O.).
12Das Amtsgericht ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen "zur Unzeit" geführt werde. Der Beschwerdegegner zu 1) hat unbestritten vorgetragen, dass die Grundstücke und Gebäude in Debstedt derzeit noch reparaturbedürftig sind. Grundsätzlich gilt, dass eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG angemessen sein kann, wenn durch noch durchzuführende Reparaturen oder Renovierungen eine Werterhöhung erwartet werden kann (Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 180 Rn. 12.3). Der Beschwerdegegner zu 1) hat mit Schreiben vom 23.05.2012 angeboten, die Grundstücke und Gebäude herzurichten um den erzielbaren Kaufpreis zu steigern. Aus den von ihm eingereichten Lichtbildern ergibt sich, dass das Anwesen in einem ungepflegten Zustand ist, der aber durch Tätigwerden innerhalb von sechs Monaten erheblich verbessert werden kann um den erzielbaren Kaufpreis zu steigern. Allein aus diesem Grund hält das Beschwerdegericht eine Einstellung für angemessen.
13Daneben ist auch das Beschwerdegericht der Ansicht, dass durchaus zu erwarten ist, dass während der Einstellungszeit eine Teilung in Natur erfolgt. Eine solche ist nicht grundsätzlich zu bevorzugen, schließlich ist auch das Auseinandersetzungsinteresse der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen. Der bisherige Vortrag beider Parteien lässt jedoch auch das Beschwerdegericht in diesem Einzelfall davon ausgehen, dass die Parteien noch während der Einstellungszeit über eine Teilung in Natur einig werden könnten. Zu den konkreten Vorschlägen des Beschwerdegegners zu 1) haben sich die Beschwerdeführerinnen bislang nicht geäußert. Sie schließen aber weder eine Einigung aus noch bestreiten sie die vom Beschwerdegegner zu 1) genannten Grundstückswerte aufgrund derer er seinen Teilungsvorschlag unterbreitet hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, Anhaltspunkte für eine Vermeidbarkeit der Versteigerung nicht zu sehen, geht auch das Beschwerdegericht davon aus, dass eine Einstellung angemessen wäre um eine Einigung herbeizuführen. Auch wenn die Versteigerung der Flögelner Grundstücke in einem separaten Verfahren xxx behandelt wird, so sind nach Ansicht des Beschwerdegerichts beide Verfahren hier einheitlich zu bewerten und die Erwägungen hinsichtlich der Flögelner Grundstücke auch auf dieses Verfahren zu übertragen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 GKG (5 Prozent des Einheitswertes i.H.v. 50.311,- EUR).
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