LAG Niedersachsen, 2026-04-29, 8 SLa 899/25

8 SLa 899/25Tribunal do Trabalho29 de abr. de 2026

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LAG Niedersachsen — 2026-04-29 — 8 SLa 899/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 8 SLa 899/25

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0429.8SLa899.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16725

Tenor

Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.09.2025 - 11 Ca 201/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie klagende Arbeitgeberin verlangt von der beklagten Arbeitnehmerin die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Beklagte war seit dem 01.01.2022 bei der Klägerin als Sachbearbeiterin in der Wohnungseigentumsverwaltung zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.000,00 EUR tätig.

Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 12 folgende Vertragsstrafenregelung:

"§ 12

Vertragsstrafe

a) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er die Tätigkeit verspätet oder gar nicht aufnimmt. Diese Vereinbarung gilt ebenso für eine vorübergehende Arbeitsverweigerung. Eine Vertragsstrafe ist dann fällig, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) ohne Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet.

b) Die Vertragsstrafe beläuft sich mit Ablauf der Probezeit auf ein Bruttomonatsentgelt, davor ist nur die halbe Bruttomonatsvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzsprüche wird hiervon nicht berührt.

c) Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe i.H.v. einem unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu berechnenden Bruttomonatsgehalts.

d) Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist durch die Vertragsstrafenregelung nicht ausgeschlossen.

e) Dem Arbeitnehmer ist es in allen vorgenannten Fällen gestattet, Nachweis darüber zu erbringen, dass dem Arbeitgeber ein geringerer Schaden entstanden ist."

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Eigenkündigung der beklagten Arbeitnehmerin vom 31.05.2024.

Mit Schreiben vom 20.06.2024 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 EUR, zahlbar binnen einer Frist von zwei Wochen, geltend und kündigte die Möglichkeit weiterer Schadensersatzansprüche an. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2024 zurück.

Die Arbeitgeberin hat mit Schriftsatz vom 13.05.2025 Klage erhoben. Sie hat vor dem Arbeitsgericht bestritten, dass die Beklagte einen Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gehabt habe. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass entgegen einer Zusage Arbeitszeiten nicht erfasst worden seien, habe die Beklagte Stundenlisten eingereicht, die nicht nachvollziehbar gewesen seien. Tatsächlich habe die Zeiterfassung über Fingerprint auch funktioniert, die Beklagte habe sie lediglich nicht genutzt. Statt die entstandenen Minusstunden auszugleichen, habe sie dann grundlos die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Vertragsstrafenregelung sei wirksam und ausreichend transparent. Eine einseitige Benachteiligung liege nicht vor. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, vielmehr stehe es der Klägerin frei, nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung den Anspruch im Rahmen der Verjährungsfristen dann auch gerichtlich geltend zu machen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vorgebracht, die Vertragsstrafenregelung sei bereits aufgrund mangelnder Transparenz unwirksam. Schließlich sei nicht klar, was unter einer schuldhaften Kündigung oder einer vorübergehenden Arbeitsverweigerung zu verstehen sei. Ferner sei sie einseitig benachteiligend, weil sie nur den Arbeitnehmer zur Zahlung verpflichte. Ein etwaiger Anspruch sei auch verwirkt, habe die Klägerin doch nach Geltendmachung fast ein Jahr zugewartet, bevor sie Klage erhob, so dass die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Ferner sei ihre außerordentliche Eigenkündigung berechtigt gewesen. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zeiterfassung über Fingerprint nicht funktioniere. Trotz Zusage der Korrektur ihrer geleisteten Arbeitszeiten nach externer Erfassung sei diese aber nicht erfolgt. Zudem sei sie, die Beklagte, durch unangemessene Anspielungen auf ihre Figur, Herausnahme aus dem Firmenmailverteiler und dem vor allen Kollegen gegebenen Hinweis, eine Entgelterhöhung sei nur widerwillig erfolgt, gemobbt worden. Das habe der Geschäftsführer der Klägerin nicht nur mitgemacht und gewusst, sondern auch erklärt, dies sei Firmenkultur.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die dort zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Mit Urteil vom 10.09.2025, der Beklagten zugestellt am 23.09.2025, hat das Arbeitsgericht der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Vertragsstrafenregelung sei nicht überraschend und auch nicht intransparent. Sie benachteilige die Beklagte auch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis auch schuldhaft ohne Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet, da ihr ein wichtiger Grund, der sie zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte, nicht zur Seite gestanden habe. Der klägerische Anspruch sei schließlich auch nicht verwirkt. Zinsen hat das Arbeitsgericht erst ab dem 06.07.2025 zugesprochen und den klägerischen Zinsantrag im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit einem am 21.10.2025 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz. Sie hat ihre Berufung nach antragsgemäßer Fristverlängerung auf den 23.12.2025 mit einem am 19.12.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Vertragsstrafenklausel intransparent, da das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht hinreichend präzise beschrieben sei. "Schuldhaftes Verhalten" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, unter dem sich ein Arbeitnehmer nichts hinreichend Klares vorstellen könne. Der einseitige Strafcharakter der Vertragsstrafe verstoße zudem gegen den Grundgedanken des § 307 BGB. Die Höhe der Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt benachteilige die Beklagte zudem in unangemessener Weise. Die Passage zur vorübergehenden Arbeitsverweigerung enthalte eine unwirksame Regelung; entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfasse diese Unwirksamkeit die Gesamtregelung. Die Beklagte habe schließlich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts beim Ausspruch ihrer außerordentlichen Eigenkündigung die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist gewahrt.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.09.2025, Az. 11 Ca 201/25, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dass eine Vertragsstrafe nach der vertraglichen Formulierung Verschulden voraussetze, entspreche § 339 BGB und damit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Der Vertragsstrafentatbestand in § 12 lit. a) S. 3 des Vertrages sei eindeutig formuliert und von der Regelung in S. 2 unabhängig. Die von der Klägerin gewünschte Verquickung mit dem vorhergehenden Satz enthalte dieser Tatbestand gerade nicht. Es könne deshalb auch dahinstehen, ob die Regelung in S. 2 für den Fall der vorübergehenden Arbeitsniederlegung hinreichend transparent sei oder nicht. Eine unangemessene Benachteiligung enthalte die Vertragsstrafe-Klausel ebenfalls nicht, denn § 888 Abs. 3 ZPO beschränke nur die Rechte des Arbeitgebers, einen gerichtlichen Titel auf Verurteilung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung zwangsweise durchzusetzen. Arbeitnehmer hätten dagegen jede Möglichkeit, ihren vertraglichen Beschäftigungsanspruch gerichtlich geltend zu machen und entsprechende Titel nach § 888 Abs. 1 ZPO durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft durchsetzen zu lassen. Dass sich die Höhe einer Vertragsstrafe am Brutto- und nicht am Nettoverdienst orientieren dürfe, sei Stand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Eine Existenzgefährdung könne daraus schon wegen der bestehenden Pfändungsschutz-Bestimmungen nicht entstehen. Die Vorwürfe des Mobbings seien unsubstantiiert und falsch; im Übrigen sei, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführe, die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten. Seit dem 21.09.2023 habe die Beklagte einen negativen Arbeitszeitsaldo auflaufen lassen, der Ende Mai 2024 227 Stunden und 34 Minuten erreicht habe. Die Mahnungen des Geschäftsführers der Klägerin, die fehlende Arbeitszeit nachzuarbeiten, habe die Beklagte ignoriert. Stattdessen habe sie dem Geschäftsführer im April 2024 einen Ausdruck ihres Arbeitszeitkontos für den Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024 vorgelegt, den sie mit weitgehend unverständlichen Anmerkungen und Fragezeichen versehen habe. Die Beklagte habe dadurch versucht, sich der Verpflichtung zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zu entziehen. Einen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung stelle dieser Sachverhalt gerade nicht dar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die hier zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 29.04.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgereicht eingereicht und begründet worden. Sie genügt auch den im Rahmen der Zulässigkeitsebene an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene Vertragsstrafenregelung ist wirksam vereinbart.

a.

Entgegen der Annahme der Beklagten ist die Vertragsstrafenregelung in § 12 Buchst. a Satz 3 des Arbeitsvertrags nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden.

Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge regelmäßig nicht überraschend ist (vgl. (BAG 20.10.2022 - 8 AZR 332/21 -, Rn. 32, juris; BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 55). Auch deutet das äußere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags nicht auf einen Überraschungseffekt hin. Die Vertragsstrafenklausel ist in § 12 des Arbeitsvertrags geregelt, der explizit die Überschrift "Vertragsstrafe" trägt.

b.

Die Regelung der Vertragsstrafe in § 12 Buchst. a Satz 3 des Arbeitsvertrags ist auch nicht bereits nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Zwar sind danach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass § 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nur aus § 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen ist (std. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts seit der Schuldrechtsreform, vgl. nur BAG 20.10.2022 - 8 AZR 332/21 -, Rn. 33, juris; BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 16; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - zu B II der Gründe, BAGE 110, 8).

c.

Die Bestimmung über eine Vertragsstrafe in § 12 Buchst. a Satz 3 des Arbeitsvertrags ist - anders als die Beklagte meint - auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

aa. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18; vgl. auch 26. Januar 2017 - 6 AZR 671/15 - Rn. 22, BAGE 158, 81; BGH 14. März 2017 - VI ZR 721/15 - Rn. 23, BGHZ 214, 204).

bb. Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten des Arbeitnehmers präzise beschrieben ist (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 25; 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 49 und 51). Dieser Vorgabe wird die Regelung in § 12 Buchst. a Satz 3 des Arbeitsvertrags nach Auffassung der Kammer gerecht.

Danach ist die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) ohne Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer und endgültig unter Berufung auf einen Beendigungstatbestand nicht mehr nachkommt, sich also vom Vertrag lossagt, obwohl ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand (noch) nicht eingetreten ist (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 46). Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin Ende Mai 2024 frühestens zum 30. Juni 2024 ordentlich kündigen konnte. Demzufolge konnte die Vertragsstrafe nach § 12 Buchst. a Satz 3 des Arbeitsvertrags insbesondere dann verwirkt werden, wenn die Beklagte - ohne dass ihr ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB zur Seite stand - die Arbeitsleistung vor Ablauf des 30. Juni 2024 einstellte.

§ 12 Buchst. a Satz 3 regelt ausdrücklich und damit in wünschenswerter Klarheit, dass die Vertragsstrafe nur bei schuldhafter vorzeitiger Beendigung verwirkt wird, und dass "schuldhaftes" Handeln vorsätzlich oder auch fahrlässig erfolgen kann. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass es sogar für die gebotene Transparenz unschädlich sei, falls nicht ausdrücklich geregelt sei, dass die Vertragsstrafe nur verwirkt sei, wenn die Vertragsverletzung auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruhe, was bereits aus dem Umstand folge, dass der Regelung der juristische Fachbegriff einer "Vertragsstrafe" zugrunde gelegt sei (BAG 20.10.2022 - 8 AZR 332/21 -, Rn. 38, juris; BAG 19. August 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 52).

cc. Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zudem nur transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Höhe der im Fall eines Verstoßes zu leistenden Vertragsstrafe eindeutig bestimmt ist (vgl. (BAG 20.10.2022 - 8 AZR 332/21 -, Rn. 39, juris; BAG 18. August 2005 - 8 AZR 65/05 - zu II 3 b bb der Gründe).

Dieser Anforderung wird die Regelung in § 12 Buchst. a Satz 3 iVm. Buchst. b Satz 1 des Arbeitsvertrags gerecht. Die Vertragsstrafe beläuft sich mit Ablauf der Probezeit auf ein Bruttomonatsentgelt, davor ist nur die halbe Bruttomonatsvergütung zu zahlen. § 12 Buchst. c des Arbeitsvertrages konkretisiert dies - was nach Sinn und Zweck auch für die Regelungen in Buchst. a maßgeblich ist - auf ein unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitszeit zu berechnendes Bruttomonatsgehalt.

d.

Die Regelung zur Höhe der Vertragsstrafe benachteiligt die Beklagte nicht unangemessen.

aa. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 22 mwN).

bb. Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Wird - wie hier - die Vertragsstrafe verwirkt, wenn sich die außerordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin wegen Fehlens eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, sind die Kündigungsfristen, die im Fall einer fristgemäßen Kündigung einzuhalten sind, ein relevanter Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die Länge der jeweils maßgeblichen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre, ist deshalb nur ausnahmsweise angemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies kann nur angenommen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist geschuldeten Arbeitsvergütung niederschlägt, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vgl. etwa BAG 17. März 2016 - 8 AZR 665/14 - Rn. 23 mwN).

cc. Das Bundesarbeitsgericht hat für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach der verwendeten Klausel eine Vertragsstrafe in Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts in jedem Fall schuldet, in dem er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet - und damit auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit von sechs Monaten, obwohl das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ordentlich unter Einhaltung einer kürzeren Kündigungsfrist gekündigt werden konnte -, entschieden, dass die dort verwendete Klausel unwirksam war. In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, sei die Vertragsstrafe von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt regelmäßig höher als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist an den Arbeitnehmer zu zahlen gewesen wäre. Da die gesetzlichen Vorschriften der §§ 307 ff. BGB bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall, missbilligten, seien auch solche Klauseln, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regelten, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert habe, unwirksam (BAG 24.08.2017 - 8 AZR 378/16 -, Rn. 26 - 30, juris; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 23; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 21; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 18, BAGE 135, 163).

dd. Vorliegend hat die klagende Arbeitgeberin die Fallgestaltung, dass sich die vorzeitige Beendigung während der Probezeit ereignet, berücksichtigt, und zwar dergestalt, dass während der Probezeit nur eine halbe Bruttomonatsvergütung zu zahlen ist. Zwar entspricht eine halbe Bruttomonatsvergütung unter Zugrundelegung von 365 Tagen jährlich einem Durchschnittswert von 15,21 Arbeitstagen (365 geteilt durch 12 und nochmals geteilt durch 2), was zu einem etwas höheren Betrag führt als der für einen Zeitraum von zwei Wochen (=14 Tagen) geschuldeten Vergütung. Diese Überschreitung von 1,21 Tagen ist allerdings geringfügig und nach Auffassung des erkennenden Gerichts vom legitimen Sicherungsinteresse der Arbeitgeberin noch gedeckt (aA allerdings für den Fall einer Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt und einer Kündigungsfrist von 28 Tagen in der Probezeit - also einer Differenz von rd. 2,41 Tagen - BAG 24.08.2017 - 8 AZR 378/16 -, Rn. 28).

ee. Es können sich Fallgestaltungen ereignen, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Absolvierung der Probezeit schuldhaft ohne Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet, hierbei jedoch nicht wie die Beklagte im vorliegenden Fall für einen vollen Monat, sondern nur für Teile eines Monats seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer ordentlich kündigt, dann aber das Arbeitsverhältnis kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist - im Extremfall einen Tag vorher - durch unwirksame fristlose Kündigung zu beenden versucht und unter Berufung auf diese für den letzten Tag nicht mehr erscheint. Auch dieser Fall erfüllt dem Wortlaut nach den Tatbestand des Buchst. a Satz 3. Bei wortlautgetreuer Anwendung des Buchst. b wäre auch für diesen Fall (nach Ablauf der Probezeit) eine Vertragsstrafe von einem Monatsgehalt zu zahlen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts führt dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit der vorliegenden Vertragsstrafenregelung. Die Regelung in Buchst. b ist aufgrund ihres Wortlauts der Auslegung zugänglich. Indem die klagende Arbeitgeberin in den Vertrag aufgenommen hat, dass während der Probezeit lediglich eine halbe Bruttomonatsvergütung als Vertragsstrafe zu zahlen ist, und unter Buchst. e dem Arbeitnehmer den Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich ermöglicht, lässt sie hinreichend deutlich erkennen, dass die Höhe der Vertragsstrafe an die Dauer der infolge der vorzeitigen Beendigung nicht absolvierten Arbeitszeit gekoppelt werden soll. Mit diesem Inhalt ist die Klausel auch für solche Fälle wirksam.

ff. Auf die Frage, ob die in Buchst. a Satz 1, Buchst. a Satz 2 und Buchst. c enthaltenen Regelungen zur Verwirkung einer Vertragsstrafe wirksam sind, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Die Klausel ist insoweit teilbar. Die etwaige Unwirksamkeit einer der genannten Alternativregelungen würde sich auf die hier allein zu beurteilende Klausel nicht auswirken.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis auch schuldhaft ohne Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist beendet, da ihr ein wichtiger Grund, der sie zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt hätte, nicht zur Seite stand. Das erkennende Gericht verweist auf die überzeugenden Ausführungen auf Seite 6 ff. des erstinstanzlichen Urteils unter 1. a. bb. und macht sie sich vollumfänglich zu Eigen. Berücksichtigungsfähige Rügen bringt die Beklagte hiergegen in der Berufungsinstanz nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat unter 1. a. cc. seiner Entscheidung ebenfalls zutreffend dazu ausgeführt, dass der klägerische Anspruch vorliegend auch nicht durch Zeitablauf verwirkt ist. Das erkennende Gericht macht sich auch diese Ausführungen zu Eigen. Berücksichtigungsfähige Rügen bringt die Beklagte auch hiergegen in der Berufungsinstanz nicht vor.

III.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 ZPO.

Die Revision war zuzulassen. Auf die Ausführungen unter II. 1. d. dd. und ee. der Entscheidungsgründe wird verwiesen. Zu den sich hieraus ergebenden abstrakten Rechtsfragen existiert, soweit ersichtlich, keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Sie sind entscheidungserheblich, klärungsfähig und klärungsbedürftig.

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