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5 O 136/24•LG Hannover, 2025-09-05, 5 O 136/24
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: 5 O 136/24
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2025:0905.5O136.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 33347
Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.240,63 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2023 zu zahlen. 2. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 640,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.4.2024 zu zahlen. 3. 3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. 4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. 5.Der Streitwert wird auf 28.240,63 € festgesetzt.
TatbestandDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Restforderung aus einer Schlussrechnung für ein Bauvorhaben in Anspruch.
Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 1.6.2022 (Anlage K 1, Bl. 1 ff. Anlagenheft Kläger) zum Insolvenzverwalter in dem mit demselbem Beschluss eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werkunternehmerin, der XXX (Insolvenzschuldnerin) bestellt worden.
Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten bestanden diverse Bauverträge, die aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurden. Die Insolvenzschuldnerin war u. a. beauftragt, im Marinestützpunkt XXX in XXX Elektroinstallationsarbeiten im Neubau der Sporthalle XXX zu erbringen. Die Gesamtauftragssumme belief sich auf 156.857,23 €. Die VOB/B war in den Vertrag einbezogen. Die Arbeiten wurden zu einem Fertigstellungstand von 85 % ausgeführt. Die Arbeiten wurden im Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 erbracht.
Nach Insolvenzeröffnung meldete die Beklagte vorläufige Mehrkosten für das Bauvorhaben (insgesamt) in Höhe von 70.881,36 € mit Schreiben vom 11.7.2022 zur Insolvenztabelle an (Anlage K 3, Bl. 7 Anlagenband Kläger). Der Kläger bestritt die Forderung unter Verweis auf eine mangelnde Nachvollziehbarkeit.
Mit Schreiben vom 23.6.2023 (Anlage K 2, Bl. 5 ff. Anlagenband Kläger) kündigte die Beklagte u.a. den hier streitgegenständlichen Bauvertrag gem. § 8 Abs. 2 VOB/B.
Die Beklagte ließ die von der Insolvenzschuldnerin erstellte Schlussrechnung prüfen. Nach Prüfung der Schlussrechnung durch das Ingenieurbüro XXX vom 10.3.2023 ergab sich ein geprüfter Auszahlungsbetrag in Höhe von 28.240,63 € (Anlage K 5, Bl. 9 ff. Anlagenband Kläger). Mit Schreiben vom 19.10.2023 erklärte die Beklagte die Verrechnung des geprüften Schlussrechnungsbetrages in Höhe von 28.240,63 € mit den Mehrkosten in Höhe von 70.881,36 € (Anlage K 4, Bl. 8 Anlagenband Kläger). Der Kläger verwies insoweit mit Schreiben vom 24.10.2023 (Anlage K 5, Bl. 9 f. Anlagenband Kläger) auf das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 7.11.2023.
Der Kläger erklärt die Anfechtung der Aufrechnungs- bzw. Verrechnungserklärung. Er vertritt die Auffassung, die Herstellung der Aufrechnungslage mit den Fertigstellungsmehrkosten seitens der Beklagten gegen die Forderung aus der Schlussrechnung sei gläubigerbenachteiligend; es liege ein Fall des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor. Werthaltigkeit und Fälligkeit des Vergütungsanspruchs seien erst mit Vorliegen der durch die Beklagte geprüften Schlussrechnung eingetreten, mithin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO greife nicht, weil vorliegend eine Verrechnung innerhalb desselben Vertragsverhältnisses erfolge, welche durch die Vorschriften der Insolvenzordnung nicht ausgeschlossen sei. Der Vergütungsanspruch entstehe bzw. werde werthaltig mit Erbringung der Werkleistung, nicht erst mit der erstellten Schlussrechnung; eine Gläubigerbenachteiligung sei daher im Falle der Verrechnung nicht ersichtlich.
Die Beklagte macht geltend, ihr stände aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben eine Gegenforderung in Höhe von 35.109,61 € (B 3, 4) in Form von Fertigstellungsmehrkosten zu, die daraus resultierten, dass sie nach der Kündigung die von der Insolvenzschuldnerin nicht erbrachten Leistungen durch ein Drittunternehmen habe ausführen lassen müssen. Wegen der Ermittlung der Fertigstellungsmehrkosten im Einzelnen wird auf die Anlagen B 3 und B 4, Bl. 113 ff. d. A., Bezug genommen. Die Beklagte nimmt insoweit eine Verrechnung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten gegenüber der Klagforderung vor bzw. erklärt die Aufrechnung und macht im Übrigen ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet.
I.
1.)
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des zwischen den Parteien unstreitigen Zahlbetrages aus der Schlussrechnung in Höhe von 28.240,63 € aus § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem bestandenen Bauvertrag zu.
Der Kläger konnte die von der Beklagten erklärte Verrechnung bzw. Aufrechnung wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 19.10.2023 (IX ZR 249/22) ist, wenn eine vom Besteller ausgesprochene Kündigung eines Bauvertrags dazu führt, dass sich die Forderung des Schuldners auf Werklohn und eine Gegenforderung auf Schadensersatz wegen Fertigstellungsmehrkosten aus einem anderen Vertragsverhältnis aufrechenbar gegenüberstehen, die Herstellung der Aufrechnungslage gläubigerbenachteiligend. Dies hat zur Folge, dass die Aufrechnung insolvenzrechtlich unzulässig ist und die mit der Herstellung der Aufrechnungslage eingetretene gläubigerbenachteiligende Wirkung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO angefochten werden kann.
Dies hat der Kläger vorliegend getan. Zwar betrifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Aufrechnungsforderung aus einem anderen Bauvorhaben. Für den vorliegenden Fall, in dem die Aufrechnungsforderung denselben Bauvertrag betrifft, aus dem der Insolvenzverwalter Ansprüche geltend macht, kann indes nichts anderes gelten. Die Erwägungen des IX. Zivilsenats gelten für die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus dem gleichen Vertragsverhältnis in gleicher Weise. Dies folgt bereits aus dem Hinweis des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung, dass beim Herstellen der Aufrechnungslage eine Gläubigerbenachteiligung schon deshalb zu bejahen ist, weil die Forderung der Masse im Umfang der Aufrechnung zur Befriedigung einer einzelnen Insolvenzforderung verbraucht wird und insoweit nicht mehr für die Verteilung der Masse zur Verfügung steht. Dies gilt für eine Aufrechnung mit einer Forderung aus demselben Bauvertrag in gleicher Weise. Die Frage, wann die Vergütung der Insolvenzschuldnerin "werthaltig" geworden sei, ob mit Erbringung der Werkleistung oder erst mit Erstellen der Schlussrechnung kann vor dem Hintergrund dahinstehen, dass die Aufrechnungsforderung ohnehin erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und fällig geworden ist.
Auch eine seitens der Beklagten vorgenommene "Verrechnung" findet nicht statt. Mit dieser würden die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote umgangen (vgl. BGH, Urteil v. 23.6.2005, Az.: VII ZR 197/03).
2.)
Der Zinsanspruch folgt als Verzugszins aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 247 BGB.
II.
1.)
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Restwerklohn entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB.
2.)
Der Zinsanspruch folgt als Prozesszins aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
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