projetos
3 WF 23/10•OLG Braunschweig, 2010-03-16, 3 WF 23/10
Entscheidungsdatum: 2010-03-16
Aktenzeichen: 3 WF 23/10
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2010, 47942
Tenor: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - … vom 11.2.2010 wird zurückgewiesen.
GründeI.
1Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - … vom 3.6.2008 ist die Ehe der Parteien geschieden worden, wobei das im Verbund geführte Verfahren über den Versorgungsausgleich ausweislich Ziffer 2 des Tenors gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt wurde. Für das Ehescheidungsverfahren war beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihnen ihr jeweiliger Bevollmächtigter beigeordnet worden.
2Mit Verfügung vom 15.1.2010 hat das Amtsgericht den ausgesetzten Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommen, neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und die Beteiligten hiervon unterrichtet. Daraufhin hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 25.1.2010 beantragt, dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen.
3Das Amtsgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen: Die für das Ausgangsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe wirke fort, da die Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG nicht zu einem neuen Verfahren führe.
4Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, aufgrund der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichs müssten neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und die Rechtslage umfassend neu geprüft werden, was einem neuen Verfahren gleich komme. Er ist darüber hinaus der Ansicht, der Versorgungsausgleich sei bereits im Scheidungsurteil abschließend dahin geregelt worden, dass er nicht stattfinde: Das Amtsgericht habe in dem Urteil seinem Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.9.2007 stattgegeben, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, weil er bereits vor der Scheidung Rentenleistungen erhalten habe und damit unter das Rentnerprivileg gefallen sei.
II.
5Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1, §§ 569, 571 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht die beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt, weil sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren auf den wiederaufgenommenen Versorgungsausgleich erstreckt, also ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Bewilligung fehlt.
7Im Übrigen ist die Ansicht des Antragsgegners unzutreffend, das sogenannte Rentnerprivileg schließe die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus. Schon nach altem Recht hinderte die Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten das Familiengericht grundsätzlich nicht, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Besitzschutz des ausgleichspflichtigen Rentenbeziehers wurde dadurch erreicht, dass sich die Kürzung seiner Rentenanrechte aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts erst dann auswirkte, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits Rente mit einem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezog (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a. F.). Nach dem neuen Versorgungsausgleich ist dieses "Rentnerprivileg" entfallen (vgl. § 101 Abs. 3 SGB VI n. F.). Im Falle des Antragsgegners dürfte zwar die Übergangsregelung des § 268a Abs. 2 SGB VI zur Anwendung kommen. Einer Regelung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht steht das aber nicht entgegen.
9Der durch Art. 23 Satz 2 Nr. 4 VAStrRefG aufgehobene § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG sah in seinem 2. Halbsatz eine entsprechende Anwendung von § 628 Abs. 1 ZPO vor, also die Möglichkeit, unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs über den Scheidungsantrag vorab zu entscheiden. Bei der Abtrennung nach § 628 ZPO a. F. handelte es sich nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht um eine echte Verfahrenstrennung mit der Folge, dass der abgetrennte Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache fortzusetzen wäre. Er blieb vielmehr Folgesache (BGH FamRZ 1981, 24; OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415; Zöller-Philippie, ZPO, 27. Aufl., § 628 Rz. 10). War einem Ehegatten für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, erstreckte sich diese auf die Versorgungsausgleichsfolgesache (§ 624 Abs. 2 ZPO a. F.) und wirkt über deren Abtrennung hinaus fort (OLG Dresden a. a. O.; Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 628 Rz. 18 f.).
10Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Versorgungsausgleich sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich neu geregelt wurde. Auch nach dem neuen Verfahrensrecht des FamFG bleiben Versorgungsausgleichsfolgesachen nach einer Abtrennung Folgesachen, was § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG jetzt ausdrücklich ausspricht. Der zusätzliche Arbeitsaufwand, der sich für das Gericht und die Beteiligten durch die neue materielle Rechtslage ergibt, rechtfertigt es ebenfalls nicht, ein neues Verfahren zu konstruieren, für das erneut Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden müsste.
11Dieser Auffassung steht auch nicht die Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG entgegen, der die Anwendung neuen Verfahrensrechts auf abgetrennte Versorgungsausgleichsfolgesachen in Altverfahren regelt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind zwar dann, wenn neben dem Versorgungsausgleich weitere Folgesachen aus dem Scheidungsverbund des Altverfahrens abgetrennt wurden, alle abgetrennten Folgesachen als selbständige Familiensachen fortzuführen, also auch der Versorgungsausgleich selbst. Sinn dieser Regelung, die auch für nach § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzte Verfahren gilt (vgl. Musielak-Borth, Familiengerichtliches Verfahren, Einl. Rz. 99), ist es aber lediglich klarzustellen, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund besteht, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln sind (vgl. BT-Drs. 16/11903, Seite 62). Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist damit nicht verbunden.
13Ob im vorliegenden Fall wegen Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-FG ein Verfahren vorliegt, das zumindest gebührenrechtlich wie eine nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. abgetrennte und selbständige Folgesache zu behandeln ist, kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht entschieden werden, da es hier lediglich um die (erneute) Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe geht.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.