LSG Niedersachsen-Bremen, 2026-06-18, L 11 AS 75/26 B ER

L 11 AS 75/26 B ERTribunal de Seguros Sociais18 de jun. de 2026

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LSG Niedersachsen-Bremen — 2026-06-18 — L 11 AS 75/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: L 11 AS 75/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0618.11AS75.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19305

Tenor

Tenor: Der Antrag auf Abänderung der im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stade vom 1. April 2026 - S 18 AS 54/26 ER getroffenen Kostenentscheidung wird abgelehnt.

Für das Beschwerdeverfahren L 11 AS 75/26 B ER sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe

GründeI.

Der Antrag des Antragsgegners, die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluss vom 1. April 2026 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner dem Antragsteller keine Kosten zu erstatten hat, wird abgelehnt.

s

Der Antragsgegner hat seine gegen den Beschluss vom 1. April 2026 eingelegte Beschwerde für erledigt erklärt. Hierdurch hat das Beschwerdeverfahren L 11 AS 75/26 B ER seine Erledigung gefunden; gleichzeitig ist der erstinstanzliche Beschluss rechtskräftig geworden (§§ 141, 142 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, vgl. zur Rechtskraftfähigkeit von im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschlüssen: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 141 Rn. 5 m.w.N.). Von dieser Rechtskraft ist auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung umfasst. Dementsprechend ist bei Rücknahme einer Beschwerde (bzw. nach einer einseitigen Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren) lediglich noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Sommer in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: Mai 2026, § 156 SGG, Rn. 25; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: September 2002, § 156 Rn. 39; Wagner in: Hennig, SGG, Stand: Mai 2013, § 156 Rn. 54, 60; Frehse in: Jansen, SGG, 4. Auflage 2012, § 156 Rn. 30; Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 156 SGG Rn. 17; Beschluss des erkennenden Senats vom 6. Juli 2023 - L 11 AS 220/22 [unveröffentlch]).

Aus den vom Antragsgegner angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt sich nichts anderes. Dass bei einer streitigen Entscheidung im Rechtsmittelverfahren im Rahmen der nach § 193 SGG zutreffenden Kostenentscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens (also aller Instanzen einschließlich des Widerspruchsverfahrens) zu entscheiden ist (so: BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R), betrifft nicht die vorliegende Prozesskonstellation, in der die erstinstanzliche Entscheidung nach im Rechtsmittelverfahren erfolgter Erledigungserklärung rechtskräftig geworden ist und deshalb im Rechtsmittelverfahren gerade nicht mehr zu überprüfen ist. Soweit sich nach der Rechtsprechung des BSG eine im Widerspruchsbescheid getroffene Kostengrundentscheidung erledigt, soweit sich dem Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Verfahren anschließt, und eine im gerichtlichen Verfahren getroffene Kostenentscheidung deshalb auch das Widerspruchsverfahren umfasst (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 50/15 R), existiert eine solche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht für die vorliegende Fallkonstellation (Rücknahme des Rechtsmittels in der Rechtsmittelinstanz bzw. entsprechende Erledigungserklärung). Vielmehr hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass bei nicht streitiger Erledigung des Rechtsmittelverfahrens nur dann (auch) über die Kosten der vorangegangenen Rechtszüge zu entscheiden ist, wenn infolge der nicht streitigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens die vorangegangene Entscheidung wirkungslos geworden ist (z.B. bei Abschluss seines außergerichtlichen Vergleichs mit sich auf das gesamte Verfahren beziehender übereinstimmender Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren - BSG, Beschluss vom 7. Septembers 1998 - B 2 U 10/98 R oder Klagerücknahme im Berufungsverfahren - BSG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - B 7 AL 62/98 R). Auch die dritte vom Antragsgegner angeführte BSG-Entscheidung (Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R), wonach es dem Grundsatz Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch entspricht, wenn die Kostenaufteilung nach Rechtszügen differenziert vorgenommen wird, führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

II.

Soweit der Antrag des Antragsgegners auf Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch als Beschwerde gegen die im erstinstanzlichen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung auszulegen sein sollte, wäre diese Beschwerde nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).

III.

Für den das Beschwerdeverfahren betreffenden Kostenantrag gilt, dass bei der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. In der Regel ist es billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 193, Rn. 12a mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. November 2005 - L 13 B 5/05 SB, Breithaupt 2006, 436). Neben den Erfolgsaussichten sind für die Kostenentscheidung jedoch zusätzlich alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, u.a. das Veranlasserprinzip sowie das vorprozessuale Verhalten der Beteiligten (vgl. Schmidt, a.a.O., Rn. 12b, 13 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O.).

Da die Erledigungserklärung des Antragsgegners darauf beruht, dass die Antragsteller im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere und bislang noch fehlende Unterlagen nachgereicht haben, entspricht es der Billigkeit, dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten sind. Die Unterlagen hätten bereits im Verwaltungsverfahren oder spätestens im erstinstanzlichen Eilverfahren vorgelegt werden können. Eines Beschwerdeverfahrens hätte es hierfür nicht bedurft.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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