LG Hannover, 2004-08-05, 19 S 13/04

19 S 13/04Tribunal Cantonal5 de ago. de 2004

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LG Hannover — 2004-08-05 — 19 S 13/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-05

Aktenzeichen: 19 S 13/04

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2004:0805.19S13.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2004, 34910

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., die Richterin am Landgericht ... die Richterin am Landgericht ... für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Die Berufung gegen das am 14.1.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: 2.083,94 EUR.

Gründe

Gründe1Die Berufung ist unbegründet.

2Zunächst wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Danach ist es insbesondere richtig, dass die Rechtsprechung zu § 25 ARB 1975 auf den vorliegenden Fall, dem die ARB 1975 in der Fassung aus dem Jahr 1995 zu Grunde liegen, nicht übertragen werden kann, weil § 25 Abs. 1 ARB um den Satz"Dies (der Haftungsausschluss) gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nicht gemäß § 24 ARB versicherbar ist" erweitert wurde. Insofern setzt sich die Kammer mit dieser Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu ihrem Urteil in dem Verfahren ... gegen die Beklagte (19 0 151/03), in dem die ARB 1975 galten.

3Die Berufung gibt keine Veranlassung zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung:

41.

Der Einwand des Klägers, durch die versierten Vermittler der ... unter Darstellung falscher Tatsachen, insbesondere einer sicheren und renditestarken Anlage, zum Vertragsschluss bestimmt worden zu sein und sich keinesfalls bewusst für den Abschluss einer Unternehmensbeteiligung entschieden zu haben, ist unerheblich. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein, dass er objektiv eine atypisch stille Beteiligung abgeschlossen hat, die als selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 25 ARB anzusehen ist. Auf die Kenntnis des Klägers davon und die Gründe für den Vertragsschluss kommt es nicht an.

52.

Weshalb es sich bei der Argumentation des Amtsgerichts, für die Eigenschaft des Klägers als Selbstständiger spreche, dass er gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Verluste als "Unternehmer" bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen könne, um einen Zirkelschluss handeln soll, ist nicht ersichtlich. Wenn die Anlageform diesen steuerrechtlichen Gesichtspunkten angepasst wurde, so muss sich derjenige, der daraus Nutzen zieht, auch wie auch in anderen Rechtsbereichen wie ein Unternehmerbehandeln lassen.

63.

Für die Einordnung der atypisch stillen Beteiligung als selbstständige Tätigkeit spielt

7es keine ausschlaggebende Rolle, dass der Gesellschafter keine unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse besitzt. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Kapitalanleger lediglich Informations- und Kontrollrechte, aber keine Wider- oder Anspruchsrechte ,4 besitzt. Gemäß § 7 des Beteiligungsvertrages hat der Gesellschafter vielmehr ein Widerspruchs- oder Zustimmungsrecht bei bestimmten Entscheidungen sowie bei Maßnahmen und Geschäften, die über dem gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der GOJ Immobilienhandel AG hinausgehen. Entscheidend für den Haftungsausschluss ist letztlich, dass der Gesellschafter mit dem Erwerb einer atypisch stillen Beteiligung ein unternehmerisches Risiko eingeht, das die Versichertengemeinschaft nicht tragen soll.

84.

Der Haftungsausschluss des § 25 ARB greift schließlich auch im Hinblick darauf, dass der Kläger mit der beabsichtigten Klage Schadensersatzansprüche aus einem fehlerhaften Kapitalanlagevermittlungsvertrag geltend machen will. Auch dabei handelt es sich um ein Rechtsstreit "im Zusammenhang" mit einer selbstständigen Tätigkeit. Diese bewusst weit gefasste Formulierung erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht nur auf Streitigkeiten, bei denen es bereits zu einer selbstständigen Tätigkeit gekommen ist, sondern auch auf solche, die einen Sachverhalt über das Zustandekommen einer derartigen selbstständigen Tätigkeit betreffen.

95.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO (Kosten),708 Nr. 10 ZPO analog (vorläufige Vollstreckbarkeit). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Streitwertbeschluss

Streitwertbeschluss:Wert der Beschwer: 2.083,94 EUR.

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