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4 F 329/02 UE•AG Nordenham, 2002-12-03, 4 F 329/02 UE
4 F 329/02 UETribunal de Primeira Instância3 de dez. de 2002
Entscheidungsdatum: 2002-12-03
Aktenzeichen: 4 F 329/02 UE
ECLI: ECLI:DE:AGNOHAM:2002:1203.4F329.02UE.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 29742
Tenor: 1. 1.Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Unterhaltsklage bewilligt, jedoch beschränkt auf folgende Anträge
Gründe1Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage. Die angekündigten Anträge werden voraussichtlich nur eingeschränkten Erfolg haben, sodaß Prozeßkostenhilfe nicht in vollem Umfang bewilligt werden kann.
2Im Rahmen des PKH-Verfahrens rechnet das Gericht wie folgt:
3Unstreitiges Nettoeinkommen des Beklagten 2.440 EUR abzüglich PKW-Rate von 175 EUR und Tabellenbetrag anerkannter Kindesunterhalt 364 EUR, verbleiben 1.901 EUR.
4Auf Seiten der Klägerin ist das mitgeteilte Nettoeinkommen von 787 EUR wegen des von der Gegenseite nachgewiesenen Weihnachtsgeldes jedenfalls auf durchschnittlich 820 EUR zu erhöhen. Abgesetzt wird nur die PKW-Rate mit 183 EUR, da beide Seiten gleich zu behandeln sind. Haftpflichtversicherung ist hier ebensowenig abzusetzen wie auf Seiten des Beklagten. Bezüglich des OLB-Barkaufkredites ist zwar die Bestätigung einer Tilgung vorgelegt worden, nicht aber der Kredit selber; der eheliche Bezug des Kredites ist von der Gegenseite bestritten worden und für das PKH-Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Es ergibt sich somit ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 637 EUR monatlich. Die Differenz zum Einkommen des Beklagten beläuft sich auf 1.264 EUR, davon stehen der Klägerin als Aufstockungsunterhalt 542 EUR zu. Dieser Monatsbetrag ist ihr ab Oktober 2002 zuzusprechen. Vor Klagezustellung geleistete Zahlungen werden noch abzuziehen sein.
5Für den Rückstandsberechnung für die 6 Monate April - September 2002 schuldete der Beklagte also 6 × 542 = 3.252 EUR und 6 × 287 Kindesunterhalt = 1.722 EUR, zusammen 4.974 EUR. Darauf hat er unstreitig 4.336 EUR bezahlt. Es bleibt ein Rückstand von 638 EUR für April bis September.
6Hinsichtlich des Sonderbedarfs, wegen der Telefongespräche des gemeinsamen Kindes, lag sicherlich kein Bedarf i.S. einer Notwendigkeit vor. Andererseits konnte sich die Klägerin den durch die Handlungen des Sohnes ausgelösten Zahlungsverpflichtungen auch nicht entziehen. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, daß aus erzieherischen Gründen ein 14-jähriger Sohn jedenfalls in Höhe der Hälfte der verursachten Kosten aus eigenen Mitteln zu einer Erstattung herangezogen werden sollte, z.B. durch die Kürzung des im Kindesunterhalt enthaltenen Taschengeldes oder die Zumutung eigenen Verdienstes z.B. durch die Verteilung von Prospekten oder ähnlichen Schülerarbeiten. Das Gericht hält deshalb nur einen Sonderbedarf von 250 EUR für schlüssig begründet.
7Wegen der weitergehenden Anträge wird das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen.
8Die Bedürftigkeit der Klägerin ist noch nicht vollständig dargetan. Zum PKH-Heft wurde bislang kein Mietvertrag eingereicht. Das Gericht behält sich deshalb die Anordnung einer Ratenzahlungsanordnung vor, sofern nicht der Mietvertrag binnen angemessener Frist nachgereicht wird.
Dr. Nolte-Schwarting
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