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6 W 120/11•OLG Celle, 2011-05-30, 6 W 120/11
Entscheidungsdatum: 2011-05-30
Aktenzeichen: 6 W 120/11
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2011:0530.6W120.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 17739
Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.355,44 €
Gründe1Das Rechtsmittel ist unbegründet.
3eine Vergütung von pauschal 600 € erhalten. Eine solche Vereinbarung ist entsprechend § 134 BGB nichtig. Sie umgeht die gesetzlichen Vorschriften des § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1960 Abs. 2 BGB, ausweislich derer die Vergütung des Nachlasspflegers sich nach den für die Führung seiner Geschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit dieser Geschäfte richten soll, die vom Gericht, wenn es die Vergütung festsetzt, zwingend anzuwenden sind. Im Interesse einer zuverlässigen Amtsführung einerseits und des Schutzes des betreuten Vermögens andererseits muss ein einheitlicher Vergütungsmaßstab gelten, der nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt. Der Anspruch auf Vergütung entspringt als gesetzlicher Anspruch der Führung eines öffentlichen Amtes und beruht nicht auf einem privaten Rechtsverhältnis, das die an ihm Beteiligten einvernehmlich regeln könnten (vgl. auch: MünchKomm/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1836 Rn. 4).
5Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz. die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, weil niemand außer dem Beteiligten zu 1 sich am Beschwerdeverfahren vor dem Senat beteiligt hat.
6Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 30 Abs. 1 Halbs. 1, § 131 Abs. 4 KostO. Der Wert entspricht dem Interesse des Beteiligten zu 1 an seinem Rechtsmittel, keine Vergütung an die Beteiligte zu 2 zahlen zu müssen.
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