OVG Niedersachsen, 2026-06-11, 5 ME 39/26

5 ME 39/26Tribunal Administrativo11 de jun. de 2026

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OVG Niedersachsen — 2026-06-11 — 5 ME 39/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 5 ME 39/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0611.5ME39.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 15832

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 16. April 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.778,38 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit.

Die im Jahr 2000 geborene Antragstellerin trat am ... 2019 in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung vom ... 2019 - bis voraussichtlich zum ... 2031 - in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Sie steht im Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten und wurde nach unterschiedlichen Verwendungen zuletzt an der G. in A-Stadt (Bereich Unterstützung) und seit dem ... 2025 in H. -Stadt (Panzerbataillon) verwendet.

Die Antragstellerin befand sich seit 2020 in truppenärztlicher Betreuung, u. a. wegen des Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle. Sie leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und befand sich seit März 2023 in (ambulanter) psychotherapeutischer Behandlung. Mit "Ärztlicher Mitteilung für die Personalakte" vom 14. November 2022 stellte der Truppenarzt fest, dass die Antragstellerin nicht verwendungs- und nicht dienstfähig sei. Der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin beantragte am 19. April 2023 die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens, da die Antragstellerin die allgemeine Grundausbildung (dreimal in Folge) nicht bestanden habe und nicht den körperlichen Anforderungen an den Soldatenberuf entspreche. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte schloss sich der Stellungnahme am 27. April 2023 an; die Antragstellerin erklärte sich damit nicht einverstanden.

Der Beratende Arzt empfahl dem Bundesamt für das Bundesamt für das F. (nachfolgend: Bundesamt) unter dem 6. Juli 2023 die Einleitung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens, da die Prüfung des Sachverhalts anhand vorgelegter Unterlagen ergeben habe, dass die Antragstellerin in der Gesamtschau aus militärärztlicher und militärfachärztlicher Sicht nicht dienst- und verwendungsfähig sei. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf Dauer nicht mehr zu erwarten. Das Bundesamt leitete daraufhin am 11. Juli 2023 ein Dienstunfähigkeitsverfahren betreffend die Antragstellerin ein, wovon diese am 2. August 2023 Kenntnis erhielt.

Mit truppenärztlichem Gutachten zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des I. (J.) A-Stadt vom 12. September 2023 wurde die dauernde Verwendungsunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt. Eine Behebung der festgestellten Gesundheitsstörung sei vor Ablauf von drei Jahren nicht zu erwarten. In der (ersten) zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme des K. (L.) vom 15. September 2023 wurde auf Grundlage des vorgelegten truppenärztlichen Gutachtens und der vorliegenden Gesundheitsunterlagen eine dauernde Dienstunfähigkeit der Antragstellerin festgestellt. Die Antragstellerin sei in den wesentlichen Verwendungen der Dienstgradgruppe nicht mehr einsetzbar und ausbildbar. Im Bescheid sei die Gesundheitsstörung mit "Leistungsfunktionsstörung" zu bezeichnen. Mit der (zweiten) zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme stellte der Beratende Arzt (bei dem Bundesamt) am 7. November 2023 - nach Prüfung des Gutachtens vom 12. September 2023 und der Stellungnahme vom 15. September 2023 - u. a. fest, die Antragstellerin sei nicht dienst- und verwendungsfähig. Zusätzlich sei sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten unfähig, weil sie den Anforderungen, die an sie in ihrer gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen ihres Dienstgrades gestellt würden, nicht ausreichend gerecht werde. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auf Dauer nicht zu erwarten.

Die Antragstellerin wurde unter dem 20. März 2024 zur beabsichtigten Entlassung wegen Dienstunfähigkeit angehört; sie nahm hierzu mit Schreiben vom 2. April 2024 Stellung. Dem Schreiben fügte sie die Stellungnahme der Psychotherapeutin M. vom 19. März 2024 und eine Stellungnahme des Militärpfarrers vom 5. April 2024 bei.

Auf Vorschlag des Beratenden Arztes vom 17. Juni 2024 setzte das Bundesamt das Dienstunfähigkeitsverfahren unter dem 19. Juni 2024 für die Dauer von maximal sechs Monaten aus, um den Verlauf einer Belastungserprobung (vollschichtig auf einem etatisierten Dienstposten) abzuwarten.

Nach Ableistung der Probearbeitsphase stellte der Disziplinarvorgesetzte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 2025 fest, sie sei ein nicht voll einsatzfähiger Soldat, der regelmäßig einer gesonderten Dienstaufsicht durch ihren Vorgesetzten bedürfe. Im Einzelnen führte er aus, die Antragstellerin verfüge bis heute über keine abgeschlossene Grundausbildung. Es falle ihr schwer, sich in die Hierarchie einzuordnen, Befehle entgegenzunehmen und diese auszuführen. Sie hinterfrage regelmäßig die Befehle ihrer Vorgesetzten und wolle diese häufig nicht kommentarlos akzeptieren. Auch versuche sie regelmäßig, die ihr erteilten Aufträge an andere Soldaten zu delegieren. Das Bundesamt kam auf dieser Grundlage am 5. März 2025 zu dem Ergebnis, die Belastungserprobung sei erfolglos geblieben, da die Antragstellerin nicht die Grundausbildung abgeschlossen habe und ihr der Umgang mit militärischen Grundsätzen nicht gelinge. Der Beratende Arzt beim Bundesamt empfahl unter dem 6. März 2025 - bei nicht erfolgreicher Belastungserprobung - die Wiederaufnahme des Dienstunfähigkeitsverfahrens. Mit Schreiben vom 20. März 2025 informierte das Bundesamt die Antragstellerin über die beabsichtigte Entlassung.

Mit Bescheid vom 31. März 2026 entließ das Bundesamt die Antragstellerin mit Ablauf des ... 2025 aus der Bundeswehr und stützte die Entlassungsverfügung auf § 55 Abs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 6 Satz 3 SG. Zur Begründung führte es u. a. an, nach militärärztlichem Befund leide die Antragstellerin an einer "Leistungsfunktionsstörung", deren Behebung auf Dauer nicht zu erwarten sei. Sie sei daher als dienstunfähig anzusehen.

Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde. Sie führte zur Begründung aus, die Entlassungsverfügung stütze sich auf veraltete medizinische Feststellungen aus dem Jahr 2023, die ihren nachweislich verbesserten Gesundheitszustand nicht berücksichtigten. Die Prognose der dauerhaften Dienstunfähigkeit sei unzureichend und es hätte eine aktuelle medizinische Begutachtung erfolgen müssen. Der subjektive Eindruck des Dienstvorgesetzten ersetze nicht eine aktuelle medizinische Befundlage. Sie erfülle aktuell alle Dienstpflichten zuverlässig und engagiert. Insbesondere habe sie verschiedene Maßnahmen und Ausbildungen erfolgreich absolviert. In der ihr zum ... 2025 zugewiesenen Verwendung (Panzerbataillon) bringe sie sich tatkräftig ein, u. a. habe sie die IGF-Leistungen (Individuelle Grundfertigkeiten) für das Jahr 2025 abgeschlossen. Angesichts dieser aktuellen und nachweisbaren Einsatzfähigkeit fehle jegliche belastbare Grundlage, um von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit oder einer fehlenden Wiederherstellungsmöglichkeit der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres auszugehen.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 4. August 2025 die Beschwerde zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ergebe sich aus den "Ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte" vom 9. November 2022, vom 12. Juli 2023, des truppenärztlichen Gutachtens vom 12. September 2023, der zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahme des L. vom 15. September 2023 und der zusammenfassenden gutachtlichen Stellungnahmen des Beratenden Arztes vom 7. November 2023, vom 7. Juni 2024, vom 6. März 2025 sowie vom 14. Juli 2025. Die Gutachten seien nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin vortrage, ihr Gesundheitszustand habe sich signifikant verbessert und es liege somit keine Dienstunfähigkeit vor, sei festzustellen, dass mehrere Gutachten verschiedener Ärzte vorlägen, die bescheinigten, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auf Dauer nicht zu erwarten sei. Die im Beschwerdeverfahren angeforderte ausführliche Stellungnahme des Beratenden Arztes bestätige dies. Entgegen ihrer Auffassung liege ein aussagekräftiges truppenärztliches Gutachten einschließlich fundierter Dokumentationen vor. Hinzu komme, dass bereits im Vorfeld eine Prüfung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit unter Vorlage verschiedener Befunde erfolgt sei, mit dem Ergebnis, dass ein Dienstunfähigkeitsverfahren einzuleiten sei.

Die Antragstellerin hat am 11. August 2025 beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage (Az.: 5 A 309/25) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Bundesamt änderte mit Bescheid vom 29. September 2025 den Bescheid vom 31. März 2025 dahin gehend ab, dass die Antragstellerin nunmehr gemäß § 55 Abs. 2 SG mit Ablauf des ... 2026 aus der Bundeswehr entlassen werde.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 16. April 2026 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. April 2026 hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

  1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 31. März 2025 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025, geändert durch den Bescheid vom 29. September 2025, bestehen. Es hat fehlerfrei seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach der Aussetzung des Dienstunfähigkeitsverfahrens und der Durchführung der Belastungserprobung zwar ein erneutes truppenärztliches Gutachten zu der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin unterblieben ist, aber im Beschwerdeverfahren eine ärztliche Stellungnahme eingeholt worden ist, die die bisherigen truppenärztlichen Feststellungen aktualisiert hat. Insoweit geht das Verwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass unter Berücksichtigung des truppenärztlichen Gutachtens vom 12. September 2023 einschließlich der dazu ergangenen gutachtlichen Stellungnahme des Beratenden Arztes beim Bundesamt vom 14. Juli 2025 ärztliche Feststellungen zur Dienstunfähigkeit der Antragstellerin vorliegen, die den Anforderungen der Rechtsprechung an ein ärztliches Gutachten genügen. Die streitgegenständliche Entlassung aus dem Dienst (als Soldat auf Zeit) stützt sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht auch auf die fachpsychiatrische Stellungnahme des N. O. -Stadt vom 29. Juli 2025, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 dem Bundesamt noch nicht vorgelegen hatte.

Soweit die Antragstellerin einwendet, dass nach der Durchführung der Belastungserprobung ein neues truppenärztliches Gutachten zu ihrer Dienst- und Verwendungsfähigkeit hätte erstellt werden müssen sowie dass die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 14. Juli 2025 und die wehrpsychiatrische Stellungnahme des N. O. - Stadt vom 29. Juli 2025 die angegriffene Entscheidung nicht tragen würden, führt dieses Vorbringen nicht zu der begehrten Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

a) Ein Soldat auf Zeit ist nach § 44 Abs. 3 Satz 1 SG dienstunfähig und nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der gesetzliche Begriff des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für die Dienstunfähigkeit von Berufssoldaten gilt gleichermaßen für Soldaten auf Zeit (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 - 5 LA 175/15 -, juris Rn. 37). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht ist derselbe wie im Beamtenrecht (BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - BVerwG 6 C 71.81 -, juris Rn. 17), so dass zu dessen Auslegung auf die entsprechende beamtenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 - 5 LA 175/15 -, juris Rn. 37). Auch unterliegt er der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Verwaltungsgerichte sind dabei nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden; allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 11 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 - 5 LA 175/15 -, juris Rn. 38). Dabei richtet sich die Frage, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, nicht danach, ob er den Anforderungen entspricht, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 15).

Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften und damit für die Dienstfähigkeit von Soldaten ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind, d. h. im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 14). In Friedenszeiten ist ein Soldat daher dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 15). Wenn der Soldat hingegen den - vom Dienstherrn für den Verteidigungsfall zu bestimmenden - spezifischen militärischen Anforderungen nicht genügt, ist er auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 17; vgl. zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschluss vom 9.9.2016 - 5 LA 175/15 -, juris Rn. 38).

Nach §§ 55 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 4 Satz 1 SG ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit "auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr" von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen; die entscheidende Stelle kann neben dem Gutachten "auch andere Beweise" erheben (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 4 SG). Die Vorschrift verlangt damit ein tragfähiges militärärztliches Gutachten als Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit. Der Gesetzgeber hat den Gutachten der Ärzte der Bundeswehr, die als sachverständige Hilfspersonen dem Dienstherrn die für die Personalmaßnahme notwendige Sachkunde vermitteln (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 - , juris Rn. 56 m. w. N.), aufgrund ihres besonderen Sachverstands über die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten besonderes Gewicht beigemessen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SG wird die Dienstunfähigkeit zwar "aufgrund" des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr festgestellt, die Regelung normiert aber keine Bindung an dessen rechtliche Wertung (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 9.2.2026 - 4 S 1794/25 -, juris Rn. 31).

Die ärztliche Begutachtung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit erfolgt nicht abstrakt, sondern ist als verfahrensinterner Schritt einer Personalmaßnahme (hier der Entlassung aus dem Dienst) vorgeschaltet und muss daher in aktuellem zeitlichem Zusammenhang mit der beabsichtigten Personalmaßnahme stehen und sich an den gesundheitlichen Anforderungen orientieren, die für die jeweils in Rede stehende Verwendung gelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2012 - BVerwG 1 WB 59.11 -, juris Rn. 31). Dabei darf sich das (truppenärztliche) Gutachten nicht in der bloßen Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags erschöpfen, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 23). Das der Feststellung der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 SG zugrunde liegende ärztliche Gutachten muss daher konkrete Aussagen dazu treffen, welche körperliche oder geistige Beeinträchtigung vorliegt und auf Grund welchen Leidens, ob die Beeinträchtigung nach ärztlicher Erfahrung behebbar, gegebenenfalls sicher nicht vor Ablauf welcher Zeit behebbar ist, ob die Antragstellerin in keiner Dienststellung mehr verwendbar oder ihre Verwendungsfähigkeit nur eingeschränkt ist, welche Art von Dienst sie bei eingeschränkter Verwendungsfähigkeit nach ärztlichem Urteil noch leisten kann und von welchen Dienstarten oder Dienstverrichtungen sie ausgeschlossen ist (vgl. Lucks, in: Poretschkin/Lucks, Kommentar zum Soldatengesetz, 11. Aufl. 2022, § 44, Rn. 15; Vogelgesang, in: GKÖD, Stand: 4/2011, § 44 SG Rn. 44). Wie detailliert eine militärärztliche Stellungnahme danach zu sein hat, hängt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Arzt ihnen anschließt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.4.2020 - 6 B 122/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.).

Liegt ein truppenärztliches Gutachten mit dem Ergebnis einer dauernden Verwendungsunfähigkeit vor und wird - wie hier - das Dienstunfähigkeitsverfahren ausgesetzt und eine Belastungserprobung durchgeführt, ist das Ergebnis der Belastungserprobung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit erheblich (vgl. zur beamtenrechtlichen Konstellation, in der eine Belastungserprobung typischerweise einen Zustand eingeschränkter Dienstfähigkeit indiziert: Bay. VGH, Beschluss vom 11.4.2016 - 16a DC 14.360 -, juris Rn. 41) und ist daher medizinisch einzuordnen. Das ältere truppenärztliche Gutachten, das die anschließend durchgeführte Belastungserprobung noch nicht berücksichtigt, ist regelmäßig zu ergänzen und zu aktualisieren. Ein aktuelles truppenärztliches Vollgutachten ist nach Auffassung des Senats nicht zwingend erforderlich, da allein maßgeblich ist, dass die Entscheidung des Dienstherrn über die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf einer tragfähigen, aktuellen medizinischen Tatsachengrundlage beruht. Eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage kann das bereits vorliegende truppenärztliche Gutachten (mit klarer Diagnose und ungünstiger Prognose) ergänzen, so dass das Gutachten weiterhin eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn über die Personalmaßnahme ist, sofern die ärztliche Stellungnahme den weiteren Verlauf (erfolglose Belastungserprobung) nachvollziehbar auswertet und eine schlüssige Prognose zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit trifft und das vorhandene Gutachten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 - wie hier - noch hinreichend aktuell ist. Demgegenüber ist ein neues truppenärztliches Gutachten erforderlich, wenn der Gesundheitszustand der Antragstellerin sich seit dem letzten Gutachten wesentlich geändert bzw. deutlich verbessert hat und der aktuelle Gesundheitszustand ohne erneute Begutachtung nicht feststellbar ist.

b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, beruht die streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin auf einer tragfähigen, aktuellen medizinischen Tatsachengrundlage.

Das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023, das nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin wegen einer Leistungsfunktionsstörung nicht dienst- und verwendungsfähig ist, wird durch die im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2025 ergänzt und aktualisiert. Das Gutachten vom 12. September 2023 befasst sich eingehend mit der gesundheitlichen Verfassung der Antragstellerin (vgl. Rückseite d. Seite 1 d. Gutachtens) und erschöpft sich nicht in der bloßen Mitteilung der Diagnose (mittelgradig depressive Episode, Panikstörung) und der Verwendungs- und Dienstunfähigkeit. Insbesondere verweist das Gutachten auf die eingehende wehrpsychiatrische Stellungnahme des N. O. -Stadt vom 14. Juni 2023 (Diagnose: mittelgradig depressive Episode, Panikstörung), wonach aufgrund der frühzeitig in der Dienstzeit entwickelten Erkrankungen der Antragstellerin, bei weiterhin verminderter Belastbarkeit und Zunahme der Symptomatik, das bereits eingeleitete Dienstunfähigkeitsverfahren weiter voranzubringen sei (vgl. S. 2 der wehrpsychiatrischen Stellungnahme vom 14.6.2023). Zudem setzt sich das truppenärztliche Gutachten umfassend mit der Krankheitsgeschichte der Antragstellerin und ihrer (aktuellen) gesundheitlichen Verfassung auseinander und gelangt aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörung zu der ungünstigen Prognose einer dauernden Verwendungsunfähigkeit, die nicht vor Ablauf von drei Jahren erwartbar behoben sein wird. Diese vom Truppenarzt prognostizierte mehrjährige Verwendungsunfähigkeit bestand auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 fort. Dem steht auch nicht entgegen, dass das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023 das Ergebnis der nachfolgenden Belastungserprobung nicht berücksichtigen konnte. Denn die ärztliche Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 14. Juli 2025, bei der es sich ausdrücklich nicht um ein truppenärztliches Gutachten handelt, ordnet den Verlauf und das Ergebnis der Belastungserprobung medizinisch ein (vgl. S. 10 ff. d. ärztlichen Stellungnahme vom 14.7.2025) und aktualisiert insoweit die vorangegangenen ärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 12. September 2023.

Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Beratende Arzt beim Bundesamt sei nicht gehindert gewesen, ohne persönliche Untersuchung bzw. Exploration der Antragstellerin eine medizinische Einschätzung abzugeben (vgl. S. 15 d. Beschlussabdrucks), unterliegt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Auswertung der vorliegenden aktuellen Erkenntnisse nach Aktenlage war auch mit Blick auf das Krankheitsbild der Antragstellerin möglich, da maßgebend ist, dass die ärztliche Stellungnahme - in Ergänzung des truppenärztlichen Gutachtens vom 12. September 2023 - das Ergebnis der Belastungserprobung und die weiteren fachärztlichen Befunde ausgewertet und eine in sich schlüssige Prognose zur dauernden Dienst- und Verwendungsunfähigkeit abgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass sich der Beratende Arzt des Bundesamtes in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2025 unter umfassender Auswertung der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse und Unterlagen auch mit den aktuellen Entwicklungen und den Einwendungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren befasst hat und nachvollziehbar zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangt ist, es liege bei der Antragstellerin eine psychische Störung mit dauerhaft erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit mit ungünstiger Prognose vor, dissoziative Zustände träten weiterhin auf, eine weitere psychotherapeutische Intervention werde nicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen und unverändert scheine eine Einsichtsfähigkeit in eigene Anteile nicht gegeben (vgl. S. 15 d. Beschlussabdrucks). Die gescheiterte Belastungserprobung stützt zusätzlich die ungünstige Prognose der dauernden Verwendungs- und Dienstunfähigkeit der Antragstellerin. Der Einwand der Antragstellerin, die ärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2025 setze sich nicht in der erforderlichen Tiefe mit der durchgeführten Belastungserprobung auseinander, trägt nicht. Die ärztliche Stellungnahme setzt sich ausdrücklich und eingehend mit dem Ergebnis der Belastungserprobung auseinander (vgl. S. 10 ff. d. ärztlichen Stellungnahme vom 14.7.2025) und bezieht dieses unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Erkenntnisse in die medizinische Prognose (Dauer und Umfang der Verwendungsunfähigkeit unter wehrdienstlichen Anforderungen) ein.

Darüber hinaus ist mit dem truppenärztlichen Gutachten vom 12. September 2023 und der (ergänzenden) ärztlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2025, die die gesundheitliche Störung und die daraus resultierenden dauernden Leistungseinschränkungen schlüssig und nachvollziehbar darstellen, der medizinische Sachverhalt hinreichend erhoben worden. Insbesondere werden die neuen Entwicklungen (Belastungserprobung, beanstandungsfreie Verwendung in der neuen Truppe) der medizinischen Einschätzung zugrunde gelegt. Soweit die Antragstellerin einwendet, in der neuen Truppe (Panzerbataillon) in H. -Stadt beanstandungsfrei ihren Dienst geleistet zu haben und dieser Umstand jedenfalls geeignet sei, die frühere negative Prognose (der dauernden Verwendungs- und Dienstunfähigkeit) aufklärungsbedürftig zu machen, liegen damit keine neuen, erheblichen (medizinischen) Entwicklungen vor, bei denen sich eine erneute persönliche Untersuchung der Antragstellerin und eine (neue) truppenärztliche Begutachtung aufgedrängt hätte. Das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023 enthält eine mehrjährige negative Prognose ("Behebung der Gesundheitsstörung vor Ablauf von 3 Jahren nicht zu erwarten") und es liegen seither keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen (oder neuen fachärztlichen Befunde) vor, die Anlass für eine erneute truppenärztliche Begutachtung geben könnten. Die von der Antragstellerin behauptete beanstandungsfreie Verwendung in einer anderen Einheit wurde in der ärztlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2025 zudem hinreichend berücksichtigt. Insbesondere wird dort ausgeführt, dass zwar der derzeitige Kompaniechef die aktuellen Leistungen der Antragstellerin positiv einschätze, truppenärztlich ergebe sich jedoch in der Gesamtschau ein anderes Bild, da die Antragstellerin, die seit sechs Jahren ihre Grundausbildung nicht absolviert habe, es insbesondere verstehe, ihre Probleme zu externalisieren und ihr Umfeld zu manipulieren (vgl. S. 11 d. ärztlichen Stellungnahme).

Soweit die Antragstellerin ferner einwendet, aufgrund der ärztlichen Mitteilungen vom 27. Mai 2025 und vom 10. Juli 2025 habe eine Besserung ihrer gesundheitlichen Verfassung unstreitig vorgelegen und daher hätte es einer erneuten truppenärztlichen Begutachtung bedurft, setzt sich die Antragstellerin mit den insoweit tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass sich der Truppenarzt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 von seiner vorangegangenen Einschätzung vom 27. Mai 2025 ausdrücklich distanziert habe. Er habe ferner darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Regelbegutachtung vom 10. Juli 2025 die Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin für die (alle drei Jahre für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr stattfindende) ärztliche AVU-IGF (Allgemeine Verwendungsuntersuchung Individuelle Grundfertigkeiten) -Teilnahme bejaht habe, weil eine körperliche Einschränkung sich nicht gezeigt habe. Zudem habe er in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2025 darauf hingewiesen, es hätten erhebliche Einschränkungen der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit der Antragstellerin vorgelegen, und dies begründet (vgl. S. 17 d. Beschlussabdrucks).

Unbeschadet dessen sind die ärztlichen Mitteilungen vom 27. Mai 2025 und vom 10. Juli 2025 ohnehin nicht geeignet, das truppenärztliche Gutachten vom 12. September 2023 (mit dem Ergebnis der dauernden Verwendungsunfähigkeit) zu erschüttern. Für die Feststellung der (Wehr-)Dienst- bzw. Verwendungsunfähigkeit kommt es auf ein hinreichend begründetes Gutachten eines Arztes der Bundeswehr an, das Befunde und eine nachvollziehbare Prognose zur weiteren Verwendungsfähigkeit enthält. Die kurz gehaltenen "Ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte" vom 27. Mai 2025 und vom 10. Juli 2025 genügen diesen Anforderungen nicht, da sie eine umfassende, nachvollziehbar begründete militärärztliche Neubewertung mit konkreter Prognose zur Verwendungs- und Dienstfähigkeit bereits nicht enthalten und daher nicht geeignet sind, die truppenärztliche Prognose in Zweifel zu ziehen.

  1. Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis verlangt, dass sie eine eigene abweichende aktuelle ärztliche Beurteilung vorzulegen habe, die ihre Dienstfähigkeit positiv bestätige und das Gericht habe damit die Darlegungslast zu ihren Lasten überspannt, verhilft auch dieses Vorbringen der Antragstellerin nicht zu der begehrten Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die Antragstellerin habe insbesondere keine abweichende medizinische Beurteilung eines anderen Arztes vorgelegt, nach der von ihrer Dienstfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vom 4. August 2025 auszugehen wäre und auch ihr Vorbringen zur Verbesserung ihrer gesundheitlichen und körperlichen Verfassung, zu ihrer Einsatzfähigkeit und Motivation sei nicht geeignet, die medizinische Einschätzung der Ärzte der Bundeswehr zu entkräften (vgl. S. 17 d. Beschlussabdrucks) - bewegen sich innerhalb der Anforderungen an die Darlegungslast und überschreiten diese nicht.

Liegt - wie hier - ein aktualisiertes, nachvollziehbares und widerspruchsfreies truppenärztliches Gutachten vor, bedarf es regelmäßig eines substantiierten medizinischen Gegenvortrags in Form einer (abweichenden) privatärztlichen Stellungnahme oder eines Gutachtens, um den höheren Beweiswert des militärärztlichen Gutachtens zu erschüttern. Der Gesetzgeber hat den Gutachten von Ärzten der Bundeswehr aufgrund deren besonderer Sachkunde besonderes Gewicht beigemessen, sodass ihnen im Zweifel ein höherer Beweiswert zukommt als anderen (privat-)ärztlichen Gutachten (vgl. Lucks, a. a. O., § 44, Rn. 13 m. w. N.). Um den Beweiswert eines vorausgegangenen militärärztlichen Gutachtens zu erschüttern, hat sich der Privatarzt in seiner von einem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien (truppenärztlichen) Gutachten abweichenden Stellungnahme detailliert mit den truppenärztlichen Feststellungen seinerseits nachvollziehbar und widerspruchsfrei auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb er hiervon im Ergebnis abweicht (vgl. zum Beamtenrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 5.8.2009 - 5 LA 377/07 -, juris Rn. 9). Es genügt daher nicht, die Aktualität des truppenärztlichen Gutachtens pauschal zu bestreiten und eine gesundheitliche Besserung der Betroffenen ohne qualifizierte ärztliche Gegenäußerung lediglich zu behaupten, um die Aussagekraft des truppenärztlichen Gutachtens zu erschüttern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.2003 - BVerwG 6 B 14.03 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 23.9.2003 - BVerwG 6 B 27.03 -, juris Rn. 5). In dem vorliegenden Fall liegt - wie bereits ausgeführt - ein schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies truppenärztliches Gutachten vom 12. September 2023 vor, aktualisiert durch die ärztliche Stellungnahme vom 14. Juli 2025. Die Antragstellerin hat keine privatärztlichen Stellungnahmen oder Gutachten vorgelegt, die geeignet wären, den Beweiswert des in Streit stehenden truppenärztlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2025 zu erschüttern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 (NordÖR 2025, S. 471). Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG bemisst sich der Streitwert im Verfahren, das die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betrifft, nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Maßgebend für die Berechnung ist nicht nach § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr, sondern das Endgrundgehalt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.8.2014 - 5 ME 116/14 -, juris Rn. 18) der Besoldungsgruppe A 5 gemäß der ab dem 1. März 2024 gültigen Anlage IV zu § 20 Abs. 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (3.259,46 EUR x 6 = 19.556,76 EUR). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (19.556,76 EUR: 2 = 9.778,38 EUR).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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