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1 V 179/25•FG Niedersachsen, 2026-02-27, 1 V 179/25
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 1 V 179/25
ECLI: ECLI:DE::2026:0227.1V179.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 12667
TatbestandDie Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - sowie des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... mit einer Gesamtfläche von insgesamt ... m2. Die gesamte Fläche befindet sich in einem ...schutzgebiet.
Auf dieser Fläche befindet sich neben einem landwirtschaftlichen Betrieb (...) u.a. ein Einfamilienhaus (...), das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Mit Einheitswertbescheid vom ... hatte das Finanzamt eine Nachfeststellung für das Objekt ... durchgeführt und als Art Einfamilienhaus und als Wert XX.XXX DM festgestellt. Im Bescheid hatte es erläutert, die Nachfeststellung erfolge, weil die wirtschaftliche Einheit bisher zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört habe und nun als Grundvermögen zu bewerten sei. Als Wohnfläche berücksichtigte es dabei 173 m2. Den Grundsteuermessbetrag setzte es im Bescheid über die Nachveranlagung auf den ... in Höhe von XX,XX DM fest.
Die Antragstellerin reichte am ... 2023 eine Grundsteuererklärung für das Objekt ... ein. Darin erklärte sie auf der Anlage NIGrSt 2 als zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil 1.649 von XX.XXX, eine Wohnfläche von 162 m2 und eine Nutzfläche von 173 m2. Zudem beantragte die Antragstellerin eine Grundsteuerermäßigung. Ihrer Erklärung fügte sie eine Mitteilung der Bezirksregierung als untere Denkmalschutzbehörde vom ... bei, in der mitgeteilt wird, dass das Wohn-/Wirtschaftsgebäude (Haupthaus) als Einzelbaudenkmal in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen wurde.
Mit Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... 2025 stellte das Finanzamt einen Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche von XX,XX €, für die Nutzfläche von XX,XX € und für den Grund und Boden XX,XX € fest. Dabei erfasste es eine Wohnfläche von 162 m2, eine Nutzfläche von 173 m2 und eine Fläche des Grund und Bodens von 1.649 m2. Als Lagefaktor berücksichtigte das Finanzamt X,XX. Dafür wurde ausweislich des Grundsteuer-Viewers ein Bodenrichtwert (BRW) für das streitige Grundstück von XX €/m2 bei einem durchschnittlichen BRW der Gemeinde von XXX €/m2 zugrunde gelegt. Das Finanzamt führte aus, das Gebäude diene zu 48,35 % der Wohnnutzung. Für die Wohn- und die Nutzfläche teilte es nachrichtlich mit, dass diese grundsteuerermäßigt nach § 6 Abs. 3 Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) seien.
Ebenfalls am ... 2025 erließ das Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - in dem es den Grundsteuermessbetrag auf XXX,XX € festsetzte. Dabei berücksichtigte es bei der Wohn- und der Nutzfläche eine Ermäßigung für Denkmalschutz von 25 %.
Mit Schreiben vom ... 2025 legte die Antragstellerin mit offensichtlich vorformuliertem Text Einspruch gegen den Bescheid "über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert" ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.
Diesen Antrag lehnte das Finanzamt am ... 2025 mit standardisiertem Text ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Auch seien keine Gründe ersichtlich, wonach der Antragstellerin durch den Vollzug über die eigentliche Zahlung hinausgehende, schwer wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Der Einspruch ruhe bis zur Rechtskraft eines Musterverfahrens beim Niedersächsischen Finanzgericht.
Am ... 2025 ging beim Niedersächsischen Finanzgericht mit einem offensichtlich vorformulierten Text ein auf den ... 2025 datierter Antrag "wegen Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert" u.a. für das Einfamilienhaus ein. Darin beantragt die Antragstellerin wörtlich "die Vollziehung des mit Bescheid vom ... 2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags auszusetzen".
In dem Antrag an das Gericht führt die Antragstellerin aus, die angefochtenen Steuerbescheide begegneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es läge insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Daran bestünden bei der vorliegenden Festsetzung Bedenken. Das Finanzamt sei zudem nicht der ihm obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nachgekommen. Die "Nichtnachvollziehbarkeit" der Bescheide verstärke die ernstlichen Zweifel.
Vorläufiger Rechtsschutz sei insbesondere auch deshalb geboten, weil es gegen den Grundsteuerbescheid keine Widerspruchsmöglichkeit gebe, sondern der Steuerpflichtige gezwungen sei, direkt Klage einzureichen.
Die Antragstellerin gibt an, das Einfamilienhaus sei ein Altbau aus dem Jahre 18XX, das als ...haus gebaut wurde. Wohn- und Wirtschaftsteil seien historisch und funktional verbunden, lägen also unter einem Dach. Auch wenn die Flächen nicht mehr exakt wie im 19. Jahrhundert genutzt würden (weil der Anteil der privat genutzten Fläche vergrößert und weitere Innenwände eingezogen worden seien), sei der Grundcharakter im Grundriss erhalten geblieben. Der Wirtschaftsteil befinde sich immer noch in der ... Hälfte des Gebäudes und öffne sich mit einem großen Dielentor hin zur Hoffläche.
Die Antragstellerin teilt mit, bei der Angabe von 1.694 m2 habe sich ein Zahlendreher eingeschlichen, tatsächlich betrage die Fläche des Grund und Bodens 1.964 m2. Es handle sich dabei um die freie Hoffläche ohne Gebäude. Als Hoffläche sei sie dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen.
Das Einfamilienhaus mit dem Wirtschaftsteil habe eine Grundfläche vom insgesamt 335 m2, wovon 162 m2 auf die private Wohnfläche entfielen. In einer Tabelle gibt die Antragstellerin 173 m2 als wirtschaftliche Nutzfläche an. Der private Garten und die umgebene Grünfläche habe eine Fläche von 1.313 m2. Damit entfalle auf den privaten Teil 1.475 m2 (162 m2 + 1.313 m2).
Die freie Hoffläche, inklusive Zufahrten mache 1.964 m2 aus. Plus eines ...stalls mit 108 m2 und einer Scheune mit 237 m2 Fläche ergebe sich eine Fläche von 2.309 m2 für die landwirtschaftlich genutzte Hoffläche.
Die Antragstellerin gibt an, durch die Belegenheit der Fläche in einem ...schutzgebiet habe sie keine konkreten Einschränkungen.
Die unbillige Härte sei vorliegend gegeben, weil ihr durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Verwirklichung des Regelungsinhalts der Verwaltungsakte hinausgingen und von ihr insbesondere die Duldung der Zwangsvollstreckung fordere. Diese unbillige Härte sei auch gerade durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide verursacht und gehe angesichts der Kausalität von Sofortvollzug und unbilliger Härte über bloße Billigkeitserwägungen weit hinaus. Es bestehe Vollstreckungslage.
Die Antragstellerin reichte Bescheide der Stadt A ein. Danach betrug die Grundsteuer ab 2023 XXX,XX € und im Jahr 2025 XXX,XX € für das Einfamilienhaus, also mehr als das 4-fache.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge - Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 - vom ... 2025 und den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 - vom ... 2025 von der Vollziehung auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Es verweist auf seine Ausführungen im Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom .. .. 2025.
Das Einfamilienhaus der Antragstellerin sei zusammen mit einem angemessenen Teil der nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzten Flächen (aus Nutzungsart Hofstelle) dem Grundvermögen zuzurechnen. Die Antragstellerin habe in der Grundsteuererklärung einen zur wirtschaftlichen Einheit des Einfamilienhauses gehörenden Anteil von 1.649/XX.XXX, somit also 1.649 m2 angegeben. Dieser Angabe sei das Finanzamt gefolgt.
Vom zuständigen Katasteramt sei als "GF-Ld. u. Forst." 4.284 m2 mitgeteilt worden. Wenn die Antragstellerin erkläre, dass die Hofstelle eine Fläche von 1.964 m2 aufweise, sei die Fläche des Grund und Bodens für das Einfamilienhaus auf 2.320 m2 zu erhöhen.
Eine Rücksprache mit dem Sachverständigen des Finanzamts habe ergeben, dass nach dessen Ansicht eine Grund und Boden-Fläche von ca. 2.080 m2 dem Einfamilienhaus zuzurechnen sei. Das Finanzamt reichte hierzu eine Zeichnung ein (insoweit wird auf Blatt 197 der elektronischen Gerichtakte Bezug genommen). Dieser Teil sei aus der Fläche zu ermitteln, welche mit "GF-Ld.u.Forst." zu 4.284 m2 bezeichnet werde. Der Sachverständige habe mitgeteilt, dass es regelmäßig zu Unstimmigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt komme, welcher Anteil tatsächlich im Grundvermögen zu bewerten sei. Um dieser Problematik zukünftig nicht mehr begegnen zu müssen, habe das Katasteramt seit der Grundsteuerreform, also erstmalig seit 2025, die Möglichkeit, die Nutzungsart "GF-Ld.u.Forst." aufzuteilen, im vorliegenden Falle in Wohnbauland (Außenbereich) und in Betriebsfläche Landwirtschaft. Eine Aufteilung im vorliegenden Falle sei laut Aussage des Sachverständigen bereits heute möglich, werde aber unter Rücksichtnahme auf das laufende Verfahren derzeit nicht vorgenommen.
Für Flächen in einem ...schutzgebiet sehe weder das Grundsteuergesetz noch das Niedersächsische Grundsteuergesetz eine Steuerbegünstigung vor. Ob und inwieweit die Bewertung der Fläche als ...schutzgebiet in die Ermittlung des BRW eingeflossen sei, könne das Finanzamt nicht sagen, da es für die Festsetzung des BRW weder verantwortlich sei noch darauf Einfluss nehmen könne. Auf die fehlende Einspruchsmöglichkeit bei der Gemeinde habe das Finanzamt keinen Einfluss.
Im Verfahren hatte die Berichterstatterin die Antragstellerin gebeten, darzustellen, ob ihrerseits ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme bzw. aus welchen Gründen im konkreten Fall eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte vorliege und Unterlagen zur Glaubhaftmachung einzureichen.
Mit Schreiben vom ... 2025 hat die Berichterstatterin zudem u.a. angefragt, ob die "Nutzfläche" auch der Wohnnutzung dient oder ob es eine andere Nutzung gebe und falls ja, welche.
GründeDer Antrag hat nur teilweise Erfolg.
Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 91 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) gegeben. Soweit die Gesetzesbegründung (Niedersächsischer Landtag Drucksache 18/8995 zu § 12) auf § 5 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (Nds. AG FGO) verweist, scheint es sich um ein Versehen zu handeln, denn diese Norm ist bereits zum 31. Dezember 2014 aufgehoben worden.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin sowohl eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge als auch eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Grundsteuermessbetrag, beide vom ... 2025, begehrt.
Der mit einem offensichtlich vorformulierten Text gestellte Antrag lautet zwar nur auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuermessbetragsbescheids. Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente im ersten Schritt gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris). Im Betreff ("wegen") des Antragsschreibens wird zudem der Begriff des "Grundsteuerwerts" genannt. Obwohl nach dem NGrStG für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine Grundsteuerwerte, sondern Grundsteueräquivalenzbeträge festgestellt werden, lässt der Hinweis auf den "Grundsteuerwert" erkennen, dass auch der entsprechende Grundlagenbescheid erfasst sein soll.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 5. Juli 2018 II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, m.w.N.).
a. Ernstliche Zweifel bestehen vorliegend, soweit das Finanzamt bei seiner Berechnung Nutzflächen erfasst hat.
Aus der Darstellung der Antragstellerin vermag der Senat trotz Nachfrage nicht sicher zu entnehmen, ob die Nutzflächen in dem ...haus der Wohnnutzung oder dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies kann im Rahmen der summarischen Prüfung aber dahinstehen, denn in beiden Fällen wären die Nutzflächen zu Unrecht erfasst.
aa. Falls die Nutzflächen in dem ...haus für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt würden, wären sie bei der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Antragstellerin zu erfassen und nicht im vorliegend streitigen Bescheid.
bb. Falls die Nutzflächen der Wohnnutzung dienen sollten, wären sie nicht anzusetzen.
Nach Auffassung des Senates ergibt sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 NGrStG in Fällen, bei denen neben der Wohnnutzung keine andere Nutzung (z.B. für gewerbliche Zwecke o.ä.) vorliegt, dass nur die Wohnfläche erfasst wird. Flächen weiterer zur Wohnung gehörender Räume im gleichen Gebäude z.B. Keller-, Abstell-, Trocken-, Heizungsräume oder Waschküchen sind bei ausschließlicher Wohnnutzung nicht zu berücksichtigen, auch nicht als Nutzflächen (vgl. A 3 Abs. 4 und Abs. 10 des Anwendungserlasses zum NGrStG (Niedersächsisches Ministerialblatt - Nds. MBl. - 2022, 326 geändert durch Nds. MBl. 2024, 378 - AENGrStG). Etwas anderes gilt nur aufgrund der speziellen Regelungen in § 3 Abs. 2 und 3 NGrStG, die dieser Grundregel insoweit vorgehen und im Ergebnis für Garagen und Nebengebäude unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung als Nutzfläche vorsehen (so auch ausdrücklich A 3 Abs. 4 AENGrStG).
Dabei kommt es aus Sicht des Senates nach dem Gesetz nicht darauf an, ob die Nutzflächen früher einmal anderen Zwecken als Wohnzwecken gedient haben (insbesondere z.B. der Land- und Forstwirtschaft), sondern nur darauf, ob am Stichtag (wie vorliegend der 1. Januar 2022) in dem Gebäude nur noch eine Wohnnutzung erfolgt.
b. Bei der gebotenen summarischen Prüfung hat der Senat dagegen keine ernstlichen Zweifel, dass die als Grund und Boden erfassten Fläche zu hoch sein könnte.
Zwar hält es das Gericht für unklar, welche Flächen tatsächlich dem Wohnteil zuzuordnen sind. Nach der Darstellung der Antragstellerin sollen dies jedoch zumindest 1.475 m2 sein. Darin nicht berücksichtigt hat die Antragstellerin nach eigenen Angaben jedoch die anteiligen Flächen, bei denen eine gemeinschaftliche Nutzung vorliegt, wie hier zumindest die Fläche, die eine Zufahrt zum Einfamilienhaus ermöglicht. Für eine derartige Aufteilung wäre der Sachverhalt, insbesondere die tatsächliche Nutzung der Nutzräume, weiter aufzuklären. Dies ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Bei der gebotenen überschlägigen Prüfung scheint die als Grund und Boden erfasste Fläche mit 1.649 m2 aber zumindest nicht zu hoch angesetzt.
c. Ernstliche Zweifel hat der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht an dem für den Lage-Faktor zugrunde gelegten BRW.
Zwar könnte die Belegenheit in besonderen Gebieten eine Überprüfung des BRW erforderlich machen.
Der Senat schließt sich insoweit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung an, BRW seien grundsätzlich verbindlich und einer Überprüfung nicht zugänglich. Zwar kommt den Gutachterausschüssen aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis, ihrer größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung eines BRW zu (vgl. zur Bedarfswertermittlung BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 II R 21/02, BFHE 210, 48, BStBl II 2005, 686; vom 25. August 2010 II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205). Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann die von den Gutachterausschüssen ermittelten BRW daher grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstoßen (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 II R 25/24, DStR 2026, 154). Falls jedoch ein Anlass für eine (eingeschränkte) gerichtliche Überprüfung besteht, also wenn Verstöße bei der Ermittlung der BRW substantiiert geltend gemacht werden oder im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für solche Verstöße vorliegen, hat das Finanzgericht die BRW dahingehend zu überprüfen, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 196 BauGB) sowie die Regelungen der Immobilienwertermittlungsverordnung zutreffend angewendet wurden, die gewählte Bewertungsmethodik mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt, und die Verfahrensregeln eingehalten, also insbesondere die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 II R 25/24, BFHE nn, DStR 2026, 154).
Vorliegend hat der Senat aber keinen Anlass für eine derartige Überprüfung. Die Antragstellerin hat ausdrücklich mitgeteilt, sie habe keine konkreten Einschränkungen durch die Belegenheit in dem ...schutzgebiet.
d. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht aufgrund der von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zu gewähren.
Ernstliche Zweifel können zwar auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21], m.w.N.).
Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm setzt die Aussetzung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes aber zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Der BFH hat in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, in verschiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen eingeräumt, und zwar wenn dem Steuerpflichtigen durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, wenn das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Einkommensteuer unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liegt, wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, wenn der BFH die vom Steuerpflichtigen als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte, wenn ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des bisher zulässigen Abzugs von laufenden erwerbsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten bestehen oder wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558, m.w.N. und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]).
Bei der Prüfung ist das Interesse des Antragstellers mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder im vorliegenden Fall ggf. des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 19. Februar 2018 II B 75/16, BFH/NV 2018, 706; vom 20. September 2022 II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328 [BFH 28.07.2022 - IV R 23/19] und vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21]). Zwar wird ein Festhalten an dieser Rechtsprechung von mehreren Senaten des BFH offengelassen (vgl. zum Streitstand BFH, Beschluss vom 23. Mai 2022 V B 4/22, BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030 [BFH 05.04.2022 - VII R 52/20], auch in Verfahren im Zusammenhang mit der Bewertung von Grundvermögen ab 1. Januar 2022 nämlich BFH, Beschlüsse vom 27. Mai 2024 II B 79/23 (AdV), BStBl II 2024, 546 und II B 78/23 (AdV), BStBl II 2024, 543). Der erkennende Senat folgt dennoch - wie auch andere Finanzgerichte (vgl. z.B. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. September 2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642 und vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1477; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2024 11 V 533/24, EFG 2024, 1283; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew, F, EFG 2025, 156) - dieser Rechtsauffassung und hält am Erfordernis einer Abwägung von Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes fest. Der in bestimmten Fallgruppen eingeräumte Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers genügt einer sachgerechten Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2025 3 V 3178/24, EFG 2025, 1095; a.A. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 2023 4 V 1295/23, EFG 2024, 93).
Liegen die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Maßstäben dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ein Vorrang vor den öffentlichen Interessen zukommt, nicht vor, kann dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der streitentscheidenden Bestimmungen bestehen (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Januar 2023 II B 53/22, BFH/NV 2023, 382 [BFH 12.01.2023 - IX B 81/21] m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist vorliegend keine weitergehende Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge zu gewähren.
Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesse der Antragstellerin und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung sowie am Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommen Gesetzes kann der Senat nicht erkennen, dass dem Interesse der Antragstellerin, die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nicht unter Zugrundelegung der nach den NGrStG festgesetzten Grundsteueräquivalenzbeträge entrichten zu müssen, der Vorrang einzuräumen wäre.
aa. In Hinblick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer B für die jeweilige Kommune von erheblicher Bedeutung ist. Eine flächendeckende Aussetzung der Grundsteuer B würde zu erheblichen Einnahmeausfällen führen, die durch andere Steuern und Abgaben nicht oder nur schwer kompensierbar wären. Darüber hinaus ist die Grundsteuer B die einzige Einnahmequelle der Kommune, die sie aufgrund der Konjunkturunabhängigkeit und der eigenen Hebesatzkompetenz planbar selbst steuern kann (vgl. auch Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Oktober 2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156 - zum Bundesmodell).
bb. Demgegenüber hat die Antragstellerin bereits nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, ein besonderes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu haben.
Trotz Aufforderung hat die Antragstellerin lediglich allgemeine Ausführungen gemacht, jedoch keinerlei konkrete Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen.
e. Die entsprechenden Überlegungen führen dazu, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Vollziehung würde für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben.
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (vgl. BFH, Beschluss vom 2. April 2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 m.w.N.).
Das Drohen derartiger konkreter Nachteile für die Antragstellerin durch die Zahlung der Grundsteuer, die nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machen wären, wenn die Grundsteuer später wieder erstattet würde, ist nicht feststellbar. Da die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, lässt sich ein solcher Nachteil auch nicht im Zusammenspiel zwischen der Grundsteuer und den persönlichen finanziellen Verhältnisse erkennen.
a. Der Antrag ist zulässig, vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 II R 31/24 (DB 2026, 299).
b. Soweit der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auszusetzen ist, nämlich für die zu Unrecht erfasste Nutzfläche, ist auch eine Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu gewähren, § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO.
c. Soweit die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken anführt, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über den Grundsteuermessbetrag unbegründet.
Insoweit macht sie nämlich ausschließlich Einwendungen gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie gegen die Verfassungsmäßigkeit der diesem Bescheid zugrunde liegenden Normen geltend. Sie wendet sich somit inhaltlich nur gegen die Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge, die für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags Bindungswirkung entfalten (§ 182 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 3 NGrStG). Mit ihren diesbezüglichen Einwendungen kann sie nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO nur in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge als Grundlagenbescheid, nicht auch in dem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuermessbescheid als Folgebescheid gehört werden (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2025 II R 31/24, DB 2026, 299).
Die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge und des Grundsteuermessbetrages wird nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Eine Sicherheitsleistung kommt bei der Aussetzung eines Grundlagenbescheids nicht in Betracht. Darüber wird bei der Aussetzung von Folgebescheiden zu befinden sein, § 69 Abs. 2 Satz 6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2013 IV B 63/13, BFH/NV 2014, 512).
Da vorliegend das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hält der Senat es für ermessensgerecht, die Aussetzung der Vollziehung auf die Dauer des Einspruchsverfahrens zu begrenzen (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 2025, Rn. 231).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Die Beschwerde wird gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 NJG in der Fassung der Änderung vom 25. Juni 2025 (n.F.) i.V.m. §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO zugelassen. Die Frage, ob bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der mit der Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Normen begründet wird, ein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich ist, scheint derzeit nicht abschließend geklärt zu sein (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2025 16 V 16040/25, juris). Auf die Ausführungen unter 3.c. wird Bezug genommen.
Hinweis:Rechtsmittel zugelassen
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