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2 Ws 37/11•OLG Celle, 2011-02-22, 2 Ws 37/11
Entscheidungsdatum: 2011-02-22
Aktenzeichen: 2 Ws 37/11
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2011:0222.2WS37.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 13072
Tenor: 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Vollziehung der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt wurde.
Es wird festgestellt, dass die Führungsaufsicht aus dem Beschluss der großen auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 04.09.2009 beendet und die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04.03.1993 erledigt sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
Gründe1I. Durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04.03.1993 wurde der Verurteilte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Verurteilte wurde aus der Entziehungsanstalt in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen. Diese Maßregel ist seit dem 05.09.1997 erledigt.
2Mit Beschluss vom 04.09.2009 setzte die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus. Die Dauer der von Gesetzes wegen eingetretenen Führungsaufsicht setzte sie auf fünf Jahre fest, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm mehrere Weisungen. Zum Zeitpunkt der Aussetzung wären zehn Jahre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am 08.12.2009 vollstreckt gewesen.
3Da der Verurteilte in der Folgezeit den ihm erteilten Weisungen nicht nachkam, er insbesondere zeitweise unbekannten Aufenthalts war, wurde gegen ihn ein Sicherungshaftbefehl erlassen und nach seiner Verhaftung vom 30.11.2009 bis 14.01.2010 Sicherungshaft vollzogen.
4Wegen erneuter Straftaten, die der Verurteilte innerhalb der Führungsaufsichtszeit begangen hatte, wurde er vom Landgericht Braunschweig am 02.08.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seit dem 01.09.2010 vollzogen wird.
5Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Weisungsverstöße des Verurteilten beantragt, die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu widerrufen. Nach ihrer Berechnung wären bei Anrechnung der Sicherungshaftzeit 10 Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen. Sie hat daher gleichzeitig angeregt, die Zeit der Sicherungshaft auf die Maßregel anzurechnen und diese sodann für erledigt zu erklären. Der Verurteilte hat beantragt, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weil der Zweck der Maßregel den Vollzug der Unterbringung nicht erfordere und die Vollziehung der Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt. Gegen Letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.
7Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen.
8II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und hat im Ergebnis Erfolg.
9Die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung ist erledigt, nachdem die Führungsaufsicht aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2009 mit Beginn des Vollzuges seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus am 01.09.2010 endete (§§ 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 67g Abs. 5 StGB).
11Normzweck der mit Gesetz vom 13.04.2007 eingeführten Neufassung des § 68 e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Vermeidung sogenannter Doppelbetreuungen infolge eines Nebeneinanders von Führungsaufsicht und stationären Maßnahmen. Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf es einer Einwirkung durch die Führungsaufsicht im Falle eingriffsintensiverer stationärer Maßnahmen nicht mehr. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT Drucksache 16/1993, S. 22) ist hierzu ausgeführt, eine Weiterbetreuung im Rahmen der Führungsaufsicht erscheine unnötig, weil die Betreuungsangebote und Kontrollmechanismen in einer Strafvollzugsanstalt oder Klinik des psychiatrischen Maßregelvollzuges regelmäßig über die Möglichkeiten von Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshilfe hinausgingen.
12Da § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB insoweit keine Einschränkung enthält, gilt die Regelung auch für Führungsaufsichten, die nach §§ 67b Abs. 2, 67d Abs. 2 StGB mit Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung eingetreten sind (vgl. KG Berlin aaO.). Dies hat gemäß § 67g Abs. 5 StGB zur Folge, dass mit dem Ende der Führungsaufsicht auch die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung erledigt ist und ein Widerruf der Aussetzung ihrer Vollstreckung nicht mehr ausgesprochen werden kann (vgl. KG Berlin aaO. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.1986, 1 Ws 486/86. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.1980, 1 Ws 586/80 jeweils zitiert nach juris. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67 g Rdnr. 11. Schönke/Schröder Stree/Kinzig aaO. § 68 e Rdnr. 1 a. Ruth Rissing van Saan/Jens Peglau in LK StGB, 12. Aufl., § 67 g Rdnr. 43, 77).
13Dem Gesetzentwurf ist auch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese, vom erklärten Normzweck nicht erfasste, Folge gesehen hat. Er unterscheidet ausdrücklich zwischen Führungsaufsicht nach Strafverbüßung und Führungsaufsicht in Zusammenhang mit einer freiheitsentziehenden Maßregel nach Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. BT Drucksache aaO. S. 11) und stellt zur Neufassung von§ 67g StGB (vgl. BTDrucksache aaO. S. 16) fest, dass danach die Aussetzung einer Unterbringung widerrufen werden kann, wenn während der Dauer der Führungsaufsicht bestimmte Widerrufsgründe eintreten. Dieses hat er aber nicht zum Anlass genommen, mit der Neufassung der §§ 68e, 67g StGB eine Regelung zu treffen, wonach eine nach § 67b Abs. 2 oder § 67d Abs. 2 StGB eingetretene Führungsaufsicht nicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB beendet werden soll. Es wird in der Neuregelung des § 68e StGB allein danach unterschieden, ob die Führungsaufsicht befristet oder unbefristet ist.
14Für den Fall des Vollzugsbeginns einer freiheitsentziehenden Maßregel in anderer Sache kann einer Erledigung der bestehenden Maßregel daher durch rechtzeitigen Widerruf der Aussetzung ihres Vollzuges oder Verlängerung der Führungsaufsichtszeit nur nach§§ 68d, 68c StGB begegnet werden (zu letzterem vgl. Ruth Rissing van Saan/Jens Peglau aaO. § 67 g Rdnr. 43).
16III. 1. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war daher die Führungsaufsicht aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.09.2009 bereits beendet und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung somit erledigt. Der von der Strafvollstreckungskammer aus anderen Gründen abgelehnte Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel wäre bereits deshalb nicht möglich gewesen (§ 67g Abs. 5 StGB).
18IV. Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung von § 467 StPO.
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