LAG Niedersachsen, 2026-04-08, 8 SLa 571/25

8 SLa 571/25Tribunal do Trabalho8 de abr. de 2026

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LAG Niedersachsen — 2026-04-08 — 8 SLa 571/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-08

Aktenzeichen: 8 SLa 571/25

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2026:0408.8SLa571.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16723

Tenor

Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.05.2025 - 1 Ca 24/25 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch um einen behaupteten Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 07.01.2025 bis einschließlich den 27.01.2025.

Der am 00.00.0000 geborene und verheiratete Kläger wurde von der Beklagten, die ein Krankenhaus mit ca. 2.400 Arbeitnehmern in städtischer Trägerschaft betreibt, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22.02.2023 (vgl. Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 8 f. d. A. 1. Instanz) für die Zeit ab dem 01.05.2023 als Arzt angestellt und als Facharzt für Chirurgie in der Abteilung Anästhesie und Unfallchirurgie eingesetzt. Laut Entgeltabrechnung für August 2024 erzielte der Kläger zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 6.979,74 Euro.

In der Zeit vom 01.05.2023 bis 30.06.2023 erbrachte der Kläger seine Arbeitstätigkeit. Anschließend war er kraft schriftlicher Vereinbarung (vgl. K 15 zum Klägerschriftsatz vom 28.04.2025, Bl. 211 d. A. 1. Instanz) vom 01.07.2023 bis zum 15.07.2024 unbezahlt beurlaubt. In der Zeit vom 16.07.2024 bis 30.09.2024 arbeitete der Kläger - mit Unterbrechungen - wieder im Klinikum der Beklagten.

Für die Zeit ab dem 01.03.2024 - durchgehend bis mindestens zum 30.01.2025 - liegen für den Kläger ärztliche Atteste über krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, was der Beklagten seitens der Krankenkasse des Klägers mit Schreiben vom 29.01.2025 bestätigt wurde (vgl. Anlage B 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 21.03.2025, Bl. 168 d. A. 1. Instanz).

Der Kläger bezog in der Zeit vom 01.03.2024 bis 15.07.2024 sowie fortlaufend seit dem 07.10.2024 bis - jedenfalls - zum 29.01.2025 Krankengeld (vgl. hierzu das Schreiben der Krankenkasse des Klägers vom 29.01.2025, Anlage B 3 zum Beklagtenschriftsatz vom 21.03.2025, Bl. 169 d. A. 1. Instanz).

Für den Zeitraum vom 07.10.2024 bis 07.01.2025 befand sich der Kläger in Elternzeit.

Er hat vor dem Arbeitsgericht, soweit für die Berufungsinstanz von Interesse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 07.01.2025 bis einschließlich 27.01.2025 in Höhe von 4.728,21 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 2.476,11 Euro gefordert. Er hat vorgetragen, über die ärztlichen Atteste für diese Zeitspanne habe er die Beklagte rechtzeitig informiert. Der Beweiswert der Atteste sei nicht erschüttert, namentlich nicht dadurch, dass er in der Zeit vom 16.07.2024 bis jedenfalls 30.09.2024 Arbeitstätigkeit erbracht habe. Bei der ihm attestierten Krankheit handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode (ICD-Code F33.1G). Die Symptome seien fluktuierend und nicht statisch. Zu ihnen würden dauernde Niedergeschlagenheit oder gedrückte Stimmung, Erschöpfung und Antriebslosigkeit, Teilnahms- und Empfindungslosigkeit, verringertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle und ständiges Grübeln, Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten, Rückzug von Angehörigen und Freunden, Hoffnungslosigkeit und Zukunftsängste, Gedanken, nicht mehr leben zu wollen, Müdigkeit, Schlafstörung, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust oder Gewichtszunahme, sexuelle Lustlosigkeit, Magen-Darm-Probleme wie Verstopfung und erhöhte Schmerzempfindlichkeit zählen. Die hohe Belastung am Arbeitsplatz habe in verschiedenen Phasen einige der beschriebenen Symptome seit dem 16.07.2024 aktiviert, sodass der von ihm - dem Kläger - befürwortete und mit seinem Arzt abgesprochene Versuch der Arbeitsaufnahme bereits relativ schnell frustrierend gewesen sei. Er habe aufgrund seiner Erkrankung daher lediglich in der Zeit vom 16.07. bis 19.08.2024, vom 31.08. bis 01.09.2024 und vom 10.09. bis 30.09.2024 arbeiten können. Da er sehr motiviert gewesen sei, habe er gehofft, dass die Symptome seiner Erkrankung nachlassen und er der Beklagten zeigen könne, dass er als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie behilflich sein könne. Er habe den zuständigen Chefarzt frühzeitig über die Arbeitserbringung während der Erkrankung informiert. Dies sei geduldet worden. Die Symptome der Niedergeschlagenheit und gedrückten Stimmung sowie die Erschöpfung und Antriebslosigkeit seien jedoch schnell wieder aufgetreten. Er habe mindestens an drei Wochenenden während der vorgenannten Arbeitszeiten seine Arbeit erbracht und Mehrarbeit geleistet. Es sei eine psychische Belastung durch die mangelhafte Dienstplanung und die spontane Änderung der Dienstpläne hinzugekommen.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht, soweit für die Berufungsinstanz von Belang, beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entgeltfortzahlung von 4.728,21 Euro brutto für die Zeit vom 07. bis 27.01.2025 abzgl. des empfangenen Nettokrankengeldes von 2.476,11 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen und entsprechend abzurechnen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die geforderte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lägen nicht vor. Der Beweiswert der vom Kläger herangezogenen ärztlichen Atteste sei erschüttert. Der Kläger sei in dem streitrelevanten Entgeltfortzahlungszeitraum nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er habe sich letztlich - abgedeckt durch die ihm fortlaufend seit dem 01.03.2024 erteilten ärztlichen Atteste - nach Belieben ausgesucht, in welchen Zeitspannen er seine Arbeit erbringen und wann er sich auf krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit berufen wolle.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 21.02.2025 (Bl. 96 f. d. A. 1. Instanz) und vom 14.05.2025 (Bl. 263 ff. d. A. 1. Instanz) verwiesen.

Mit Urteil vom 14.05.2025, dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt am 02.06.2025, hat das Arbeitsgericht den vom Kläger geltend gemachten Antrag auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beweiswert der vom Kläger geltend gemachten ärztlichen Atteste sei bereits auf Basis des unstreitigen Sachverhalts und der unstreitigen Abläufe erschüttert. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, konkrete Tatsachen vorzubringen und ggf. unter Beweis zu stellen, die den Schluss auf eine bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 07.01.2025 bis 27.01.2025 zuließen, sei jedoch seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er mache für den hier streitigen Entgeltfortzahlungszeitraum geltend, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung in einer mittelgradigen Episode krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen zu sein. Diese Diagnose liege bereits seit dem 01.03.2024 der dem Kläger fortlaufend attestierten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zugrunde. Trotz dieser Diagnose und der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Kläger in der Zeitspanne ab dem 16.07.2024 bis zum 30.09.2024 jedoch wiederholt und über längere Zeiträume seine Arbeitsleistung erbracht. Der Kläger berufe sich insoweit auf fluktuierende und nicht statische Symptome. Eben aus diesem Grunde - zumal angesichts der vorbeschriebenen Abläufe - vermöge die Attestierung des Krankheitsbildes einer rezidivierenden depressiven Störung nicht zugleich den Nachweis für den Kläger zu führen, dass er aufgrund dieser Erkrankung in der hier relevanten Zeitspanne auch arbeitsunfähig gewesen sei. Nach eigenem Vorbringen des Klägers sei dieses Krankheitsbild nicht durchgehend ein solches gewesen, dass zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es sei daher Aufgabe des Klägers gewesen, den konkreten Krankheitsverlauf und die Entwicklung der Symptomatik in dem hier relevanten Zeitraum (07.01.2025 bis 27.01.2025) konkret und nachvollziehbar zu schildern, entsprechender Sachvortrag fehle jedoch.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger, soweit sein Antrag auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgewiesen worden ist, mit Schriftsatz vom 02.07.2025 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.07.2025 begründet. Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Krankheitsverlauf bei einer rezidivierenden depressiven Störung individuell sei. Die Länge der Arbeitsunfähigkeitszeiten lasse sich nicht vorhersagen. Eine depressive Episode könne nach wenigen Tagen abklingen, ebenso gut aber auch über einen längeren Zeitraum, im Einzelfall sogar über Jahre, andauern. Allein daraus könne nicht geschlussfolgert werden, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Der Kläger habe den Verlauf der Erkrankung und die Entwicklung der Symptomatik erstinstanzlich hinreichend geschildert, so dass das Arbeitsgericht dem ausdrücklich angebotenen Zeugenbeweis habe nachgehen müssen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig (Aktenzeichen 1 Ca 24/25 Ö), soweit das Gericht den Klageantrag zu 2 abgewiesen hat, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von 4.728,21 Euro brutto für die Zeit vom 7. bis 27. Januar 2025 abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 2.476,11 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2025 zu zahlen und entsprechend abzurechnen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das gesamte, in erster Instanz ausführlich dargelegte (Fehl-) Verhalten des Klägers einschließlich seiner ungewöhnlichen Dauer-Krankschreibung mit "Dann-doch-Tätigkeiten" erschüttere den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in hohem Maße. Aufgrund der Erschütterung des hohen Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe der Kläger nachprüfbare (objektivierbare) Symptome darlegen müssen. Dieser Pflicht sei er weder in erster noch in zweiter Instanz nachgekommen. Wie dargelegt - und vom Kläger nicht bestritten - sei dieser seit dem 1.3.24 weit über ein Jahr lang durchgehend krankgeschrieben gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger, sofern er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sein sollte - durchgehend an einer "depressiven Symptomatik" erkrankt gewesen sei und somit ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliege. Dies würde aber bedeuten, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund dieser Erkrankung weit vor dem streitgegenständlichen Zeitraum erschöpft gewesen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die hier zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der Kammerverhandlung vom 08.04.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht, soweit der in zweiter Instanz allein noch anhängige Anspruch auf Entgeltfortzahlung streitig ist, die Klage abgewiesen.

I.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Beweiswert der vom Kläger für die Zeit vom 07.01.2025 bis zum 27.01.2025 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist erschüttert.

a.

Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 16, BAGE 169, 117).

aa. Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (so die st. Rspr. vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 17, BAGE 157, 102; 15. Juli 1992 - 5 AZR 312/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 71, 9; ebenso die Literatur (Nachweise siehe BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 -, BAGE 175, 358-366, Rn. 10 - 16).

bb. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre (st. Rspr. BAG 11. August 1976 - 5 AZR 422/75 - zu 2 c der Gründe, BAGE 28, 144; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 35; BGH 16. Oktober 2001 - VI ZR 408/00 - zu II der Gründe, BGHZ 149, 63). Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein "bloßes Bestreiten" der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt (vgl. BT-Drs. 12/5263 S. 10), hinreichende Anhaltspunkte. Diese Bestimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers (dazu bspw. BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 18, BAGE 157, 102) oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (BAG 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 -, BAGE 175, 358-366, Rn. 10 - 16 und öfter, std. Rspr.).

cc. Bei der näheren Bestimmung der Anforderungen an die wechselseitige Darlegungslast der Parteien ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und nur in eingeschränktem Maß in der Lage ist, Indiztatsachen zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzutragen. In Anbetracht dieser Schwierigkeiten hat das E. bereits erkannt, dass dem Arbeitgeber, der sich auf eine Fortsetzungserkrankung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG beruft, hinsichtlich der ihn insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen zuzubilligen sind (vgl. BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 der Gründe, BAGE 115, 206; im Anschluss hieran BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 27, BAGE 149, 101). Ebenso hat es entschieden, dass in Bezug auf die vom Arbeitgeber im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorzutragenden Indizien für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 505/18 - Rn. 20, BAGE 169, 117). Da die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine gesetzliche Vermutung oder eine Beweislastumkehr auslöst, dürfen an den Vortrag des Arbeitsgebers, der ihren Beweiswert erschüttern will, keine - unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten - überhöhten Anforderungen gestellt werden. Der Arbeitgeber muss gerade nicht, wie bei einer gesetzlichen Vermutung, Tatsachen darlegen, die dem Beweis des Gegenteils zugänglich sind (zu allem unter 1. Vorstehenden BAG, 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 -, BAGE 175, 358-366, Rn. 10 - 16; fortgeführt in 5 AZR 335/22, 5 AZR 137/23, 5 AZR 248/23, 5 AZR 29/24 und 5 AZR 284/24).

b.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beweiswert der vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert anzusehen.

Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass für den Kläger für die Zeit vom 01.03.2024 durchgehend bis (mindestens) zum 30.01.2025 ärztliche Atteste über krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Ungeachtet dessen war der Kläger jedoch in der Lage, in der Zeit vom 16.07. bis 19.08.2024, vom 31.08. bis 01.09.2024 und vom 10.09. bis 30.09.2024 zu arbeiten. Der Kläger hat also, obwohl er nach ärztlichem Urteil zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage war, diese dennoch über einen beachtlichen Zeitraum von rund 2 Monaten - offenbar auch beanstandungsfrei - erbracht. Es mag sein, dass der Kläger hierbei überobligatorisch geleistet und seine eigenen gesundheitlichen Belange missachtet hat. Es sind aber auch andere Erklärungen für diese Umstände denkbar, etwa, dass der Kläger trotz einer bestehenden (depressiven) Grunderkrankung in Teilzeiträumen der attestierten Arbeitsunfähigkeit entgegen ärztlichem Urteil sehr wohl arbeitsfähig war. Die vom Kläger selbst eingeräumte "fluktuierende", also wechselhafte, Natur seiner Symptome spricht im Zusammenhang mit der über einen nennenswerten Zeitraum erbrachten Arbeitsleistung eher dafür, dass während der Zeit vom 01.03.2024 bis zum 30.01.2025 teilweise Arbeitsfähigkeit bestand, und dass der behandelnde Arzt den sich jeweils ändernden Schweregrad der klägerischen Symptome bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hinreichend gewürdigt hat.

  1. Der Kläger ist der somit ihm hinsichtlich seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit obliegenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Er hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die streitgegenständliche Zeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht hinreichend dargetan.

a.

Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag zB dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (vgl. BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - Rn. 30; 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet (zu allem Vorstehenden BAG, 8. September 2021 - 5 AZR 149/21 -, BAGE 175, 358-366, Rn. 10 - 16; fortgeführt in 5 AZR 335/22, 5 AZR 137/23, 5 AZR 248/23, 5 AZR 29/24 und 5 AZR 284/24).

b.

Der Kläger beschränkt sich - nebenbei bemerkt ungeachtet der Tatsache, dass er selber Arzt ist und somit über besondere Fachkenntnisse verfügt - über zwei Instanzen durchgängig darauf, lehrbuchmäßig die abstrakten Symptome zu schildern, die bei Depressionen auftreten. So heißt es auf den Seiten 4 ff. des erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatzes vom 28.04.2025 wörtlich wie folgt:

"Es mag ungewöhnlich sein, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit auch während einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeberin anbietet. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig in einer mittelgradigen Episode vorliegt (ICD-Code F33.1G. Die Symptome sind fluktuierend und nicht statisch. Zu den Symptomen gehörten die dauernde Niedergeschlagenheit oder gedrückte Stimmung, Erschöpfung und Antriebslosigkeit, Teilnahms- und Empfindungslosigkeit, verringertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle und ständiges Grübeln, Konzentrations- und Entscheidungsschwierigkeiten, Rückzug von Angehörigen und Freunden, Hoffnungslosigkeit und Zukunftsängste, Gedanken, nicht mehr leben zu wollen, Müdigkeit, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust oder Gewichtszunahme, sexuelle Lustlosigkeit, Magen-Darm-Probleme wie Verstopfung, erhöhte Schmerzempfindlichkeit. Im Übrigen wird auf die ausführliche Anlage K19 verwiesen."

Die beigefügte Anlage K19 enthält ebenfalls abstrakte, in keiner Weise auf den Kläger bezogene, Ausführungen zu den Symptomen, die bei einer Depression auftreten können.

Weiter heißt es dann im vorbezeichneten Schriftsatz, die hohe Belastung am Arbeitsplatz habe bei dem Kläger "in verschiedenen Phasen" "einige der beschriebenen Symptome" seit dem 16.07.2024 aktiviert. An konkreten, den Kläger betreffenden, Symptomen wird sodann lediglich kurz benannt, es seien beim Kläger "Niedergeschlagenheit", "bedrückte Stimmung", "Erschöpfung" und "Antriebslosigkeit" aufgetreten. Eine "psychische Belastung" durch die mangelhafte Dienstplanung und die spontanen Änderungen der Dienstpläne sei hinzugekommen.

Diese Ausführungen genügen den Anforderungen der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Der Kläger hätte schildern (und sodann auch unter geeigneten Beweis stellen) müssen, welche konkreten Symptome mit welcher konkreten Ausprägung und Intensität bei ihm an welchen Tagen zu welchen Zeiten aufgetreten sind. So manifestieren sich Erschöpfung und Antriebslosigkeit dadurch, dass dem Arbeitnehmer die Ausführung bestimmter dienstlicher oder außerdienstlicher Handlungen nicht mehr möglich ist. Erkrankte kommen in schweren Fällen z.B. an einigen Tagen nur spät oder gar nicht aus dem Bett oder können sich keine Mahlzeiten selbst zubereiten. Der Kläger unterlässt es vollständig, vorzutragen, welche konkreten Handlungen ihm aufgrund der Erkrankung an welchen genauen Tagen nicht oder nur in reduziertem Umfang möglich waren. Des Weiteren haben psychosomatische Symptome, die oftmals mit einer Depression einhergehen, konkretisierbaren Charakter. Der Erkrankte vermag anzugeben, zu welchen Zeiten er in welchem Ausmaß nachts nicht geschlafen hat, keine Mahlzeit zu sich zu nehmen vermochte, in welchem Ausmaß er Gewicht verloren oder zugenommen oder in welchen Körperregionen er Schmerzen empfunden hat. Konkrete Schilderungen hierzu lässt der Kläger ebenfalls vollständig vermissen. In zweiter Instanz beschränkt sich der Kläger auf einen kurzen Verweis auf seinen - unergiebigen - erstinstanzlichen Vortrag. Die Kammer wird durch die klägerischen Ausführungen nicht im Ansatz in die Lage versetzt, sich ein Bild von den konkret mit der behaupteten Erkrankung im streitgegenständlichen Zeitraum einhergehenden Beeinträchtigungen und von deren Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit zu machen.

Entgegen der Auffassung des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten hatte die Kammer den vom Kläger angebotenen Beweis nicht zu erheben. Ohne substantiierten Sachvortrag vermag die Kammer nicht in die Beweiserhebung einzutreten; anderenfalls würde es sich um einen nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.

III.

Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.

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