OVG Niedersachsen, 2026-04-22, 13 FEK 65/25

13 FEK 65/25Tribunal Administrativo22 de abr. de 2026

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OVG Niedersachsen — 2026-04-22 — 13 FEK 65/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: 13 FEK 65/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0422.13FEK65.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 14054

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (2 LA 86/22, im Folgenden: Ausgangsverfahren 2. Instanz).

Die Klägerin beabsichtigte, an der G. D-Stadt (G.) Humanmedizin zu studieren, und bewarb sich im August 2018 um einen Studienplatz für das Wintersemester 2018/2019 inner- und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Der Antrag wurde abgelehnt. Auch ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Hannover, 8 C 6330/18, und OVG, 2 NB 162/19) blieb für die Klägerin letztlich ohne Erfolg. Zwar wurde die G. durch das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 verpflichtet, vorläufig insgesamt 20 Antragsteller zum Studium zuzulassen. Die Klägerin erhielt jedoch keinen der verlosten Studienplätze. Im Beschwerdeverfahren verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. November 2019 die G., weitere 12 Studienplätze vorläufig zu vergeben. Auch bei dem dazu angeordneten Losverfahren erreichte die Klägerin aber keinen der erforderlichen vorderen Losplätze.

Mit Bescheid vom 13. März 2019 lehnte die G. einen Antrag der Klägerin auf außerkapazitäre Zulassung ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. April 2019 vor dem Verwaltungsgericht Hannover () Klage (im Folgenden: Ausgangsverfahren 1. Instanz). Die beklagte G. beantragte unter dem 26. April 2019 Klageabweisung. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 bat das Verwaltungsgericht die Klägerin zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung um Mitteilung, ob sie anderweitig einen Studienplatz erlangt habe und ob das Klageverfahren fortgesetzt oder die Klage zurückgenommen werden soll, und für den Fall der Fortsetzung des Klageverfahrens um Klagebegründung bis zum 20. März 2021. Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 5. März 2021 mit, dass ihr die Stiftung für Hochschulzulassung mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 nur die Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt für das Studium der Allgemeinmedizin an der Universität H. -Stadt zum Wintersemester 2019/2020 erteilt habe (sog. Teilstudienplatz). Die Klage solle daher fortgesetzt werden. Die Klägerin bat um Fristverlängerung für die Klagebegründung bis zum 20. April 2021, die gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 20. April 2021 begründete die Klägerin ihre Klage. Die beklagte G. erwiderte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021, den das Verwaltungsgericht der Klägerin unter dem 14. Juni 2021 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme übersandte. Mit Beschluss vom 16. August 2021 wurde der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren 1. Instanz auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der unter dem 23. August 2021 die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2022 verfügte. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bat der Berichterstatter unter dem 12. Januar 2022 die Klägerin um Mitteilung, ob sie den vorklinischen Studiengang beendet habe und weiterhin Medizin studiere, und die beklagte G. um Stellungnahme zu verschiedenen Aspekten der Klagebegründung. Die Klägerin teilte hierauf mit Schriftsatz vom 13. Januar 2022 mit, dass sie weiterhin Medizin studiere, aber den vorklinischen Studienabschnitt noch nicht beendet habe, da sie noch nicht alle Voraussetzungen für die Zulassung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfülle. Die erbetene Stellungnahme durch die beklage G. erfolgte mit Schriftsätzen vom 17. und 19. Januar 2022. Gemeinsam mit anderen Klageverfahren mit ähnlichen Streitgegenständen fand am 20. Januar 2022 die mündliche Verhandlung statt. Das klageabweisende Kurzurteil ging am 3. Februar 2022 auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts ein. Das vollständig abgefasste Urteil wurde beiden Verfahrensbeteiligten am 14. März 2022 zugestellt.

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil stellte die Klägerin am 13. April 2022 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (2 LA 86/22) einen Antrag auf Zulassung der Berufung (Ausgangsverfahren 2. Instanz) und begründete diesen mit Schriftsatz vom 15. Mai 2022. Die beklagte G. erwiderte mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2022 und 9. August 2022. Danach gingen weitere Stellungnahmen der Klägerin vom 29. September 2022, 21. Oktober 2022 und 8. November 2022 sowie von der beklagten G. vom 18. Oktober 2022 und 26. Oktober 2022 ein. Nachfolgend verfügte die Berichterstatterin im Ausgangsverfahren 2. Instanz fortlaufend Wiedervorlagefristen. Auf eine Sachstandsanfrage der beklagten G. vom 30. November 2023 teilte die Berichterstatterin unter dem 5. Dezember 2023 unter anderem mit:

"Die Entscheidungsreife des Zulassungsantrags ist hier vermerkt. Eine Entscheidung konnte aufgrund der Belastung des Senats mit noch älteren und vordringlicheren Verfahren allerdings bislang nicht erfolgen. Auch ein konkreter Entscheidungstermin kann noch nicht mitgeteilt werden, zumal wegen eines Senatswechsels für das Verfahren eine Änderung in der Berichterstattung bevorsteht. Derzeit ist eine Wiedervorlagefrist auf Anfang Januar 2024 notiert. Um Verständnis wegen der Belastung des Senats wird gebeten."

Nachfolgend verfügte die Berichterstatterin und ab dem Dezernatswechsel Anfang 2024 der Berichterstatter im Ausgangsverfahren 2. Instanz weiterhin nur Wiedervorlagefristen. Unter dem 18. März 2024 teilte der Berichterstatter den Verfahrensbeteiligten mit, dass der Senat bemüht sei, zeitnah über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Zuvor werde die Klägerin um Mitteilung binnen drei Wochen gebeten, ob sie bereits ihr Physikum absolviert und einen anderweitigen Vollstudienplatz erlangt habe. Hierauf teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2024 mit, dass sie für die Zulassung zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch einen Leistungsnachweis bestehen müsse, die entsprechende Prüfung in zwei Wochen anstehe und sie voraussichtlich im August 2024 das Physikum ablegen könne. Über einen Vollstudienplatz verfüge sie weiterhin nicht.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2024 erhob die Klägerin im Ausgangsverfahren 2. Instanz Verzögerungsrüge. Der Berichterstatter reagierte mit Verfügung vom 11. Juni 2024:

"In pp. bittet der Senat um Entschuldigung, dass über das Zulassungsverfahren noch nicht entschieden worden ist. Der Senatsvorsitzende ist im Februar nach langer Krankheit verstorben. Der Senat ist derzeit mit zwei Berichterstattern und einer Interimsvorsitzenden ohne Dezernat besetzt. Leider befinden sich noch zahlreiche ältere Verfahren im Senat, teils deutlich älter das das hiesige Verfahren. Der Verfahrensrückstau wird nach und nach abgearbeitet."

Mit Beschluss vom 20. September 2024 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab. Der Beschluss wurde den Verfahrensbeteiligten am 23. September 2024 bekannt gemacht.

Am 19. März 2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren erhoben (Entschädigungsklageverfahren).

Sie hat geltend gemacht, in der Regel sei dem Gericht eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit für eine Klage und einen Antrag auf Zulassung der Berufung von einem Jahr einzuräumen. Da die Klage im Ausgangsverfahren 1. Instanz erst am 20. April 2021 umfangreich begründet worden sei, werde hinsichtlich des Klageverfahrens keine überlange Verfahrensdauer geltend gemacht, auch wenn die Monate der Einleitung und des Abschlusses des Ausgangsverfahrens bei der Ermittlung der angemessenen Gesamtdauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stets mitzuberücksichtigen seien. Im Ausgangsverfahren 2. Instanz, dessen Dauer hingegen unangemessen sei, habe die einjährige Überlegens- und Bearbeitungszeit spätestens Ende Juli 2022 begonnen, als beide Verfahrensbeteiligten die wesentlichen Argumente vorgetragen hatten. Spätestens ab Ende Juli 2023 habe es daher Anlass zur Besorgnis gegeben, dass das Berufungszulassungsverfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass ein Studienbeginn nur zum Semesteranfang sinnvoll möglich sei und im Falle der Berufungszulassung auch noch ein Vergleich zwischen den Verfahrensbeteiligten in Betracht gekommen wäre. Mindestens ab August 2023 sei die Dauer des Ausgangsverfahrens 2. Instanz unangemessen gewesen, so dass bis zu dessen Abschluss im September 2024 eine unangemessene Verfahrensdauer von mindestens 13 Monaten eingetreten sei. Auch wenn die in diesem Zeitraum eingetretene Erkrankung und der Tod des Senatsvorsitzenden tragisch seien, müsse mit diesen Tiefen des Lebens stets gerechnet werden, so dass der Beklagte sich darauf nicht berufen könne. Das Land müsse die Personalausstattung auch des Oberverwaltungsgerichts so bemessen, dass auch solche Ausfälle halbwegs ausgeglichen werden könnten. Ausgehend von einer unangemessenen Verzögerung des Ausgangsverfahrens 2. Instanz von mindestens 13 Monaten könne sie - die Klägerin - eine Entschädigung von mindestens 1.300 EUR beanspruchen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung für die unangemessen lange Dauer des Berufungszulassungsverfahrens 2 LA 86/22 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Höhe von mindestens 1.300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass im Berufungszulassungsverfahren 2 LA 86/22 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorlag.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens lägen im durchschnittlichen bzw. mittleren Bereich. Klagen auf Zulassung zu einem bestimmten Studium seien wegen ihrer Bedeutung für die Grundrechtsausübung im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium) zwar grundsätzlich von hoher Bedeutung für die klagende Partei. Im hier gegebenen Fall werde diese hohe Bedeutung aber dadurch abgeschwächt, dass die Klägerin während des Ausgangsverfahrens 1. Instanz zum Wintersemester 2019/20 für den vorklinischen Studienabschnitt zum Studium in der begehrten Fachrichtung durch eine andere Hochschule als die Beklagte im Ausgangsverfahren zugelassen worden war. Hierdurch sei ihrem Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten jedenfalls bis zum Physikum vollständig Rechnung getragen worden. Die Klägerin habe im Ausgangsverfahren 1. Instanz auch nicht geltend gemacht, dass sie kurz vor der Absolvierung ihres Physikums stehe und daher nunmehr besondere Eile bestehe, da sie ohne eine gerichtliche Entscheidung zeitnah ihr Studium nicht werde fortsetzen können. Erst im Berufungszulassungsverfahren habe die Klägerin zumal auf Nachfrage des Berichterstatters mit Schreiben vom 3. April 2024 Auskunft über ihren Studienfortschritt erteilt und darauf hingewiesen, dass sie ihr Physikum voraussichtlich erst im August 2024 absolvieren werde. Wegen der Vagheit dieser Auskunft habe dem Verfahren selbst nach dieser Auskunft keine erhöhte Bedeutung zugemessen werden müssen.

Mit der Klägerin könne für das Ausgangsverfahren 2. Instanz danach von einer Überlegungs- und Bearbeitungszeit von 12 Monaten ausgegangen werden. Dieser Zeitraum sei aber nicht bereits Ende Juli 2023 abgelaufen gewesen. Vielmehr sei das Berufungszulassungsverfahren erst mit der letzten Stellungnahme der Klägerin vom 8. November 2022 ausgeschrieben gewesen. Es stelle es ein unzulässiges venire contra factum proprium dar, wenn die Klägerin selbst es für geboten gehalten habe, in dem Ausgangsverfahren weitere Stellungnahmen abzugeben, im anschließenden Entschädigungsklageverfahren dem Ausgangsgericht auch für diesen Zeitraum aber eine Verfahrensverzögerung vorhalte. Ausgehend vom 8. November 2022 sei der Überdenkungs- und Entscheidungszeitraum von 12 Monaten im Berufungszulassungsverfahren erst am 8. November 2023 abgelaufen.

Für die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer müsse aber berücksichtigt werden, dass das Ausgangsverfahren 1. Instanz beschleunigt bearbeitet worden sei. Insoweit habe dem Verwaltungsgericht ein richterlicher Überdenkens- und Entscheidungsspielraum von 18 Monaten nach dem Ausschreiben des Verfahrens zugestanden. Ausgeschrieben sei das Ausgangsverfahren 1. Instanz am 9. Juni 2021 gewesen, als die Beklagte des Ausgangsverfahrens auf die Klage erwidert hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte sich das Verwaltungsgericht weitere 18 Monate, mithin bis zum 9. Dezember 2022, mit der Entscheidung über die Klage Zeit lassen dürfen, ohne dass der Eintritt einer Verzögerung anzunehmen gewesen wäre. Tatsächlich habe das Verwaltungsgericht diesen Spielraum aber nicht ausgeschöpft, sondern bereits rund 10 Monate vorher nach mündlicher Verhandlung seine Entscheidung am 3. Februar 2022 getroffen. Diese beschleunigte Bearbeitung des Ausgangsverfahrens 1. Instanz kompensiere die unangemessene Verfahrensverzögerung im Ausgangsverfahren 2. Instanz in einem Umfang von 10 Monaten.

Für das Ausgangsverfahren 2. Instanz könne daher eine unangemessen lange Verfahrensdauer erst ab dem 8. September 2024 angenommen werden. Danach sei zum einen die von der Klägerin bereits am 10. Juni 2024 erhobene Verzögerungsrüge verfrüht. Auch habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt, wozu sie nach § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG verpflichtet gewesen wäre, dass sie mittlerweile sämtliche Voraussetzungen für die Ablegung des Physikums erfülle und deshalb die Entscheidung im Ausgangsverfahren 2. Instanz dränge. Unabhängig davon habe das Oberverwaltungsgericht am 20. September 2024 und damit nur 12 Tage nach Eintritt einer unangemessenen Verfahrensverzögerung entschieden. Bei einer derart kurzen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer bestehe kein Nachteil der Klägerin, der durch eine Entschädigung kompensiert werden müsse. Gleiches gelte für die hilfsweise beantragte Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Ausgangsverfahren 1. Instanz (VG Hannover, ) und 2. Instanz (OVG, 2 LA 86/22) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2025 - BVerwG 2 WA 4.23 -, juris Rn. 13; Urt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 14) und auch im Übrigen zulässig.

a) Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf das Ausgangsverfahren 2. Instanz ist nach der Dispositionsmaxime zulässig, auch wenn gemäß Absatz 6 Nr. 1 in § 198 GVG, der gemäß § 173 Satz 2 VwGO im Verfahren vor dem Senat entsprechend anzuwenden ist, der materiell-rechtliche Bezugsrahmen das Gerichtsverfahren von der Einleitung (hier der Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 15.4.2019) bis zum rechtskräftigen Abschluss (hier der Bekanntgabe des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren am 23.9.2024) bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 1.24 -, juris Rn. 31; Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 11 ff.).

b) Die (ausschließliche) Zuständigkeit des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit §§ 200 Satz 1, 201 Abs. 1 Satz 1 und 3 GVG, § 74 Abs. 2 NJG (vgl. Senatsbeschl. v. 29.7.2019 - 13 F 227/19 -, juris Rn. 3 ff.).

c) Der Einhaltung der Wartefrist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann (vgl. zur Einordnung als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage: BVerwG, Beschl. v. 12.3.2020 - BVerwG 5 B 22.19 D -, juris Rn. 7 m.w.N.), bedarf es hier nicht, nachdem das Ausgangsverfahren 2. Instanz vor Erhebung der Entschädigungsklage abgeschlossen gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.2015 - BVerwG 5 C 5.14 D -, juris Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen ist angesichts der am 10. Juni 2024 erhobenen Verzögerungsrüge und der am 19. März 2025 erhobenen Entschädigungsklage die sechsmonatige Wartefrist gewahrt.

d) Die Entschädigungsklage wahrt auch die Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das Ausgangsverfahren beendenden Entscheidung oder dessen anderer Erledigung im Sinne des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG (vgl. zur Einordnung als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage: BGH, Urt. v. 4.9.2025 - III ZR 96/24 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.; BVerwG, Anerkenntnisurt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 15; Senatsurt. v. 9.2.2022 - 13 FEK 317/21 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.). Das Ausgangsverfahren wurde gemäß §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO rechtskräftig abgeschlossen durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2024 (2 LA 86/22). Die Entschädigungsklage hat die Klägerin am 19. März 2025 erhoben.

e) Die Zulässigkeit der Entschädigungsklage hängt hingegen nicht davon ab, ob die Klägerin wirksam und rechtzeitig in dem Ausgangsverfahren 2. Instanz eine Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhoben hat. Die wirksam und rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge ist nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 198 Abs. 3 GVG keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Entschädigungsklage, sondern materielle tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf Entschädigung (vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Senatsurt. v. 5.12.2025 - 13 FEK 102/25 -, juris Rn. 29 ff.).

2. Die Klage ist unbegründet.

a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 GVG in Höhe von 1.300 EUR nicht.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG beträgt nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung.

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die folgenden Grundsätze aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 157 ff. - juris Rn. 37 ff.):

"bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert.

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der ,unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens' (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

(2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 [BVerfG 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12] <791 f.>). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790> jeweils m.w.N.).

(3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind.

Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 81 und 127).

Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345> und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 <2583>; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 <208> und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 <77>). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 <3489> und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <791> jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).

Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 <626>, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn.14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>).

Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde."

Der Senat folgt diesen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortgeführten (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2018 - BVerwG 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6) - Grundsätzen in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Senatsurt. v. 5.12.2025 - 13 FEK 102/25 -, juris Rn. 34 ff.; v. 26.9.2025 - 13 FEK 38/24 -, juris Rn. 32 ff.; v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2526 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 38 ff.; Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.) aus eigener Überzeugung.

Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es zudem nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat, so dass die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer dementsprechend für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter impliziert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 19). Da es für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist, benennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 18). Der Senat ist aufgrund der dargelegten Grundsätze der Auffassung, dass nicht jede gerichtliche Handlung und jeder Zeitraum, in dem keine nach außen dokumentierten Aktionen des Gerichts stattgefunden haben, im Einzelnen darauf hin überprüft werden müssen, ob hierin eine unangemessene Verzögerung lag oder ob hierin ein gerechtfertigter Zeitraum zur Entscheidungsfindung gesehen werden kann. Dies würde gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters verstoßen, da die Gewichtung der vielfältigen Verfahren in einem Dezernat und die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt ein konkretes Verfahren gefördert werden soll, grundsätzlich einem Entscheidungsspielraum des Richters unterliegt. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend vorzunehmen, ob es unangemessene Verzögerungen des Verfahrens gegeben hat, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Spruchkörpers fallen, wobei einzelne Abschnitte des Verfahrens in den Blick genommen werden können (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 47).

Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 153 ff. - juris Rn. 28 ff.). Jedenfalls ist bei einer Betrachtung und Bewertung der dem jeweiligen Gericht obliegenden Verfahrenshandlungen eine Überlänge des gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils bereits ab Entscheidungsreife zu bejahen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang folgt, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 48).

In Anwendung dieser Maßstäbe vermag der Senat die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hier nicht festzustellen. Das Ausgangsverfahren 2. Instanz ist zwar verzögert bearbeitet worden. Aufgrund der beschleunigten Abarbeitung des Ausgangsverfahrens 1. Instanz ist diese Verzögerung aber kompensiert worden, so dass die maßgebliche Dauer des gesamten Gerichtsverfahrens nicht unangemessen gewesen ist.

aa) Das Ausgangsverfahren 2. Instanz wies einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf.

Streitgegenstand war der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zulassung zum Hochschulstudium an der G.. Im Berufungszulassungsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht allein anhand des Zulassungsvorbringens der Klägerin (vgl. die Zulassungsbegründung v, 15.5.2022, S. 1 bis 12 = Blatt 154 ff. der Gerichtsakte OVG 2 LA 86/22) die von dieser geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu beurteilen. Das dabei abzuarbeitende Prüfprogramm und die aufgeworfenen hochschulzulassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Ermittlung der Gruppengröße (vgl. im Einzelnen den Beschluss des OVG im Ausgangsverfahren 2. Instanz v. 20.9.2024, S. 5 bis 9 = Blatt 608 ff. der Gerichtsakte OVG 2 LA 86/22), waren für einen Spruchkörper, der für das Hochschulzulassungsrecht zuständig ist, nicht überdurchschnittlich schwierig.

bb) Die Bedeutung des Verfahrens ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Klägers zu bestimmen. Es bedarf vielmehr einer objektiven Beurteilung anhand eines verständigen Betroffenen (vgl. Senatsurt. v. 23.2.2023 - 13 FEK 101/22 -, juris Rn. 43, Senatsurt. v. 25.5.2023 - 13 FEK 484/21 -, juris Rn. 39).

Hiernach kam dem Ausgangsverfahren 2. Instanz eine noch durchschnittliche Bedeutung zu. Im Ausgangspunkt misst der Senat gerichtlichen Verfahren, die für die Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung, den beruflichen Werdegang oder die wirtschaftliche Existenz des Klägers entscheidend sind, eine hohe Bedeutung zu (vgl. Senatsurt. v. 5.12.2025 - 13 FEK 102/25 -, juris Rn. 54 (Disziplinarklage auf Aberkennung des Ruhegehalts); Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, juris Rn. 51 (Nichtbestehen der zahnärztlichen Vorprüfung und damit verbundene Möglichkeit der Fortsetzung des Studiums)). Dies gilt auch für die Klage auf Zulassung zum Studium an einer staatlichen Hochschule, zumal sich aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten ergibt, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, BVerfGE 147, 253, 305 ff. - juris Rn. 103 ff. m.w.N.).

Diese hohe Bedeutung war im hier zu beurteilenden konkreten Fall aber dadurch gemindert, dass der Klägerin während des Ausgangsverfahrens 1. Instanz mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 die Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt für das Studium der Allgemeinmedizin an der Universität H. -Stadt zum Wintersemester 2019/2020 (sog. Teilstudienplatz) erteilt und damit zwar nicht ihrem persönlichen Wunsch nach Immatrikulation in einem bestimmten Modellstudiengang an der G., aber ihrem Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten bis zum Ende des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) Rechnung getragen worden war.

Das Oberverwaltungsgericht musste dem Ausgangsverfahren 2. Instanz auch nicht deshalb eine erhöhte Bedeutung zumessen, weil die Klägerin während des laufenden gerichtlichen Verfahrens kurz vor dem erfolgreichen Abschluss des Physikums gestanden und ohne eine Zulassung zum weiteren Studium dieses nicht hätte fortsetzen können. Die Klägerin hat erst auf Nachfrage des Oberverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 3. April 2024 mitgeteilt, dass sie für die Zulassung zum Physikum noch einen Leistungsnachweis bestehen müsse, die entsprechende Prüfung in zwei Wochen anstehe und sie voraussichtlich im August 2024 das Physikum ablegen könne. Diese lediglich vage Prognose zum Studienfortschritt wurde auch nicht in der am 10. Juni 2024 erhobenen Verzögerungsrüge konkretisiert, obwohl zu diesem Zeitpunkt die für die Zulassung zum Physikum noch erforderliche Prüfung bereits absolviert gewesen sein muss. Ebenso fehlen Angaben zu einem etwaigen erfolgreichen Abschluss des Physikums und sodann eintretenden Schwierigkeiten bei der Fortsetzung des Studiums im nächsten Studienabschnitt ohne die hierfür erforderliche Zulassung völlig. Gemäß § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG muss auf für die Verfahrensförderung relevante Umstände, die noch nicht in das Ausgangsverfahren eingeführt worden sind, aber jedenfalls die im Ausgangsverfahren zu erhebende Verzögerungsrüge hinweisen. Anderenfalls werden sie gemäß § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG von dem Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Im Entschädigungsklageverfahren trägt der Kläger die Darlegungs- und die Beweislast sowohl dafür, dass er die entsprechenden Hinweise gegeben hat, als auch dafür, dass die behaupteten Tatsachen vorgelegen haben (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 198 Rn. 22). Dieser Darlegungs- und Beweislast für eine gesteigerte Bedeutung des Ausgangsverfahrens 2. Instanz wegen Schwierigkeiten bei der Fortsetzung des Studiums im nächsten Studienabschnitt ohne die hierfür erforderliche Zulassung hat die Klägerin ersichtlich nicht genügt.

cc) Ein zögerliches Verhalten der Klägerin im Ausgangsverfahren 2. Instanz, das dieses Verfahren in relevanter Weise verzögert hat, kann ihr nicht entgegengehalten werden.

dd) Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der richterlichen Gestaltungsfreiheit wurde das Ausgangsverfahren 2. Instanz zeitweise ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert und nur verzögert bearbeitet ((1)). Diese Verzögerung im Ausgangsverfahren 2. Instanz wird durch eine beschleunigte Abarbeitung des Ausgangsverfahrens 1. Instanz aber vollständig kompensiert (2)).

(1) Das Ausgangsverfahren 2. Instanz, das vom 13. April 2022 (Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung) bis zum 23. September 2024 (Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung des Zulassungsantrags) lief, war ausgeschrieben, nachdem die Klägerin ihren Zulassungsantrag mit Schriftsatz vom 15. Mai 2022 begründet, die beklagte G. hierauf mit Schriftsätzen vom 25. Juli 2022 und 9. August 2022 erwidert und nachfolgend beide Verfahrensbeteiligten in mehreren Schriftsätzen, zuletzt die Klägerin unter dem 8. November 2022, ihre widerstreitenden Rechtsauffassungen dargelegt und diskutiert hatten.

Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung besteht auch kein Anlass anzunehmen, dass das Ausgangsverfahren 2. Instanz bereits vor den letzten Schriftsätzen der beklagten G. vom 18. und 26. Oktober 2022 (Blatt 568 und 575 der Gerichtsakte OVG 2 LA 86/22) und der Klägerin vom 21. Oktober 2022 sowie vom 8. November 2022 (Blatt 572 und 578 der Gerichtsakte OVG 2 LA 86/22) ausgeschrieben gewesen ist. Auch wenn die Stellungnahmen teilweise sehr kurz gewesen sind, haben sowohl die Berichterstatterin des Ausgangsverfahrens 2. Instanz in ihren Übermittlungsverfügungen (siehe Blatt 571, 574 und 577 der Gerichtsakte OVG 2 LA 86/22 mit fristgebundenen Aufforderungen zur Stellungnahme oder eventuellen Stellungnahme) als auch die Verfahrensbeteiligten erkennbar noch einen Bedarf an inhaltlicher Auseinandersetzung zu den aufgeworfenen Streitfragen gesehen, der erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 8. November 2022 erfüllt gewesen ist. Bis zur Vorbereitung der Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren und der in diesem Zusammenhang erfolgten Nachfrage des Berichterstatters vom 18. März 2024, ob die Klägerin bereits ihr Physikum absolviert und einen anderweitigen Vollstudienplatz erlangt habe, haben weder das Oberverwaltungsgericht noch die Verfahrensbeteiligten weitere verfahrensfördernde Handlungen vorgenommen.

Der Senat teilt die übereinstimmende Auffassung der Beteiligten im Entschädigungsklageverfahren, dass ab Eintritt der Entscheidungsreife dem Oberverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Einzelfall ein Spielraum für die Gestaltung des Verfahrens und für die Entscheidungsfindung von 12 Monaten zuzugestehen ist. Dieser Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gestaltung des Verfahrens in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und diesem für die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs, derer es für eine Förderung des Verfahrens bis hin zu einer Sachentscheidung bedarf, eine angemessene Zeit einzuräumen ist. Der Umfang des Zeitraums ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit die Ex-ante-Sicht des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 34). Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit, der noch durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin und ihrem daraus abgeleiteten mittelgewichtigen Interesse, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, aber auch der seit Klageerhebung im Ausgangsverfahren 1. Instanz bereits vergangenen Zeit von etwa dreieinhalb Jahren (15. April 2019 bis 8. November 2022; vgl. zur Pflicht der Gerichte, stets die Gesamtdauer des Verfahrens in den Blick zu nehmen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen: BVerfG, Beschl. v. 10.1.2023 - 1 BvR 1346/22 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 31 jeweils m.w.N.) erachtet es auch der Senat für angemessen, dem Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren einen richterlichen Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum von 12 Monaten nach dem Ausschreiben des Verfahrens ab dem 8. November 2022 zuzugestehen, innerhalb dessen das Oberverwaltungsgericht zu beurteilen hatte, wie das Verfahren zu fördern und wann es letztlich zu entscheiden war.

Eine Verlängerung des zwölfmonatigen Überdenkens- und Entscheidungszeitraums wegen nachteiliger Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Sitzungsbetrieb und den allgemeinen Geschäftslauf in den Gerichten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.5.2025 - BVerwG 2 WA 4.24 -, juris Rn. 39 f.; A-Stadtisches OVG, Urt. v. 16.7.2024 - 3 AS 6/23.UEG -, juris Rn. 74) ist hier nicht veranlasst. Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass es im vorliegenden Ausgangsverfahren 2. Instanz zu Verzögerungen gekommen ist, die sonst nicht eingetreten wären.

Eine Verlängerung des Überdenkens- und Entscheidungszeitraums wegen der schweren Erkrankung und des Ablebens des Vorsitzenden des für das Ausgangsverfahren 2. Instanz zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts im Februar 2024 ist ebenfalls nicht geboten. Jedenfalls für Verfahren, die nicht in das vom Vorsitzenden selbst bearbeitete Dezernat fallen und die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden können, liegt es allein im Verantwortungsbereich zunächst des Spruchkörpers und nachgelagert des Gerichts(-präsidiums), den Ausfall der Arbeitskraft zu kompensieren.

Nach Ablauf des zwölfmonatigen Überdenkens- und Entscheidungszeitraums am 8. November 2023 bestand keine sachliche Rechtfertigung mehr für eine weitere Fortdauer des Berufungszulassungsverfahrens. Das Ausgangsverfahren 2. Instanz ist mithin für den Zeitraum vom 8. November 2023 (Eintritt der Entscheidungsreife) bis zum 23. September 2024 (Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung des Zulassungsantrags) und damit für insgesamt 10 volle Monate verzögert bearbeitet worden.

Für diese Feststellung ist unerheblich, wann die Klägerin im Ausgangsverfahren 2. Instanz eine Verzögerungsrüge erhoben hat. Denn auch der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht ist in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Senatsurt. v. 26.9.2025 - 13 FEK 38/24 -, juris Rn. 48; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.).

Nach Ablauf des Überdenkens- und Entscheidungszeitraums ergriffene verfahrensfördernde Maßnahmen des Oberverwaltungsgerichts, hier die Nachfrage des Berichterstatters vom 18. März 2024, ob die Klägerin bereits ihr Physikum absolviert und einen anderweitigen Vollstudienplatz habe, sind ebenfalls nicht geeignet, diesen zu verlängern. Das Gericht entfaltet insoweit lediglich Aktivitäten, die bei Förderung und Abschluss des Verfahrens innerhalb des angemessenen Überdenkens- und Entscheidungszeitraums bereits zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt waren (vgl. Senatsurt. v. 13.1.2025 - 13 FEK 154/22 -, juris Rn. 56).

(2) Die danach für insgesamt 10 volle Monate verzögerte Bearbeitung des Ausgangsverfahrens 2. Instanz wird indes durch die beschleunigte Abarbeitung des Ausgangsverfahrens 1. Instanz vollständig kompensiert (vgl. zu dieser Kompensationsmöglichkeit: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87, 97 - juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 161 - juris Rn. 44).

Für den hier zu beurteilenden Entschädigungsanspruch wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens ist gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG der materiell-rechtliche Bezugsrahmen das gesamte Gerichtsverfahren von der Einleitung (hier des Ausgangsverfahrens 1. Instanz durch Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 15.4.2019) bis zum rechtskräftigen Abschluss (hier des Ausgangsverfahrens 2. Instanz durch Bekanntgabe des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren am 23.9.2024; vgl. BVerwG, Urt. v. 28.8.2024 - BVerwG 2 WA 1.24 -, juris Rn. 31; Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 11 ff.). Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der maßgeblichen Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob in einer Phase des Verfahrens eingetretene Verzögerungen innerhalb anderer Phasen des Verfahrens ausgeglichen wurden. Da maßgeblich allein die Gesamtverfahrensdauer ist, kommt es dabei nicht darauf an, in welcher zeitlichen Abfolge verzögerte und beschleunigte Phasen des Verfahrens aufeinandertreffen (so auch: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12 ("ist grundsätzlich die materiellrechtliche Voraussetzung zu prüfen, ob - mit Blick auf die Gesamtverfahrensdauer - durch die zügige Behandlung der Sache in einer Instanz eine etwaige Überlänge in einer anderen (vorangegangenen oder nachfolgenden) Instanz ganz oder teilweise kompensiert werden kann.") ; vgl. hingegen restriktiver: BGH, Urt. v. 14.11.2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87, 97 - juris Rn. 30 ("Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer s päteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden.") ; BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 161 - juris Rn. 44 ("Es ist ... zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde.") ).

α) Auch das Ausgangsverfahren 1. Instanz war von durchschnittlicher Schwierigkeit und noch durchschnittlicher Bedeutung für die Klägerin (siehe hierzu bereits oben I.2.a)aa) und bb)). Zwar hatte das Verwaltungsgericht eine amtswegige umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und mündlich zu verhandeln, während sich das Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren auf die Prüfung der dargelegten Zulassungsgründe zu beschränken und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden hatte. Unter Berücksichtigung des Umfangs des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten, der von diesen aufgeworfenen Rechtsfragen, der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter und des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung kann aber auch das Ausgangsverfahren 1. Instanz für die Kammer eines Verwaltungsgerichts, die für das Hochschulzulassungsrecht zuständig ist, als nicht überdurchschnittlich schwierig angesehen werden.

β) Im Ausgangsverfahren 1. Instanz ist der Klägerin aber ein zögerliches Verhalten anzulasten, das dieses Verfahren in relevanter Weise verzögert hat. Sie hat die am 15. April 2019 erhobene Klage erst auf Aufforderung und nach Fristverlängerung durch das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20. April 2021 begründet.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass über die Klage in einem erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch ohne Klagebegründung entschieden werden kann. Gleichwohl ist in dem gerichtlichen Zuwarten auf eine Klagebegründung keine unzureichende Verfahrensförderung des Prozessgerichts zu sehen. Die mangelnde Klagebegründung indiziert vielmehr ein geringes Interesse des Klägers, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Kläger gegenüber dem Gericht bekundet hat, seine Klage nicht begründen zu wollen, aber gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung über die Klage zu erwarten. Bis zu einer solchen Bekundung liegt die durch eine mangelnde Klagebegründung bedingte Verfahrensverzögerung allein im Verantwortungsbereich des Klägers (vgl. BSG, Urt. v. 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136 - juris Rn. 37; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 4.9.2014 - 21 F 1/13 -, juris Rn. 50), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12/19 -, juris Rn. 31; Urt. v. 14.11.2016 - BVerwG 5 C 10.15 D -, juris Rn. 147).

γ) Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der richterlichen Gestaltungsfreiheit wurde das Ausgangsverfahren

  1. Instanz nicht nur in angemessener Verfahrensdauer, sondern beschleunigt abgearbeitet.

Das Ausgangsverfahren 1. Instanz lief vom 15. April 2019 (Klageerhebung) bis zum 14. März 2022 (Zustellung des vollständigen Urteils an die Verfahrensbeteiligten). Die Verfahrensdauer bis zur Vorlage der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 20. April 2021 ist allein der Klägerin anzulasten (siehe hierzu oben I.2.a)dd)(2)β)). Ausgeschrieben war das Ausgangsverfahren 1. Instanz frühestens, nachdem die beklagte G. mit Schriftsatz vom 9. Juni 2021 auf die Klage erwidert und die Klägerin die vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Juni 2021 eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme hierzu nicht genutzt hatte, mithin nach dem Dafürhalten des Senats ab Ende Juli 2021.

Frühestens ab diesem Zeitpunkt war dem Verwaltungsgericht im hier zu beurteilenden Einzelfall noch ein Spielraum für die Gestaltung des Verfahrens und für die Entscheidungsfindung von 18 Monaten zuzugestehen (siehe bereits zur Bemessung dieses Zeitraums oben I.2.a)dd)(1)). Bei der Bemessung dieses Zeitraums hat der Senat den Verfahrensgegenstand, die durchschnittliche Schwierigkeit, die noch durchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin sowie ihr zögerliches Verhalten bis zur Klagebegründung und ihr daraus abgeleitetes mittelgewichtiges Interesse, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, berücksichtigt (vgl. bspw. zur Bemessung des angemessenen richterlichen Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraums in erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren: Senatsurt. v. 26.9.2025 - 13 FEK 38/24 -, juris Rn. 49 (Kosten für ergänzende Kindertagespflege, durchschnittliche Schwierigkeit und Bedeutung, 18 Monate); Senatsurt. v. 13.1.2025 - 13 FEK 309/22 -, juris Rn. 47 (Einbürgerung, durchschnittliche Schwierigkeit und Bedeutung, 18 Monate); Senatsurt. v. 13.1.2025 - 13 FEK 154/22 -, juris Rn. 53 (Aufenthaltserlaubnis, durchschnittliche Schwierigkeit und Bedeutung, 18 Monate)).

In der danach jedenfalls als angemessen zu erachtenden, Ende Januar 2023 (18 Monate nach frühestem Eintritt der Entscheidungsreife Ende Juli 2021) endenden Dauer wurde das Ausgangsverfahren 1. Instanz abgeschlossen, und zwar bereits am 14. März 2022, als beiden Verfahrensbeteiligten das vollständig abgefasste Urteil des Verwaltungsgerichts zugestellt worden war. Das Ausgangsverfahren 1. Instanz ist danach mehr als 10 Monate (14. März 2022 bis Ende Januar 2023) vor Eintritt einer unangemessenen Verfahrensverzögerung, mithin beschleunigt abgearbeitet worden.

Diese beschleunigte Abarbeitung des Ausgangsverfahrens 1. Instanz kompensiert im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung die eingetretene Verzögerung im Ausgangsverfahren 2. Instanz vollständig, so dass die für eine Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erforderliche unangemessene Dauer des (gesamten) Gerichtsverfahrens (von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss) nicht festzustellen ist. Denn ein in zwei Instanzen betriebenes, etwa fünfeinhalb Jahre dauerndes (15. April 2019 (Klageerhebung) bis zum 23. September 2024 (Bekanntmachung des Beschlusses über die Ablehnung des Zulassungsantrags)) hochschulzulassungsrechtliches Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung, das aber für einen Zeitraum von gut zwei Jahren durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verhalten verzögert worden ist, weist nach dem Dafürhalten des Senats noch keine unangemessene Verfahrensdauer auf.

b) Die Klägerin kann auch die hilfsweise beantragte Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens 2. Instanz nicht beanspruchen.

Nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist eine die Entschädigung ausschließende Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt nach § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG keinen Antrag voraus. Sie kann gemäß § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 GVG nicht erfüllt sind (vgl. zur Systematik des § 198 GVG und zum Verhältnis von Entschädigung und Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer: Senatsurt. v. 5.12.2025 - 13 FEK 102/25 -, juris Rn. 31 und 93 f. m.w.N.).

Die danach bestehenden Voraussetzungen für die Feststellung einer unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt an der hierfür zwingend erforderlichen unangemessenen Verfahrensdauer (siehe hierzu oben I.2.a)). § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG gestattet dem Entschädigungsgericht nur ein Abweichen von den Voraussetzungen in Absatz 3 (Verzögerungsrüge), nicht aber von den Voraussetzungen in Absatz 1 und 2 (unangemessene Verfahrensdauer) des § 198 GVG.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 Satz 2 VwGO, § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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