LG Oldenburg, 2021-07-09, 9 O 1765/20

9 O 1765/20Tribunal Cantonal9 de jul. de 2021

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LG Oldenburg — 2021-07-09 — 9 O 1765/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-09

Aktenzeichen: 9 O 1765/20

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2021, 73656

verkuendung

In dem Rechtsstreit XX XX XXXXX XXX vertr. d. d. Gesellschafter XXXXX XXXX und XXXXX XXX, XXXXX XXXX X, XXXXX XXXXX

  • Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXXXXX X XXXXXXX, XXX.XXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXX gegen Daimler XX vertr. d. d. Vorstand, XXXXXXXXXXXX XXX, XXXXX XXXXXXXXX
  • Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXXXXXX XXX XXXXXXX, XXXXXXXXXXXX XXX, XXXXX XXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX hat das Landgericht Oldenburg - 9. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht XXX XXXXXXXXXXXXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 04.06.2021 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.792,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.06.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XXXXXXX X XXX XXXXXXX XXXXXXXXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX zu zahlen. 2. 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs XXXXXXXXXXXXX X XXX XXXXXXX XXXXXXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX in Verzug befindet. 3. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte XXXXXXXX & XXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXX, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.965,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.06.2020 zu zahlen. 4. 4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. 5.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. 6. 6.Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 7. 7.Der Streitwert wird auf 43.178,79 Euro festgesetzt.

Tatbestand

TatbestandDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nach ihrer Behauptung von der Beklagten in ihrem Pkw installierter unzulässiger Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgaswerte.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 05.03.2015 das im Klageantrag zu Ziffer 1. näher bezeichnete Gebrauchtfahrzeug XXXXXXXXXXXXX, Typ: X XXX XXXXXXX XXXXXXXXX zu einem Preis von 48.655,46 Euro (netto). Bei Übergabe an die Klägerin betrug die Laufleistung des Pkw 23.650 km. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungskopie in der Anlage K 1 Bezug genommen. Der Pkw ist mit einem von der Beklagten konzipierten und hergestellten Motor "XX XXX" ausgestattet und gehört der Schadstoffklasse Euro 6 an. Er verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (ein sog. Thermofenster) und ein SCR-System zur Abgasnachbehandlung. Der Pkw ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) betroffen. Das KBA erließ mit Bescheid vom 23.05.2018 (Anlage B 7) eine Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung für den Fahrzeugtyp XXXXXXXX XXXX XXX X XXXXXX Euro 6. Die Anordnung wurde mit Ergänzungsbescheid vom 03.08.2018 (Anlage B 8) auf weitere Fahrzeugtypen einschließlich des streitgegenständlichen erstreckt. Die Beklagte hat gegen die Bescheide zunächst Widerspruch und gegen den Widerspruchsbescheid sodann Anfechtungsklage erhoben. Sie hat unter anderem für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ein Software-Update entwickelt, das vom KBA nach Prüfung am 19.06.2019 freigegeben wurde (Anlage B 4). Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 21.01.2020 (Anlage K 2) über die Rückrufaktion und das Software-Update für ihren Dieselmotor und wies auch darauf hin, dass eine Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine behördliche Stilllegung des Fahrzeugs zur Folge haben könne.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2020 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Fristsetzung bis zum 01.06.2020 auf. Die Laufleistung des Pkw betrug zu diesem Zeitpunkt 60.384 km und am Tag vor der mündlichen Verhandlung (03.06.2021) 65.951 km.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in ihrem Pkw eine manipulierende, täuschende Software verbaut, die lediglich für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens unter Laborbedingungen eine Schadstoffarmut, die im Übrigen nicht vorhanden sei, vorgaukele. Das Fahrzeug enthalte eine Rollenprüfstanderkennung. Bei Erkennung des Prüfstandbetriebes werde ein besonderer Rollenprüfstandmodus aktiviert, in dem über eine höhere Abgasrückführungsquote bzw. durch vermehrtes Einspritzen von Harnstoff (AdBlue) die Stickoxidwerte gemindert würden. Zudem finde im Rollenprüfstandsmodus eine Leistungsreduzierung statt, um damit die CO2- und anderen Schadstoffwerte deutlich zu senken. Der saubere Modus werde bei normalen Betrieb auf der Straße deaktiviert, so dass das Fahrzeug dort höhere Emissionen ausstoße. Das verbaute Motorsteuergerät erkenne anhand verschiedener Parameter, wie Geschwindigkeit und/ oder Beschleunigungswerten, der erfassten Umgebungstemperatur, dem Neigungswinkel des Fahrzeugs und dem Lenkradeinschlag, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde. Erst nach 1.200 bzw. 2.000 Sekunden schalte das Motorsteuergerät von einer erhöhten Abgasreinigung zurück in den Normalbetrieb (Zeitintervall), was deshalb auffällig sei, weil der NEFZ 1.180 Sekunden dauere. Das Motorsteuergerät erfasse auch die Motordrehzahl und passe dementsprechend die Abgasrückführung an. Das Thermofenster sei so ausgestaltet, dass die Abgasreinigung bereits bei Temperaturen unter 20 Grad Celsius und oberhalb von 30 Grad Celsius jeweils reduziert und abgeschaltet werde. Somit lägen auf dem Prüfstand exakt die Temperaturbedingungen vor, in welchem das Thermofenster eine Abgasreinigung sicherstelle. Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr Fahrzeug über eine Kühlmittel-Sollwert-Absenkung verfüge. Der Kühlmittelkreislauf werde künstlich kälter gehalten, die Aufwärmung des Motoröls werde verzögert. Dadurch würden auf dem Prüfstand die Grenzwerte eingehalten, im Straßenverkehr sei die Funktion dagegen deaktiviert.

Die technische Manipulation sei ganz gezielt und mit Wissen und Wollen der organschaftlichen Vertreter der Beklagten erfolgt, um die Abgaswerte manipulativ zu beschönigen, damit das Fahrzeug eine entsprechende Zulassung erhält. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht. Bei Kenntnis der Sachlage hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 43.178,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 43.178,79 Euro seit 19.05.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs XXXXXXXXXXXXX X XXX XXXXXXX XXXXXXXXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX zu zahlen.
  2. 2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs XXXXXXXXXXXXX X XX XXXXXXX XXXXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX im Verzug befindet,
  3. 3.die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte XXXXXXXX & XXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXX, vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 19.05.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass in dem Pkw der Klägerin keine manipulative Umschaltlogik verbaut sei, die den Prüfstand erkennt und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Emissionsverhalten erzeugt als auf der Straße. Sie meint, dass der Vortrag der Klägerin zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend substantiiert sei. Hierauf komme es aber schon nicht an, denn die sie habe jedenfalls nicht vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei sie im Hinblick auf dessen Emissionskontrollsystem einer zutreffenden, zumindest aber vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, so das für Vorsatz und Sittenwidrigkeit von vornherein kein Raum sei. Ein System, das im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise funktioniere, wie auf dem Prüfstand, vermöge den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu begründen.

Das KBA habe aufgrund einer regulatorisch unzutreffenden Auffassung mit der Anordnung von Nebenbestimmungen eine Optimierung der Steuerung des SCR-Systems gefordert. Die Vorlage des ungeschwärzten KBA-Bescheides sei ihr unzumutbar, da dieser schützenswerte wichtige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das für den Antrag zu Ziffer 2 gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt aus den §§ 756, 765 ZPO.

II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

  1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des von ihr gezahlten Kaufpreises abzüglich des Wertes der von ihr aus dem Pkw gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen dessen Übergabe und Übereignung aus §§ 826, 31 BGB zu.

a. In dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen, von der Klägerin erworbenen Pkw bzw. des in diesem installierten Motors XX XXX nebst Motorsteuerungssoftware liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15, beck-online mwN). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15, beck-online mwN). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15, beck-online mwN).

Von einem sittenwidrigen Verhalten ist im Zusammenhang mit dem "Abgas-/ Dieselskandal" auszugehen, wenn ein Konzern im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden, einhergehend einerseits mit einer erhöhten Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits mit der Gefahr, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder - untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge droht. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 16, beck-online).

In dem streitgegenständlichen Pkw hat die Beklagte unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 installiert. Hiervon ist auszugehen, nachdem die Klägerin substantiiert die Ausstattung ihres Pkw mit unzulässigen Abschalteinrichtungen dargelegt und die Beklagte diesen substantiierten Vortrag nicht wirksam bestritten hat, so dass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten muss.

aa. Die Klägerin hat die Installation unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihrem Pkw durch die Beklagte substantiiert dargelegt. Hierfür ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass sie greifbare Umstände anführt, auf die sie ihren Verdacht stützt. Es genügt, wenn dargelegt wird, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf durch das KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen ist, die Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ist und die Funktionsweise der vermuteten Abschalteinrichtung allgemein beschrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740, beck-online). Zwar beziehen sich die vorstehenden, seitens des BGH aufgestellten Substantiierungsanforderungen auf eine unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel, allerdings kann gerade eben dieser Sachmangel auch Gegenstand einer Täuschung nach § 826 BGB sein, so dass die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Gegenstandes der Täuschung den gleichen Maßstäben unterliegen (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 42).

Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin hat insbesondere zu einer in ihrem Pkw eingebauten Prüfstanderkennung vorgetragen. So behauptete sie, dass das Motorsteuergerät anhand verschiedener Parameter erkenne, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde. Zu den Parametern gehörten, die Geschwindigkeit und/oder Beschleunigungswerte, die erfasste Umgebungstemperatur, der Neigungswinkel des Fahrzeugs und der Lenkradeinschlag. Werde bei Erkennung des Prüfstandes der Prüfstandmodus aktiviert, würden über eine höhere Abgasrückführungsrate und durch vermehrtes Einspritzen des Harnstoffes AdBlue im Rahmen der Abgasreinigung die Stickoxidwerte verringert. Zudem finde eine Leistungsreduzierung statt, um damit die CO2-und anderen Schadstoffwerte deutlich zu mindern. Das Motorsteuergerät schalte erst nach 1.200 bzw. 2000 Sekunden von einer höheren Abgasreinigung zurück in den Normalbetrieb. Der NEFZ dauere 1180 Sekunden. Es werde im Prüfstandmodus ein sauberes Emissionsverhalten zwecks Erlangung einer Typgenehmigung nach Euro 6 vorgetäuscht. Im normalen Straßenbetrieb würden die Abgasgrenzwerte weit überschritten. Auch die temperaturabhängige Regelung der Abgasrückführung (das Thermofenster) sei so ausgestaltet, dass exakt bei den Temperaturen, die auf dem Prüfstand vorliegen (20-30 Grad Celsius), eine Abgasreinigung sichergestellt werde. Über und unter dem Temperaturbereich werde die Abgasrückführung reduziert/ abgeschaltet.

Dass die Klägerin lediglich das von ihr behauptete Problem beschreibt und keine technischen Details benennt, schadet nicht. Denn derjenige, der weder über eigene Sachkunde noch über weitere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, ist letztlich auf Vermutungen angewiesen und kann diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 42). Die Klägerin stützt ihren Vortrag zu in ihrem Pkw installierten unzulässigen Abschalteinrichtungen auf einen Rückruf durch das KBA und seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Verantwortliche der Beklagten geführte Ermittlungsverfahren. Unstreitig ist der von der Klägerin erworbene Pkw von einem Rückruf durch das KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen. Einschlägig sind hier die von der Beklagten nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegten Bescheide des KBA vom 23.05.2018 und 03.08.2018 (Anlagen B 7 und B 8). In dem Bescheid des KBA vom 23.05.2018 (Anlagen B 7, Bl. 148) wird der Beklagten aufgegeben, bei allen auf der Basis der erteilten Typgenehmigungen von ihr produzierten Fahrzeugen "die Vorschriftsmäßigkeit herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen (...) aus dem Emissionskontrollsystem entfernt werden" und "die Emissionsstrategie der derzeit in Produktion befindlichen Fahrzeuge XXXXXXXX XXXX XXX X XXXXXX Euro 6 vollständig offen zu legen". Weiterhin ist in dem Bescheid von einer "Strategie A" die Rede, die in der Verwendung zweier unterschiedlicher Betriebsarten für den SCR-Katalysator bestehe. Der Bescheid ist von der Beklagten grob unvollständig mitgeteilt worden. Nicht nur werden die im Bescheid angesprochenen Anlagen nicht zur Verfügung gestellt, der Textteil bricht zudem ersichtlich mit Seite 2 ab, obwohl er erkennbar nicht zu Ende ist. Die letzte lesbare Bemerkung besteht darin, dass die unterschiedlichen Betriebsarten für den SCR-Katalysator "für sich nicht beanstandet" würden. Dadurch bleibt gänzlich unklar, worin denn das KBA die zulassungstechnische Problematik der "Strategie A" gesehen hat; erst recht bleibt unklar, welche weiteren "Abschalteinrichtungen" (Plural) das KBA beanstandet hat. Darüber hinaus enthalten die beiden ersten Seiten des vorgelegten Bescheides zusätzlich noch zahlreiche Schwärzungen, die das Verständnis erschweren und letztlich verhindern. Der Bescheid vom 03.08.2018 (Anlage B 8, Bl. 149 f.) dehnt die Anordnung des Bescheides vom 23.05.2018 auf weitere Fahrzeugtypen der Beklagten einschließlich des hier streitgegenständlichen aus, da sie - so der Text - die Emissionsstrategien "A und B" in vergleichbarer Ausprägung besitzen. Zum Inhalt der beiden Emissionsstrategien enthält der wiederum großflächig geschwärzte Bescheid nichts.

In ihrer Gesamtheit vermitteln die beiden Bescheide damit das Bild, dass das KBA (auch) im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zwei verschiedene Abgasstrategien und mehrere Abschalteinrichtungen (Plural) beanstandet hat, und dass sich die Problematik keinesfalls auf den SCR-Katalysator beschränken lässt. Darüber hinaus vermitteln die Bescheide den Eindruck, dass das KBA selbst den Sachverhalt durch die Beklagte noch nicht für ausreichend offengelegt gehalten hat (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 43). Die Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass sie die Auffassung des KBA für unzutreffend halte und dass sie gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchbescheides Anfechtungsklage erhoben habe, so dass dieser nach wie vor nicht bestandskräftig sei. Vorgelegt hat sie den Widerspruchsbescheid indes nicht.

bb. Den substantiierten Vortrag der Klägerin zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in ihrem Pkw hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten muss. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, die sie aufgrund des allein ihr und nicht der Klägerin zugänglichen Wissens über den von ihr konstruierten Motor und die Motorsteuerungssoftware trifft.

Steht ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 17. 1. 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982, beck-online, OLG Köln Urt. v. 5.11.2020 - 7 U 35/20, BeckRS 2020, 30204 Rn. 48, beck-online). Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BGH, Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755, beck-online Rn. 35).

Der Vortrag der Beklagten wird den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht. Die Beklagte behauptet, dass das KBA lediglich Nebenbestimmungen zur Optimierung der Steuerung des SCR-Systems angeordnet habe und macht Ausführungen zum technischen Hintergrund und den Herausforderungen des SCR-Systems sowie zu dessen Ausgestaltung (Dosiermodi: Füllstands- und Online-Modus). Das KBA habe erkannt, dass die Verwendung der unterschiedlichen Betriebsmodi sinnvoll ist, um auf unterschiedliche Betriebszustände angemessen zu reagieren, aber beanstandet, dass das Fahrzeug später von dem Online- in den Füllstands-Modus zurückschalte, als dies nach seiner Ansicht möglich wäre. Die Beklagte hätte in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise darlegen müssen, dass und aus welchem Grund entgegen den Angaben der KBA-Bescheide keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut sind. Dazu hätte es der Vorlage der zumindest im Textteil ungeschwärzten Bescheide des KBA sowie weiteren Vortrags zum Ergebnis des Widerspruchsverfahrens bedurft. Mit Beschluss vom 26.02.2021 wurde die Beklagte aufgefordert, konkret dazu vorzutragen, aus welchen Gründen das KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug den Rückruf angeordnet hat und hierzu den entsprechenden Bescheid des KBA vollständig und ungeschwärzt jedenfalls im Hinblick auf die Ausführungen des KBA zur Erläuterung der beanstandeten Funktionen vorzulegen. Dieser ausdrücklichen Aufforderung ist die Beklagte unter Hinweis auf technische Geheimhaltungsinteressen nur unzureichend nachgekommen. Somit stehen dem Gericht nur die umfangreich geschwärzten Bescheide des KBA ohne Anlagen und der - insbesondere im Schriftsatz vom 19.03.2021 enthaltene - Vortrag der Beklagten zur Funktionsweise insbesondere des SCR-Katalysators - zur Verfügung, um ihre Darstellung nachzuvollziehen, es lägen entgegen des amtlichen Rückrufs keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vor.

Mit dieser Vorgehensweise wird die Beklagte den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht gerecht. Auf der Grundlage der geschwärzten Bescheide ist nicht nachvollziehbar, dass das KBA zum einen - entsprechend der Behauptung der Beklagten - einzig das SCR-System und hier die verspätete Zurückschaltung vom Online-Modus in den Füllstand-Modus als unzulässige Abschalteinrichtung - und dies zudem zu Unrecht - bemängelt hat. Im Ursprungsbescheid ist zwar im nicht geschwärzten Teil das SCR-System erwähnt. Allerdings hat die Beklagte diesen Bescheid - auch in geschwärzter Form - nicht vollständig vorgelegt, so dass nicht abschätzbar ist, ob die weiteren, von der Klägerin ebenfalls als unzulässig angeführten Funktionen und Mechanismen nicht auch vom KBA beanstandet wurden (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 59). Im Ergänzungsbescheid vom 03.08.2018 sind "unzulässige(n) Emissionsstrategien A in vergleichbarer Ausprägung" angeführt. Welche technischen Abläufe und Funktionen zu diesen Strategien gehören, ist ohne Kenntnis des Textteils des Bescheides nicht verständlich. Offenkundig handelt es sich allerdings um mehrere Strategien, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Vorlage der Textteile der Bescheide zwecks Nachvollziehbarkeit der beanstandeten Mechanismen notwendig gewesen wäre (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 59). Der Klägerin wird es nicht ermöglicht, ihrerseits weiter vorzutragen und damit ihren Vortrag einer Beweiserhebung zugänglich zu machen, weil die Beklagte wesentliche Gesichtspunkte verschweigt (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 52, 53).

Eine Darlegung durch Vorlage der vollständigen Bescheide - bei möglicher Schwärzung von einzelnen Stellen mit schützenswerten Informationen - wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen. Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Bescheid schützenswerte wichtige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, da die nachträglichen Anordnungen des KBA insbesondere Details der Abgasnachbehandlung beträfen, die zum Kern ihrer Entwicklungsleistung gehörten. Eine Offenlegung dieser technischen Information wäre geeignet, ihre Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht. Zwar ist das Interesse einer Partei, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Prozess nicht offenlegen zu müssen, grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Allerdings ist es Aufgabe des sich auf diesen Schutz Berufenden, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, welche konkreten Nachteile er bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisses zu befürchten hätte. Die Angaben der Beklagten sind angesichts ihrer Pauschalität nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen zu plausibilisieren (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 56).

Es ist nicht nachvollziehbar oder erkennbar, dass und aus welchem Grund durch die Vorlage der Textteile der KBA-Bescheide Geheimhaltungsinteressen der Beklagten berührt sein könnten. So wird die Emissionsstrategie im Textteil des Grundbescheids offenbar nicht in Gänze dargelegt, andernfalls wäre die Aufforderung des KBA unter Ziffer 4 des Bescheides vom 23.05.2018 (Anlage B 7, R Bl. 148) - dass die Emissionsstrategie der derzeit in Produktion befindlichen Fahrzeuge XXXXXXXX XXXX XXX X XXXXXX Euro 6 von der Beklagten vollständig offen zu legen ist - überflüssig. Die Anordnung in dem Beschluss vom 26.02.2021 sah ausdrücklich vor, dass zumindest die Erläuterungen des KBA zu den beanstandeten Funktionen nicht geschwärzt werden dürfen. Für die Beklagte war daher erkennbar, dass die Rügen des KBA zumindest in groben Zügen offengelegt und einer Bewertung zugänglich gemacht werden sollten, technische Daten und Details, die für das allgemeine Verständnis der beanstandeten Strategien nicht von Bedeutung sind, jedoch unkenntlich gemacht werden konnten.

b) Durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen hat die Beklagte das KBA bewusst getäuscht und sich damit zugleich gegenüber der Klägerin sittenwidrig verhalten. Die besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, beck-online, Rn. 15), die hier im Verschweigen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem KBA im Typgenehmigungsverfahren zu sehen ist.

Davon, dass die Beklagte diese Täuschung bewusst verübt hat, ist ebenfalls unter Berücksichtigung der sie treffenden sekundären Darlegungslast auszugehen. Die Klägerin hat mehrere unzulässigerweise von der Beklagten installierte Mechanismen im Emissionskontrollsystem ihres Fahrzeugs substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagte diesen Vortrag durch Vorlage der (ungeschwärzten) Rückrufbescheide wirksam bestritten hätte. Angesichts der hier als zugestanden geltenden Funktionen im streitgegenständlichen Fahrzeug (insb. Prüfstanderkennung und Aktivierung eines Prüfstandmodus) kann nur der Rückschluss gezogen werden, dass der Beklagten die Täuschung bewusst gewesen ist. Zwar macht die Beklagte geltend, sie sei bezüglich des Emissionsverhaltens des Fahrzeugs einer zutreffenden, zumindest aber vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt, so dass keine bewusste und strategische Entscheidung zur Verwendung einer prüfstandsbezogenen Umschaltlogik zwecks Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte und zwecks systematischer Täuschung des KBA getroffen worden sei. Dieser Einwand der Beklagten trägt jedoch nicht, denn ohne Kenntnis der seitens des KBA gegenüber der Beklagten beanstandeten Abgasstrategien und deren Funktionsweise durch Vorlage der Bescheide ist ihre dahingehende Rechtsauffassung nicht überprüfbar und daher nicht plausibel.

) Aufgrund des mittels Täuschung des KBA in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs drohte der Klägerin im Falle der Entdeckung der verwendeten Abschalteinrichtungen eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV. Auf diese konkrete Gefahr wies die Beklagte selbst in ihrem Anschreiben zum Software-Update vom 21.01.2020 an die Klägerin hin (Anlage K 2, Bl. 17). Von der möglichen Stilllegung waren tausende in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge mit dem Motor XX XXX betroffen. Die Täuschung wirkte sich daher - wie in den Fällen zum Motor des X Konzerns XXXXX - auf eine große Vielzahl von Kunden der Beklagten aus, die in ihrem Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Zulassung des als verlässliche Institution eingestuften KBA enttäuscht wurden. Da die Entwicklung von Motoren und deren Umweltverträglichkeit einen wesentlichen Bestandteil der grundsätzlichen Ausrichtung eines Autokonzerns darstellt, drängt es sich geradezu auf, dass die Entscheidung zum Einbau dieser unzulässigen Software in die Fahrzeuge von den verantwortlichen Entscheidungsträgern im Unternehmen getroffen wurde. Der Vorgang ist daher als strategische Unternehmensentscheidung zu qualifizieren.

a) Die Entwicklung und das Inverkehrbringen der unzulässigen Abschalteinrichtung durch die im Unternehmen tätigen Personen ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zurechenbar. Denn auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ist davon auszugehen, dass der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten in den Vorgang derart involviert waren, dass sie an der Entschlussfassung zur Verwendung von Softwaremaßnahmen - um die ansonsten nicht sicherzustellende Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu erreichen - beteiligt waren und ihnen die Anwendung und Illegalität der Methode sowie die drohende Schadensverursachung bei den Kunden bekannt gewesen ist. Ein weitergehender Vortrag ist der Klägerin, die als Außenstehende keinerlei Einblick in die Organisationsstruktur der Beklagten besitzt und auch nicht erlangen kann, weder möglich noch zumutbar.

Diesem substantiierten Vortrag der Klägerin ist die Beklagte nicht wirksam entgegengetreten. Sie trifft angesichts der fehlenden Möglichkeit der Klägerin zur weiteren Aufklärung auch in diesem Punkt eine sekundäre Darlegungslast. Im Ergebnis hat die Beklagte sich nicht substantiiert eingelassen, sondern darauf verwiesen, dass die Klägerin keinen verfassungsmäßig berufenen Vertreter benannt und lediglich unbestimmte Mutmaßungen geäußert habe. Eine konkretere Darlegung wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen. Denn die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast geht zwangsläufig damit einher, dass die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, beck-online, RN. 41).

c) Die Klägerin hat bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Pkw einen Schaden erlitten. Die in diesem installierte, unzulässige Abschalteinrichtung hatte zur Folge, dass der Klägerin eine Betriebsbeschränkung oder - stilllegung drohte. Die Täuschung der Beklagten ist diesbezüglich auch kausal, da nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Kunde ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, beck-online, Rn. 44 ff., 49).

b) Auch ein Schädigungsvorsatz der für die Beklagten handelnden Personen liegt vor. Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt ein "dolus eventualis". Dabei braucht der Handelnde nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer Personen auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 19. 7. 2004 - II ZR 402/02, NJW 2004, 2971, beck-online). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, beck-online, Rn. 62) . Das Inverkehrbringen einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangels erkennbarer technischer Rechtfertigung kann nur darauf abzielen, eine Täuschung öffentlicher Stellen sowie einer Vielzahl von möglichen Abnehmern über die Abgasbehandlung in den auf den Markt gebrachten Fahrzeugen herbeizuführen. Der einzig denkbare Zweck einer solchen Täuschung ist eine Kostensenkung und damit einhergehend eine Gewinnmaximierung sowie ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten. Es erscheint lebensfremd, dass ein Fahrzeug- oder Motorenhersteller die rechtlichen Risiken einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Blick auf die Zulassung der Fahrzeuge sowie auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung eingeht, ohne dass er sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 78). Die Darlegung einer Abschalteinrichtung, die den Prüfstand erkennt und im regulären Straßenbetrieb ein anderes Abgasverhalten bewirkt als auf dem Prüfstand, trägt inzident auch die Darlegung einer Sittenwidrigkeit und eines Schädigungsvorsatzes (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 36/20, BeckRS 2020, 30204, Rn. 78 f.).

c) Der Klägerin steht auf dieser Grundlage ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. Sie muss sich jedoch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Diese berechnen sich im Rahmen der gem. § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung nach der Formel

Bruttokaufpreis: erwartete Restlaufleistung bei Erwerb x gefahrene Kilometer

(vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, beck-online, Rn. 64 ff., 79 ff.)

Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt. Gleichwohl ist für die Ermittlung des Nutzungswertersatzes - wie in den "Abgasfällen" von den Obergerichten ausnahmslos praktiziert - auf den Bruttokaufpreis (hier: 57.900,00 Euro) abzustellen, auch wenn die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin wegen der Gutschrift der Vorsteuer letztlich nur mit dem Nettokaufpreis belastet ist. Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zueinander hatte die Klägerin den Bruttokaufpreis zu entrichten. Eine unterschiedliche Bewertung des Gebrauchswertes danach, ob der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, ist nicht gerechtfertigt; die Umsatzsteuer fließt mithin in die Wertermittlung ein (OLG Brandenburg Urt. v. 8.7.2020 - 4 U 160/19, BeckRS 2020, 30676 Rn. 48, beck-online, m.w.N.).

Bei einem Dieselfahrzeug der vorliegenden Kategorie geht das Gericht gem. § 287 ZPO von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km aus, so dass zum Zeitpunkt des Erwerbs (Kilometerstand: 23.650 km) noch von einer Restlaufleistung von 276.350 km auszugehen war. Der Kilometerstand des Fahrzeugs am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2021 betrug 65.951 km, so dass insgesamt 42.301 km gefahren wurden. Daraus errechnet sich hier nach obiger Formel eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.862,77 Euro.

Dieser Nutzungsersatz ist von dem gezahlten Kaufpreis (netto) in Abzug zu bringen, so dass sich ein verbleibender Schaden von 39.792,69 Euro ergibt, der Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen ist.

d) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist auch nicht verjährt. Er unterliegt gemäß § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Mit Schreiben vom 21.01.2020 (Anlage K 2) informierte die Beklagte die Klägerin über den verbindlichen Rückruf des KBA. Die Klage wurde noch in 2020 erhoben.

  1. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2020 (Anlage K 3) unter Fristsetzung bis zum 01.06.2020 vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs auf.

  2. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Das wörtliche Angebot der Klägerin ergibt sich aus der Anlage K 3 (Bl. 19 ff.). Ein tatsächliches Angebot im Sinne von § 294 BGB war nach § 295 BGB entbehrlich.

  3. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus §§ 826, 31 BGB, besteht jedoch nur in Höhe von 1.965,88 Euro. Der anzusetzende Gegenstandswert entspricht der Höhe des berechtigten, vorgerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Berechtigt war der klägerische Anspruch nach Abzug der Nutzungsentschädigung ausgehend von einer Laufleistung von 60.384 km zu diesem Zeitpunkt in Höhe von (48.655,46 Euro - 7.696,39 Euro =) 40.959,07 Euro, so dass dieser Betrag für den Gegenstandswert heranzuziehen ist. Der Zinsanspruch bezogen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2020 (Anlage K 3) unter Fristsetzung bis zum 01.06.2020 auch vergeblich zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11 i.V.m. 711 S.1, 2 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Die Feststellung des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert.

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Hinweis:Verkündet am 09.07.2021

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