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9 L 2396/99•OVG Niedersachsen, 2000-01-20, 9 L 2396/99
9 L 2396/99Tribunal Administrativo20 de jan. de 2000
Entscheidungsdatum: 2000-01-20
Aktenzeichen: 9 L 2396/99
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2000, 42097
Tatbestand:1Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 1996 durch die Beklagte.
2Die Beklagte betreibt nach §§ 1, 3 Satz 1 ihrer "Satzung über die Abfallwirtschaft in der Stadt O." vom 27. November 1995 (AWS) die Abfallwirtschaft (Abfallberatung und Abfallentsorgung) als eine öffentliche Einrichtung. Sie führt eine getrennte Entsorgung von Altpapier, Altglas, kompostierbaren Abfällen, Baurestmassen, Holzabfällen, Verpackungsabfällen, Altmetall, Sperrmüll, Problemabfällen aus Haushaltungen sowie sonstigem Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall (Restabfall) durch. Durch § 5 Abs. 1 AWS werden die Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke sowie diesen in Satz 2 gleichgestellte andere Abfallbesitzer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Eine Befreiung vom Anschlusszwang hinsichtlich des Einsammelns und Beförderns von Restabfällen sowie von kompostierbaren Abfällen kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich erteilt werden, wenn das Einsammeln und Befördern durch die Stadt auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls für den Anschlusspflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 5 Abs. 2 AWS). Eine Befreiung vom Anschlusszwang für kompostierbare Abfälle kann ferner widerruflich erteilt werden, wenn der Grundstückseigentümer erklärt, dass alle im Haushalt, Garten oder in sonstiger Weise anfallenden Kompostierbaren Abfälle einer Eigenkompostierung auf dem Grundstück zugeführt werden; die Stadt behält sich eine Überprüfung auf dem Grundstück vor (§ 5 Abs. 3 AWS). Die Anschlusspflichtigen sind nach § 5 Abs. 4 AWS verpflichtet, die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung getrennt zu überlassen (Benutzungszwang). Der Benutzungszwang für kompostierbare Abfälle gilt nur soweit, als nicht im Rahmen der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (KompostVO) eigenkompostiert wird.
3Nach § 2 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung vom 18. Dezember 1995 (AGS) ist für jedes an die Abfallentsorgung angeschlossene Grundstück eine Grundgebühr zu entrichten. Daneben wird eine behälterbezogene Litergebühr erhoben, die sich nach dem Volumen und der Anzahl der Entleerungen der bereitgestellten Restabfall- und Bioabfallbehälter bemisst. Für die ersten 60 I Bioabfall ist je angeschlossenes Grundstück keine Litergebühr zu leisten. Im Übrigen wird für Bioabfall und Restabfall eine einheitliche Litergebühr erhoben. Für mehrere benachbarte anschlusspflichtige Grundstücke oder für Wohnungseigentum auf einem Grundstück können auf schriftlichen Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen ein oder mehrere gemeinsame Abfallbehälter mit entsprechend größerer ausreichender Kapazität zugelassen werden (§ 17 Abs. 7 AWS). Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so gelten die zur gemeinschaftlichen Abfallentsorgung zusammengeschlossenen Grundstücke für die Erhebung der Grundgebühr als ein angeschlossenes Grundstück. Für die Restabfallentsorgung werden Behälter mit Volumen von 35 I, 50 I, 60 I, 80 I, 120 I, 240 I und 1.100 I sowie Säcke mit 20 I Füllraum angeboten. Die Entsorgung des Bioabfalls kann mit Behältern von 60 I, 80 I, 120 I und 240 I erfolgen.
4Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen bebauten Grundstücks. Sie nimmt die Entsorgung von Bioabfall nicht in Anspruch, sondern kompostiert den in ihrem Haushalt anfallenden Bioabfall selbst auf ihrem Grundstück. Mit Abgabenbescheid vom 12. Januar 1996 zog die Beklagte sie für das Jahr 1996 u.a. zu Abfallgebühren in einer Gesamthöhe von 406,20 DM heran. Dabei legte sie eine Grundgebühr von 129,00 DM und eine Zusatzgebühr für das 14-tägliche Einsammeln von Restabfall für einen Abfallbehälter mit einem Füllraum von 120 I von 277,20 DM zugrunde.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
6Der Senat hat dem Zulassungsantrag der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache entsprochen.
Entscheidungsgründe7Die zugelassene Berufung ist nicht begründet. Der Senat tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass die Beklagte über ein wirksames Satzungsrecht für die Heranziehung der Klägerin zu Abfallgebühren verfügt.
9Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, dass die Beklagte für die Bemessung der Grundgebühr an das angeschlossene Grundstück anknüpft. Der Maßstab für die Grundgebühr muss - verbrauchsunabhängig - im Wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1998, § 6 RdNr. 693a; Dahmen, aaO, § 6 RdNr. 497). Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Da Abfälle typischerweise auf bewohnten Grundstücken und Gewerbegrundstücken anfallen und von diesen entsorgt werden, besteht ein hinreichend enger Bezug zwischen dem Anknüpfungskriterium Grundstück und den durch das Abfallbeseitigungssystem vermittelten Vorteilen. Insbesondere wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bewirtschaftung eines Grundstücks erfahrungsgemäß zu einem Mehranfall von Müll führt und es daher im besonderem Maße erforderlich macht, ein betriebsbereites Abfallbeseitigungssystem vorzuhalten (vgl. Lohmann, aaO, § 6 RdNr. 693b).
10Die Beklagte war nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet, für die Grundgebühr einen genaueren Maßstab als denjenigen des Grundstücks zu wählen, also z.B. zusätzlich nach der Anzahl der sich auf dem Grundstück aufhaltenden Personen zu differenzieren. Zwar führt die Erhebung einer gleich hohen Grundgebühr für alle angeschlossenen Grundstücke zu einer Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Denn Ein-Personen-Haushalte werden ebenso behandelt wie Mehr-Personen-Haushalte, obwohl Letztere das Abfallbeseitigungssystem typischerweise stärker in Anspruch nehmen. Auch werden Wohngrundstücke wie Gewerbegrundstücke behandelt, wobei unberücksichtigt bleibt, dass die Art und Menge des Abfalls bei beiden Gruppen unterschiedlich sein kann. Auch werden gewerblich genutzte Grundstücke im Verhältnis zueinander gleich behandelt, obwohl sie bezüglich der Größe, der Zahl der im Betrieb Beschäftigten und/oder der Art der gewerblichen Betätigung erhebliche Unterschiede aufweisen können. Auch fehlen Sonderregelungen für sonstige Gewerbegrundstücke selbst in den Fällen, in denen bei solchen erheblich mehr Abfall anfällt als durchschnittlich bei gewerblich genutzten Grundstücken und Wohngrundstücken. Diese Gleichbehandlung aller Grundstücke durch die Erhebung einer pauschalen Grundgebühr ist indes gleichwohl grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung sind unabhängig von der jeweils zu entsorgenden Menge an Abfall zu einem ganz wesentlichen Teil durch invariable Kosten für das Vorhalten des Abfallbeseitigungssystems bedingt. So hat die Beklagte bei ihrer Gebührenkalkulation für 1996 Fixkosten in einer Gesamthöhe von 8.651.749 DM ermittelt. Hiervon entfielen allein 5.653.700 DM, d.h. 65 % aller Fixkosten auf die Beschäftigung von Personal. Die nächst höheren Fixkostenanteile betrafen Verwaltungskostenbeiträge (1.152.600 DM), kalkulatorische Kosten (697.400 DM) sowie Fahrzeugkosten (410.100 DM). Alle diese Kostenpositionen sind indes zu einem erheblichen Teil unabhängig von dem konkret auf dem Grundstück angefallenen Müll dadurch bedingt, dass das einzelne Grundstück mit dem Müllwagen angefahren wird und die Abfallbehälter entleert werden müssen. Bezogen auf die Fixkosten ist es daher relativ unerheblich, welches Volumen die auf den angeschlossenen Grundstücken bereitgehaltenen Abfallbehälter haben. Erst wenn die Vorhaltekosten (Fixkosten) deshalb steigen, weil das verstärkte Aufkommen von Abfall größere Vorhalteleistungen erfordert, so dass mehr Fahrzeuge eingesetzt und mehr Beschäftigte angestellt werden müssen, kann die sachliche Rechtfertigung dafür, auch die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen über die Grundgebühr zu den Vorhaltekosten heranzuziehen, in Zweifel gezogen werden, weil die Vorhaltekosten dann nur bestimmten Gruppen zuzuordnen sind. Dieser Grenzbereich ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, aaO) regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden. Diese Grenze hat die Beklagte bei der Erhebung der Grundgebühr für das Haushaltsjahr 1996 eingehalten. Denn von den Gesamtkosten der Müllabfuhr in Höhe von 16.744.927 DM hat sie lediglich 44,8 % der Fixkosten (3.895.800 DM) in die Ermittlung der Grundgebühr eingestellt; dieser Betrag macht lediglich einen Anteil von 23 % an den Gesamtkosten der Abfallbeseitigung aus.
11Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 AGS, wonach mehrere gemäß § 17 Abs. 7 AWS zur gemeinschaftlichen Abfallentsorgung zusammengeschlossene Grundstücke als ein angeschlossenes Grundstück im Sinne dieser Satzung gelten, mithin auch nur einmal die Grundgebühr zu zahlen haben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Vorhaltekosten der Abfallbeseitigung sind - wie vorstehend dargelegt - im Wesentlichen geprägt durch die mit dem Einsammeln der Abfälle verbundenen (Personal-)Kosten. Werden mehrere Grundstücke zur gemeinschaftlichen Abfallentsorgung zusammengeschlossen, so verfügen sie über einen gemeinsamen Abfallbehälter und ein mehrfaches Anfahren und Transportieren von Mülltonnen entfällt. Bezogen auf die in die Grundgebühr nur einfließenden Fixkosten der Abfallbeseitigung kann die zur gemeinsamen Abfallentsorgung zusammengeschlossene Grundstückseinheit deshalb ebenso betrachtet werden wie das einzelne Grundstück. Dieser Umstand rechtfertigt es, für zusammengeschlossene Grundstücke die Grundgebühr nur einmal zu erheben.
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| Auslegung zugänglichen Wortlaut den Kommunalen Satzungsgeber, für die |
| Abfuhr und Entsorgung getrennt überlassener Abfälle - u.a. getrennt |
| überlassener kompostierbarer Stoffe, die der Besitzer nicht selbst |
| kompostieren will - keine gesonderten Gebühren zu erheben und die |
| hierdurch entstehenden Kosten den auf die Anschlusspflichtigen zu |
| verteilenden Kosten der Restabfallentsorgung zuzuschlagen. Mit diesem |
| Regelungsinhalt stellt § 12 Abs. 4 NAbfG eine spezielle Ausformung der |
| Grundnorm des § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG dar, wonach die Gebühren so zu |
| gestalten sind, dass die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen |
| gefördert werden. Denn es liegt auf der Hand, dass eine |
| Gebührenfreistellung bzw. mindestens herabgestufte Gebührensätze einen |
| nachhaltigen (finanziellen) Anreiz dafür schaffen, Abfälle getrennt zu |
| überlassen, wodurch nicht nur die Verwertung der - getrennt überlassenen |
| - Abfälle gefördert, sondern zugleich das anfallende - in der Regel nicht |
| verwertbare - Restabfallvolumen reduziert wird. Dieses Normverständnis |
| entspricht der vom Landesgesetzgeber erklärtermaßen verfolgten Zielsetzung. |
| Hierzu heißt es im schriftlichen Bericht zum - Gesetz gewordenen - |
| Entwurf des Änderungsgesetzes 1991 (LT-Drucks. 12/2222, S. 12 f.) - |
| zusammengefasst -: Der Rechtsgrundsatz des (damals vorgeschlagenen) § 3a |
| Abs. 2 Satz 2 rechtfertige es, diejenigen Abfallbesitzer, die sich diesem |
| Grundsatz entsprechend verhielten und Abfälle getrennt abgäben, nicht - |
| oder jedenfalls nicht in vollem Umfange - mit den dafür entstehenden |
| Entsorgungskosten zu belasten und stattdessen die Aufwendungen für die |
| Entsorgung sortierter Abfälle anderweit abzurechnen, wofür sich allein der |
| "Restmüllmaßstab" anbiete". |
14An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die durch § 12 Abs. 4 NAbfG ermöglichte Abweichung von gebührenrechtlichen Grundsätzen dient den in § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG gleichrangig normierten Zielen der Abfallvermeidung und der Abfalltrennung. Denn der Anreiz zur Sortierung von Abfällen nimmt zu, wenn dem Gebührenpflichtigen für die Entsorgung des getrennten Abfalls keine oder niedrige Kosten entstehen. Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte eine "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung durch die Ausgestaltung des Gebührensystems für die (Rest)Abfallbeseitigung für unzulässig gehalten wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.3.1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, und ebenfalls v. 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 =ZKF 1998, 257; Hess. VGH, Urt. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98-, DWW 1999, 387 = DVBl. 1999, 1669
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