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301 KLs 152 Js 40914/23 (4/25)•LG Stade, 2026-01-26, 301 KLs 152 Js 40914/23 (4/25)
301 KLs 152 Js 40914/23 (4/25)Tribunal Cantonal26 de jan. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-26
Aktenzeichen: 301 KLs 152 Js 40914/23 (4/25)
ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2026:0126.301KLS152JS40914.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 15611
Tenor: 1. I.Der Angeklagte ist des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag und wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig. 2. II.Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 3. III.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
GründeI.
Der zur Tatzeit zwischen 27 und 29 Jahre alte Angeklagte wuchs bei seinen Eltern auf. Er hat zwei ältere Halbbrüder aus der vorangegangenen Ehe seiner Mutter und eine Schwester. Die Ehe der Eltern war von häufigen Trennungen und Umzügen geprägt, eine Scheidung der Eltern erfolgte jedoch nicht. Die Geschwister distanzierten sich wegen des Drogenkonsums von dem Angeklagten.
Die Grundschulzeit absolvierte der Angeklagte ohne Probleme. Der Vater weckte durch eine dem Angeklagten geschenkte Motocrossmaschine bei dem Angeklagten die Leidenschaft für motorisierte Fahrzeuge und deren Reparatur. Zunächst besuchte der Angeklagte die Realschule und erzielte dort guten Leistungen. Wegen mangelnder Motivation und Schulabsentismus wechselte der Angeklagte in der achten Klasse auf die Hauptschule. Im Jahr 2010 verließ er die Hauptschule nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss.
Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker, jedoch beendete er das Ausbildungsverhältnis etwa drei Jahren wegen Unstimmigkeiten mit seinem damaligen Chef über die Bezahlung kurz vor der Gesellenprüfung. Es folgten verschiedene Beschäftigungen, unter anderem bei einer Autovermietung und als Möbelpacker. Im Alter von 20 Jahren entschloss sich der Angeklagte, die Berufsausbildung in einem Autohaus in H. fortzusetzen und schloss diese im Alter von 22 Jahren ab. Dadurch erlangte auch den erweiterten Realschulabschluss.
Im Jahr 2015 ging der Angeklagte eine Beziehung mit der Mutter des gemeinsamen, inzwischen achtjährigen Sohnes ein, der im Jahre 2017 geboren wurde. Der Angeklagte konsumierte während der Schwangerschaft keine Betäubungsmittel, setzte nach der Geburt seines Sohnes jedoch den Konsum von Betäubungsmitteln fort und verheimlichte dies seiner damaligen Lebensgefährtin. Die Kindesmutter beendete die Beziehung, nachdem der Angeklagte aufgrund seines Drogenkonsums eingeschlafen war, während er auf den erst einige Monate alten Sohn aufpassen sollte.
Seit dem 21. September 2019 war der Angeklagte mit der Zeugin S. liiert, die zwei Kinder hatte, weshalb der Angeklagte wieder häufiger Kontakt mit seinem Sohn pflegte. Aufgrund des Betäubungsmittelkonsums kam es in der Beziehung häufiger zu Streitigkeiten. Im Jahr 2023 erfolgte eine Überprüfung durch das Jugendamt wegen des Verdachts des Verkaufs von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten aus der Wohnung der Zeugin S. heraus, was zum Kontaktabbruch zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn führte. Der Angeklagte und die Zeugin S. führten noch bis Mitte 2023 eine sogenannte "On-off Beziehung" und sind seitdem weiterhin freundschaftlich miteinander verbunden. Seit Ende 2024 pflegt der Angeklagte wieder Kontakt zu seinem Sohn.
Im Jahr 2024 fand der Angeklagte eine Anstellung als KFZ-Mechatroniker bei dem Autohaus B.. Jedoch verlor er diesen Arbeitsplatz infolge des - inzwischen gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellten - Tatvorwurfs zu Ziffer 4.) der Anklage. Anschließend verdingte der Angeklagte sich außerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses bei dem Autohandel des Zeugen A.-H.. Hier bezog er kein reguläres Einkommen, sondern er durfte in den Betriebsräumen schlafen. Diese Beschäftigung verlor er jedoch im März 2025 aufgrund der Tat zu Ziffer II. 7.
Im April 2025 zog der Angeklagte in die Nähe seiner Eltern nach M.-V., wo er am 30. April 2025 in N. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom 4. März 2025 vorläufig festgenommen und der Justizvollzugsanstalt N. zugeführt wurde.
Der Aufenthaltsort des Angeklagten war seit Ende 2023 unbekannt. Der Angeklagte war weder einwohnermeldeamtlich gemeldet noch besaß er eine dauerhafte Unterkunft. Aus diesem Grund wurde der Angeklagte am 9. Dezember 2024 zur Fahndung ausgeschrieben. Dies führte jedoch nicht zu seinem Auffinden, so dass das Amtsgericht S. am 4. März 2025 wegen Flucht Haftbefehl gegen den Angeklagten erließ. Nach seiner Festnahme wurde der Angeklagte. Am 6. Mai 2025 von N. in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Mit Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 15. Mai 2025 wurde dem Angeklagten aufgegeben, sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, sich um einen neuen Personalausweis zu kümmern und sich bei seinen Eltern wohnhaft zu melden. Der Angeklagte wurde am 15. Mai 2025 aus der Justizvollzugsanstalt B. entlassen. Der Angeklagte Er wies die Erfüllung der Auflage nicht nach. Er war und war seit dem 30. Juli 2025 bei seinen Eltern nicht mehr aufhältig und unbekannten Aufenthalts. Mit Beschluss vom 7. August 2025 setzte das Amtsgericht S. den Haftbefehl wieder in Vollzug. Der Angeklagte wurde am 12. August 2025 wieder in die Justizvollzugsanstalt N. aufgenommen. Am 19. August 2025 wurde der Angeklagte von dort in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Am 21. August 2025 hob die Kammer den Haftbefehl des Amtsgerichts S. auf und erließ wegen Fluchtgefahr einen neu gefassten Haftbefehl gegen den Angeklagten. Aufgrund dieses Haftbefehls verbüßt der der Angeklagte seit dem 21. August 2025 ununterbrochen Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B..
Der Angeklagte ist ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 31. Juli 2025 bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Auskunft enthält insgesamt acht Eintragungen:
Am 24. März 2015 wurde er vom Amtsgericht S. wegen Kennzeichenmissbrauchs in Tatmehrheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Am 20. Dezember 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht B. wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
Am 18. Mai 2021 sanktionierte das Amtsgericht B. den Angeklagten wegen Diebstahl mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätze zu je 45,00 Euro.
Am 21. November 2022 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht S. wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
Am 12. Mai 2023 sanktionierte das Amtsgericht B. den Angeklagten wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
Mit Strafbefehl vom 15. August 2023 wurde der Angeklagte wegen Diebstahl vom Amtsgericht B. mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro belegt.
Mit Strafbefehl vom 1. September 2023, rechtskräftig seit 21. September 2023, wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 19. Mai 2023) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro und einer Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 31. August 2024 belegt.
Aus den Entscheidungen vom 15. August und 1. September bildete das Amtsgericht B. am 19. Januar 2024 eine seit 7. Februar 2024 rechtskräftige Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 Euro unter Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre. Sämtliche Geldstrafen sind inzwischen durch Zahlung vollständig vollstreckt.
Außerdem ist der Angeklagte mit folgender Verkehrsordnungswidrigkeit aufgefallen.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises S. vom 4. November 2022 wurde gegen den Angeklagten wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss von mehr als 0,5 Promille ein Fahrverbot von 4 Wochen verhängt. Die Tatzeit war am 2. Oktober 2022 und die Entscheidung ist seit dem 24. November 2022 rechtskräftig.
Bei dem Angeklagten lag im Tatzeitraum ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) vor. Daneben weist er eine leichte bis mittelgradige dissoziale (antisoziale) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) auf. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung tritt seit fast zehn Jahren unabhängig vom Substanzkonsum auf, wird durch diesen aber verstärkt. Sie ist durch Missachtung sozialer Verpflichtungen, Regelmissachtung, impulsive Bedürfnisbefriedigung und mangelnde Verantwortungsübernahme gekennzeichnet. Der Angeklagte hat zudem eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten. Seine Fähigkeit, aus negativen Erfahrungen zu lernen, ist deutlich eingeschränkt. Er zeigt wenig emotionale Anteilnahme und Empathie.
Der Angeklagte konsumiert seit dem Jahr 2017 regelmäßig Betäubungsmittel. Im Alter von 15 bis 16 Jahren begann er mit dem Konsum von Alkohol zunächst gelegentlich bei Feierlichkeiten im dörflichen Umfeld. Im Alter von 18 Jahren probierte der Angeklagte Ecstasy, was ihm aber zunächst nicht gefiel. Anschließend testete er die Wirkung von Amphetaminen, was ihm mehr zusagte, weil er dann keinen "Kater" wie nach dem Alkoholkonsum verspürte. In der Folgezeit steigerte er den Konsum von Kokain, Ecstasy und MDMA nicht nur am Wochenende, sondern auch während der Woche, was zu Konzentrationsstörungen, Unpünktlichkeit und auch Arbeitsunfähigkeit führte. Er wandte sich bis Anfang 2023 vermehrt dem Konsum von Kokain zu und steigerte seine Dosis auf bis zu vier Gramm pro Tag. Ab Januar 2023 erfolgte eine Suchtverlagerung hin zum Alkohol bis zum Konsum von zehn bis 15 Dosen Cola-Mix Getränken täglich. Ab diesem Zeitpunkt konsumierte der Angeklagte Kokain nur noch sporadisch.
Eine erstmalige stationäre Entzugsbehandlung in der Asklepios Klinik vom 12. bis zum 27. Juli 2022, brach der Angeklagte ab. Am 24. Oktober 2023 wurde er zur qualifizieren Entgiftungsbehandlung von Alkohol in die Asklepios Klinik Hamburg aufgenommen. Die Entlassung erfolgte am 13. November 2023 regulär nach Stabilisierung und mit der Empfehlung, eine Rehabilitationsbehandlung durchzuführen. Eine ambulante Nachsorge lehnte der Angeklagte in der Folge allerdings ab, einen stationären Therapieplatz, den er zwischen Weihnachten und Neujahr 2023 hätte in Anspruch nehmen können, nahm er nicht an, weil er davon überzeugt war, auch ohne therapeutische Hilfe abstinent leben zu können, was ihm jedoch nicht gelang. Stattdessen konsumierte er bis zu seiner Inhaftierung weiterhin Alkohol und sporadisch auch Kokain. Bis zu seiner Inhaftierung hat der Angeklagte keine weiteren therapeutischen Angebote in Anspruch genommen.
II.
Der Angeklagte beging in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis 3. März 2025 die folgenden sieben Straftaten.
Der Angeklagte erschien in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023 ohne Einladung zur Geburtstagsfeier des Zeugen H. in D. und nahm zunächst friedlich an der Party teil. Im Verlauf des Abends konsumierte der Angeklagte erhebliche Mengen an alkoholischen Getränken, deren genauen Umfang die Kammer nicht feststellen konnte. Nachdem er mit anderen Gästen in Streit geriet, wurde er zum Gehen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte aber nicht nach, weshalb die Polizei hinzugezogen wurde. Während der Sachverhaltsaufnahme durch die eingesetzten Polizeibeamten F. und Z. entfernte sich der Angeklagte plötzlich ohne Vorankündigung fußläufig von der Örtlichkeit, sodass den Zeugen F. und Z. ein weiteres polizeiliches Vorgehen zunächst nicht erforderlich schien und sie die Örtlichkeit wieder verließen. Kurze Zeit später erschien der Angeklagte aber erneut bei dem Zeugen H. und die Streitigkeiten setzten sich fort. Der Angeklagte schrie lautstark herum und verhielt sich aggressiv, weshalb er von anderen Gästen bis zum erneuten Eintreffen der Zeugen F. und Z. auf dem Gehweg fixiert wurde. Die Zeugen veranlassten die Defixierung des Angeklagten, um diesen zum Sachverhalt zu befragen. Ein geordnetes Gespräch war jedoch nicht möglich, weil er sich verbal aggressiv und aufgebracht verhielt. Daher führten die Zeugen F. und Z. den Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung an den Armen festhaltend zum Streifenwagen. Dabei versuchte der Angeklagte durch Kraftanspannung seines Körpers und aktives Drücken und Wegdrehen wiederholt, sich aus den Griffen der Zeugen zu lösen, um die Sachverhaltsaufklärung zu verhindern, zumindest aber zu erschweren. Der Angeklagte berührte zunächst zufällig das Holster, in dem der Zeuge F. seine Dienstwaffe führte und griff sodann jedoch zielgerichtet in Richtung des Holsters, um an die Dienstwaffe des Zeugen zu gelangen und sperrte sich auch weiter gegen den Griff des Zeugen. Auch infolge der Ankündigung der Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und dem Anlegen von Stahlhandfesseln beruhigte sich der Angeklagte nicht und wurde zunehmend aggressiver und fuchtelte mit den Armen umher. Deshalb legten die Zeugen F. und Z. ihm Handfesseln an und fixierten ihn auf der Motorhaube des Streifenwagens. Der Angeklagte schlug sodann mit seinem Kopf auf die Motorhaube, weshalb die Zeugen den Angeklagten auf die Rückbank des Streifenwagens verbrachten und sich zunächst zur Sachverhaltsaufklärung den anwesenden Gästen der Feier zuwandten. Daraufhin schlug der Angeklagte von innen mehrfach mit voller Wucht mit seinem Kopf gegen die Fensterscheibe des Streifenwagens. Der Zeuge F. begab sich deshalb umgehend zu dem Angeklagten, um diesen zu beruhigen und Verletzungshandlungen zu unterbinden. Der Angeklagte nutzte diese Gelegenheit, beugte sich zu dem Zeugen und versuchte, diesem einen Kopfstoß zu geben. Der Zeuge konnte dem aber ausweichen. Dabei nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dem Zeugen Schmerzen zuzufügen. Nachdem der Zeuge Z. zur Unterstützung eintraf, fixierten beide Zeugen den Angeklagten, indem sich der Zeuge F. bis zum Eintreffen eines weiteren Streifenwagens auf den Angeklagten legte. Während der anschließenden Fahrt zur Aufnahme in den Polizeigewahrsam nannte der Angeklagte die Zeugen unter anderem "Bastarde ", wodurch sich der Zeuge F. - wie von dem Angeklagten beabsichtig - in seiner Ehre gekränkt fühlte. Die Diensthandlung der Polizeibeamten F. und Z. war rechtmäßig, wovon der Angeklagte auch ausging (FA 1).
Die Zeugen haben keinen Strafantrag wegen Beleidigung gestellt.
Die Unrechtseinsicht des Angeklagten war erhalten. Er war jedoch aufgrund des im Laufe des Abends konsumierten Alkohols in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
Am 1. September 2023, einem Freitagabend, kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin S., weshalb er die Wohnanschrift der Zeugin in 27449 K. verließ und sich von seinem Vater abholen ließ. Grund für den Streit war der vorangegangene Alkoholkonsum des Angeklagten, den die Zeugin ablehnte, weil sich dieser im alkoholisierten Zustand aggressiv und übergriffig verhielt.
An der HEM-Tankstelle in H. traf der Angeklagte zufällig auf den Geschädigten D.. Der Angeklagte kannte den Geschädigten seit über 15 Jahren durch die gemeinsame Schulzeit, in der die beiden nahezu täglich Zeit miteinander verbracht hatten. Der Angeklagte und der Geschädigte kamen bei ihrem Wiedersehen miteinander ins Gespräch, unter anderem darüber, was man noch so vorhabe. Sie rauchten eine Zigarette und entschlossen sich, den Abend miteinander zu verbringen. Der Angeklagte fuhr deshalb nicht, wie zunächst beabsichtigt, mit seinem Vater zusammen zu seinem Elternhaus in K., um für den folgenden Arbeitstag ausgeschlafen zu sein. Stattdessen entschloss er sich, zusammen mit dem späteren Geschädigten in dessen Wagen, einem BMW M4 Coupé mit einer Leistung von 317 kW, amtliches Kennzeichen STD-CD 3, umherzufahren. Der Geschädigte war sehr stolz, dieses besondere und mit einer auffälligen hellblauen Lackierung versehene Auto zu besitzen.
Die beiden Männer fuhren mit dem PKW durch mehrere Ortschaften im Landkreis S., und zwar von H. in das etwa 5 Kilometer entfernte B. und von dort zu der 12 Kilometer entfernten Tankstelle in W./A., die jedoch bereits geschlossen hatte. Da sie zur Nachtzeit im dortigen Umkreis keine geöffnete Tankstelle fanden, wo sie nach 20 Uhr noch mit Bargeld tanken konnten, fuhren Sie in Richtung der Autobahn in S.. Auf dem Weg dorthin mussten sie jedoch die Fahrt unfreiwillig unterbrechen, weil ihnen das Benzin ausgegangen war. Daraufhin fuhr der Angeklagte per Anhalter zu der nächstgelegenen Tankstelle und kaufte dort einen Kanister, den er betankte, um sich anschließend zu dem wartenden Geschädigten zurückbringen zu lassen. Der Geschädigte telefonierte währenddessen mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin N.. Anschließend fuhren die beiden Männer zu der 26,5 Kilometer entfernten Shell-Tankstelle in S. und betankten den Wagen vollständig. An dieser Tankstelle kaufte der Angeklagte mehrere Jack-Daniels-Cola Mixgetränke und konsumierte diese in der Folge. Sodann fuhren die beiden Männer in die rund 45 Kilometer entfernte Ortschaft H. zu der Diskothek "M.", wo sie sich etwa 45 Minuten aufhielten. Von dort aus fuhren sie etwa 9 Kilometer nach S., wo der Angeklagte an der Score-Tankstelle weitere Jack-Daniels-Cola Mixgetränke kaufte, die er in der Folgezeit konsumierte. Auch der Geschädigte trank an diesem Abend alkoholische Getränke. Zu dessen Trinkmenge konnte die Kammer jedoch keine Feststellungen treffen.
Zwischen 22:30 Uhr und 23:30 Uhr fuhren der Angeklagte und der Geschädigte zur Wohnanschrift der Zeugin H. in der Straße "A. n. S." in 27449 M., um bei deren Mann Kokain zu erwerben. Ihr Mann war aber nicht zu Hause, weshalb die Zeugin H. den Angeklagten und den Geschädigten wieder wegschickte. Sodann fuhren sie nach B., wo sie am 2. September 2023 kurz nach Mitternacht die etwa 20 Kilometer entfernte Raiffeisen-Tankstelle erreichten. Auf dem Tankstellengelände drehte der Geschädigte unter starker Rauchentwicklung mehrere sogenannte Burnouts durch starkes Gasgeben und gleichzeitiges Bremsen, was zu einem bei diesem Fahrmanöver beabsichtigten starken Durchdrehen der hinteren Antriebsräder mit starker Qualmentwicklung führte. Zudem drehte der Geschädigte mit dem Fahrzeug auf dem Tankstellengelände mehrere sogenannte Donuts, indem er mit dem Auto mit hoher Geschwindigkeit enge Kreise um die eigene Achse bei durchdrehenden Hinterrädern fuhr, was zu kreisförmigen Reifenspuren und Qualmentwicklung führte. Durch diese Fahrmanöver wurden die Hinterreifen des Fahrzeugs bis auf das Drahtgeflecht abgebrannt, was sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte erkannten. Sodann hielt der Geschädigte das Fahrzeug an, stieg aus und ging hinten um das Fahrzeug herum, um dann am rechten Fahrbahnrand Wasser zu lassen. Währenddessen stieg der Angeklagte an der Beifahrerseite aus, ging ebenfalls hinten um das Fahrzeug herum und stieg an der Fahrerseite wieder ein, wobei er kurz an der Heckseite des Fahrzeugs stehen blieb, die Reifen betrachtete und erkannte, dass die Hinterreifen des Fahrzeugs kein Profil mehr aufwiesen und das Fahrzeug deshalb nicht mehr im Straßenverkehr hätte bewegt werden dürfen. Nachdem auch der Geschädigte wieder eingestiegen war, setzten sie die Fahrt fort und bogen nach rechts vom Tankstellengelände auf die dortige Straße ab. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er nicht über eine gültige Fahrerlaubnis der Verwaltungsbehörde verfügte.
Während der Fahrt filmte der Geschädigte mit seinem Mobiltelefon vom Beifahrersitz aus die Fahrt und machte zu laut aufgedrehter Musik rhythmische Bewegungen mit der freien Hand und dem Oberkörper. Beide Männer lachten und waren nicht angeschnallt. Ein Video von der Fahrt mit gleichem Inhalt, ob es dieses Video oder ein weiteres Video war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen, lud der Geschädigte in der Nacht auf der Kommunikationsplattform "Snapchat" hoch. Auf diesem Video zeigte das Tachometer des Fahrzeugs mehr als 120 km/h an. Anschließend fuhren die beiden Männer gegen 02:15 Uhr erneut nach H. zu der Diskothek "M.". Dort fuhren sie mit laut quietschenden Reifen, Auspuffknallen und durchgedrücktem Gaspedal für die vor der Diskothek anwesenden Gäste gut wahrnehmbar mehrfach auf und ab und drehten mehrere Runden auf dem dortigen Parkplatz, um das Auto zur Schau zu stellen und den anwesenden Personen zu imponieren. Dabei wechselten die Männer sich am Steuer ab, hauptsächlich fuhr aber der Angeklagte. Ob der Geschädigte danach noch einmal das Steuer übernahm, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Der Angeklagte parkte das Fahrzeug auf dem Parkplatz an der Diskothek und drückte mehrfach das Gaspedal vollständig durch, um den Motor laut aufheulen zu lassen. Sodann fuhren der Angeklagte und der Geschädigte zusammen in Fahrtrichtung M., wobei der Angeklagte das Fahrzeug steuerte. Die Entfernung bis zur Unfallstelle in M. betrug etwa 9,5 Kilometer.
Auf der Straße "R." noch vor dem Ortseingangsschild überholte der Angeklagte die Zeugin P., die mit ihrem Auto auf dem Weg nach Hause bei außerorts erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit maximal 100 bis 110 km/h in Fahrtrichtung M. unterwegs war. Dabei fuhr der Angeklagte von hinten dicht auf das Fahrzeug der Zeugin auf und überholte sie mit hoher Geschwindigkeit. Dabei fuhr er so dicht an ihrem Fahrzeug vorbei, dass die Zeugin starke Vibrationen in ihrem Fahrzeug spürte. Anschließend entfernte er sich rasch aus dem Sichtfeld der Zeugin.
Indem der Geschädigte den Angeklagten sein Fahrzeug fahren ließ, mit diesem gemeinsam während der Fahrt Alkohol trank, von der die amtlichen Höchstgeschwindigkeiten überschreitenden Fahrweise Snapchat-Videos erstellte und diese hochlud, unterstützte er den Angeklagten bei seiner Tat, was er auch beabsichtigte.
Sodann passierte der Angeklagte auf der S. Straße das Ortseingangsschild "M.". Ab dort galt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Etwa 50 Meter später stand am rechten Fahrbahnrand für den Angeklagten gut wahrnehmbar das Verkehrszeichen VZ 103-20, welches auf eine scharfe Rechtskurve hinweist. Die Entfernung von diesem Verkehrsschild bis zum Kurveneingang betrug etwa 100 Meter. Das gefahrlose Durchfahren dieser Kurve war noch bis zu einer Geschwindigkeit von 105 km/h, mit den abgefahrenen Reifen zur Vorfallzeit noch mit maximal 90 bis 100 km/h möglich. Der Angeklagte passierte diese Kurve unfallfrei und beschleunigte das Fahrzeug sodann innerhalb der nächsten 1.050 Meter auf eine Geschwindigkeit von 181 km/h. Die am Straßenrand belegene Pferdekoppel passierte der Angeklagte bereits mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit von etwa 160 km/h in Richtung Ortsmitte. Zur linken und rechten Straßenseite folgten zunächst gut wahrnehmbar landwirtschaftliche Betriebe mit Hofzufahrten und Einmündungen von Wirtschaftswegen zu beiden Fahrbahnseiten. Sodann verdichtete sich in Richtung Ortsmitte die Wohnbebauung mit Einmündungen von Grundstückzufahrten und Einkreuzung von Nebenstraßen, unter anderem rechtsseitig etwa 390 Meter vor der Unfallstelle die Straße "A. n. S". Dem Angeklagten waren die örtlichen Gegebenheiten bekannt. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation als KFZ-Mechaniker und seiner Leidenschaft für motorisierte Fahrzeuge war dem Angeklagten die Gefährlichkeit seiner rasanten Fahrweise mit dem hochmotorisierten Fahrzeug, welches, wie er wusste, nicht mehr über ausreichend Reifenprofil verfügte, bewusst. Er wusste auch, dass sich in der Ortsmitte eine scharfe Linkskurve befand und er für das sichere Durchfahren dieser Kurve die Geschwindigkeit hätte deutlich reduzieren müssen. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass nach dieser ersten scharfen Kurve noch weitere scharfe Kurven in der Ortsmitte mit beidseitiger dichter Bebauung, Mauern und fehlenden Ausweichmöglichkeiten neben der Straße folgten. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine rasante Fahrt fort und beschleunigte sein Fahrzeug auf der Strecke von der Rechtskurve hinter dem Ortseingangsschild "M." bis zur scharfen Linkskurve in der Ortsmitte bis auf 181 km/h, was der unter den gegebenen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit entsprach, um das Potential des Fahrzeugs auszureizen und maximalen fahrerischen Spaß zu erleben. Der Angeklagte wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille/Gramm auf.
So erreichte der Angeklagte um 03:51 Uhr die ihm bereits aus vorangegangen Fahrten bekannte Unfallstelle auf der Straße "H.". Es war dunkel. Der Fahrbahnbelag bestand aus einer Schwarzdecke, die trocken bis leicht angefeuchtet war. Die Witterung war neblig. Die in Fahrtrichtung befindliche scharfe Linkskurve hatte einen mittleren Krümmungsradius von 63 Metern. Die Gesamtfahrbahnbreite betrug 6 Meter, wobei beide Fahrspuren durch eine Mittellinie voneinander getrennt waren. Das Haus Nummer XXX wies einen Abstand von 15 Metern zum Fahrbahnrand auf.
Der Angeklagte erkannte die naheliegende Möglichkeit, aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung aus der Kurve getragen zu werden oder von der Fahrbahn abzukommen. Er hatte auch die Möglichkeit, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer, Fahrzeuge oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigt werden könnten, in sein Vorstellungsbild aufgenommen. Dem Angeklagten war bewusst, dass er selbst und auch der Geschädigte nicht angeschnallt waren.
Auch infolge des über den Verlauf des Abends stattgehabten Alkoholkonsums, der die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten verstärkte, überschätzte der Angeklagte indessen sein fahrerisches Können und unterschätzte die Gefährlichkeit seiner Fahrweise. Er vertraute darauf, die Kurve noch sicher durchfahren zu können, ohne dass das Fahrzeug ausbrechen würde.
Die Annäherungsgeschwindigkeit zu dieser Linkskurve betrug 5 Sekunden vor der Kollision noch etwa 181 km/h, wobei der Angeklagte durch dosiertes Bremsen das Fahrzeug etwa 4,5 Sekunden vor der Kollision verzögerte. Der Angeklagte erkannte, dass er mit dieser Geschwindigkeit das Fahrzeug in der Linkskurve nicht auf der Fahrbahn würde halten können, sondern direkt geradeaus in Richtung der von rechts einmündenden Straße "I. D." von der Fahrbahn abkommen würde und versuchte deshalb noch erfolglos, durch dosiertes Gegenlenken und starkes Bremsen ein Ausscheren des Fahrzeugs zu verhindern. Etwa 2 Sekunden vor der Kollision vollzog der Angeklagte eine Vollbremsung, was zur Aktivierung des ABS führte. Im Kurvenscheitelpunkt etwa 1,5 Sekunden vor der Kollision betrug die Geschwindigkeit noch 130 km/h.
Infolge der stark überhöhten Geschwindigkeit führten die Linkslenkbewegung und die eingeleitete Bremsung zur Überschreitung der Seitenführungskräfte der Reifen, was das Fahrzeug in einen für den Angeklagten nicht mehr beherrschbaren, instabilen Zustand versetzte. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, kam nach rechts von der Fahrbahn ab, überfuhr die am rechten Fahrbahnrand befindliche Bushaltestelle, schleuderte quer über die rechts abbiegende Straße "I. D." und überfuhr dabei eine Verkehrsinsel, die sich in der Fahrbahnmitte befand, und kollidierte mit dem darauf befindlichen Verkehrsschild. Anschließend schleuderte der PKW in Richtung des Wohnhauses H. Nummer XXX gegen dessen Hauswand das Fahrzeug im weiteren Verlauf mit einer Geschwindigkeit von mindestens 94 km/h prallte. Dort kam es zur Kollision zwischen der rechten Front des PKW und dem Eingangsbereich des Hauses, wo der PKW die Mauer durchbrach und sich mit der Front in der zerstörten Mauer verkeilte. Hierdurch geriet das Fahrzeugheck zudem in eine entgegen dem Uhrzeigersinn gerichtete Rotationsbewegung und kollidierte mit dem rechten Eingangsbereich des Wohnhauses.
Im Frontbereich betrug der EES-Wert (Geschwindigkeit des Fahrzeugs, mit der es gegen eine starre und nicht deformierbare Barriere fährt) zwischen 82 und 85 km/h und im Seitenbereich zwischen 16 und 19 km/h. Der Eingangsbereich des Wohnhauses war derart zerstört, dass die Hauswand und eine tragende Wand durchbrochen waren, so dass das Wohnhaus aufgrund von Einsturzgefahr später mit Stahlträgern gestützt werden musste. Hierdurch entstand an dem Gebäude ein Schaden in Höhe von mindestens 50.000,00 €.
Die Fahrzeugfront war auf der rechten Seite mit einer Verformungstiefe von etwa 100 Zentimeter eingedrückt. Die Vorderachse war nach innen gegen die A-Säule gedrückt, sodass sich das Dachblech abgelöst hatte und geknickt worden war. Die rechte Seitenwand des Fahrzeugs war stark eingedrückt und das Außenblech durchtrennt. Dabei war eine 45 Zentimeter breite, 25 Zentimeter tiefe und 95 Zentimeter hohe vertikale Einkerbung entstanden.
Während die Lauffläche der Hinterräder bis zum Stahlgürtel abgefahren war, sodass die einzelnen Drähte offengelegt waren, wiesen die Vorderräder dagegen eine ausreichende Profiltiefe von etwa 5 Millimeter und keine Auffälligkeiten auf. Die abgefahrenen Hinterreifen hatten keinen kausalen Einfluss auf das Unfallgeschehen. Der Unfall hätte auch mit ordnungsgemäßen Reifen bei der gefahrenen Geschwindigkeit vom Angeklagten nicht vermieden werden können. Mit den abgefahrenen Reifen hätte der Angeklagte die Kurve im Bereich der Unfallstelle lediglich mit maximal 65 km/h befahren können, ohne von der Straße abzukommen. Bei Reifen mit ausreichender Profiltiefe wäre noch eine Kurvengeschwindigkeit von 75 km/h möglich gewesen.
Der nicht angeschnallte Geschädigte rutschte wenige Millisekunden nach der Frontalkollision mit der Hauswand ungebremst nach vorn und prallte nach dem Fahrzeugstillstand mit dem Kopf ungebremst gegen nicht näher feststellbare harte Fahrzeugstrukturen. Die Frontalkollision und die durch den Aufprall bedingte Abbrems- und Rückschleuderbewegung des PKW führte zu einem peitschenhiebartigen Be- und Entschleunigungsmechanismus, der auf die Fahrzeuginsassen einwirkte. Der Geschädigte wurde vom Beifahrersitz durch die eingesetzten Rettungskräfte geborgen und ärztlich versorgt.
Bei ihm wurden folgende Verletzungen festgestellt: Eine Skalpierungsverletzung am Schädel mit Zertrümmerung des Schädeldaches und Einblick in das Schädelinnere, diverse rötliche Hautabschürfungen an der linken Stirn-/Scheitelhälfte, Monokelhämatome beidseits, eine V-förmige Quetsch-Riss-Wunde am Nasenrücken mit blau-violetter Umblutung, eine deutliche Fehlstellung mit auffälliger Innenrotation des linken Beins, eine bläuliche Hautunterblutung an der rechten Handgelenkstreckseite sowie einen Bruch der Halswirbelsäule. Die Verletzungen am Schädel waren auf mindestens einen einfachen Anprall des Schädels gegen scharfkantige, harte Oberflächen im Fahrzeuginneren infolge der Frontalkollision zurückzuführen. Das offene Schädel-Hirn-Trauma führte zum Hirntod und damit zum Versterben des Geschädigten. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob neben dem offenen Schädel-Hirn-Trauma noch weitere, innere Verletzungen zum Tod geführt hätten. Ebenso war nicht sicher feststellbar, ob die Schädelverletzungen auch eingetreten wären, wenn der Geschädigte angeschnallt gewesen wäre.
Der Tod des Geschädigten war für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar.
Der Angeklagte erlitt durch das Unfallgeschehen eine Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunden im Gesicht, eine beidseitige Lungenkontusion, eine Milzlazeration sowie eine Lendenwirbelkörperfraktur und wurde bis zum 6. September 2023 im Universitätsklinikum H.-E. stationär behandelt. Die in den Morgenstunden des 2. September um 6:28 Uhr im Krankenhaus entnommene Blutprobe ergab im toxikologischen Screening einen positiven Befund im Serum für Benzodiazepine von 827 ng/ml und für Ethanol von 1,3 Promille.
Die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der Tat war erhalten. Seine Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich herabgesetzt (Hauptakte).
Am 9. Oktober 2024 um 20:25 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen STD - Q 379, im Beisein der Zeugin S. als Beifahrerin öffentliche Straßen, unter anderem eine etwa 20 Kilometer lange Strecke von B. nach B., wo er in der Straße "A. d. C." im Bereich der Anschlussstelle zur Autobahn 26 von der Polizei kontrolliert wurde. Der Angeklagte wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht besaß (FA 6).
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns war erhalten und seine Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
Am 11. Oktober 2024 befuhr der Angeklagte gegen 00:27 Uhr mit dem Pkw Smart, amtliches Kennzeichen STD - BG 170, öffentliche Straßen, unter anderem vom Hof des Zeugen W. in A. etwa 20 Kilometer nach B. zur Shell-Tankstelle in der H. S. 13. Ihm war bekannt, dass er nicht über die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde verfügte. An der Tankstelle verhielt sich der Angeklagte wie ein zahlungswilliger Kunde und tankte 24,52 Liter Shell V-Power zum Gegenwert von 50,00 Euro. Er hatte jedoch zu keiner Zeit die Absicht, für den Kraftstoff zu zahlen, weshalb er sich ohne Zahlung vom Tankstellengelände entfernte. Ob der Zeuge R., der sich an der Kasse im Tankstellengebäude aufhielt, den Tankvorgang bemerkte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge notierte jedenfalls das Kennzeichen des Smart; entweder aufgrund seiner eigenen Beobachtung oder aufgrund der Videoaufzeichnung der Zapfsäulen, die er im Nachhinein ausgewertet hatte. Bei dem vom Angeklagten genutzten Pkw handelte es sich um das Fahrzeug des Zeugen W., der mit einer Nutzung dessen durch den Angeklagten nicht einverstanden war. Der Zeuge hat jedoch keinen Strafantrag wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gestellt (FA 7).
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns war erhalten und seine Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
Am 23. November 2024 hielt sich der Angeklagte bei einem Bekannten in B. auf und die beiden setzten gemeinsam einen E-Scooter in Gang, den der Bekannte aus P. mitgebracht hatte. Dabei konsumierte der Angeklagte auch Alkohol. Nach Beendigung der Arbeiten erreichte der E-Scooter eine Geschwindigkeit von bis zu 82 km/h, was der Angeklagte aufgrund eines angebrachten Tachos und nach Durchführung einer Probefahrt auch wusste. Es handelte sich deshalb nicht mehr um ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug. Stattdessen hätte der Angeklagte die Fahrerlaubnisklasse A 1 benötigt. Gegen 19:30 Uhr verließ der Angeklagte mit dem E-Scooter seinen Bekannten und befuhr öffentliche Straßen, unter anderem drei Kilometer vom Ortsteil B. nach A.. Dabei war dem Angeklagten bekannt, dass er nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Zudem hätte der Angeklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war.
Der Angeklagte führte das Fahrzeug unter Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von 1,81 Promille. Er war daher nicht mehr fahrtüchtig, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte kollidierte in der Straße "I. H." in A. mit einer Mauer und stürzte. Hierbei zog er sich eine Schädel-Hirn-Trauma und eine Schulterfraktur zu, sodass er stationär im Krankenhaus aufgenommen werden musste (FA 8).
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns war erhalten und seine Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
Der Angeklagte arbeitete zur Tatzeit bei dem Zeugen A. H., der in H. einen Autohandel betreibt, als KFZ-Mechaniker. Der Zeuge ließ den Angeklagten, der über keine eigene Wohnung verfügte, deshalb auf dem Werkstattgelände übernachten. Die Mutter des Angeklagten hatte sich ein neues Auto gekauft und deshalb ihr altes Fahrzeug, einen VW Beetle mit dem amtlichen Kennzeichen STD - RB 761, am 25. Dezember 2024 bei dem Zeugen A. H. in H. abgestellt. Der VW Beetle wies keine gültige Hauptuntersuchung auf und die zugehörigen Kennzeichen waren nicht mehr angebracht. Deshalb montierte der Angeklagte hinten an das Fahrzeug das Kfz-Kennzeichen STD - LX 3, obwohl er wusste, dass dieses Kennzeichen für das Fahrzeug nicht ausgegeben war. Er wollte auf diese Weise eine Identifizierung ausschließen und den Anschein einer ordnungsgemäßen Anmeldung erwecken. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem Fahrzeug nach vorangegangenem Alkoholkonsum gegen 22:50 Uhr von H. in die etwa 20 Kilometer entfernte Ortschaft H.. Er wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht hatte.
Der Angeklagte stand bei der Fahrt unter Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von 2,39 Promille. Er war daher nicht mehr fahrtüchtig, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Er kollidierte auf Höhe der L. Straße 124 in H. in Fahrtrichtung H. mit einem Baum, wobei er Schmerzen an der Schulter erlitt und das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde (FA 9).
Ob die Mutter des Angeklagten damit einverstanden war, dass er mit dem Fahrzeug fuhr, konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Angeklagte war zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Seine Einsicht in das Unrecht der Tat war jedoch erhalten.
Zur Tatzeit arbeitete der Angeklagte - wie bei der Tat zu Ziffer II. 6. - als KFZ-Mechaniker bei dem Zeugen A.-H.. Am Abend des 3. März 2025 gelangte der Angeklagte, nachdem der Zeuge A.-H. die Werkstatt verlassen hatte, auf einem nicht näher feststellbaren Weg in die Büroräumlichkeiten. Dort wurden, wie dem Angeklagten aufgrund seiner Tätigkeit bekannt war, die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt.
Der Angeklagte nahm den Fahrzeugschlüssel des auf dem Hof abgestellten Pkw M. P. an sich, welcher zum Preis von 19.000,00 Euro an den Zeugen V. verkauft werden sollte, allerdings noch repariert werden musste. Er nahm das Fahrzeug in Betrieb, ohne dies zuvor mit dem Zeugen A.-H. abgesprochen zu haben. Im Verlauf des Abends fuhr der Angeklagte zu dem Zeugen H. in die etwa 12 Kilometer entfernte Ortschaft O., wo er sich bis etwa 23 Uhr aufhielt. Anschließend fuhr er in Richtung B. i. d. N.. Der Angeklagte wusste, dass er die zum Führen des Fahrzeugs benötigte Erlaubnis der Verwaltungsbehörde nicht besaß. An der Anschrift L. 39e im Ortsteil H.-S. verlor der Angeklagte am 4. März 2025 gegen 01:52 Uhr die Kontrolle über das Fahrzeug und stieß derart heftig gegen den am Straßenrand geparkten Pkw Opel C. des Geschädigten F. (amtliches Kennzeichen WL-HV 848), dass dieses Fahrzeug den dortigen Gartenzaun durchbrach und auf die Seite gedreht wurde. Durch die Kollision wurde das Fahrzeugheck des C. völlig deformiert.
Ohne die Feststellung seiner Personalien durch den Geschädigten F. zu ermöglichen, verließ der Angeklagte sofort die Unfallstelle. Er fuhr mit dem Fahrzeug, welches aufgrund des Unfalls Öl verlor, noch eine kurze Strecke und stellte es sodann auf dem nahe gelegenen Parkplatz eines Supermarktes ab, um unerkannt die Örtlichkeit zu verlassen. Durch den Unfall wurden beide Fahrzeuge erheblich beschädigt. Der Opel C., der zuvor im unbeschädigten Zustand einen Wert von circa 5.000,00 € aufwies, erlitt durch den Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Zeuge A. H. hat keinen Strafantrag gestellt (FA 10).
Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns war erhalten und seine Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
III.
Die zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. getätigt und in der Hauptverhandlung auf Nachfrage als zutreffend bestätigt hat. Ferner liegen den Feststellungen die oben genannten Auskünfte des Bundesamtes für Justiz vom 23. September 2025, des Landkreises S. vom 9. Dezember 2025 aus der Führerscheindatei und die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 4. März 2025, die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, zugrunde.
Die Feststellungen zu den psychischen und Verhaltensstörungen hat die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. getroffen. Konkret hat der Sachverständige seine Diagnosen folgendermaßen begründet:
Biografisch ließe sich das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol bei dem Angeklagten belegen, weil mindestens drei der für die Diagnose nach ICD:10 heranzuziehenden Kriterien zusammen mindestens einen Monat lang bereits bestanden hätten: 1. Ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, die Substanz zu konsumieren, 2. Verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch (Beginn, Beendigung oder Menge des Konsums), 3. Körperliches Abhängigkeitssyndrom, wenn die Substanz reduziert oder abgesetzt wird, 4. Toleranzentwicklung gegenüber den Substanzeffekten, für eine Intoxikation oder um den gewünschten Effekt zu erreichen, müssen größere Mengen konsumiert werden, 5. Einengung auf den Substanzgebrauch, Vernachlässigung anderer wichtiger Vergnügen oder Interessenbereiche, 6. Anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen.
Die Ausführungen des Angeklagten zu seinem Rauschmittelkonsum würden laut den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. durch objektive Befunde belegt, insbesondere den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen S. und S., die von einem schädlichen Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum des Angeklagten berichtet haben. Die Zeugin S. hat insoweit zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten bekundet, dass sie aggressive und unkontrollierte Handlungen bei dem Angeklagten in nüchternem Zustand nicht wahrgenommen habe, weshalb der Konsum letztlich auch ausschlaggebend für die Beendigung der Beziehung gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Zeugin dem Angeklagten auch geraten, sich in therapeutische Behandlung zu begeben.
Nach den zuvor dargestellten Anknüpfungstatsachen und den Angaben des Angeklagten in der Exploration hat der Sachverständige konstatiert, dass bei dem Angeklagten alle sechs Kriterien für eine Substanzabhängigkeit bestünden. Aufgrund der deutlich zunehmenden Einschränkungen im psychosozialen Funktionsniveau sei seit etwa Mitte 2023 eine schwere Suchterkrankung erreicht, so dass diese als Merkmal der schweren anderen seelischen Störung gemäß § 20 StGB grundsätzlich zugeordnet werden könne. Die bei dem Angeklagten bestehende Suchterkrankung führe aber aus folgenden Gründen für sich genommen noch nicht zur Annahme des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung: Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründe für sich allein nur in Ausnahmefällen eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB, wenn andere gewichtige Umstände hinzukämen, wie etwa langjähriger Drogenmissbrauch, der zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt habe oder der Täter unter erheblichen Entzugserscheinungen leide oder davor Angst habe. Beides sei bei dem noch lebensjungen Angeklagten jedoch nicht eingetreten.
Mit Blick auf den Kokainkonsum sei dagegen bezogen auf die Tatzeitpunkte nicht von einem Abhängigkeitssyndrom, sondern nur von einem schädlichen Gebrauch (ICD:10F14.1) auszugehen. Insoweit seien die vorgenannten Merkmale nicht erfüllt gewesen, weil der Angeklagte seinen Konsum eigenständig ganz erheblich reduziert und Kokain nur noch sporadisch zu sich genommen habe.
Bei dem Angeklagten liege allerdings eine leichte bis mittelgradig ausgeprägte dissoziale (antisoziale) Persönlichkeitsstörung nach ICD:10-F60.2 vor. Dies sei anzunehmen, weil bei dem Angeklagten drei von sechs der einschlägigen Merkmale sicher erfüllt seien. Konkret sei dies zunächst die Gefühllosigkeit anderen gegenüber im Sinne eines Mangels an Empathie. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass der Angeklagte im Rahmen der Schilderungen in der Exploration wenig emotionale Anteilnahme gegenüber anderen gezeigt und sich weitgehend ich-bezogen rechtfertigend präsentiert habe. Hierfür sei beispielsweise anzuführen, dass er beim Aufpassen auf das wenige Monate alte Kind eingeschlafen und sei und den Ärger der Kindesmutter hierüber nicht habe verstehen können. Außerdem sei auch sein in der Exploration geäußertes Unverständnis über die emotionale Lage der Eltern des Geschädigten als Beleg hierfür anzuführen.
Als weiteres Merkmal weise der Angeklagte eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit unter Missachtung sozialer Normen und Verpflichtungen auf. Dies Einschätzung gründe sich neben den wiederholten Verstößen gegen Strafgesetze auch auf die Nichteinhaltung von Vereinbarungen im Familien- und Arbeitsumfeld. So habe der Angeklagte auch im Rahmen des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls seine Auflagen nicht erfüllt, so dass dieser schließlich wieder in Vollzug gesetzt worden sei. Außerdem habe er sich bei seinen Arbeitsstellen als notorisch unzuverlässig und unpünktlich erwiesen, so dass die Arbeitsverhältnisse trotz guter Fachkenntnisse keinen Bestand gehabt hätten.
Schließlich weise der Angeklagte ein fehlendes Schuldbewusstsein mit der mangelnden Fähigkeit, aus negativen Folgen zu lernen, auf. Hier sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte trotz mehrfacher strafrechtlicher Konsequenzen immer wieder gleichgelagerte Delikte begehe und dass seine in der Exploration vorgetragene Reue und Einsicht oberflächlich und situationsabhängig wirkten. Er bagatellisiere schwerste Folgen und versuche zunächst, sich rauszureden.
Der Sachverständige hat sodann untersucht, ob die Persönlichkeitsstörung die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung gem. § 20 StGB rechtfertigt und dies verneint. Das sei nur dann der Fall, wenn sie Symptome aufweise, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung. Der Täter müsse auf Grund der Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt haben, wobei der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit innerhalb der Gesamtschau entscheidend sei. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung sei insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Deliktes zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen sei.
Hierzu hat der Sachverständige konstatiert, dass er die im Leben des Angeklagten manifestierten negativen Folgen in erster Linie der Suchtproblematik zuweise. Dies sei das schwerwiegendere Problemfeld, dass das soziale und berufliche Umfeld nachhaltig beeinträchtigt habe. Gegen eine schwerwiegende Ausprägung der Persönlichkeitsstörung spreche insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte in der Vergangenheit aus eigener Motivation heraus zwei Entgiftungsbehandlungen durchgeführt habe. Zwar habe er die erste Behandlung im Jahre 2022 vorzeitig abgebrochen. Trotz dieser für ihn negativen Erfahrung habe er sodann im Jahre 2023 eine zweite Suchtbehandlung regulär zum Abschluss gebracht. Der Fakt, dass er anschließend nur kurze Zeit abstinent leben konnte, belege in diesem Zusammenhang nur die Schwere der Suchterkrankung und könne nicht als Hinweis auf eine schwere Persönlichkeitsstörung gewertet werden. Gegen eine schwere Ausprägung der Persönlichkeitsstörung spreche zudem, dass der Angeklagte es vermochte, trotz wiederholter Beziehungsabbrüche über einen mehrjährigen Zeitraum eine tragfähige Bindung zu der Zeugin S. aufrechtzuerhalten. Insbesondere habe sie die Beziehung aufgrund des Rauchmittelkonsums und dessen Folgen und nicht aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten abgebrochen. Nach deren Zeugenaussage sei der Angeklagte im nüchternen Zustand der liebste Mensch, den sie kenne. Im berauschten Zustand sei er dagegen nicht wiederzuerkennen, falle durch erhebliche Aggressivität und Gewalttätigen auf. Dies belege aus psychiatrischer Sicht, dass die Persönlichkeitsstörung mit Blick auf das herabgesetzte Funktionsniveau nur untergeordnete Bedeutung in dem Sinne aufweise. Außerdem spreche auch seine berufliche Biografie mit abgeschlossener Ausbildung trotz wiederholtem Wechsel der Arbeitsstellen gegen eine schwere Persönlichkeitsstörung.
Die Kammer hat sich die Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Prüfung zu eigen gemacht und ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Der Sachverständige Dr. K. ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der Psychiatrischen Klinik L. und spezialisiert auf dem Gebiet der suchtmedizinischen Grundversorgung. Er verfügt daher über die nötigen Fachkenntnisse für das von ihm erstattete Gutachten. Außerdem verfügt das Gutachten über eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Das Gutachten des Sachverständigen beruht auf der Auswertung der Verfahrensakte sowie den Erkenntnissen, die er während der Teilnahme an der Hauptverhandlung gewonnen hat. Dem Gutachten liegt ferner eine Untersuchung und Exploration des Angeklagten zugrunde, die am 27. Oktober 2025 und am 6. November 2025 durchgeführt wurde.
Die zur Sache getroffenen Feststellungen hat die Kammer aufgrund folgender Beweiswürdigung getroffen:
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat die unter II. 1. festgestellte Tat mit Einschränkungen eingeräumt. Er hat sich dahingehend eingelassen, er sei an dem Abend mit zwei Freunden durch Helmste gefahren. Dort habe er bei dem Zeugen H. angehalten, weil er sich ein Auto habe anschauen wollen. Bei der Feier habe man zusammen Alkohol konsumiert. Im Verlauf des Abends habe jemand Streit mit seiner Freundin gehabt, weshalb man ihn und seine Begleiter dazugeholt habe. Er habe nur helfen wollen. Der ihm unbekannte Gast der Feier habe ihn angepöbelt und sei ihm zur Straße hinterhergerannt. Plötzlich seien drei Leute auf ihn losgegangen und hätten ihn fixiert. Die Polizei habe ihn ins Auto verfrachtet. Er habe die Polizisten beleidigt, weil er nicht eingesehen habe, dass er nun der sei, der da mitfahren müsse, obwohl er zu Hilfe gerufen worden sei. Er sei "verbal durchgedreht", er habe aber nicht nach der Waffe gegriffen. Das sei auch gar nicht möglich gewesen, weil er auf dem Boden fixiert worden sei und ihm sofort Handschellen angelegt worden seien. Er räume ein, mit dem Kopf im Auto gegen die Scheibe geschlagen zu haben.
Die Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer nur insoweit glaubhaft, als er eingeräumt hat, zur Tatzeit im alkoholisierten Zustand am Tatort gewesen zu sein und im weiteren Verlauf die Zeugen F. und Z. aus Unmut über die ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen beleidigt und mit dem Kopf gegen die Scheibe des Polizeifahrzeugs geschlagen zu haben. Der Angeklagte hat den Sachverhalt zur Überzeugung der Kammer nur erheblich geschönt und unvollständig wiedergegeben. Er konnte insbesondere keinen nachvollziehbaren Grund darlegen, warum er nach dem ersten Eintreffen der Polizei kurze Zeit später noch einmal ohne seine Begleiter zu der Feier zurückgekehrt war. Dies ist vor dem Hintergrund seiner weiteren Einlassung, er sei es gewesen, der von einem Gast der Feier angegangen worden sei, nicht plausibel. Die Schilderung des Angeklagten erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie wenig detailliert ist. Der Angeklagte konnte keine Einzelheiten zu der Feier und auch insbesondere nicht zu dem Fahrzeug machen, für das er sich interessiert haben will. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, weil der Angeklagte den Kauf eines Autos als Grund für seinen Besuch bei dem Gastgeber der Feier angegeben hatte.
b) Zeugen F. und Z.
Soweit die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten von seiner Einlassung abweichen, beruht die Überzeugung der Kammer auf den glaubhaften Angaben der Zeugen F. und Z.. Die Zeugen waren als Polizeibeamte in der Tatnacht eingesetzt, um den telefonisch angezeigten Hausfriedensbruch in D. zu bearbeiten. Im Einzelnen hat der Zeuge F. in der Hauptverhandlung Folgendes bekundet:
Der Angeklagte sei bei einer privaten Feier aufgetaucht, obwohl er nicht eingeladen gewesen sei. Der Gastgeber habe ihm trotzdem erlaubt, mitzufeiern. Der Angeklagte habe sich später jedoch geweigert, die Feier wieder zu verlassen, weshalb die Polizei gerufen worden sei. Diesen Sachverhalt habe er dann in einem Gespräch mit dem Angeklagten erörtern wollen. Der Angeklagte habe die Örtlichkeit während des Gesprächs aber unvermittelt verlassen. Deshalb sei er davon ausgegangen, der Angeklagte habe verstanden, dass er nun gehen solle. Daraufhin hätten sie die Örtlichkeit wieder verlassen. Kurze Zeit später hätten sie dann über Funk die Mitteilung erhalten, dass der Angeklagte wieder vor Ort erschienen sei. Daraufhin hätten sie sich nochmals zu der Örtlichkeit begeben. Dort sei ihnen von den anwesenden Gästen berichtet worden, dass der Angeklagte übergriffig geworden sei, weshalb die Gäste den Angeklagten auf dem Gehweg hätten fixieren und auf die Polizei warten müssen. Der Zeuge F. habe daraufhin veranlasst, dass der Angeklagte losgelassen werde, um mit ihm abseits in Ruhe sprechen zu können. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Angeklagte sich verbal aggressiv und aufgebracht gezeigt habe. Er habe mit seinen Armen herumgefuchtelt, weshalb er und der Zeuge Z. versucht hätten, den Angeklagten mit den Armen zu beiden Seiten zu führen. Der Angeklagte sei mehrfach aufgefordert worden, sich zu beruhigen. Dabei habe der Angeklagte zunächst nach der Wahrnehmung des Zeugen F. unabsichtlich dessen Holster berührt und sodann bewusst in Richtung des Holsters gegriffen. Deshalb hätten sein Kollege Z. und er sich entschlossen, dem Angeklagten Handfesseln anzulegen, wogegen sich der Angeklagte körperlich gewehrt habe. Deshalb sei der Angeklagte auf der Motorhaube fixiert worden. Daraufhin habe der Angeklagte mit seinem Kopf auf die Motoraube geschlagen. Die verbale Kommunikation sei unmöglich gewesen, weil der Angeklagte so aufgebracht gewesen sei. Deshalb hätten sie den Angeklagten zunächst in den Streifenwagen gesetzt, um erst einmal mit den anwesenden Zeugen zu reden. Währenddessen habe der Angeklagte sehr kräftig und mehrfach von innen mit seinem Kopf gegen die Scheibe geschlagen. Deshalb er sofort zum Streifenwagen gelaufen, habe die Tür geöffnet und versucht, den Angeklagten zu beruhigen. Dies habe der Angeklagte genutzt, um sich zu dem Zeugen zu lehnen und mit dem Kopf in Richtung des Zeugen auszuholen, um ihm eine Kopfnuss zu geben. Er habe dem Kopf des Angeklagten ausweichen können und den Angeklagten mithilfe des Zeugen Z. fixiert, um weitere Handlungen zu unterbinden.
Während der anschließenden Fahrt zum Polizeigewahrsam sei der Angeklagte weinerlich geworden und habe sich entschuldigt, um den Gewahrsam zu verhindern. Als sie jedoch signalisiert hätten, dass die Ingewahrsamnahme umgesetzt werde, habe sich der Angeklagte wieder verbal aufgebracht und aggressiv gezeigt Er habe die Zeugen "Bastarde" genannt, wodurch sich der Zeuge F. gekränkt gefühlt habe.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so wie vom Zeugen F. geschildert, zugetragen hat. Die Angaben der Zeugen zu ihren Ermittlungshandlungen sind zur Überzeugung er Kammer glaubhaft, weil die Zeugen in der Hauptverhandlung im Zusammenhang sowie widerspruchsfrei ausgesagt haben. Sie haben den Vorfall aus ihrer Sicht jeweils detailliert geschildert und Nachfragen der Verfahrensbeteiligten umfassend und erschöpfend beantwortet. Im Zusammenhang mit der Schilderung des Erlebten hat der Zeuge F. eindrücklich eigene Empfindungen geschildert: Ein solches autoaggressives Verhalten wie bei dem Angeklagten habe der Zeuge zuvor bei einem Einsatz noch nicht erlebt. Überdies stehen die Angaben des Zeugen F. wiederum im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Z.. Die Kammer erachtet auch die Angaben des Zeugen Z. für glaubhaft. Auch dieser Zeuge ist ein erfahrener Polizeibeamter und als solcher in der Lage, Gefährdungssituationen und herausfordernde Einsatzlagen einzuschätzen und korrekt widerzugeben. Die Angaben beider Zeugen sind zwanglos miteinander in Einklang zu bringen und zeichnen ein in sich stimmiges und lebhaftes Bild von den Geschehnissen. Deshalb hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugen erlebnisbasiert sind. Beide Zeugen haben den Ablauf des Polizeieinsatzes detailliert und logisch geschildert, konnten Nachfragen beantworten und haben auch Erinnerungslücken eingeräumt. Demgegenüber war die Darstellung des Angeklagten, er habe lediglich gegen sich selbst agiert, deutlich verkürzt und beschönigt.
c) Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat die Kammer nach eigener kritischer Würdigung aufgrund der auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. getroffen.
Zur Frage der Einsichtsfähigkeit hat der Sachverständige dargelegt, für sämtliche Taten sei die Einsicht vollständig erhalten gewesen. So seien zu keinem Zeitpunkt vor, während oder nach den Taten psychopathologische Symptome wie Orientierungsstörungen mit Situations- oder Personenverkennungen oder Halluzinationen aufgetreten. Der Angeklagte sei nach seiner Gesamtpersönlichkeit zudem in der Lage, Recht von Unrecht zu unterscheiden.
Zur Steuerungsfähigkeit hat der Sachverständige - wie oben näher ausgeführt wurde - konstatiert, dass bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD:10 - F10.2), ein schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD:10 - F14.1) und eine leichte bis mittelgradige dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäß ICD:10 - F60.2. vorgelegen hätten. Diese hätten zwar bereits tatzeitbezogen bestanden, führten aber für sich genommen noch nicht zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.
Zu einer möglichen schweren Intoxikation hat der Sachverständige ausgeführt, dass Intoxikationen mit schwergradigen Rauschzuständen zur Begründung einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB führten. In Bezug auf die akute Alkoholintoxikation gemäß ICD:10 - F10.0 sei hinsichtlich des Tatzeitpunktes im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu differenzieren: Eine Zuordnung der Alkoholintoxikation zum Merkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB sei positiv nur in den Fällen der schwergradigen Rauschzustände, die von Denk-, Bewusstseins- und Orientierungsstörungen sowie persönlichkeitsfremden Handlungen geprägt seien, begründbar. Dies könne in Bezug auf die Tat zu 1.) jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Die tatzeitbezogene Diagnose der akuten Intoxikation werde gestützt durch Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr, die sich aus den verlesenen Auskünften ergäben. Dies zeige, dass bereits Ende 2022 ein problematisches Konsumverhalten von Alkohol vorgelegen hätte, die sich in das weitere Bild einfüge. Die Angaben zur Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit würden belegt durch die Schilderung der vernommenen Zeugen F. und Z.. Nach deren Bekunden habe der Angeklagte mit dem Kopf auf die Motorhaube und gegen die Fensterscheibe geschlagen. Beeinträchtigungen der Orientierung, im Gangbild oder bei der Aussprache seien nicht beobachtet worden. Der Angeklagte habe aber alkoholisiert gewirkt und der Konsum von Alkohol sei ihnen auch von den Anzeigeerstattern berichtet worden.
Aufgrund der vorgenannten Anknüpfungstatsachen hat der Sachverständige mit Blick auf die Tat Nummer II. 1. dargelegt, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit lediglich ein mittelgradiger Rauschzustand infolge Alkoholkonsums vorgelegen habe. Die Steuerungsfähigkeit sei deshalb nicht aufgehoben gewesen. Aufgrund einer Gesamtschau sei aber davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine akute Intoxikation vorgelegen habe, so dass im Ergebnis aufgrund einer schweren Intoxikation eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB anzunehmen sei. Gegen diese Annahme sprächen zwar die vorhandene Orientierung, Kognition und Motorik bei dem Angeklagten zur Tatzeit. Es seien auch keine Auffälligkeiten im Sprachvermögen geschildert worden. Die Handlungsabläufe hätten zielgerichtet gewirkt bei vorhandenen Realitätsbezügen. Für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprächen demgegenüber die reduzierte Urteilsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sowie die Enthemmung im Bereich normaler sozialer Hemmschwellen, indem der Angeklagte zunächst das Hausrecht des Gastgebers missachtet habe und auch nach polizeilicher Intervention noch einmal zur Örtlichkeit zurückgekehrt sei. Zudem spreche auch das geschilderte autoaggressive Verhalten für eine herabgesetzte Steuerungsfähigkeit. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang die disponierende Rolle der dissozialen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, die durch eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten geprägt sei. Dem Angeklagten falle es schwer, eigenes Fehlverhalten einzusehen und sein Verhalten danach auszurichten. Hinzu komme, dass aus der Alkoholeinwirkung eine verstärkte Enthemmung resultiere. Auslöser der Tat sei insbesondere die empfundene Ungerechtigkeit des Einschreitens der Polizeibeamten gewesen sowie die Unfähigkeit des Angeklagten, seinen eigenen Beitrag zur Eskalation der Situation zu erkennen. Insgesamt könne vor dem Hintergrund der Alkoholintoxikation deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus sachverständiger Sicht erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Die Kammer schließt sich seinen überzeugenden Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an und macht sich diese zu eigen.
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung eingelassen, sich an den Unfall nicht konkret erinnern zu können. Er kenne den Geschädigten seit über 15 Jahren durch die Schulzeit, da habe man jeden Tag was zusammen unternommen. Am 1. September 2023, einem Freitagabend, sei es so losgegangen, dass er nach einem Streit mit seiner damaligen Freundin "was getrunken" habe. Er habe sich von seinem Vater abholen lassen und sei mit ihm zusammen zur HEM Tankstelle gefahren, um sich etwas zum Trinken zu kaufen. An der Tankstelle habe er den Geschädigten mit seinem BMW M4 getroffen, den er seit längerer Zeit nicht mehr gesehen habe. Man sei miteinander ins Gespräch gekommen, was der Angeklagte noch so vorhabe. Man habe eine Zigarette zusammen geraucht und sich dazu entschlossen, den Abend miteinander zu verbringen. Er sei zu dem Geschädigten als Beifahrer in dessen Auto eingestiegen, man sei dann erst durch H. und danach nach B. gefahren, weil es dort eine Tankstelle gebe, wo man nach 20 Uhr noch tanken könne. Dort habe der Automat aber nur Kartenzahlung akzeptiert, weshalb man dann weitergefahren sei, um nach einer Tankstelle zu suchen. Hinter S. sei man dann aufgrund des leeren Taks "liegen geblieben". Er sei dann per Anhalter zu der nächstgelegenen Tankstelle gefahren, habe dort einen Kanister erworben und betankt und sich zu dem Geschädigten mit dem Kanister zurückfahren lassen. Zusammen sei man dann mit dem Auto nach S. zur Shell-Tankstelle gefahren und habe den Wagen vollgetankt. Dort habe er sich auch Jack Daniels Whisky-Cola gekauft. Anschließend sei man zusammen nach H. zu einer Diskothek gefahren, wo er und der Geschädigte dann 30-45 Minuten verblieben seien. Von dort aus seien sie nach S. gefahren. An der dortigen score-Tankstelle habe er sich nochmal Jack-Daniels zum Trinken gekauft. Danach seien er und der Geschädigte nochmal nach H. zurückgefahren und hätten 1 bis 1,5 Stunden in der Diskothek verbracht. Von dort habe man sich zusammen auf den Weg nach M. gemacht. Während des gesamten Abends sei er Beifahrer gewesen. In M. habe man in der Straße A. S., das seien ungefähr drei Straßen von der Unfallstelle entfernt, bei einem Bekannten angehalten, weil er dort habe Kokain erwerben wollen. Der Bekannte sei aber nicht zu Hause gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe er dann aber keine Erinnerung mehr an den weiteren Verlauf der Nacht. Er wisse auch nicht, warum er dann auf einmal gefahren sei, er habe einen "Filmriss" und wisse gar nichts mehr. Dies führe er auf den vorangegangenen Alkoholkonsum zurück, über den Abend habe er ab 19 Uhr zwischen 10 und 15 Dosen Jack Daniels Whisky-Cola getrunken. Einige der Dosen habe er an den Tankstellen in den Müll geschmissen, andere hätten sich noch im Auto befunden. Seiner Erinnerung nach habe der Geschädigte ein Bier konsumiert.
Irgendwann im Verlauf der Fahrt habe man auch noch bei seiner Mutter zu Hause angehalten. Dort habe er sich etwas zum Trinken rausholen wollen. Seine Mutter habe aber zwischen 1 und 2 Uhr nachts nicht geöffnet, deshalb sei man dann wieder weggefahren.
Während der Fahrt habe der Geschädigte einige Donuts und Burnouts mit dem Auto gemacht und mit durchdrehenden Reifen Streifen auf der Straße gezogen, so dass Rauch aufgestiegen sei. Dies sei unter anderem in B. auf dem Hof einer Tankstelle und auf der Straße zwischen I. und K. so gemacht worden. Während der Fahrt habe der Geschädigte ihm auch sein Handy in die Hand gedrückt, damit er den Geschädigten während der Fahrt filme. Er habe dann zwischen H. und O. gefilmt, während der Geschädigte Streifen auf der Fahrbahn gezogen habe. Der Geschädigte habe zeigen wollen, dass das Auto viel Leistung habe und er das Auto beherrsche. Es sei schon so ein kleiner Sportwagen und sehr hoch motorisiert gewesen, wieviel PS der gehabt habe, könne er nicht sagen. Es sei ein M 4 gewesen. Wie lange der Geschädigte das Auto schon besessen habe, wisse er nicht, davor habe dieser einen anderen BMW gehabt.
Er meine sich zu erinnern, dass der Geschädigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 100 km/h innerorts und auf der Landstraße mit 130 bis 160 km/h unterwegs gewesen sei. Sowohl der Geschädigte als auch er selbst hätten sich in der Umgebung und an der Unfallstelle ausgekannt, weil beide dort groß geworden seien.
Bis zu dieser Nacht habe er nie ein Auto des Geschädigten gefahren. Zu dem für ihn unerklärlichen Fahrerwechsel sei es seiner Meinung nach bei dem Stopp bei der Zeugin H. in der Straße "A. n. S." in M. gekommen. Dort habe der Angeklagte Kokain kaufen wollen. Der Verkäufer sei aber nicht zu Hause gewesen. Ab diesem Zeitpunkt fehle dem Angeklagten die Erinnerung. Er könne sich erst wieder daran erinnern, dass er im Krankenhaus zu sich gekommen sei. Dort sei er von der Zeugin S., der ehemaligen Lebensgefährtin seines Bruders, von dem Unfall und dem Tod des Geschädigten in Kenntnis gesetzt worden. Ihm täte der Vorfall leid, er müsse jeden Tag an den Unfall denken und bitt die Eltern des Geschädigten um Verzeihung.
Ihm sei bekannt gewesen, dass er keine Fahrerlaubnis gehabt habe.
Die Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer nur insoweit glaubhaft, als er eingeräumt hat, den Geschädigten am Vorabend zufällig wiedergetroffen zu haben und zusammen mit dessen Auto in der Gegend um M. unterwegs gewesen zu sein. Insbesondere hinsichtlich des eigenen Tatbeitrags ist die Einlassung des Angeklagten lückenhaft und nicht überzeugend. Die Einlassung des Angeklagten gibt nur unvollständig wieder, wie er und der Geschädigte in der Nacht zusammen agiert haben. Insoweit ist es bereits nicht plausibel, dass der Angeklagte sich an die Fahrstrecke und die einzelnen angesteuerten Tankstellen zum Kauf von Alkohol erinnern konnte, ihm aber ab dem angeblichen Zwischenstopp bei der Zeugin H. das Erinnerungsvermögen vollständig abhandengekommen sei. Zwar hat insoweit der Zeuge Dr. M. ausgesagt, durch das dem Angeklagten verabreichte Notfallmedikament könne es grundsätzlich zu Erinnerungslücken kommen, allerdings ist die Behauptung des Angeklagten, er habe das Steuer des Fahrzeugs erst kurz vor dem Unfall bei der Zeugin H. übernommen, durch die Beweisaufnahme widerlegt worden.
Im Einzelnen:
b) Zum Verlauf des Abends
Die Feststellungen zum Verlauf der Tatnacht bis zum Unfallgeschehen hat die Kammer getroffen aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und im Übrigen aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeuginnen S., C., H., N., S. und P.. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte bereits an der Tankstelle in B. das Steuer des Fahrzeugs übernommen hatte und über Stunden im Umkreis von M. mit dem Fahrzeug fuhr, bevor es zur Kollision mit der Hauswand kam. Diese Schlüsse zieht die Kammer aufgrund der folgenden Ergebnisse der Beweisaufnahme:
aa) Zeugin C.
Zunächst beruht die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte bereits bei seinem Aufenthalt vor der Diskothek in H. kurz nach Mitternacht mit dem Auto des Geschädigten gefahren ist, auf der Vernehmung der Zeugin C.. Nach deren glaubhaften Angaben habe sie sich als Gast nach Mitternacht in der Diskothek M. aufgehalten und draußen auf der Bank gesessen und sich mit einem Bekannten unterhalten. Bei dieser Gelegenheit habe sie einen blonden jungen Mann deutscher Herkunft als Fahrer und einen dunkelhaarigen Mann "eher nicht deutscher Herkunft " in dem BMW M4 wahrgenommen. Das Auto sei ihr in Erinnerung geblieben, weil sie sich als Lackiererin für Autos interessiere und es ein schönes Auto gewesen sei. Der blonde Mann habe eine "Show abgeliefert " und viele Augen auf sich gezogen, weil er vor der Diskothek mehrmals zügig mit dem Auto auf und ab gefahren sei und das Gaspedal kräftig durchgedrückt habe. Das sei so laut und auffällig gewesen, dass es der Zeugin und den weiteren anwesenden Gästen negativ aufgefallen sei. Hauptsächlich sei der blonde Mann gefahren.
Die Kammer legt die Angaben der Zeugin C. den unter II. 2. getroffenen Feststellungen zugrunde, weil sie von deren Glaubhaftigkeit überzeugt ist: Die Zeugin konnte sich in der Hauptverhandlung noch gut an die Nacht erinnern, weil sie, wie oben dargestellt, das Auto besonders schön fand und sie das Geschehen deshalb beobachtet habe. Die Aussage der Zeugin war auch dadurch geprägt, dass sie ihr Empfinden geschildert hat. Das Posen der Männer habe gestört, weil es laut gewesen und ihre Unterhaltung gestört habe. Die Kammer zieht aus den Angaben der Zeugin den Schluss, dass ihre Bekundungen tatsächlich Erlebtes wiedergeben.
bb) Zeugin P.
Darüber hinaus beruht die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte das Auto im Anschluss an den Aufenthalt vor der Diskothek auch kurz vor dem Unfallgeschehen nach M. steuerte, auf den glaubhaften Angaben der Zeugin P.. Diese hat als unbeteiligte Verkehrsteilnehmerin angegeben, sie begeistere sich für getunte und schnelle Autos. Deshalb habe sie das Fahrzeug des Geschädigten, welches die auffällige Farbe "babyblau" gehabt habe, als das Fahrzeug wiedererkannt, welches sie kurz zuvor überholt habe. Genau dieses Fahrzeug habe sie verunfallt in der Hauswand der Gaststätte gesehen, als sie durch M. gefahren sei. Kurz vorher sei sie von diesem BMW außerorts und auf gerader Strecke mit sehr hoher Geschwindigkeit überholt worden. Sie selbst sei ungefähr 100 bis 110 km/h schnell gefahren. Der BMW sei von hinten sehr dicht auf ihr Auto aufgefahren und habe die Zeugin dann mit sehr schnellem Tempo und mit sehr geringem Abstand überholt, so dass sie einen "richtigen Schubs vom Wind" gekriegt habe. Etwa sieben bis acht Minuten später sei sie dann an der Unfallstelle vorbeigefahren.
Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte ohne Zwischenstopp von H. nach M. fuhr. Ein von dem Angeklagten behaupteter Zwischenstopp zum Kauf von Drogen mit Fahrerwechsel wäre zeitlich nicht mehr möglich gewesen.
Insofern erachtet die Kammer jedoch die zeitliche Einschätzung der Zeugin, sie wäre sieben Minuten später an der Unfallstelle vorbeigekommen, als erkennbar zu lang. Die Zeugin hat deutlich gemacht, dass sie ihre Fahrt ohne Unterbrechung bis zur Unfallstelle in zügiger Fahrt fortgesetzt habe. Als sie die Unfallstelle sodann erreicht habe, habe sie schon den Wagen in dem Haus gesehen. Wie die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Dokumentation der Fahrtstrecke durch die Polizei erkennen konnte, dauert die Fahrt von "kurz vor dem Ortseingang M." bis zur Unfallstelle eher drei bis vier Minuten. Wäre die Einlassung des Angeklagten zutreffend, hätte die Zeugin, die kurz zuvor von dem Fahrzeug des Geschädigten überholt worden war, das Fahrzeug nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang in der Unfallposition antreffen können.
cc) Zeugin S.
Die Kammer zieht den Schluss, dass der Angeklagte das Fahrzeug bereits beim Erreichen der Ortschaft M. mit stark überhöhter Geschwindigkeit steuerte und es kurz vor dem Unfall auch keinen Zwischenstopp mit Fahrerwechsel gegeben hat, auch aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin S., die ihrerseits mit den vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen im Einklang stehen. Die Zeugin S. hat bekundet, sie sei Anwohnerin und habe das Unfallfahrzeug in Höhe des Ortseingangs mit stark überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Ortsmitte fahren sehen. Einen Ab- oder Einbiegevorgang, wie vom Angeklagten behauptet, habe es zwischenzeitlich nicht gegeben. Die Zeugin habe es gleich "knallen" gehört, nachdem das Fahrzeug aus ihrem Sichtfeld verschwunden gewesen sei.
Die Angaben der Zeugin S. sind zur Überzeugung der Kammer glaubhaft. Die Zeugin war wahrnehmungsbereit und in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht eingeschränkt, denn sie war im Zeitpunkt des Passierens des BMW des Geschädigten an der Straße "H." beim Ortseingang zu Fuß unterwegs, um die dort belegene Pferdeweide im Hinblick auf Wölfe zu kontrollieren. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin bestanden nicht. Die Zeugin ist unbeteiligte Dritte und hatte auch kein Motiv für eine Falschaussage.
Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte und der Geschädigte bereits an der Tankstelle in B. den Fahrerwechsel vollzogen hatten, beruht auf folgenden Beweismitteln:
dd) Videoaufzeichnung der Tankstelle
Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Videoaufzeichnung der Tankstelle in B. vom 2. September 2023 in Augenschein genommenen. Dort ist zu sehen, wie das oben näher beschriebene Fahrzeug des Geschädigten auf dem Tankstellengelände mehrere "Donuts" und "Burnouts" unter starker Rauchentwicklung ausführt und sodann anhält. Daraufhin steigt eine große, kräftig gebaute Person mit dunkler Oberbekleidung auf der Fahrerseite aus, geht hinten um das Fahrzeug herum und begibt sich zur Beifahrerseite an den Straßenrand und bleibt dort stehen. Aufgrund der insoweit typischen Körperhaltung stehend neben einem Baum, geht die Kammer davon aus, dass die Person dort uriniert. Anschließend steigt eine kleinere und zierlichere Person als die erste Person mit heller Oberbekleidung aus der Beifahrerseite aus und begibt sich zur Fahrerseite. Aufgrund der unterschiedlichen Körpergröße und Proportionen zieht die Kammer den Schluss, dass es sich bei der kleineren und schlankeren Person um den Angeklagten handelt. Der Geschädigte war demgegenüber eher korpulent gebaut und deutlich größer. Den Geschädigten hat das Gericht aufgrund der Inaugenscheinnahme des Snapchat-Videos (siehe nachfolgend ff) als die urinierende Person auf der Beifahrerseite identifiziert.
Darüber hinaus ist auf der Videoaufzeichnung zu erkennen, dass der Angeklagte kurz an der rückwärtigen Fahrzeugseite auf Höhe der Hinterräder stehen bleibt und die Räder anschaut. Sodann steigen beide Männer wie oben beschrieben in das Fahrzeug ein und fahren vom Tankstellengelände. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer einerseits einen Fahrerwechsel und anderseits die Tatsache, dass der Angeklagte um den Zustand der Reifen wusste.
ee) Zeugin W.
Der von der Kammer zugrunde gelegte Geschehensablauf wird auch gestützt durch die Angaben der Zeugin W.. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, sie habe als Angestellte der Tankstelle in B. in der Nacht vom 1. auf den 2. September 2023 ein Auto mit derselben Farbe wie das Unfallfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf den Hof fahren sehen. Das Fahrzeug habe sie aus den Zeitungsberichten wiedererkannt und sich deshalb aufgrund eines Zeugenaufrufs später bei der Polizei gemeldet. Dieses Auto sei mehrmals an den Tanksäulen vorbeigefahren, auf dem Beifahrersitz habe sie eine hell bekleidete Person gesehen. Das Auto habe mit "hoch speed" Donuts und Achten gedreht und habe dann angehalten. Es seien zwei Personen ausgestiegen, um das Fahrzeug herum gegangen und dann wieder losgefahren. Die Personen könne sie nicht beschreiben, weil es so stark gequalmt habe.
Die Kammer legt die Angaben der Zeugin W. für die unter II. 2. getroffenen Feststellungen zugrunde, weil sie in der Zusammenschau mit der Videoaufzeichnung ein schlüssiges Geschehen ergeben. Die Schilderung der Zeugin, sie habe eine hell gekleidete Person auf dem Beifahrersitz gesehen, steht im Einklang zu der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera, auf dem zu sehen ist, wie eine hell gekleidete Person aus der Beifahrerseite aussteigt. Überdies ist auch auf dem Snapchat-Video zu sehen, dass der Angeklagte mit heller Oberbekleidung am Steuer sitzt (nachfolgend unter ff)). Die Kammer hält die Angaben der Zeugin W. für glaubhaft, insbesondere weil die Zeugin erkennbar nur über das von ihr wahrgenommene Geschehen berichtet hat und keine Rückschlüsse gezogen oder Vermutungen angestellt hat. Insbesondere hat sie im Hinblick auf die wahrgenommene starke Rauchentwicklung deutlich zum Ausdruck gebracht und differenziert, sie könne die Personen deshalb nicht näher beschreiben.
ff) Snap-Chat-Video
Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme des Snapchat-Videos, welches der Geschädigte in der Nacht während der Fahrt gefilmt und auf seinem Mobiltelefon gespeichert hat, davon überzeugt, dass dem Angeklagten die helle Oberbekleidung zuzuordnen ist. Auf dem Video ist zu sehen, wie der Geschädigte zuerst sich selbst filmt. Dabei wird laute Musik abgespielt und der Geschädigte macht rhythmische Bewegungen mit seinem Oberkörper und mit der rechten Hand. Der Geschädigte hat schwarze Haare und trägt ein dunkel-kariertes Hemd. Sodann schwenkt der Geschädigte das Mobiltelefon in Richtung des auf dem Fahrersitz sitzenden Angeklagten, der ein weißes T-Shirt und einen hellblauen Pullunder trägt. Auf dem Video ist zu erkennen, dass der Geschädigte von der Statur eher groß und korpulent neben dem kleinen und eher schmächtigen Angeklagten wirkt und sich daher optisch deutlich von diesem unterscheidet. Aus diesem Grund war der Kammer auch eine zweifelsfreie Zuordnung der Personen auf der Videoaufzeichnung möglich.
gg) Zeugin H.
Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte zwischen 22:30 und 23:30 Uhr in M. angehalten hat, um dort Kokain zu kaufen, basiert auf den Angaben der Zeugin H..
Die Zeugin H. hat dazu glaubhaft bekundet, sie kenne den Angeklagten nur flüchtig durch ihren Ehemann. Sie habe mit ihrer Familie zur Vorfallszeit in der Straße "A. n. S." in M. gewohnt. In der Nacht des Unfalls habe jemand geklingelt und auch geklopft. Sie sei mit ihren Kindern allein zu Hause gewesen und habe deshalb die Tür nicht geöffnet. Das sei vor Mitternacht, etwa zwischen halb elf und halb zwölf gewesen. Dies mache sie daran fest, dass sie noch mit ihrer Freundin geschrieben habe und immer den Hund um halb zwölf nochmal rauslasse. Die Person sei da gewesen, bevor sie den Hund rausgelassen habe. Sie habe durch die Scheibe geschaut und nicht den Angeklagten, sondern einen Mann mit dunklen Haaren gesehen und die Person fortgeschickt. Sie habe ein Auto gehört, was mit quietschenden Reifen und Auspuffknallen davongefahren sei. Sie sei dann schlafen gegangen und erst später wieder wach geworden, weil sie im Wohnzimmer geschlafen und Sirenen und einen Hubschrauber bemerkt habe, der direkt gegenüber auf dem Sportplatz gelandet sei. Dies sei zwischen vier und fünf Uhr morgens gewesen. Nach Einschätzung der Zeugin sei dies einige Stunden später gewesen, dies mache sie daran fest, dass sie durch den Hubschrauber wach geworden sei und auf die Uhr geschaut habe.
Die Kammer hält die Angaben der Zeugin für glaubhaft, denn die Zeugin hat das Geschehen nachvollziehbar und im zeitlichen Bezug zu ihren sonstigen Aktivitäten an dem Abend geschildert. So habe es an der Haustür geklingelt, bevor sie ihren Hund nochmal rausgelassen habe und sie sei später durch die Geräusche des Hubschraubers geweckt worden. Die Zeugin hat auch nachvollziehbar dargelegt, sie habe die Tür nicht geöffnet, weil sie mit ihren Kindern allein zu Hause gewesen sei. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Zeugin das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat.
Die Zeugin H. hat zwar bekundet, sie habe durch die geschlossene Haustür keine ihr bekannte Person erkennen können. Aufgrund der Angaben der Zeugin, ihr Mann sei nicht zu Hause gewesen und sie habe den oder die Besucher wieder weggeschickt, hält es die Kammer vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, er habe in der Nacht spontan bei dem Mann der Zeugin Kokain kaufen wollen, für überwiegend wahrscheinlich, dass sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte sich zum Haus der Zeugin H. bewegt haben, allerdings der Geschädigte näher an der Tür stand und daher nur dieser von der Zeugin wahrgenommen wurde. Der Schluss, dass die beiden Personen bei ihr waren, wird dadurch gestützt, dass die Zeugin ausgesagt hat, sie habe ein Auto mit lautem Auspuffknallen davonfahren gehört. Dies passt zu der aufgrund der Videoaufzeichnungen und der nach Aussage der Zeugin C. festgestellten auffälligen Fahrweise des Angeklagten und des Geschädigten in dieser Nacht. Hinzu kommt der Umstand, dass die Zeugin für diese Nacht lediglich von einem Besuchskontakt berichtet hat, der für ihren Ehemann dort erschienen sei.
Die Kammer hat aufgrund einer Gesamtschau der vorgenannten Zeugenaussagen und Videoaufzeichnungen keine Zweifel daran, dass der Angeklagte von der Diskothek in H. kommend die Zeugin P. überholte und ohne Zwischenstopp in Richtung M. Ortsmitte fuhr, wo es zur Kollision mit der Hauswand kam.
hh) Zeugin N.
In diese Richtung weisen auch die Angaben der Zeugin N.. Die Zeugin N. war die damalige Freundin des Geschädigten. Sie hat bekundet, die Beziehung sei zur Tatzeit angespannt gewesen. Der Geschädigte habe sich nicht mal richtig verabschiedet, als er losgefahren sei. Sie habe im Verlauf des Abends über "facetime" Kontakt mit dem Geschädigten gehabt und zwar auch zu einem Zeitpunkt, als dieser zusammen mit dem Angeklagten unterwegs gewesen sei. Sie hat glaubhaft bekundet, auch der Angeklagte habe in der Nacht das Fahrzeug gesteuert. Dies habe sie gewundert, weil der Verstorbene sich mit seinen Autos immer sehr "angestellt " habe, dieses Auto sei so "ein kleiner Traum " gewesen, den er sich erfüllt habe. Sie habe dann später nach dem Aufwachen am Morgen ein Snapchat-Video gesehen, in dem der Angeklagte am Steuer des Fahrzeugs gesessen habe. Das Video habe der Geschädigte in der Nacht bei Snapchat hochgeladen. Die Zeugin konnte zwar keine Angaben zur Aufnahmezeit machen, jedoch war ihr in Erinnerung, dass es draußen dunkel gewesen sei. Es seien keine Lichter oder Häuser im Hintergrund zu sehen gewesen, weshalb die Zeugin davon ausgegangen sei, dass sich das Fahrzeug irgendwo außerorts auf der Landstraße befunden habe, die angezeigte Geschwindigkeit habe über 120 km/h betragen.
Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin überzeugt. Sie hat ihre Wahrnehmungen widerspruchsfrei und ohne jegliche Belastungstendenz geschildert und auch eigene Empfindungen nachvollziehbar dargelegt. Darüber hinaus lassen sich die Angaben der Zeugin zwanglos in Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen bringen, insbesondere mit dem in Augenschein genommenen Video, welches der Geschädigte während der Fahrt gemacht hat.
ii) Zeuge N.
Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass die Fahrzeuginsassen nicht angeschnallt waren. Insoweit werden die Ausführungen des Sachverständigen durch die Angaben des Zeugen N. gestützt. Der Zeuge hat erklärt, er sei als erster Polizeibeamter am Unfallort eingetroffen. Dort sei der Angeklagte vom Fahrersitz und der Geschädigte vom Beifahrersitz geborgen worden, wobei die Fahrzeuginsassen nicht angeschnallt gewesen seien. Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben des Zeugen hat die Kammer nicht, zumal auch auf dem in Augenschein genommenen Snapchat-Video aus der Unfallnacht zu sehen ist, dass beide Insassen keinen Sicherheitsgurt während der Fahrt angelegt hatten. Schließlich hat insoweit auch den Sachverständige P. ausgeführt, dass die Begutachtung der Gurtschlösser und der Sicherheitsgurte selbst keinerlei Anzeichen aufgewiesen hätten, dass die Gurte während des Unfallgeschehens in Gebrauch gewesen seien. So hätten die Gurte keinerlei Spuren von unfalltypischer Reibungshitze beziehungsweise Verschmelzungen aufgewiesen.
c) Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen P.
Die Feststellungen zum Unfallhergang sowie zu den eingetretenen Schäden am Haus und am Unfallfahrzeug beruhen auf dem Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Diplom-Ingenieurs P.. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeuges habe etwa 5 Sekunden vor der Kollision bei einer Entfernung von 200 Metern zur Kollisionsstelle etwa 181 km/h betragen. Etwa 1,5 Sekunden vor der Kollision im Kurvenscheitelpunkt habe der Pkw bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h stark verzögert und sei in einen für den Angeklagten nicht mehr beherrschbaren Zustand beziehungsweise in eine Schleuderbewegung überführt worden. Etwa 40 Meter vor dem Haus Nummer XXX habe die erste dunkle Abriebspur im Bereich der Bushaltestelle eingesetzt und sich im weiteren Verlauf über die Verkehrsinsel und den Fußgängerweg mit einigen Unterbrechungen bis vor das Wohngebäude abgezeichnet. Daraus habe der Sachverständige geschlossen, dass der PKW in der Schleuderphase über die am rechten Fahrbahnrand befindliche Bushaltestelle und im Anschluss quer über die Straße "I. D." gefahren sei und danach über die Verkehrsinsel, die sich in der Mitte der Fahrbahn "I. D." befinde, geschleudert und im weiteren Verlauf mit einer Geschwindigkeit von etwa 94 km/h gegen das Wohnhaus geprallt sei. Tatsächlich sei die Geschwindigkeit 2 bis 3 km/h höher gewesen, weil die Aufzeichnung der Unfalldaten gemäß Crash-Data-Protokoll erst nach Überschreitung der Kompressionsphase von etwa 2 Sekunden nach der Kollision erfolgt sei. Infolge der Kollision habe die maximale Körperbelastung auf beide Insassen in Längsrichtung etwa 48 g und in Querrichtung etwa 43 g betragen. Aus den Daten des Crash Data Recorders lasse sich entnehmen, dass die beiden Insassen bei der Kollision nicht angegurtet gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus den Leichenschaubildern des Geschädigten, bei dem keine typischen Abdruckspuren eines Sicherheitsgurtes vorhanden gewesen seien. Bei der Kollision des PKW mit dem linken Eingangsbereich des Wohnhauses sei es zu einem Mauerdurchbruch gekommen, wobei sich die Front des PKW in der zerstörten Mauer verkeilt habe und das Fahrzeugheck in eine entgegen dem Uhrzeigersinn gerichtete Rotationsbewegung versetzt worden sei, mit der Folge, dass es im Anschluss zu einer Kollision zwischen der hinteren rechten Seitenwand des PKW und dem rechten Eingangsbereich des Wohnhauses gekommen sei. Durch die Kollision sei die Hauswand des Wohnhauses und eine der tragenden Wände durchbrochen worden, sodass das Wohnhaus mit Stahlträgern habe gestützt werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 18 bis 33 des Bandes I der Akten verwiesen.
Das Fahrzeug habe an der rechten Karosserieseite starke Deformationen aufgewiesen. Die Fahrzeugfront sei so stark eingedrückt gewesen, dass die Verformungstiefe etwa 100 Zentimeter betragen habe. Die Vorderachse sei nach innen gegen die A-Säule gedrückt worden, sodass das Dachblech abgelöst und nach oben geknickt worden sei. Die rechte Seitenwand sei stark eingedrückt und das Außenblech durchtrennt worden. Dabei sei eine 45 Zentimeter breite, 25 Zentimeter tiefe und 95 Zentimeter hohe vertikale Einkerbung entstanden. Die Lauffläche der Hinterräder sei bis zum Stahlgürtel abgefahren gewesen, sodass die einzelnen Drähte offengelegt gewesen seien. Die Vorderreifen hätten eine ausreichende Profiltiefe von etwa 5 Millimeter ohne Auffälligkeiten aufgewiesen. Dies sei auf die Erneuerung der Reifen auf der Vorderachse nach der drei Monate zurückliegenden Hauptuntersuchung zurückzuführen, da die Vorderreifen auf dem Protokoll der Hauptuntersuchung als verschlissen vermerkt gewesen und daraufhin offensichtlich erneuert worden seien. Nach den Berechnungen des Sachverständigen wäre der PKW auch bei ordnungsgemäßer Bereifung der Hinterräder mit der gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h im Kurvenbereich von der der Fahrbahn abgekommen. Die fahrdynamische Analyse habe ergeben, dass die Kurvengrenzgeschwindigkeit mit abgefahrenen Hinterreifen etwa 65 km/h betragen habe. Mit dieser Geschwindigkeit wäre es dem Angeklagten noch möglich gewesen, dass Fahrzeug innerhalb der Unfallörtlichkeit in der Kurve stabil zu halten. Bei Reifen mit ausreichender Profiltiefe wäre es mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h noch möglich gewesen, die Kurve zu durchfahren. Der Schleudervorgang sei auf die viel zu hohe Geschwindigkeit zurückzuführen. Der Knieairbag auf der Fahrerseite, der Beifahrerairbag sowie der Kopfairbag auf der Beifahrerseite seien durch die Kollision ausgelöst worden.
Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Ausführungen des Sachverständigen überzeugt die Einlassung des Angeklagten zum Fahrtverlauf, er sei in M. aus der Straße "A. S." auf die Straße "H." eingebogen, nicht. Nach den Berechnungen des Sachverständigen sei es technisch ausgeschlossen, dass das Unfallfahrzeug die Geschwindigkeit von ca. 180 km/h vor der Unfallkurve nach einem Abbiegevorgang aus der Straße "A. n. S." auf die Straße "H." hätte erreichen können. Maximal erreichbar wären nach Berechnung des Sachverständigen in diesem Falle nur etwa 100 km/h gewesen, was mit der errechneten Kollisionsgeschwindigkeit beim Aufprall auf die Hauswand von etwa 96 bis 97 km/h nicht in Einklang zu bringen ist.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Würdigung an. Der Gutachter ist von vollständigen und zutreffend ermittelten Tatsachen ausgegangen. Er hat die Unfallörtlichkeit sowie das Fahrzeug besichtigt und nach aktuellem Stand der Technik vermessen. Unter Verwendung von Drohnenaufnahmen wurden die vorhandenen Bremsblockier- und Schleuderspuren vermessen sowie die Daten aus dem Steuergerät, dem Navigationssystem und dem Crash-Data Recorders des Fahrzeugs ausgewertet. Der Sachverständige hat für die Unfallrekonstruktion das Programm PC-Crash verwendet, welches eine Simulation der Fahrzeugbewegungen unter Berücksichtigung der Reifenkräfte auf dem aktuellen Stand der Technik ermöglicht. Zudem hat der Sachverständige für die Begutachtung Lichtbilder vom Fahrzeug gefertigt sowie die Dokumentation der Polizei aus der Ermittlungsakte herangezogen. Der Sachverständige ist als Diplom-Ingenieur fachlich qualifiziert, das Gutachten zu erstatten. Er ist der Kammer aus zahlreichen Gerichtsverfahren als fachkundig bekannt.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige hat sich mit alternativen Geschwindigkeiten auseinandergesetzt und die zur Verfügung stehenden Tatsachen und ermittelten Daten zutreffend zueinander in Beziehung gesetzt und aufgrund unter Berücksichtigung von zu Versuchszwecken erhobenen Daten zu Vergleichsbeschädigungen auf seine Richtigkeit überprüft. Er hat aus den von ihm ermittelten Daten folgerichtige Schlussfolgerungen gezogen.
d) Zu den Unfallfolgen
Die Höhe des Sachschadens an dem Gebäude beruht auf den Angaben des Zeugen PK N.. Dieser hat ausgesagt, dass die Schäden an dem Haus ganz immens gewesen seien. Die Wohngebäudeversicherung habe den Schaden auf mindestens 50.000,00 € geschätzt, wobei ihm dies noch sehr gering vorgekommen sei.
Die Feststellung, dass der Geschädigte sich infolge der Kollision des PKW mit der Hauswand ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog und aufgrund dieser Verletzung verstarb, hat die Kammer getroffen aufgrund der Angaben des Zeugen Dr. M. und der Ausführungen der Sachverständigen Ärztin Dr. B. sowie ergänzend durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von dem Geschädigten, die der Zeuge M. gefertigt hat.
aa) Zeuge Dr. M.
Der Zeuge Dr. M. hat ausgeführt, er sei als Notarzt zur Unfallstelle gerufen worden und dort nachts um 4:07 Uhr vor Ort eingetroffen. Es habe sich um einen schlimmen Unfall gehandelt, weshalb ihm dieser Einsatz noch in Erinnerung sei. Von den Verletzungen des Geschädigten habe der Zeuge zu Schulungszwecken nach Beendigung des Einsatzes Lichtbilder gefertigt, weil die Schädelverletzung außergewöhnlich schwer gewesen sei und solche Verletzungen glücklicherweise nur selten vorkämen. Zum Geschehen hat der Zeuge ausgesagt, er erinnere sich an zwei Verletzte, von denen nur einer bei Bewusstsein gewesen sei. Da offensichtlich der Geschädigte schwerer verletzt gewesen sei, habe er sich zuerst um diesen gekümmert. Der Geschädigte sei bewusstlos gewesen. Die Mitarbeiter der Feuerwehr hätten ihn aus der Beifahrerseite aus dem Auto gezogen und sodann habe er den Geschädigten auf der Straße nach einem standardisierten Schema untersucht und versorgt. Der Zeuge habe bei dem Geschädigten ein offenes Schädel-Hirn-Trauma festgestellt. Der Schädel sei gespalten und das Gehirn sei durch die Schädelverletzung frei sichtbar gewesen. Es habe daher eine äußerst schlechte Überlebensprogose bestanden. Er habe dennoch alles medizinisch Mögliche getan. Der Geschädigte habe überraschenderweise noch geatmet und Puls gehabt. Er habe dem Geschädigten eine Narkose mit dem Wirkstoff Midazolam verabreicht, weil dieser mit geringeren Auswirkungen auf den Blutdruck im Hinblick auf die starken Blutungen verbunden sei. Zur Beatmung habe er einen Tubus gelegt und sodann den Geschädigten in den Rettungswagen verbracht. Dort seien dann Veränderungen im EKG zu beobachten gewesen, die das Ableben des Geschädigten angekündigt hätten, sodass nur noch die Verabreichung eines Schlafmittels möglich gewesen sei. Bei dem Geschädigten seien Blutaustritte an den Ohren, der Nase und der Kopfwunde zu beobachten gewesen. Er habe eine Krepitation im Bereich der Halswirbelsäule ertastet, der Torax sei stabil gewesen. Der Geschädigte habe eine deutliche Fehlstellung des linken Beines aufgewiesen, was auf einen Schenkelhalsbruch oder einen Beckenbruch hindeute. Deshalb habe man bei dem Geschädigten auch eine Gurtschlinge zum Stoppen etwaiger Blutungen im Körperinneren angebracht. Da der Rettungswagen noch nicht mit einem Ultraschallgerät ausgestattet gewesen sei, könne der Zeuge keine Angaben zu einem möglichen Blutverlust im Innern machen.
Zur Todesursache hat der Zeuge ausgeführt, es könne nach seiner beruflichen Erfahrung durch plötzliches starkes Abbremsen zu einem Aortenabriss kommen. Dies schließe er aber aus, weil der Tod dann sofort eingetreten wäre. Die verzögerte Verschlechterung des Zustands des Geschädigten deute eher auf eine S.e Verletzung des Herzens oder mangelnde Sauerstoffversorgung hin, wobei der Zeuge eine mangelnde Sauerstoffversorgung durch die erfolgte Beatmung eher ausschließe. Seiner Einschätzung nach sei für die Kopfverletzung bei dem Geschädigten ein Anprall an der A-Säule vorne rechts oder Aufschlag auf das Armaturenbrett ursächlich gewesen.
Die Kammer hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge hat über den Sachverhalt wie festgestellt nachvollziehbar und widerspruchsfrei berichtet, insbesondere konnte er sich aufgrund der Schwere des Verletzungsbildes noch gut an das Geschehen erinnern. Der Zeuge verfügte als Notarzt im Einsatz auch über die notwendige Wahrnehmungsbereitschaft und Wahrnehmungsfähigkeit hinsichtlich der geschilderten Details. Er hat sich auch gedanklich mit alternativen Geschehensabläufen auseinandergesetzt und seine eigenen Angaben kritisch hinterfragt. Anhaltspunkte für wahrheitswidrige Angaben haben sich nicht ergeben. Die Angaben des Zeugen stehen auch im Einklang mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Verletzungen des Geschädigten und vom Unfallort sowie mit den Angaben des Zeugen N., der als einsatzleitender Polizeibeamter am Unfallort gewesen war.
bb) Sachverständige Dr. B.
Die Überzeugung der Kammer, dass die tödliche Kopfverletzung bei angelegtem Gurt nicht eingetreten wäre, beruht auf den Angaben der Sachverständigen Dr. B.. Die Sachverständige hat aufgrund der Durchsicht der ärztlichen Unterlagen aus der Ermittlungsakte, nach Kenntnisnahme des Sachverständigengutachtens über die Unfallrekonstruktion, aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der polizeilichen Leichenschau und der Befragung des Zeugen Dr. M. in der Hauptverhandlung bekundet, aus rechtsmedizinischer Sicht sei die führende Todesursache die Schädel-Hirn Verletzung mit Zertrümmerung der Schädeldecke und Skalpierung gewesen. Bei dieser Schädelverletzung sei die Überlebenschance extrem gering. Dabei trete der Hirntod ein, weil der Hirnstamm betroffen sei. Dies werde belegt durch die von dem Zeugen Dr. M. gefertigten Lichtbilder und die Lichtbilder der Leichenschau. Durch das Eindringen von Knochen und durch Prellungen im Gehirn komme es innerhalb von Minuten zu einem zytotoxischen Hirnödem in den Zellen mit einem Anschwellen und Flüssigkeitseinlagerung, was zur Beeinträchtigung des Hirnstammes und somit auch zu einer Beeinträchtigung der lebensnotwendigen Kreislaufzentren führe. Als Todesursache liege aus gutachterlicher Sicht ein Hirntod aufgrund des schweren Schädel-Hirn-Traumas vor.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, es sei von einem großvolumigen Blutverlust in das Körperinnere auszugehen, weil etwa drei Stunden nach dem Unfall bei dem Geschädigten keine Leichenflecke ausgebildet gewesen seien. Hierfür sprächen auch die Beobachtungen des Zeugen Dr. M. und die gesicherte Fehlstellung des linken Beines, die auf einen Oberschenkel- oder Beckenbruch hindeute. Diese wären jeweils geeignet, um einen den Tod begünstigenden Blutverlust zu verursachen. Da keine Obduktion erfolgt sei, könne sie konkurrierende Verletzungen aber nicht sicher diagnostizieren. Die vom Zeugen Dr. M. geschilderten Veränderungen im EKG könnten auch durch einen Blutverlust verursacht worden sein, weil durch den Blutverlust nicht mehr genug Sauerstoff zur Verfügung stünde, um den Körper trotz Beatmung zu versorgen.
Zur Frage, ob der Tod des Geschädigten durch das Anlegen des Sicherheitsgurtes hätte vermieden werden können, hat die Sachverständige erklärt, aus rechtsmedizinischer Sicht seien Verkehrsunfälle mit derart hohen Geschwindigkeiten von hier vorliegend 96 km/h zum Kollisionszeitpunkt prinzipiell lebensgefährlich. Dabei würden Frontal- und Seitenkollisionen ein erhöhtes Risiko bergen. Da der Geschädigte nicht angegurtet gewesen sei, sei er unmittelbar nach der Kollision ungebremst mit dem Schädel auf die Innenausstattung geprallt. Bei einem Anprall im Bereich der vorderen A-Säule hätte der Sicherheitsgurt diesen verhindern können, bei einem Anprall an der Seite wäre dies hingegen nicht zwingend. Auf den von der Polizei gefertigten Lichtbildern seien keine Gewebeantragungen erkennbar, weshalb sie die Anprallstalle nicht lokalisieren könne. Generell sei aus rechtsmedizinischer Sicht bei Geschwindigkeiten ab 95 bis 100 km/h nicht mehr zwingend zu erwarten, dass ein Tragen des Sicherheitsgurtes tödliche Verletzungen verhindern könne, denn bei dieser Geschwindigkeit sei die Grenze für die volle Schutzwirkung des Sicherheitsgurtes erreicht. Generell sei das Verletzungsrisiko mit Sicherheitsgurt zwar geringer, mit zunehmender Geschwindigkeit würden sich die Risiken für die Insassen mit und ohne Gurt aber annähern. Die Wahrscheinlichkeit bei Unfällen mit derartigen Geschwindigkeiten zu versterben, sei auch mit angelegtem Gurt höher als zu überleben.
Zur Frage, ob der Geschädigte nur bei Erleiden eines Oberschenkelhals- oder Beckenbruchs überlebt hätte, hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Überlebenschance ohne das Schädel-Hirn-Trauma aus rechtsmedizinischer Sicht davon abhängig sei, wie schnell der Blutverlust in das Körperinnere erfolge. Bei lediglich einem Oberschenkelhalsbruch mit einem Blutverlust von gewöhnlich etwa zwei Litern bestehe eine Überlebenschance, wenn zeitnah eine medizinische Versorgung und insbesondere Unterbrechung der Blutung erfolge. Bei einem Beckenbruch hingegen sei aufgrund des damit einhergehenden größeren Blutverlusts zeitnahes Handeln überlebensnotwendig, weil eine größere Einblutung in das Becken nicht überlebt werden könne. Relevant sei insbesondere das Anbringen einer Beckenschlinge wie vorliegend geschehen. Dies bestätige die Annahme, dass das Schädel-Hirn-Trauma führend todesursächlich gewesen sei.
Zu weiteren alternativen Todesursachen hat die Sachverständige ausgeführt, dass Unfälle mit derart hohen Geschwindigkeiten wie der vorliegenden regelhaft zu Gefäßabrissen führten. Dies schließe sie im vorliegenden Fall - ebenso wie der Zeuge Dr. M. - aber aus, weil ein Überleben des Geschädigten von über einer halben Stunde mit einem Gefäßabriss nicht plausibel erklärbar sei. Das Überleben des Angeklagten sei eher als glücklicher Zufall zu bewerten. Da die größere Krafteinwirkung auf der Beifahrerseite gewesen sei, habe der Fahrer überlebt.
Die Kammer macht sich die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach kritischer Prüfung zu eigen. Die Sachverständige verfügt als Ärztin am Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum H.-E. über die erforderliche fachliche Qualifikation. Sie befindet sie sich zurzeit im 5. Ausbildungsjahr und steht kurz vor der Facharztprüfung. Sie war bereits an der C. B. im Fachbereich Rechtsmedizin tätig und hat über 50 Gutachten für Gerichte mündlich und über 100 Gutachten schriftlich erstattet, unter anderem auch Verkehrsunfallgutachten. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat sich mit möglichen alternativen Szenarien inhaltlich auseinandergesetzt.
Die Kammer zieht aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen den Schluss, dass der Geschädigte aufgrund der Kollision mit dem Kopf gegen harte Strukturen im Fahrzeuginneren prallte und sich dadurch ein offenes Schädel-Hirn-Trauma zuzog, was zum Hirntod führte. Ein Oberschenkelhals- oder Beckenbruch hätte zwar einen todesbegünstigenden Einfluss aufgrund des mit diesen Verletzungen einhergehenden Blutverlustes haben können. Nach den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. B. und des Notarztes Dr. M. habe der mögliche Einfluss eventueller innerer Blutungen indessen nicht quantifiziert werden können. Als todesursächlich sei daher die schwere Kopfverletzung anzusehen.
Feststellungen dazu, ob das Versterben des Geschädigten auch mit angelegtem Sicherheitsgurt vermeidbar gewesen wäre, konnte die Kammer nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit treffen. Denn weder aufgrund der zur Verfügung stehenden Lichtbilder noch aufgrund der Besichtigung des Fahrzeugs oder der Schilderung des Zeugen Dr. M. ließ sich die Stelle, an die der Geschädigte mit dem Kopf angeprallt ist, mit der notwendigen Sicherheit konkret lokalisieren. Aus der Schädelverletzung selbst kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen kein sicherer Schluss darauf gezogen werden, ob der Geschädigte mit dem Kopf frontal oder seitlich auf Fahrzeugstrukturen geprallt ist. Wenn der Geschädigte vorwärtsgerichtet mit dem Kopf aufgeprallt wäre, hätte der Sicherheitsgurt in Kombination mit dem Beifahrerairbag den Anstoß gegen harte Fahrzeugstrukturen ihrer Schilderung nach verhindern können. Bei einem seitlichen Anprall des Kopfes wäre dies nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht zwingend der Fall gewesen. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit sei der Grenzbereich der Schutzwirkung des Sicherheitsgurtes vorliegend zwar erreicht gewesen, so dass das Verletzungsrisiko für den Geschädigten sowohl im angeschnallten als auch im nicht angeschnallten Zustand annähernd gleich gewesen sei. Es könne aber aus gutachterlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass die Schädelverletzung mit angelegtem Gurt nicht oder nicht derart schwerwiegend eingetreten wäre. In gleicher Weise konnte die Sachverständige auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit einschätzen, ob die aufgrund der Fehlstellung des Beins vermutete Fraktur des Oberschenkelhalses oder des Beckens, die auch mit angelegtem Anschnallgurt eingetreten wären, einen relevanten Einfluss auf den Tod des Geschädigten gezeigt habe. Daher ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er mit angelegtem Gurt überlebt hätte.
e) Zur subjektiven Tatseite
Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte das sogenannte Alleinrennen vorsätzlich verwirklichte und hinsichtlich der dem Unfall unmittelbar vorhergehenden Gefahrenlage (lediglich) fahrlässig handelte.
Der Angeklagte hat die Möglichkeit erkannt, aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung aus der Kurve getragen zu werden oder von der Fahrbahn abzukommen. Er hatte auch die naheliegende Möglichkeit erkannt, dass dadurch andere Fahrzeuge oder fremde Sachen von bedeutendem Wert - wie zum Beispiel Häuser - beschädigt werden könnten, jedoch in Überschätzung seiner fahrerischen Fähigkeit darauf vertraut, dass es nicht zu Sach- oder Personenschäden kommen würde. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aus einer wertenden Gesamtbetrachtung aller objektiven Umstände.
Der Angeklagte selbst hat keine Angaben zu möglichen subjektiven Tatsachen gemacht, weil er insoweit sowohl in der Hauptverhandlung als auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. angegeben hat, sich nicht an den Unfall erinnern zu können.
Die Kammer ist aber aufgrund folgender Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte hinsichtlich des Grundtatbestands vorsätzlich und hinsichtlich der Gefahrverwirklichung fahrlässig handelte:
aa) Vorsatz hinsichtlich des Grundtatbestands
Der Angeklagte handelte bei der Fahrt durch M. mit der Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Nach der Intention des Gesetzgebers soll durch das Absichtselement der Renncharakter tatbestandlich umgesetzt und das nach § 316d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, wenn auch erheblichen, Geschwindigkeitsverstößen abgegrenzt werden. Nach den Vorstellungen des Täters muss die Absicht unter den konkret situativen Gegebenheiten wie Verkehrslage, Motorisierung, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse darauf gerichtet sein, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH 4 StR 225/20 = NJW 2021,1174 [BGH 17.02.2021 - 4 StR 225/20]). Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Willen hatte, das Fahrzeug über eine nicht nur unerhebliche Strecke bis zur relativen Grenzgeschwindigkeit zu beschleunigen. Dafür spricht das gesamte Fahrverhalten sowohl des Angeklagten als auch des Geschädigten im Verlauf des Abends. Es kam den Männern gerade darauf an, das Potential des hochmotorisierten Fahrzeugs auszureizen und anderen Verkehrsteilnehmern oder Anwesenden durch Auspuffknallen und Fahrmanöver zu imponieren. Insoweit hat auch die Zeugin S. glaubhaft geschildert, wie das Fahrzeug mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Ortsmitte gefahren sei. In Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen P., wonach ein Durchfahren der Kurve am Ortseingang mit etwa maximal 100 bis 105 km/h möglich gewesen sei, hat der Angeklagte das Fahrzeug sodann noch einmal erheblich bis auf 181 km/h innerorts beschleunigt. In Anbetracht der Straße mit je einem schmalen Fahrstreifen in jede Richtung innerorts und bei Dunkelheit wurde - wie letztlich das Unfallgeschehen zeigt - die größtmögliche Geschwindigkeit nicht nur erreicht, sondern sogar überschritten.
Ferner handelte er grob verkehrswidrig und rücksichtslos.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden verkehrsrechtlichen und örtlichen Begebenheiten stellt sich das Einfahren in die Kurve der Straße "H." mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft als ein besonders krasser und mithin als ein sehr grober Verkehrsverstoß dar.
Ein verständliches Motiv kann die Rücksichtslosigkeit auch bei erheblichen Verkehrsverstößen entfallen lassen. Das ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P. näherte sich der Angeklagte der Unfallkurve mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h innerorts und fuhr im Bereich der Kurve und der von rechts einmündenden Straße "I. D." noch mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h. Die Kammer wertet dieses Fahrverhalten als rücksichtlos, weil der Angeklagte die naheliegende Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer für die Verwirklichung seines eigenen Fahrvergnügens und für den Spaß an der Geschwindigkeit hintenanstellte. Dem Angeklagten kam es allein darauf an, mit dem hochmotorisierten und optisch auffälligen Fahrzeug schnell zu fahren und Dritten damit zu imponieren. Die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer waren für den Angeklagten daneben kein relevanter Faktor.
bb) Kein Gefährdungsvorsatz
Die Kammer hat erwogen, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz zur Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder der Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert handelte und dies verneint.
Für die vorsätzliche Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert - konkret des Hauses "I. D." Nummer XXX - spricht zunächst die exorbitant hohe Geschwindigkeit, die der Angeklagte in Kenntnis der abgefahrenen Reifen auf der Hinterachse gefahren ist.
Darüber hinaus hat die Kammer in subjektiver Hinsicht die Ortskenntnis des Angeklagten als für den Vorsatz sprechenden Umstand gewertet. Der Angeklagte hat insoweit selbst glaubhaft eingeräumt, dass er und der Geschädigte sich in der Gegend ausgekannt hätten, weil man dort aufgewachsen sei. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte etwa drei Jahre mit der Zeugin S. liiert gewesen ist, die in K., mithin in der Gemeinde zu der auch M. gehört, wohnt, schließt die Kammer, dass dem Angeklagten die Örtlichkeit der späteren Unfallstelle bereits bekannt war. Vom Wohnort der Zeugin S. bis zur Unfallstelle beträgt die Wegstrecke 4,5 Kilometer, was die Kammer anhand von google maps rekonstruiert und durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bereits nach seiner Einlassung in der Nacht zum Kauf von Drogen bei der Zeugin H. in M. war, was nach der Berechnung des Sachverständigen P. einer Entfernung von etwa 600 Meter zur Unfallstrecke entspricht, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte in der Tatnacht schon mindestens einmal mit dem Fahrzeug des Geschädigten die Unfallstelle passiert hatte. Denn nach den glaubhaften Angaben der Zeugin C. sind die Männer nach Mitternacht noch in H. an der Diskothek gewesen. Ausweislich der zuvor genannten Streckenrekonstruktion über google Maps führt die Straße aus Süden kommend von M. an der Unfallstelle zwingend vorbei bis nach H. (s.u. auf S. 51). Die Kammer hält es für sehr unwahrscheinlich, dass die Männer mit dem hochwertigen und sportlichen Fahrzeug einen Umweg über entlegene Wirtschaftswege oder Nebenstrecken gefahren sein könnten, weil das Sportcoupé des Geschädigten dafür nicht geeignet war und die Männer die Fahrt gerade deshalb unternahmen, um mit dem Auto möglichst schnell zu fahren und aufzufallen.
Ferner waren der Angeklagte und der Geschädigte nach den getroffenen Feststellungen in der Gegend über mindestens drei Stunden mit dem Fahrzeug in einem Radius von etwa 80 Kilometern zwischen S. und S. unterwegs und zwar sowohl in Fahrtrichtung S. als auch umgekehrt. Die Feststellungen zum Streckenverlauf hat die Kammer getroffen aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und im Übrigen aufgrund der Angaben der Zeuginnen S., W., C., H., P. und S.. Der Angeklagte hat bekundet, er habe sich bei der Zeugin S. von seinem Vater abholen lassen. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin S.. Sodann habe der Angeklagte nach seiner Einlassung den Geschädigten in H. bei der H.-Tankstelle getroffen und man sei dann nach B., W. und nach S. und von dort nach H. gefahren. Die Einlassung wird gestützt durch die Angaben der Zeugin N., die angegeben hat, der Geschädigte habe sich gegen halb elf Uhr abends eine Jacke geholt und die Wohnung verlassen. Später habe sie mit dem Geschädigten über facetime kommuniziert, als dieser in der Nähe von S. auf die Rückkehr des Angeklagten gewartete habe. Beide möglichen Straßenverbindungen von S. nach H. zu der Diskothek, wo der Angeklagte sich auch nach seiner eigenen Einlassung an dem Abend aufgehalten haben will, führen über die Ortschaft M. an der Unfallstelle vorbei. Die Unfallstelle liegt direkt an der Hauptverkehrsstraße, die zugleich die Ortsdurchfahrtstraße von M. ist.
Allerdings sprechen eine Reihe gewichtiger Umstände gegen einen entsprechenden Gefährdungsvorsatz:
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zunächst die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit als vorsatzkritischen Umstand gewertet. Die Feststellungen zur Alkoholisierung des Angeklagten hat die Kammer getroffen aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K., der für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration den Behandlungsbericht für den Angeklagten des UKE H. E. vom 2. September 2023 herangezogen hat. Aus diesem ergebe sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille im Zeitpunkt der Blutentnahme um 06:28 Uhr. Der Sachverständige hat einen stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zugrunde gelegt, was bei einem Zeitraum von 2 Stunden 38 Minuten zwischen der Tat und der Blutentnahme einem Abbauwert von 0,523 Promille entspreche. Sodann hat der Sachverständige einen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugunsten den Angeklagten berücksichtigt, was demzufolge einer Alkoholisierung von 2,02 Promille zur Tatzeit entspreche.
Die Kammer ist - sachverständig beraten - zu der Überzeugung gelangt, dass die Alkoholisierung zu einer Enthemmung mit der Folge, dass der Angeklagte sich selbst überschätzte, geführt hat. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte und der Geschädigte bereits über Stunden und auch noch nach dem Abfahren der Reifen im Bereich zwischen S. und S. herumgefahren sind, ohne dass es zu einem Unfall oder vergleichbaren Gefahrensituationen kam, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte darauf vertraute, dass es nicht zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen kommen würde. Da aus Sicht des Angeklagten bislang alles gut gegangen war, verkannte er auch infolge der Alkoholisierung die objektive Gefährlichkeit seiner riskanten Fahrweise.
Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits alkoholisiert in den Abend mit dem Geschädigten gestartet war. Dies ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die durch die Aussage der Zeugin S., wonach der stattgehabte Alkoholkonsum Grund für den Streit zwischen der Zeugin und dem Angeklagten gewesen sei, bestätigt wird.
Weiterhin hat die Kammer die Auswirkungen der bei dem Angeklagten bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung auf die innere Tatseite zu berücksichtigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur über die Gefährlichkeit seines Handelns nicht besonders nachgedacht hat und hat dies ebenfalls als vorsatzkritischen Umstand gewertet.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. liege bei dem Angeklagten - wie oben dargestellt - eine leichte bis mittelgradige dissoziale Persönlichkeitsstörung, die unabhängig vom Substanzkonsum vor. Bei dem Angeklagten ergäben sich aus dessen Biografie, der vom Sachverständigen ausgewerteten Aktenlage und der persönlichen Exploration mehrfache und eindeutige Anhaltspunkte für eine impulsiv-antisoziale und suchtassoziierte Persönlichkeitsausprägung mit deutlichen Defiziten in den Bereichen Verantwortungsübernahme, Impulskontrolle und sozialer Anpassung. Diese Defizite hätten bereits zur Tatzeit gesichert vorgelegen. Seit dem späten Jugendalter zeige der Angeklagte zunehmend enthemmtes, risikoorientiertes und normverletzendes Verhalten sowie eine konsequente Missachtung sozialer Verpflichtungen, was insbesondere zu einem vielfachen Wechsel der Arbeitgeber aufgrund von Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und persönlichen Differenzen geführt habe. Trotz abgeschlossener Berufsausbildung und fachlicher Kompetenz sei es dem Angeklagten nicht gelungen, ein stabiles und zeitlich langfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen und aufrecht zu erhalten.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer das bei dem Angeklagten nicht ausreichend ausgeprägte Schuldbewusstsein berücksichtigt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. K. ausgeführt, die bei dem Angeklagten vorliegende dissoziale Persönlichkeitsstörung äußere sich unter anderem darin, dass er aus vorangegangenen Verfehlungen für die Zukunft keine Schlüsse ziehe. Dafür sprächen auch die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Auskunft des Bundesamtes der Justiz vom 23. September 2025. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung zu Ziffer II. 2 bereits strafrechtliche Konsequenzen erfahren hatte. Dieses Verhalten setze sich nach den Ausführungen des Sachverständigen bis in die Gegenwart fort, was durch Vorstrafen belegt werde. Eindrücklich sei insoweit, dass der Angeklagte zuletzt am 19. Mai 2023 eine Trunkenheitsfahrt begangen habe. Der Angeklagte habe zwar von dem am 1. September 2023 erlassenen Strafbefehl noch keine Kenntnis gehabte, jedoch habe sich die am Tage jener Tat erfolgte Kontrolle nicht zur Warnung dienen lassen. Der Sachverständige hat insoweit umfassend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Biografie des Angeklagten seit dem Erwachsenenalter durchgängig in sozialen, beruflichen und partnerschaftlichen Beziehungen von Instabilität aufgrund von Substanzmissbrauch, mangelnder Impulskontrolle und der Unfähigkeit, aus Fehlern dauerhaft zu lernen und dem Versuch, die Verantwortung auf andere zu verschieben, geprägt sei.
Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass sich der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Disposition keine ausreichenden Gedanken dazu gemacht hat, ob er sich selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert durch seine riskante Fahrweise gefährdet. Dagegen spricht zwar, dass der Angeklagte nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in Kenntnis seines Defizits, sich selbst ausreichend kontrollieren zu können, handelte. Dem Angeklagten war auch seine erhöhte Risikobereitschaft im alkoholisierten Zustand bekannt. Die Kammer zieht daraus aber nicht den Schluss, dass der Angeklagte den Kontrollverlust billigend in Kauf genommen hat und ihm die Verletzung von Leib und Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gleichgültig waren. Denn mit der Gefährdung seines Beifahrers und des angrenzenden Hauses war notwendig die eigene Gefährdung des Angeklagten verbunden. Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten sein eigenes Leben zur Tatzeit bereits gleichgültig gewesen sein könnte, konnte die Kammer nicht treffen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte ein Schulfreund des Angeklagten war, weshalb die Kammer es für überwiegend unwahrscheinlich erachtet, dass es dem Angeklagten in Bezug auf ihn gleichgültig gewesen sein könnte, ob dieser in einen schweren Unfall verwickelt wird, bei dem er ums Leben kommen könnte.
Besonderes Gewicht hat die Kammer dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte selbst in dem verunfallten PKW gefahren ist. Insofern setzt die Gefährdung des angrenzenden Hauses durch eine Kollision mit dem von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeug angesichts der zerstörerischen Kraft der massiven Geschwindigkeit zwingend eine Gefährdung der eigenen Person voraus. Diesbezüglich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich durch seine rasante Fahrweise gerade nicht selbst gefährden wollte. Dafür sprechen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K.. Zwar hat dieser ausgeführt, dass der Angeklagten infolge von Alkoholkonsum zu gefahrträchtigen Handlungen neige. Daraus vermag die Kammer aber nicht den Schluss zu ziehen, dass es dem Angeklagten in vor dem Kontrollverlust über das Fahrzeug gleichgültig gewesen wäre, ob andere Personen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder er selbst zu Schaden kommen könnten. Zum einen konnte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass bei dem Angeklagten seinerzeit selbstverletzende oder sogar suizidale Tendenzen vorgelegen haben. Diesen Schluss vermochte die Kammer nicht allein aus der objektiven Gefährlichkeit der Fahrweise zu ziehen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte sich selbst durch seine Fahrmanöver schon einmal in eine derartige Gefahr gebracht hätte. Gegen solche selbstverletzenden Tendenzen sprechen auch die Angaben der Zeuginnen S. und S., die im Einklang stehen mit den Angaben, die der Sachverständige Dr. K. zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten getätigt hat. Die Zeuginnen haben insoweit übereinstimmend ausgesagt, sie hätten bei dem Angeklagten erst nach der Tat selbstzerstörerische Tendenzen beobachtet. Als Grund dafür benannten sie Schuldgefühle, weil der Angeklagte seinen Freund infolge des Unfalls getötet habe. Dies habe ihnen der Angeklagte mehrfach erzählt. In diese Richtung weisen auch die Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. K.. Dieser hat berichtet, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, dass er Mitte 2023 noch vor dem Unfall zunächst damit begonnen habe, den Kokainkonsum zu reduzieren und stattdessen mehr Alkohol zu trinken. Nach dem tödlichen Unfallgeschehen habe er seinen Alkoholkonsum nochmals deutlich gesteigert, weil er unter Schlafstörungen gelitten habe und das Unfallgeschehen immer wieder in seinen Träumen durchlebt habe.
Schließlich zieht die Kammer aus dem Umstand, dass sich beide Insassen nicht angeschnallt hatten - und dies auch nach mehrmaligen Zwischenstopps nicht taten - den Schluss, dass sie jeweils auf das eigene fahrerische Können und die technischen Sicherheitsmechanismen des modernen Fahrzeugs vertrauten und davon ausgingen, dass keine Gefahr für sie als Fahrzeuginsassen eintreten würde.
cc) Fahrlässigkeit bezüglich der Erfolgsverursachung
Stattdessen hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte mit Blick auf die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig handelte.
Die Kammer schließt aus der festgestellten massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, dass der Angeklagte ein geschwindigkeitsbedingtes Abkommen von der Straße als möglich erkannt hat, jedoch infolge von Selbstüberschätzung auf das Ausbleiben dieser Möglichkeit vertraute.
Diese Überzeugung stützt die Kammer zunächst auf die Ausführungen des Sachverständigen P., der - wie oben bereits dargestellt - ermittelt hat, dass die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit vor der Kurve "H./I. D." noch 181 km/betrug, was eine mehr als dreifache Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit bedeutet. Die Kurvengeschwindigkeit betrug mit 130 km/h, was sowohl die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit als auch die Kurvengrenzgeschwindigkeit um das Doppelte überschreitet. Zur Überzeugung der Kammer war dem Angeklagten die gefahrene Geschwindigkeit auch bewusst. Zum einen, weil er - ausweislich der oben dargestellten Angaben der Zeugin P., bereits über eine längere Strecke vor dem Ortseingang mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen war.
Zum anderen hält es die Kammer angesichts des schnellen Passierens der Wohnbebauung in der Ortschaft für gänzlich unwahrscheinlich, dass der Angeklagte die gefahrene Geschwindigkeit nicht bemerkt hat.
Gegen ein Augenblicksversagen spricht auch, dass der Angeklagte bereits während der vorangegangenen Stunden das Fahrzeug steuerte und bereits mit dem Fahrverhalten, einschließlich Beschleunigungsverhalten vertraut war. Nach eigenen Angaben wusste der Angeklagte, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen "kleinen Sportwagen, der sehr hoch motorisiert gewesen sei ", gehandelt habe.
Außerdem begründet das viel zu schnelle Fahren gerade angesichts der Ortskenntnis des Angeklagten, dem die Gefährlichkeit der Unfallstelle bekannt war, einen gravierenden Sorgfaltspflichtverstoß. Der Angeklagte hätte bei Einhaltung der innerorts vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h das Ausbrechen des Fahrzeugs verhindern können. Dies wäre ihm subjektiv auch möglich gewesen.
h) Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Bei den Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat die Kammer sich die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. nach kritischer Würdigung zu eigen gemacht und ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat zunächst dargelegt, dass die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der Tat erhalten gewesen sei. Im Hinblick auf die Alkoholintoxikation sei auch nicht von einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit auszugehen. Hierzu hat der forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. K. dargelegt, dass bei dem Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom hinsichtlich Alkohol sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain bestünde und eine gegenüber den Suchterkrankungen nicht dominierende dissoziale Persönlichkeitsstörung und diese auch bereits tatzeitbezogen vorgelegen hätten. Zu einer möglichen schweren Intoxikation hat der Sachverständige wiederum ausgeführt, dass nur Intoxikationen mit schwergradigen Rauschzuständen zur Begründung einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB führten. Dies sei bei dem Angeklagten in Bezug auf die Tat zu II. 2.) nicht anzunehmen. Zwar habe eine Alkoholintoxikation zur Tatzeit vorgelegen. Der Angeklagte sei jedoch in hohem Maße an Alkohol gewöhnt gewesen und habe daher eine hohe Toleranz aufgewiesen. Aufgrund des Behandlungsberichts des Universitätsklinikums H. E. vom 2. September 2023 lasse sich eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille zur Tatzeit errechnen. Aus den Behandlungsunterlagen ergebe sich, dass dem Angeklagten um 06:28 Uhr Blut entnommen worden sei. Im Ergebnis sei eine Blutalkoholkonzentration vom 1,3 Promille im Zeitpunkt der Blutentnahme festgestellt worden. Unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille ab Unfallzeit um 3:50 Uhr ergebe sich bei der Rückrechnung ein Abbauwert von insgesamt 0,523 Promille über 2:38 Stunden, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille habe bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille vorgelegen.
Gegen eine akute Intoxikation sprächen auch die weiteren objektiven Befunde. Hierzu hat sich der Sachverständige insbesondere auf die von dem Sachverständigen P. zum Unfallhergang ermittelten Anknüpfungstatsachen gestützt. Demnach sei der Angeklagte bis zur Unfallstelle in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu steuern. Etwa 200 Meter vor der Unfallstelle habe der Angeklagte adäquate Gegenmaßnahmen ergriffen, um eine Kollision zu vermeiden. Aus den vorangegangenen und durch die Angaben der Zeuginnen C. und P. belegten Fahrmanövern ergebe sich, dass der Angeklagte noch in der Lage gewesen sei, komplexe Handlungsabläufe wie Abbremsen, kontaktfreies Überholen mit gerade noch ausreichendem Seitenabstand, starkes Beschleunigen und Durchfahren der ersten Kurve am Ortseingang in M. mit etwa 100 km/h und sodann Beschleunigung auf 181 km/h fehlerfrei auszuführen. Trotz Vorliegens absoluter Fahruntüchtigkeit seien aufgrund der Anknüpfungstatsachen keine fahrtechnischen Unsicherheiten feststellbar gewesen. Zwar habe bei dem Angeklagten eine alkoholbedingte Verminderung der Impulskontrolle vorgelegen, die sich in dem viel zu schnellen, risikoreichen Fahren niedergeschlagen habe. Vor dem Hintergrund der Einleitung von sinnvollen, letztlich aber nicht ausreichenden Steuerungsmaßnahmen habe bei dem Angeklagten zur Tatzeit aber aus sachverständiger Sicht lediglich ein mittelgradiger Rauschzustand vorgelegen, der nicht zur Annahme des Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Störung führe.
Weiterhin hat der Sachverständige - wie oben dargestellt - auch ausgeschlossen, dass die dissoziale (antisoziale) Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Dies gelte auch für die Frage, ob die bei dem Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung allein oder in Kombination mit der bestehenden Rauschmittelabhängigkeit die Annahme rechtfertige, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert gewesen sei. Dies sei aus psychiatrischer Sicht nur dann zu bejahen, wenn der Angeklagte aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe. Das Vorliegen eines derartigen Zwangs hat der Sachverständige sowohl allein wegen der Persönlichkeitsstörung als auch in Kombination mit der Alkoholisierung verneint. Dies ergebe sich insbesondere aus den komplex gesteuerten Handlungsabläufen.
Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K.. Dieser ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. Er verfügt über die erforderliche fachliche Qualifikation durch langjährige Erfahrung insbesondere im Fachbereich Suchtmedizin.
Die Feststellungen hat die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten getroffen.
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich geständig eingelassen und eingeräumt, mit dem Fahrzeug gefahren zu sein. Er habe auch gewusst, dass er keine Fahrerlaubnis gehabt habe und deshalb nicht hätte fahren dürfen.
b) Würdigung der Einlassung des Angeklagten
Dem Geständnis des Angeklagten konnte gefolgt werden. Es war in Einklang zu bringen mit den Angaben der Zeugin S., die bestätigt hat, als Beifahrerin zugegen gewesen zu sein. Ihre Angaben werden wiederum bestätigt durch die Aussage der Zeugin S.. Die Zeugin S. hat glaubhaft berichtet, sie habe den Angeklagten und die Zeugin S. einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei sie den Angeklagten als Fahrer angetroffen habe.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen, weil keine Anzeichen für wahrheitswidrige Angaben erkennbar waren. Insbesondere haben die Zeuginnen das Geschehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert.
c) Schuldfähigkeit
Der Sachverständige Dr. K. hat angegeben, für diese Tat keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit oder gar deren Aufhebung festgestellt zu haben. Insbesondere deute nichts auf eine Intoxikation hin und die allgemein bestehenden Abhängigkeitssyndrome führten, wie er schon dargelegt habe, nicht generell zu einer (mindestens) erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.
Diese Einschätzung macht sich die Kammer zu eigen, weil die Zeugin S. keine Anzeichen einer Berauschung festgestellt hat und die weitere Einschätzung des Sachverständigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht.
Die Feststellungen zur Sache hat die Kammer aufgrund folgender Beweiswürdigung getroffen:
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich folgendermaßen zur Sache eingelassen: Es sei zutreffend, dass er das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren sei. Er habe das Fahrzeug als Gegenleistung für Arbeiten, die er für den Zeugen W. ausgeführt habe, nutzen dürfen. Sein Beifahrer sei der Zeuge F. W. gewesen. Der Zeuge habe dem Angeklagten versichert, dass er an der Tankstelle die Rechnung bezahlen würde. Deshalb sei der Zeuge seiner Meinung nach auch ausgestiegen und er, der Angeklagte, habe davon ausgehen dürfen, der Zeuge werde die Tankrechnung bezahlen.
b) Würdigung der Einlassung des Angeklagten
Die Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer bereits aus sich heraus nicht glaubhaft. Der Angeklagte konnte sich zwar an die angebliche Absprache über die Bezahlung mit dem Zeugen W. erinnern, im Übrigen hat er aber zum Anlass des Treffens und der Fahrt und zum Verlauf des Abends keine Angaben gemacht. Der Angeklagte konnte auch keinen nachvollziehbaren Grund darlegen, weshalb der Zeuge W. zugesagt haben sollte, die Tankrechnung für ihn zu bezahlen.
Überdies steht die Einlassung des Angeklagten im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
c) Zeuge W.
Der Einlassung des Angeklagten stehen die Angaben des Zeugen W. entgegen. Der Zeuge hat bekundet, er sei an dem Tag Beifahrer gewesen und man sei zusammen bei der Postbank gewesen, wo er Geld abgehoben und dem Angeklagten 50 Euro davon geliehen habe. Nach dem Tanken sei man noch bei McDonalds gewesen. Es habe keine Absprache dahingehend gegeben, dass er die Tankrechnung bezahlen würde, dies würde er sonst als Beifahrer gewöhnlich auch nie machen.
Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen W. als glaubhaft. Es waren keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Aussage des Zeugen W. ersichtlich. Der Zeuge konnte sich nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der Überwachungskamera der Tankstelle (FA 7, Bl. 5 bis 7) an den Vorfall erinnern und hat das Geschehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Er hat aufgrund des Zeitablaufs bestehende Erinnerungslücken eingeräumt und ließ keinerlei Belastungstendenz erkennen.
Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten, der Zeuge W. habe ihm 50 Euro geliehen und dem Angeklagten anschließend zusätzlich noch die Tankrechnung bezahlt, auch als lebensfremd. Überdies entspricht der dem Angeklagten geliehene Geldbetrag in Höhe von 50 Euro genau dem Rechnungsbetrag der S.-Tankstelle vom 11. Oktober 2024 um 00:27 Uhr, über den die Kammer durch das Selbstleseverfahren Beweis erhoben hat. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte es vorgezogen hat, mit dem vom Zeugen W. geliehenen Betrag nicht zu tanken, sondern das Geld anderweitig zu verwenden. Dabei trat er an der Tankstelle wie ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde auf. Die Kammer hat diesbezüglich die Lichtbilder der Überwachungskamera der S Tankstelle in Augenschein genommen, auf denen der Angeklagte an der Zapfsäule beim Tankvorgang zu erkennen ist. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder auf Bl. 5, 6 FA 7 verwiesen. Die Kammer zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass der Angeklagte als Fahrzeugführer auch für das Tanken und für die Bezahlung des Rechnungsbetrags verantwortlich war und durch das normale Auftreten bei dem Tankwart einen Irrtum über seine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit hervorrufen wollte, um diesen zur Gestattung des Tankvorgangs zu bewegen.
d) Zeuge R.
Aufgrund der Aussage des Zeugen R. konnte die Kammer jedoch nicht feststellen, dass dieser als den Tankvorgang bemerkt und daher bewusst aufgrund eines Irrtums über die Zahlungswilligkeit des Angeklagten diesem die Erlaubnis zum Tanken erteilt hat.
e) Zeuge W.
Die Kammer ist auch aufgrund der entgegenstehenden Angaben des Zeugen W. überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten insgesamt unglaubhaft ist. Der Zeuge W. hat bekundet, der Angeklagte habe sich das Fahrzeug ohne die Erlaubnis des Zeugen genommen. Die Kammer hatte keinen Anlass, an der Wahrheit der Angaben des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge ließ keinerlei Belastungseifer erkennen und hat die Geschehnisse nachvollziehbar und frei von Widersprüchen geschildert. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Sachverhalt überschaubar war. Einen Strafantrag hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren nicht gestellt.
f) Schuldfähigkeit
Auch in Bezug auf diese Tat hat der Sachverständige Dr. K. konstatiert, dass er keine Anhaltspunkte für eine erheblich eingeschränkte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit habe identifizieren können. Insofern ergäben sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten keine Hinweise auf eine Intoxikation zur Tatzeit. Es lägen auch keine objektivierbaren Erkenntnisse zu einer möglichen Berauschung vor. Insoweit hat auch der Zeuge W. bekundet, er habe nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte berauschende Mittel konsumiert habe.
Diese überzeugende Einschätzung macht sich die Kammer ebenfalls zu eigen und legt sie den Feststelllungen zugrunde.
Die Feststellungen zur Sache hat die Kammer aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten getroffen.
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung folgendermaßen zur Sache eingelassen: Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob er für die Fahrt mit dem E-Scooter eine Fahrerlaubnis oder eine Haftpflichtversicherung benötigt hätte. Er habe sich am Vorfallstag gegen Mittag mit einem polnischen Bekannten in B. getroffen, weil man den E-Scooter in dessen Werkstatt wieder fahrtüchtig machen wollte. Diesen habe sein Bekannter aus P. mitgebracht. Man habe dann zusammen angefangen Alkohol zu trinken und habe gegrillt. Er sei dann auf dem Gelände ein paar Runden Probe gefahren. Weshalb er dann noch nach A. gefahren sei, wisse er nicht. Er sei dann noch zu einem anderen Kumpel gefahren und habe da auch noch was getrunken. Letztlich habe man zu dritt eine Kiste Bier und vier bis fünf Dosen alkoholische Mischgetränke aus der Dose konsumiert. Sein Bekannter habe ihm gesagt, der E-Scooter fahre 30 bis 40 km/h. Laut Tacho sei er bis zu 60 km/h gefahren. Er habe gewusst, dass er betrunken gewesen sei. Durch den Sturz habe er ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten und sich die Schulter gebrochen.
b) Zeugin M.
Der geständigen Einlassung des Angeklagten konnte gefolgt werden, denn sie wird durch die Angaben der Zeugin M. und die Verlesung des Auszugs aus der Führerscheindatei des Landkreises S. vom 9. Dezember 2025 bestätigt. Die Zeugin M. hat glaubhaft berichtet, sie sei als diensthabende Polizeibeamtin mit der Unfallaufnahme betraut gewesen. Die Unfallaufnahme vor Ort habe ergeben, dass der Angeklagte auf der Straße "I. H." in Höhe der Hausnummer XXX in A. auf dem E- Scooter fahrend mit einer Mauer aus Stein kollidiert sei. Anhaltspunkte für eine Beteiligung Dritter hätten sich nicht ergeben. Die polizeilichen Ermittlungen, insbesondere die Befragung der vor Ort anwesenden Nachbarn S. und L., hätten ergeben, dass der Angeklagte allein gefahren sei und den Unfall aufgrund der Alkoholeinwirkung und der hohen Geschwindigkeit verursacht habe. Spuren, die auf einen anderen Unfallhergang hindeuteten, habe sie nicht festgestellt. Sie habe bei dem Angeklagten Atemalkoholgeruch wahrgenommen und bei der Sachverhaltsaufnahme eine lallende Aussprache bei ihm bemerkt. Der Angeklagte habe sich im Kontakt auffällig unruhig verhalten. Er sei in einem Umkreis von 2 bis 3 Metern ständig hin und her gelaufen. Die Körperhaltung sei aufgrund einer offensichtlichen Schulterverletzung geknickt gewesen, weshalb die eingesetzten Beamten einen Rettungswagen hinzugezogen hätten.
c) Feststellungen zur subjektiven Tatseite
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten und aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Blutalkoholgutachten vom 29. November 2024 getroffen. Der Angeklagte wusste, dass er über einen längeren Zeitraum Alkohol in erheblichem Umfang, sowohl Bier als auch mehrere Dosen alkoholische Mischgetränke, konsumiert hatte. Indem der Angeklagte den E-Scooter gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr bewegte, nahm er die Trunkenheitsfahrt zumindest billigend in Kauf.
d) Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Die Feststellungen zur Alkoholisierung hat die Kammer getroffen aufgrund er Ergebnisse des im Selbstleseverfahren eingeführten Blutalkoholhutachtens vom 29.11.2024 und den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. zur Frage der Schuldfähigkeit. Aus den vorgenannten Behandlungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass dem Angeklagten im Krankenhaus entnommenes Blut beschlagnahmt und vom Institut für Rechtsmedizin Hannover im Hinblick auf Blutalkohol untersucht wurde. Der Zeitpunkt der Blutentnahme sei 21:30 Uhr gewesen, für diese Blutprobe wurde eine mittlere Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit von 1,21 Promille festgestellt.
Nach den auf zutreffend ermittelten Tatsachen beruhenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ergibt sich bei einer Blutentnahme zwei Stunden nach dem Unfall (19:30 Uhr) um 21:30 Uhr unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille und eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille ein Blutalkoholwert von 1,81 Promille zur Tatzeit. Den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zufolge, reiche der Schweregrad der Intoxikation bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten nicht aus, um das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB anzunehmen. Es ergäben sich auch aus den Anknüpfungstatsachen keine Anhaltspunkte für eine schwergradige Berauschung. Insbesondere seien keine Impulsdurchbrüche oder Enthemmungsphänomene ersichtlich.
Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugung an. Da der Angeklagte zur Tatzeit bereits an den regelmäßigen Konsum größerer Mengen Alkohol gewöhnt war, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bei dunklen Sichtverhältnissen und aufgrund der für einen E-Scooter hohen Geschwindigkeit in eine instabile Lage kam und stürzte.
Die unter II.6. getroffenen Feststellungen hat die Kammer aufgrund der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten getroffen, diese wird ergänzt durch die Angaben der Zeugen F. G. und H..
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe den VW B. von seiner Mutter geschenkt bekommen. Seine Mutter habe sich ein anderes Auto gekauft. Bei dem Wagen sei der TÜV fällig gewesen, das Fahrzeug habe nur noch einen Wert von etwa 800 bis 1.000 Euro gehabt. Er habe das Auto reparieren und anschließend für 2.000 Euro wieder verkaufen wollen. Er habe zu dieser Zeit bei dem Zeugen A.-H. gearbeitet und dort ein kleines Zimmer bewohnt. Deshalb habe seine Mutter das Auto bei dem Zeugen A.-H. auf dem Hof stehen lassen und ihm die Schlüssel überlassen. Seine Mutter habe das Fahrzeug abmelden und ihm die Papiere per Post schicken wollen. Er habe am Vorfallstag nach einem Streit mit seinen Eltern bei R. eine Flasche Whisky gekauft, diese bei einem Kumpel getrunken und sei dann mit dem Auto losgefahren. Er habe dann die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei gegen einen Baum gefahren. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, hinten an dem Fahrzeug ein S.r Kennzeichen und vorn ein R. Kennzeichen angebracht zu haben, weil seine Mutter die zu dem Wagen gehörenden Kennzeichen zwecks Abmeldung mitgenommen habe. Er habe nicht weiter darüber nachgedacht.
b) Zeugin F. G.
Die Zeugin F. G. hat Angaben zur Unfallaufnahme und zu den Ermittlungen des Fahrers gemacht. Sie hat bekundet, den Angeklagten alkoholisiert auf der Fahrbahn neben dem verunfallten Fahrzeug angetroffen zu haben. Außer dem Angeklagten sei nur noch die Person anwesend gewesen, die den Unfall gemeldet habe. Die Zeugin hat auch berichtet, die erste Einlassung des Angeklagten, nicht er, sondern sein Bekannter H. sei gefahren, überprüft zu haben. Der Zeuge H. sei im Zeitpunkt des Unfalls im Beisein von anderen Personen zu Hause gewesen. Überdies habe die Zeugin bei der Überprüfung des hinten angebrachten Kennzeichens festgestellt, dass dieses nicht für das Fahrzeug ausgegeben sei. Die Kammer erachtet die Angaben der Zeugin als glaubhaft. Sie hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei von ihren Ermittlungen berichtet, Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Falschbelastung haben sich nicht ergeben.
c) Zeuge H.
Ergänzend dazu hat die Kammer Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen H.. Dieser hat die Schilderung der Zeugin F. G. bestätigt. Er hat glaubhaft bekundet, er kenne den Angeklagten von früher und habe mit ihm lange Zeit nichts zu tun gehabt. Er sei zur Unfallzeit mit Freunden zu Hause gewesen und sei nicht gefahren. Die Kammer erachtet auch die Angaben des Zeugen H. als glaubhaft. Bei dem Zeugen waren weder Belastungs- noch Entlastungstendenzen erkennbar. Die Angaben des Zeugen stehen im Einklang zu den Angaben der Zeugin F. G..
d) Zeugin B.
Die Zeugin B. hat berichtet, sie habe im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme mit einem Taxifahrer gesprochen, der den Unfall gemeldet habe. Sie könne sich erinnern, der Taxifahrer habe den Angeklagten neben dem Fahrzeug stehen sehen, der Angeklagte sei offensichtlich alkoholisiert gewesen und habe behauptet, es sei jemand anderes gefahren. Der Taxifahrer habe aber weit und breit niemanden gesehen. Überdies stützen die Angaben der Zeugin B. die Angaben des Zeugen H.. Hierzu hat die Zeugin berichtet, den Zeugen H. befragt zu haben. Dieser habe erklärt, er sei zu Hause gewesen.
e) Zeugin B.
Zu der Frage, ob der Angeklagte das Fahrzeug berechtigt nutzen durfte, konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Die Zeugin B. hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Mutter des Angeklagten Gebrauch gemacht und der Verwertung ihrer Angaben, die sie gegenüber der Polizei getätigt hat, widersprochen.
f) Feststellungen zur subjektiven Tatseite
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat die Kammer getroffen aufgrund der Einlassung des Angeklagten und aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Blutalkoholgutachten vom 6. Januar 2024. Der Angeklagte wusste, dass er vor Antritt der Fahrt eine Flasche Whisky, mithin hochprozentigen Alkohol, konsumiert hatte. Indem der Angeklagte den PKW gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr bewegte, nahm er die Trunkenheitsfahrt zumindest billigend in Kauf.
g) Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat sich die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. zu eigen gemacht, der insoweit ausgeführt hat, eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht sicher ausschließen zu können. Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt:
Zwar hätten sich aus der Durchsicht der Unterlagen des Krankenhauses keine neurologischen Auffälligkeiten oder verminderte Realitätsbezüge entnehmen lassen. Es habe lediglich ein mittelgradiger Rauschzustand vorgelegen, weil bei dem Angeklagten gezielte Handlungsabläufe feststellbar gewesen seien. Insbesondere habe der Angeklagte zunächst den Verdacht auf den Zeugen H. lenken wollen. Für eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprächen demgegenüber die zur Unfallzeit erhöhte Blutalkoholkonzentration von immerhin 2,39 Promille.
Diese habe der Sachverständige aufgrund der Blutalkoholbestimmung nach der Blutentnahme vom 28. Dezember 2024 um 01:09 Uhr im Elbe Klinikum S. ermittelt. Ausgehend von der dort festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille ergebe sich durch Rückrechnung unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zur Tatzeit um 22:50 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 Promille.
Insofern sei dieser Sachverhalt anders zu beurteilen, als derjenige der der Tat zu Ziffer 2.) zugrunde liege. Während der Angeklagte dort trotz erheblicher Alkoholisierung noch zweckmäßige Gegenlenkbewegungen und eine zunächst dosierte Bremsung mit anschließender Vollbremsung durchgeführt habe, seien derartige sinnvolle Handlungsmuster hier nicht zu erkennen. Dabei habe er auch die Nachtatphase in den Blick genommen: Insoweit sprächen die Schilderungen der Zeuginnen H. und F. G., die berichtet haben, der Angeklagte habe deutlich alkoholisiert gewirkt und sei durch ungewöhnliches Hin- und Herlaufen aufgefallen, für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. So habe der Angeklagte nach seinem Mobiltelefon gesucht, seine Handlungsabläufe hätten dabei aber nicht geordnet gewirkt.
Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. zu eigen. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen, insbesondere den Angaben der Zeugen XXX und H.. Die Kammer hat auch vor dem Hintergrund der Schilderungen der Zeugin S. zur Alkoholgewöhnung und zu dessen Verhaltensauffälligkeiten im Zusammenhang mit Konsum die Feststellung getroffen, dass bei dem Angeklagten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit vorlag.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte den M. P. des Zeugen A. H. ohne dessen Erlaubnis an sich nahm, mit diesem Fahrzeug einen Unfall verursachte und sich anschließend unerkannt entfernte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Auto nach einer Probefahrt wieder zurückgebracht, ist zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft.
a) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat in Abrede gestellt, den M. entwendet zu haben. Der Zeuge A.-H. habe den Wagen verkauft und aufgrund von Problemen mit dem Partikelfilter wieder zurückgenommen. Er habe den Partikelfilter dann für den Zeugen getauscht und habe zwischen 18 und 19 Uhr eine Probefahrt zu P. nach O. gemacht. Anschließend sei er zurück nach H. gefahren und habe den Wagen wieder in der Werkstatt des Zeugen A.H. abgestellt. Den Zündschlüssel habe er im Fahrzeug stecken lassen, weil dies dort so üblich gewesen sei. Abends sei er dann gegen 21 Uhr mit der Bahn nach H. zu einer Freundin gefahren. Er habe acht bis neun Jack Daniels-Cola Mischungen getrunken. Von H. habe ihn der Zeuge G. dann später wieder abgeholt. Man sei dann zur Wohnung des Zeugen G. nach S. gefahren und von dort aus am nächsten Morgen zur Arbeit bei dem Zeugen A.-H..
Die Einlassung des Angeklagten weist Widersprüche auf. Er konnte nicht darlegen, wie er ohne Auto abends von H. nach B. gekommen sei. Der Name der Freundin und Details zu dem Verlauf des Abends seien dem Angeklagten nicht erinnerlich, was die Kammer ebenfalls als überwiegend unwahrscheinlich erachtet. Überdies hat der Angeklagte die Täterschaft lediglich pauschal abgestritten und auch zum angeblichen Zurückbringen des Fahrzeugs keine substantiierten Angaben gemacht.
Der Einlassung des Angeklagten, er habe das Fahrzeug jedenfalls bis 21 Uhr wieder auf dem Hof des Zeugen A.-H. abgestellt, ist vor dem Hintergrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme nicht plausibel. Im Einzelnen:
b) Zeuge A. H.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A.-H.. Der Zeuge hat bekundet, er habe den Angeklagten nicht damit beauftragt, eine Probefahrt zu machen und habe ihm auch kein Fahrzeug gegeben, weil er gewusst habe, dass der Angeklagte keinen Führerschein habe. Er habe dem Angeklagten erlaubt, in einem Zimmer auf dem Firmengelände zu übernachten. Der Angeklagte habe deshalb einen Schlüssel für die Werkstatt gehabt. Der Zeuge habe Feierabend gemacht und das Geschäft verlassen. Später habe er habe auf den Videos seiner Überwachungskamera gesehen, wie der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen G. zurückgekehrt sei und sich in die Werkstatt begeben habe. Dort habe der Angeklagte den Schlüssel für den PKW genommen, der draußen geparkt gewesen sei. Am nächsten Morgen sei der PKW weg gewesen. Bei der Kamera im Außenbereich sei der Strom abgeschaltet gewesen. Er habe gewusst, dass der Angeklagte keinen Führerschein habe und hätte ihm deshalb auch kein Fahrzeug gegeben. Der Angeklagte habe auch keine Probefahrt machen sollen. Der Angeklagte habe ihm gegenüber auch verschwiegen, dass er bei dem Zeugen H. gewesen sei, sondern sich unwissend gestellt und am Morgen noch geholfen, nach dem Fahrzeugschlüssel zu suchen. Der Verdacht gegen den Angeklagten habe sich erst nach der Sichtung der Videoaufzeichnung und dem Gespräch mit dem Zeugen H. ergeben, weshalb er dann die Polizei informiert habe. Der Zeuge hat sein Fahrzeug auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bd. II FA 10 Bl. 30) als das verunfallte Fahrzeug wiedererkannt.
Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft. Er hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei über das Geschehen berichtet, insbesondere ließ er keine Belastungstendenz erkennen. Der Zeuge hat seine Wahrnehmungen in zeitliche Bezüge gesetzt und auch Interaktionen geschildert. Aus den Angaben des Zeugen A.-H. zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte den Zeugen H. angelogen hat und diesem später eine Nachricht geschickt hat, um den Verdacht von sich abzulenken, er habe den Unfall verursacht.
c) Zeuge H.
Dass der Angeklagte mit dem M. gefahren ist, ergibt sich auch aus der glaubhaften Aussage des Zeugen H.. Der Zeuge hat bekundet, der Angeklagte habe sich kurz nach neun Uhr abends bei ihm gemeldet, ob er vorbeikommen könne, weil er eine Dieselpartikelfilterfahrt machen und eine rauchen wolle. Der Angeklagte sei dann mit einem dunklen M. P. auch gekommen und "kurz vor 12 wieder abgehauen". Alkohol habe der Angeklagte bei dem Zeugen nicht konsumiert. Später habe der Angeklagte dem Zeugen eine Nachricht geschickt, dass er zurück in der Werkstatt sei.
d) Zeugin M.
Die Feststellungen beruhen überdies auf den Angaben der Zeugin M. sowie dem mit der Zeugin in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen Bildbericht. Anhaltspunkte dafür, dass es eine andere Person gewesen ist, die den M. entwendet haben könnte, bestanden nicht. Der Angeklagte besaß den Schlüssel für die Werkstatt des Zeugen A.-H., in der der Fahrzeugschlüssel deponiert war. Dieser Schlüssel fehlte, denn der zweite Fahrzeugschlüssel befand sich im Büro des Zeugen A.-H., zu dem er den Schlüssel nicht ausgehändigt hatte.
Die Zeugin M. hat über ihre Ermittlungen auch berichtet, es habe sich eine durchgängige Ölspur von der Unfallstelle bis zu dem M. gezogen. Es sei auch eines der Kennzeichen am Unfallort gefunden worden. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass der M. den Opel des Geschädigten angefahren hat. Die Zeugin M. hat zudem den Feststellungen entsprechende Angaben getätigt, wonach der Opel C. nicht mehr wirtschaftlich in Stand gesetzt werden könne.
e) Zeuge G.
Überdies ergibt sich aus der verlesenen Aussage des Zeugen G., dass der Zeuge mit dem Angeklagten die Werkstatt etwa um 22:00 Uhr verlassen habe, danach habe man sich getrennt. Der Angeklagte habe den Zeugen G. dann gegen 2:23 Uhr per WhatsApp gebeten, ihn in B. im B. abzuholen, da er dort feststecken würde. Der Zeuge G. habe den Angeklagten dann dort abgeholt und der Angeklagte habe bei dem Zeugen übernachtet. Hinsichtlich der von dem Zeugen G. angegebenen Uhrzeit bezüglich des Aufsuchens der Werkstatt hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Zeuge diesbezüglich geirrt und sich um etwa zwei Stunden verschätzt hat. Denn aus der Inaugenscheinnahme der Videos der Überwachungskamera vom Hof und vom Büro des Zeugen A.-H. sowie den Angaben des Zeugen A.-H. selbst, ergibt sich, dass der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen G. nach Arbeitsschluss noch einmal in der Werkstatt war. Auf den Videoaufzeichnungen ist zu sehen, wie der Angeklagte und der Zeuge G. mit einem Auto, das der Zeuge G. steuerte, um 19:42 Uhr auf dem Firmengelände eintrafen, sich dann für etwa drei Minuten in der Werkstatt aufhielten und nach etwas suchten, beide Männer hatten Taschenlampen dabei, der Zeuge G. hielt eine Plastiktüte in der Hand. Sodann wurde das Licht in der Werkstatt ausgeschaltet und es bewegt sich in der Werkstatt nichts mehr. Anschließend verlässt das Auto den Parkplatz. Das Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Videos und die Angaben des Zeugen A. H., der berichtet hat, die Außenkamera sei nach der Aufzeichnung des Davonfahrens außer Betrieb gesetzt worden, weshalb er nicht nachvollziehen könne, wann der M. vom Gelände gefahren wurde, lassen sich in Einklang bringen mit den Angaben des Zeugen H., der geschildert hat, der Angeklagte sei nach 21 Uhr bei ihm eingetroffen. Dabei sei der Angeklagte allein gewesen. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass der Angeklagte noch einmal zurückgekehrt ist, um den M. abzuholen. Dafür spricht der auch Umstand, dass auf dem Video der Überwachung im Büro erkennbar ist, dass das Licht in der Werkstatt um 20:56 Uhr angeschaltet war.
f) Lichtbilder
Die Feststellungen zum Unfallhergang und zu den entstandenen Schäden hat die Kammer ergänzend getroffen durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder FA 10 Bl. 10 bis 14. Auf den Lichtbildern ist zu erkennen, wie das zerstörte Fahrzeug des Geschädigten auf der linken Seite gebremst durch den Gartenzaun des angrenzenden Grundstücks liegt. Aus den Beschädigungen in Form von massiven Verformungen an der linken Heckseite, dem Verlust des linken Hinterrades und der fehlenden Heckscheibe schließt die Kammer, dass das Fahrzeug dort mit dem Fahrzeug des Angeklagten in Kontakt kam und über den Gehweg geschleudert wurde, wo es gebremst durch den Gartenzaun zum Liegen kam. Hiermit korrespondieren die an dem M. P. dokumentierten Schäden, die sich vorrangig an der vorderen rechten Fahrzeugseite befinden.
g) Zur inneren Tatseite
Die Feststellungen zum Vorsatz hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, und im Übrigen aufgrund der objektiven Umstände getroffen. Der Angeklagte wusste, dass er weiterhin über keine Fahrerlaubnis verfügte und dass die beiden unterschiedlichen amtlichen Kennzeichen, die er an dem P. angebracht hatte, jeweils nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben waren. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass es verschiedene Kennzeichen waren. Dem Angeklagten war aufgrund der erheblichen Kollision mit dem am Fahrbahnrand abgestellten PKW-Opel C. auch bekannt, dass er einen Unfall im Straßenverkehr verursacht hatte und er entfernte sich in der Absicht, seine Beteiligung an diesem Unfall zu verschleiern.
Dagegen hat die Kammer nicht festgestellt, dass er den P. mit der Absicht der rechtswidrigen Zueignung an sich genommen hat.
Dafür müsste der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrzeugs vorgehabt haben, dem Zeugen A.-H. das Fahrzeug nicht zurückzubringen, den Zeugen also dauerhaft zu enteignen. Für eine solche Intention des Angeklagten spricht das heimliche Vorgehen nach Ende der Arbeitszeit. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen H. gegenüber geäußert habe, dass er eine Probefahrt wegen des Partikelfilters mache. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Zeuge H. sein Betriebsgelände neben dem des Zeugen A.-H. betrieb und sich beide Zeugen kannten. Der Angeklagte hätte also damit rechnen müssen, dass der Tatverdacht bei einem Diebstahl schnell auf ihn gefallen wäre. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten auch schlüssig, weil der Zeuge A.-H. bestätigt hat, er habe den Wagen wegen technischer Mängel am Partikelfilter von dem Kunden zurücknehmen müssen. Die Kammer vermag auch keinen Sinn darin zu erkennen, ein Fahrzeug zu stehlen, was technische Mängel hat und für eine solche Tat noch selbst einen Zeugen aufzusuchen, der später bestätigen könnte, dass der Angeklagte mit dem Fahrzeug unterwegs war. Demgegenüber ist es zur Überzeugung der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der Angeklagte - wenn auch mit dem Zeugen A.-H. nicht abgesprochen - mit dem Fahrzeug losfuhr und es im weiteren Verlauf des Abends, nachdem er bei dem Zeugen H. gewesen war, weiternutzte und es dann zu dem Unfallgeschehen kam. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte zur Tatzeit bei dem Zeugen A. H. wohnte und dort arbeitete. Auch wenn der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit zu nicht nachvollziehbaren Handlungen neigt, hält es die Kammer in dieser konkreten Situation für unwahrscheinlich, dass der Angeklagte das Auto von Anfang an behalten wollte. Es ist naheliegend, dass der Angeklagte das Auto tatsächlich reparieren wollte und deshalb zunächst die Fahrt zu dem Zeugen H. unternahm, um bei dem Zeugen A.-H. seine Fähigkeiten als KFZ-Mechaniker unter Beweis zu stellen. In diese Richtung weist auch der Umstand, dass sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge G. am kommenden Tag wieder bei dem Zeugen A. H. zur Arbeit erschienen. Aus der Gesamtschau der vorgenannten Umstände zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte lediglich geplant hatte, mit dem Auto herumzufahren und dies zur Fortbewegung zu nutzen, weil er selbst kein Fahrzeug besaß. Dass der Angeklagte dies heimlich machen musste, ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Zeugen A.-H. bekannt war, dass der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß und ihm deshalb nicht erlaubt hätte, eines der Fahrzeuge zu nutzen. Als der Unfall geschehen war, musste der Angeklagte sich aus seiner Sicht etwas einfallen lassen, um zu verschleiern, dass er das Fahrzeug genutzt hatte. Erst zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer den Entschluss, das Fahrzeug nicht zurückzugeben. Als der Angeklagte das Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellte und sich entfernte, kam es ihm darauf an, dass der Verdacht nicht auf ihn fallen würde. Der Angeklagte nahm zu diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf, dass der Zeuge A.-H. nicht wieder in den Besitz seines Fahrzeugs kommen würde.
h) Zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
Bei der Begehung dieser Tat war die Unrechtseinsicht erhalten und auch die Steuerungsfähigkeit war weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt. Insbesondere beging der Angeklagte diese Tat nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln. Weder die Einlassung des Angeklagten noch die Aussage des Zeugen H. deuten auf eine Intoxikation hin. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine Alkoholisierung verschwiegen haben könnte, haben sich nicht ergeben. Zum einen hat der Zeuge H. hierzu ausgesagt, der Angeklagte habe bei ihm keinen Alkohol getrunken. Und zum anderen hat der Angeklagte hinsichtlich der weiteren Taten jeweils seinen Alkoholkonsum glaubhaft eingeräumt. Soweit sich der Angeklagte eingelassen hat, bei dem angeblichen Treffen mit seiner Bekannten Alkohol konsumiert zu haben, hat die Kammer dieses Treffen nicht feststelle können. Im Übrigen soll es nach der Fahrt stattgefunden haben. Auch der Sachverständige Dr. K. hat insoweit ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit beziehungsweise eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bestanden hätten.
IV.
Nach den zur Sache getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
Der Angeklagte ist aufgrund der Feststellungen bezüglich der Tat zu Ziffer II. 1. vom 12. Juli 2023 in D. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach den §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 52 StGB schuldig.
a) § 114 Abs. 1 StGB
Der Angeklagte hat die Zeugen bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen. Der Polizeieinsatz in D. stellt eine Diensthandlung im Sinne von § 114 StGB dar. Indem die Zeugen F. und Z. den Sachverhalt eines mutmaßlichen Hausfriedensbruchs durch Befragung der anwesenden Personen aufklärten, waren sie mit einer Diensthandlung befasst. Der Versuch des Zeugen F., selbstverletzendes Verhalten des Angeklagten zu unterbinden, unterfällt ebenso dem Begriff der Diensthandlung. Durch den Versuch, den Zeugen F. mit einem Kopfstoß zu treffen, hat der Angeklagte den Zeugen tätlich angegriffen. Denn in jeder mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielenden Einwirkung liegt - unabhängig von ihrem Erfolg - ein Angriff im Sinne des § 114 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 09.08.2023 - 6 StR 182/23; BGH, Beschl. v. 6.10.2025 - 203 StRR 368/25).
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, weil er die Umstände des polizeilichen Handelns erkannte. Er war sich dessen bewusst, dass es sich bei dem Tatopfer um einen Polizisten, mithin einen Amtsträger, handelte und dieser in Ausübung seines Dienstes handelte.
b) § 113 StGB
Der Angeklagte hat außerdem einem Amtsträger bei Vornahme einer der in § 113 Abs. 1 StGB genannten Diensthandlungen mit Gewalt Widerstand geleistet. Die eingesetzten Polizeibeamten haben sich bei der zu Ziffer II. 1. festgestellten Tat bei der Vornahme einer Diensthandlung im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB befunden. Dies war vorliegend bereits der Fall, denn die Zeugen F. und Z. wollten den Angeklagten örtlich entfernen, um einen Hausfriedensbruch zu beenden und die Feststellung der Personalien und weitere Sachaufklärung zu ermöglichen. Die Tätigkeit der Polizeibeamten zielte erkennbar darauf ab, den durch die Aufforderung, sich von der Personengruppe zu entfernen bereits konkretisierten staatlichen Willen notfalls auch mit Mitteln des hoheitlichen Zwangs gegenüber dem Angeklagten durchzusetzen.
Der Angeklagte hat gegen die rechtmäßige Anordnung, sich ruhig zu verhalten und sich von den anwesenden Personen zu entfernen, Widerstand geleistet. Dies war von dem Angeklagten auch bezweckt, weil er sich dem Griff der Polizeibeamten durch Herumfuchteln mit den Armen und Sperren gegen das Unterhaken an beiden Armen wehrte. Es erforderte den Krafteinsatz von zwei Polizeibeamten, um den Angeklagten in den Streifenwagen zu setzen. Somit hat der Angeklagte nicht nur unerhebliche physisch wirkende Zwangsmittel im Sinne des gemäß § 113 Abs. 1 StGB restriktiv auszulegenden Gewaltbegriffs eingesetzt.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich und rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere handelte es um eine rechtmäßige Diensthandlung.
Die verwirklichten Tatbestände §§ 113, 114 StGB stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB. § 114 StGB verdrängt auf Konkurrenzebene als Spezialvorschrift die ebenfalls mitverwirklichte versuchte Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB (vgl. Beck OK StGB, 67. Aufl., § 114 Rn. 10).
Der Angeklagte ist aufgrund der getroffenen Feststellungen gemäß Ziffer II. 2. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 316 Abs. 1, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 222 Abs. 1, 52 StGB, 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig.
a) § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB
Die oben unter Ziffer II. 2 festgestellte Tat ist rechtlich als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB zu werten.
Der Angeklagte hat die Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination gemäß § 315d Abs. 2, Abs. 4 StGB erfüllt. Mit seiner vorsätzlich begangenen Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuf der Angeklagte eine Gefahrenlage für fremde Sachen von bedeutendem Wert, wobei er aber ernsthaft darauf vertraute, dass die Gefährdung nicht eintreten werde.
Durch die Kollision hat sich die konkrete Gefahr im Sinne des für § 315d Abs. 2 StGB erforderlichen "Beinahe-Unfalls" verwirklicht. Das Wohnhaus H. Nummer XXX wurde aufgrund des verursachten Schadens von mindestens 50.000,00 € erheblich beschädigt (vgl. zur Wertgrenze BGH NStZ 2019, 677; BGHSt 48, 119; BGH NStZ 2011, 215; OLG Celle NZV 2011, 62). Diese Schadenshöhe entsprach auch der Höhe des Gefährdungsschadens, weil in diesem Fall der Gefährdungsschaden direkt in den Verletzungsschaden übergegangen ist.
Das vom Angeklagten geführte, ihm aber nicht gehörende Fahrzeug scheidet als notwendiges Tatmittel als Gefährdungsobjekt ebenso aus, wie der Tatbeteiligte Geschädigte (vgl. BGH NJW 1991, 1120 [BGH 12.12.1990 - 4 StR 531/90]). Denn das Fahrzeug und den Geschädigten betreffend ist der Schutzbereich des § 315 d StGB nicht eröffnet. Die zu § 315 StGB entwickelten Grundsätze sind auf § 315d StGB zu übertragen. Der gesetzgeberische Wille spricht für einen Gleichlauf von § 315c StGB und § 315d StGB. Denn § 315d StGB wurde nachträglich in den 28. Abschnitt des StGB eingefügt. Aus der Bundestagsdrucksache zum Gesetzgebungsverfahren (Beschlussempfehlung BT-Drs. 18/12964, S. 6) heißt es: "Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315c Absatz 1 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann."
Bei dem Tatbeteiligten handelt es sich nicht um einen"anderen Menschen"i. S. d. §§ 315ff. StGB. Denn Beteiligte stehen auf Täterseite und sind damit nicht stellvertretend für die vom Tatbestand geschützte Allgemeinheit. Für diese Annahme spricht auch, dass Tatbeteiligte ansonsten gerade durch die Einbeziehung in den Schutzbereich ihre eigene Strafbarkeit begründen würden.
Für diese Auslegung streitet auch der Schutzzweck des § 315c StGB (vgl. hierzu BGH 4 StR 465/17, Beschl. v. 28.10.1976). Die Vorschrift ist entsprechend ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung einschränkend auszulegen. Dies folgt aus dem Abschnitt "Gemeingefährliche Straftaten" des StGB und der Gesetzesüberschrift "Gefährdung des Straßenverkehrs". Die Tatbestände der Straßenverkehrsgefährdung haben Handlungen zum Gegenstand, die ihrem Wesen nach gegen die Allgemeinheit gerichtet sind und die das Funktionieren des Verkehrs und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen, der in ihnen verwirklichte Schutz des einzelnen ist nur eine Nebenwirkung. Erst wenn eine (verkehrsbezogene) Beteiligung eines Dritten am Verkehr gegeben ist, der sich selbst in den Verkehrsbereich eingebracht hat, nimmt er an dem besonderen verkehrsrechtlichen Schutz teil. Deshalb erstreckt sich der Schutz auch auf an der Tat nicht beteiligte Insassen des Fahrzeugs (vgl. zu § 315b StGBBGH, Beschl. v. 29. 4. 2008 - 4 StR 617/07; BGH, 4 StR 509/91, Beschl. v. 16.01.1992). Für an einer Straftat nach § 315c StGB ist die Eröffnung des Schutzbereichs für beteiligte Insassen des Fahrzeugs hingegen zu verneinen (BGH (Beschl. v. 16.4.2012 - 4 StR 45 /12 = NStZ 2012, 701; BGH, Urt. v. 23. 2. 1954 - 1 StR 671/53).
Der Geschädigte war vorliegend als Gehilfe des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen. Das Hilfeleisten des Geschädigten erfolgte, indem der Geschädigte dem Angeklagten das Auto zur Verfügung stellte, um damit über eine längere Strecke zu fahren. Überdies hat der Geschädigte den Angeklagten psychisch durch Gefallensbekundungen unterstützt. Die beiden hörten gemeinsam laute Musik im Auto und konsumierten gemeinsam Alkohol. Schließlich filmte der Geschädigte den Angeklagten während der Fahrt und veröffentlichte diese Aufnahmen auf Social Media-Plattformen. Ferner wechselten sich die beiden während der gemeinsamen mehrstündigen Autofahrt beim Fahren ab. Sie handelten dabei in dem gemeinsamen Bestreben, anderen Personen mit dem Fahrzeug und ihrer Fahrweise zu imponieren. Im Übrigen steigerte der Geschädigte durch das Abbrennen der Reifen bei der Ausführung von Burnouts und Donuts auf dem Tankstellengelände die Gefahr eines Verkehrsunfalls. In Ansehung des gezeigten Verhaltens ändert an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts, dass der Geschädigte ausweislich der verlesenen Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Fahreignungsregister weder mit Straftaten noch mit Ordnungswidrigkeiten aufgefallen ist.
In Bezug auf die Gefährdung hat die Kammer, wie oben bereits ausgeführt, festgestellt, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraute, durch sein fahrerisches Können und die Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeugs würden eine Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht eintreten. Nach den unter II. 2. getroffenen Feststellungen lag bei dem Angeklagten bedingter Gefährdungsvorsatz im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB nicht vor. Aufgrund dieser Erwägungen hat sich der Angeklagte auch mangels Tötungsvorsatzes nicht nach § 212 StGB strafbar gemacht. Wie unter II. c.) festgestellt, vertraute der Angeklagte ernsthaft auf das Ausleiben des Erfolgs, vorliegend den Tod des Geschädigten. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gesamtumstände hat der Angeklagte die Hemmschwelle für den Tötungsvorsatz nicht überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11). Insbesondere im Hinblick auf die mit der Gefährlichkeit der Tathandlung einhergehenden Eigengefährdung war eine zumindest billigende Inkaufnahme der eigenen Tötung und der Tötung des Geschädigten fernliegend.
b) § 222 StGB
Der Angeklagte hat sich aufgrund der unter II. 2. festgestellten Tat wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat seine Pflichten als Fahrzeugführer grob fahrlässig verletzt. Die Fahrt innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h verstieß gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Überdies hat der Angeklagte auch gegen § 1 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf nur so schnell gefahren werden, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen- , Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der Angeklagte hätte seine Fahrweise gemäß § 1 Abs. 1 StVO im Kurvenbereich durch erhebliche Geschwindigkeitsreduzierung anpassen müssen. Auch dann hätte der Angeklagte wegen der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 m/h innerorts noch gegen § 3 Abs. 3 StVO verstoßen. Überdies hätte der Angeklagte auch im Hinblick auf die abgefahrenen Hinterreifen die Weiterfahrt beenden müssen. Die Bereifung war mangels Gummierung nicht mehr zum Fahren geeignet, sodass eine Weiterfahrt von vornherein nicht hätte erfolgen dürfen.
Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre der Tod des Geschädigten - der für den Angeklagten sowohl objektiv als auch subjektiv vorhersehbar war - nicht eingetreten.
Die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts ist insbesondere bei verbotenen und gefährlichen Verhaltensweisen naheliegend. Indizwirkung kommen dabei dem Verkehrsverstoß durch die Geschwindigkeitsüberschreitung und der Grad der Gefährlichkeit des Handelns zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08). Indem der Angeklagte schon vor der Ortschaft mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung und sodann innerorts noch mit 181 km/h und etwa 130 km/h im Kurveneingang fuhr, realisierte sich das typische Risiko eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang. Es handelte sich gerade nicht um einen völlig atypischen Verlauf, der außerhalb der Lebenserfahrung liegt.
Der Unfall mit tödlichem Ausgang war zudem auch für den Angeklagten auch subjektiv vorhersehbar, weil er selbst das Auto steuerte und ortskundig war.
Der eingetretene Erfolg ist dem Angeklagten zurechenbar. Insbesondere entfällt die objektive Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Selbstgefährdung des tatbeteiligten Beifahrers. Dies wäre ausnahmsweise nur dann der Fall, wenn eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Geschädigten oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorläge (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08).
Insoweit ist zu beachten, dass sich der Angeklagte, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar macht, wenn er das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers (vorliegend des Geschädigten) vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 37, 179 (181); BGHSt 46, 279 (288); BGH NJW 2003, 2326). Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 46, 279 (288); BGHSt 49, 34 (39); BGH NJW 2003, 2326). Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -schädigung und der - grundsätzlich tatbestandsmäßigen - Fremdschädigung eines anderen ist die Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGHSt 49, 34 (39); BGHSt 49, 166 (169)).
Dies gilt im Grundsatz ebenso für die Fälle fahrlässiger Selbst- bzw. Fremdgefährdung (vgl. BGH 4 StR 328/08). Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehensablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickelten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 2326 [BGH 20.05.2003 - 5 StR 66/03]).
Ausgehend hiervon ist vorliegend ein Fall der Fremdgefährdung gegeben. Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor sowie ab dem Beginn der Ortsdurchfahrt lag allein bei dem Angeklagten als Fahrzeugführer. Er hat die Entscheidung getroffen und umgesetzt, mit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung in die Ortschaft und in den Kurvenbereich einzufahren. Allein der Angeklagte hat die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und die Lenkbewegungen bestimmt. Als Beifahrer hatte der Geschädigte keine Möglichkeit, seine Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden und war lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Angeklagten ausgesetzt. Für das zum Tod des Geschädigten führende Geschehen war dessen Verhalten, insbesondere das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs und das Filmen während der Fahrt, gegenüber dem Verhalten des Angeklagten von untergeordneter Bedeutung. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass auch der Geschädigte vor dem Unfall Donuts und Burnouts durchgeführt hat, die zum Profilverlust der Hinterreifen geführt hatten. Die fehlende Gummierung war aber aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit nicht ursächlich für das Ausbrechen des Fahrzeugs.
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt auch nicht deshalb, weil der Geschädigte nicht angeschnallt war. Maßgeblich ist insoweit, dass vorliegend gerade das tödliche Ereignis durch das fahrlässige Verhalten des Angeklagten verursacht wurde. Durch Einhaltung der angemessenen Kurvengeschwindigkeit von maximal 65 km/h mit den abgefahrenen Hinterreifen hätte der Unfall und dessen Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können.
Zwar ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht auszuschließen, dass der Geschädigte überlebt hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre. Dieser Umstand lässt den Pflichtwidrigkeitszusammenhang jedoch nicht entfallen. Zudem wusste der Angeklagte auch, dass der Geschädigte - ebenso wie er selbst - nicht angeschnallt war.
Das Verhalten des Geschädigten, den Angeklagten mit seinem Auto fahren zu lassen und während der Fahrt zu filmen, erweist sich auf der Rechtfertigungsebene als bedeutungslos, weil der Geschädigte nicht in rechtserheblicher Weise in seinen Tod oder in das Risiko seines Todes hätte einwilligen können. Eine derartige Einwilligung verstieße selbst im Falle ihres Vorliegens - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - gegen die guten Sitten und wäre daher unerheblich (vgl. BGHSt 49, 34; BGHSt 49, 166).
Spätestens zu Beginn der Einfahrt in die Linkskurve in M. mit 181km/h bestand eine konkrete Lebensgefahr für den Geschädigten. Aufgrund der hohen Überschreitung der Kurvengrenzgeschwindigkeit drohte das Fahrzeug ins Schleudern zu geraten und unkontrollierbar auf feste Hindernisse zu treffen. In eine derart massive Lebensgefahr konnte der Geschädigte bezogen auf seine Person weder allgemein zu Beginn der Fahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchführung des Rennens "um jeden Preis" einverstanden war, noch in der konkreten Situation in der Anfahrt auf die Linkskurve mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren einwilligen.
c) § 316 StGB
Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen zu der Tat Ziffer II. 2. auch der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er zur Tatzeit mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille er das Fahrzeug im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit steuerte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90). Dies nahm er zumindest billigend in Kauf.
d) §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Der Angeklagte hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen darüber hinaus des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.
e) § 315c StGB
Der Angeklagte hat sich nicht wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 1 Nr. 2d) StGB schuldig gemacht. Die Gefährdung ist hier nicht durch die möglichen Tathandlungen - das zu schnelle Fahren an Straßeneinmündungen beziehungsweise an sonst unübersichtlichen Stellen oder im Zustand der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit - verursacht worden. Dies wäre aber notwendig im Sinne eines inneren Zusammenhangs zwischen der herbeigeführten Gefahr und den mit den verschiedenen Tatbestandsalternativen typischerweise verbundenen Risiken. Dieser müsste in der Weise bestehen, dass sich in der eingetretenen Gefahrenlage gerade das spezifische Risiko der Tathandlung verwirklicht hat, wobei eine Gefährdung lediglich gelegentlich der Tathandlung nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2024 - 4 StR 73/24). An diesem Zusammenhang fehlt es vorliegend, weil sich nicht das Risiko verwirklicht hat, was typischerweise von unübersichtlichen Stellen im Straßenverkehr ausgeht. Denn die Gefährdung wäre auch unabhängig von dem Einmündungsbereich in der scharfen Linkskurve eingetreten. Der Unfall hat sich nur zufällig an der Einmündung einer Nebenstraße zugetragen. Der Angeklagte verursachte die Kollision ausschließlich aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung im Kurvenbereich. Allein die gefahrene Geschwindigkeit war unabhängig von der Belegenheit der Kurve im Einmündungsbereich der Straße "I. D." ursächlich für den eingetretenen Gefahrenerfolg.
In gleicher Weise war der vorangegangene Alkoholkonsum nicht ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Angeklagte befand sich zwar im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, wies aber bis zum Unfallgeschehen keine fahrerischen Einschränkungen auf, die zu einem Beinahe-Unfall oder einer ähnlich gefährlichen Situation geführt hätten. Er hat die Geschwindigkeit bewusst gewählt, ohne dass dies durch den vorherigen Alkoholkonsum verursacht wurde, um Spaß am schnellen Fahren zu erleben. Außerdem hat er in der konkreten Gefahrensituation situationsgerecht, wenn auch im Ergebnis erfolglos, reagiert, indem er das Fahrzeug zunächst dosiert und dann stark abbremste und zugleich eine Gegenlenkung einleitete. Letztlich hat der Angeklagte die Kontrolle über das Fahrzeug nur verloren, weil die physikalischen Grenzen für ein Halten der Kurvenlinie aufgrund der Geschwindigkeit überschritten waren. Die Gefährdung wäre mithin auch bei Fahrtüchtigkeit eingetreten. Derartige Gefährdungen sind nicht vom Schutzbereich der Norm umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2006 - 4 StR 459/06).
f) Konkurrenzen
Die einzelnen Taten stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, § 52 StGB.
Die unter II. 3. festgestellte Tat ist rechtlich ebenfalls als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu werten.
a) §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB
Der Angeklagte hat sich des versuchten Betruges zum Nachteil des Tankstellenbetreibers schuldig gemacht, indem er sich an der Zapfsäule wie ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde verhielt und das Fahrzeug mit Kraftstoff zum Verkaufspreis von 50,00 Euro betankte, obwohl er von vornherein nicht beabsichtigt hatte, die Rechnung zu bezahlen. Da es an der erforderlichen Irrtumserregung fehlte, weil die Kammer nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte beim Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt bemerkt wurde, liegt nur ein Betrugsversuch vor (BGH, Beschluss vom 28. 7. 2009 - 4 StR 254/09). Dem Betreiber entstand stoffgleich ein Vermögensschaden in Höhe des nicht bezahlten Rechnungsbetrages.
b) §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Indem der Angeklagte ohne Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, öffentliche Straßen in B. befuhr - was ihm auch bewusst war - hat er sich zudem des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.
Die Taten stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
a) § 316 Abs. 1 StGB
Die unter II. 5. festgestellte Tat ist rechtlich als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag gem. § 316 Abs. 1 StGB, §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 6 Abs. 1, 30 Abs. 2 PflVG zu werten. Der E-Scooter unterlag unabhängig von der möglichen Geschwindigkeit der Versicherungspflicht und hätte ohne Haftpflichtversicherung nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe über eine Haftpflichtversicherung nicht nachgedacht, vor dem Hintergrund seiner Alkoholisierung für glaubhaft. Indem der Angeklagte es unterließ, sich ausreichend vor Antritt der Fahrt zu informieren, hat er sorgfaltspflichtwidrig gemäß § 30 Abs. 2 PflVG gehandelt.
Die verwirklichten Tatbestände stehen in Tateinheit zueinander (§ 52 StGB).
Die unter II. 6. festgestellte Tat ist rechtlich als vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 Var. 1 und 3 StGB und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. §§ 2, 21 Abs. 1 StVG zu werten.
Das Anbringen eines nicht für das betroffene Fahrzeug ausgegebenen Fahrzeugkennzeichens ist als Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gem. § 267 Abs. 1 StGB zu werten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2018 - 5 StR 85/18). Indem der der Angeklagte anschließend von H. nach H. an dem öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, hat er zudem zur Täuschung im Rechtsverkehr von der falschen Urkunde Gebrauch gemacht. Die Taten stehen wiederum im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB.
a) § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Der Angeklagte hat sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Indem der Angeklagte unerkannt vom Unfallort davonfuhr, nahm er dem Geschädigten die Möglichkeit, Kenntnis über die Verursachung des Unfalls und die Personalien des Angeklagten zu erlangen. Der Angeklagte holte die erforderlichen Feststellungen auch nicht nach.
b) §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
Indem der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis öffentliche Straßen befuhr - was ihm auch bewusst war - hat er sich zudem des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht.
c) § 242 StGB
Nach den unter II. 7. getroffenen Feststellungen scheidet ein Diebstahl des M. P. mangels Vorsatzes im Zeitpunkt der Mitnahme des Fahrzeugs aus. Der Angeklagte wollte zunächst das Fahrzeug nur an diesem Abend nutzen, den Tatentschluss, das Fahrzeug nicht zurückzugeben und den Zeugen damit dauerhaft zu enteignen, fasste der Angeklagte erst, nachdem der Unfall passiert war.
d) § 246 StGB
Die für eine Unterschlagung nach § 246 StGB erforderliche rechtswidrige Zueignung liegt bei dem Angeklagten nach den zu Ziffer II. 7. getroffenen Feststellungen nicht vor. Anders als bei § 242 StGB reicht die Zueignungsabsicht nicht aus, sondern der Täter muss die Zueignung objektiv in die Tat umsetzen. § 246 StGB ist ein reines Tätigkeitsdelikt, weshalb für die Zueignung die Manifestation des Zueignungswillens außen erforderlich ist.. Eine derartige eindeutige und zweifelsfreie Bekundung des Zueignungswillens konnte die Kammer bei dem Angeklagten gerade nicht feststellen. Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, sich des Fahrzeugs nach dem Unfall möglichst schnell zu entledigen. Eine Manifestation des Zueignungswillens nach außen kommt darin gerade nicht zum Ausdruck.
e) § 248b StGB
Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen sind zwar rechtlich als unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gem. § 248b StGB zu werten. Mangels Strafantrags besteht angesichts der Rechtsnatur als absolutes Antragsdelikt jedoch ein Strafverfolgungshindernis.
V.
Bei den Rechtsfolgenentscheidungen hinsichtlich der von dem Angeklagten begangenen Taten hat sich die Kammer von folgenden wesentlichen Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich der unter Ziffer II. 1. festgestellten Tat hat die Kammer zunächst gemäß § 52 StGB den Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, weil dieses Gesetz mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren die schwerste Strafe androht.
Sodann hat die Kammer zunächst den vertypten Strafmilderungsgrund gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 StGB aufgrund der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit berücksichtigt. Die Kammer hat von dem ihr in § 21 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und geprüft, ob bei dem Angeklagten erhebliche schulderhöhende Umstände vorlagen, so dass ausnahmsweise von einer Milderung des Strafrahmens abzusehen wäre. Dem Angeklagten war insoweit vorzuwerfen, dass er sich zu Beginn des Abends selbst in die Lage gebracht hat, in der es zum Alkoholkonsum kam und somit die Gefahr bestand, dass es infolge fortschreitenden Konsums im Verlauf des Abends möglicherweise zu unvernünftigen Handlungen kommen könnte. Dieser Umstand war dem Angeklagten ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen bekannt. Die Kammer zieht daraus aber nicht den Schluss, dass dem Angeklagten deshalb die Strafmilderung zu versagen ist. Der weitere Verlauf der Feier und der anschließende Polizeieinsatz waren für den Angeklagten nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar, dass ein Vorverschulden zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte noch nicht erheblich beeinträchtigt war, festzustellen war.
Infolge der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB war deshalb von einem Strafrahmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht, auszugehen.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen teilweise geständige Einlassung und den Umstand berücksichtigt, dass die Tat schon länger zurückliegt.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass er bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist. Weiterhin fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte tateinheitlich eine weitere Straftat, nämlich Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB, verwirklicht hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
zehn Monaten
zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
Hinsichtlich der unter Ziffer II. 2. festgestellten Tat hat die Kammer zunächst gemäß § 52 StGB den Strafrahmen des § 222 StGB zugrunde gelegt, weil dieses Gesetz die schwerste Strafe androht. § 222 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Bei der konkreten Strafzumessung wirkte sich der Umstand, dass der Geschädigte den Angeklagten bei der Tatbegehung unterstützte und sein Mitverschulden, weil er sich in Kenntnis der riskanten Fahrweise und des Alkoholkonsums nicht angeschnallt hatte, strafmildernd aus. Dabei hat die Kammer jedoch einschränkend bedacht, dass infolge der erheblichen Kollisionsgeschwindigkeit die Grenze der Schutzwirkung des Sicherheitsgurts erreicht war, so dass das Versterbensrisiko auch bei angelegtem Sicherheitsgurt annähernd gleich hoch gewesen wäre.
Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass der Angeklagte durch die Tat selbst erheblich verletzt wurde und dass die Tat schon länger zurückliegt.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass er grob fahrlässig handelte und es sich dabei zudem auch um bewusste Fahrlässigkeit handelte.
Außerdem hat die Kammer strafschärfend in Rechnung gestellt, dass er mehrfach - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft und auch mit einer Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist. Ferner hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht hat. In diesem Zuge hat die Kammer zudem zu seinen Lasten gewertet, dass sich die Gefährdung des Hauses mit 50.000,00 € auf einen für den Angeklagten vorhersehbar hohen Schaden bezogen hat.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe hat die Kammer eine Einzelstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Bei der Ahndung des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Kammer vom Regelstrafrahmen der §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Zugunsten des Anklagten hat die Kammer sein Geständnis berücksichtigt.
Zu seinen Lasten fielen seine Voreintragungen, darunter eine einschlägige, sowie die Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss ins Gewicht.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe hat die Kammer eine Einzelstrafe in Höhe einer Freiheitsstrafe von
vier Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erweist sich auf Grund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Tat bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch das Unfallgeschehen der unter II. 2. festgestellten Tat mit tödlichem Ausgang vermochte den Angeklagten nicht davon abzuhalten, auch in der Folgezeit ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Sanktionen mit Geldstrafen führten nicht zu regelkonformem Verhalten, so dass die Verhängung einer weiteren Geldstrafe aus präventiven Gesichtspunkten nicht mehr in Betracht kam. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Fahrten des Angeklagten gefahrträchtige Handlungen darstellen, die auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Straßenverkehr beeinträchtigen. Auch aus diesem Grund war eine freiheitsentziehende Maßnahme zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich.
Betreffend die oben unter Ziffer II. 4. festgestellte Tat gilt Folgendes:
Die Strafe hat die Kammer zunächst gemäß § 52 StGB dem Strafrahmen entnommen, der die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend der Straftatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Ferner hat die Kammer bedacht, dass die Tat nur versucht worden ist und dies die Möglichkeit einer fakultativen Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB eröffnet. Von dieser Möglichkeit hat die Kammer im Ergebnis auch Gebrauch gemacht.
Die Kammer hat daher nach den § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB den ermäßigten Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten bei der konkreten Strafzumessung zugrunde gelegt. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zulasten des Angeklagten seine strafrechtlichen Voreintragungen berücksichtigt. Darüber hinaus fiel strafschärfend ins Gewicht, dass der Angeklagte tateinheitlich eine weitere Straftat, nämlich vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 2, 21 Abs. 1 StVG, begangen hat. Auch insoweit ist der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dagegen in Rechnung gestellt, dass der Schaden in Höhe von 50,00 € relativ gering war.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von
sieben Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 52 StGB vom Strafrahmen der höchsten verwirkten Einzelstrafe ausgegangen. Dies sind vorliegend die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB und das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 2, 21 StVG, die jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsehen.
Zugunsten des Angeklagten fiel seine geständige Einlassung ins Gewicht.
Darüber hinaus fiel strafmildernd ins Gewicht, dass der Angeklagte selbst durch die Tat verletzt wurde.
Strafschärfend hat die Kammer die tateinheitliche Begehung von drei Straftaten, nämlich vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Haftpflichtversicherung gemäß §§ 316 StGB, §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 2 PflVG gewertet, wobei sich wiederum zu Lasten des Angeklagten dessen einschlägige Voreintragungen wegen Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie die Ordnungswidrigkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss auswirkten.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe einer von
zehn Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zunächst die Strafe gemäß § 52 StGB dem Straftatbestand entnommen, der die schwerste Strafe androht. Dies ist vorliegend der Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
Sodann hat die Kammer zunächst den vertypten Strafmilderungsgrund gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 StGB berücksichtigt. Die Kammer hat von dem ihr in § 21 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und geprüft, ob bei dem Angeklagten erhebliche schulderhöhende Umstände vorlagen, so dass ausnahmsweise von einer Milderung des Strafrahmens abzusehen wäre. Dem Angeklagten war die Strafmilderung nicht zu versagen, weil ein Vorverschulden zu einem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte noch nicht erheblich beeinträchtigt war, vorliegend nicht festzustellen ist. Die Fahrt unter Alkoholeinfluss resultierte vielmehr auf einem spontanen Entschluss nach einem Streit mit den Eltern.
Infolge der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB war deshalb von einem Strafrahmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten vorsieht, auszugehen.
Die Kammer hat dessen geständige Einlassung sowie den Umstand, dass er durch die Tat erheblich verletzt wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
Zulasten des Angeklagten fiel demgegenüber die tateinheitliche Begehung von drei Delikten, nämlich Urkundenfälschung, vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316, 267 StGB, §§ 2, 21 I Nr. 1 StVG ins Gewicht. Außerdem hat die Kammer die Vorstrafen - und hierbei insbesondere die einschlägige wegen Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis - sowie die Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss strafschärfend gewertet.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von
einem Jahr und vier Monaten
zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.
Bei der Ahndung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist die Kammer vom Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB ausgegangen, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren die schwerste Strafe androht.
Zu seinen Lasten hat die Kammer den Schaden an dem PKW Opel C. in Höhe von 5.000,00 € gewertet.
Überdies fiel die tateinheitliche Begehung von zwei Delikten strafschärfend ins Gewicht. Weiterhin wirkte sich der Umstand, dass der Angeklagte bereits - im Hinblick auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis auch einschlägig - vorbestraft war und er mit einer Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist strafschärfend aus.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Höhe von
einem Jahr und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Schließlich hat die Kammer nach den §§ 53, 54 StGB die festgesetzten Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe - nämlich der Einzelstrafe zu Ziffer V. 2. von zwei Jahren und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengeführt.
Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten überwiegend einen ähnlichen, verkehrsspezifischen Zusammenhang aufweisen und in einem überschaubaren örtlichen Umfeld begangen wurden. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer dagegen berücksichtigt, dass sich die Taten gegen verschiedene Rechtsgüter und Rechtsgutträger gerichtet haben.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben, weil die lange Verfahrensdauer insbesondere dem Umstand geschuldet war, dass der Angeklagte in der Zeit von Ende 2023 bis zu seiner Verhaftung am 30. April 2025 unbekannten Aufenthalts war, so dass das Verfahren deshalb in dieser Zeit nicht gefördert werden konnte.
Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
zur Einwirkung auf den Angeklagten und zur Erreichung der Strafzwecke als ausreichend, aber auch erforderlich.
Die Kammer hat im Hinblick auf die durch Vollstreckung nicht mehr einbeziehungsfähigen Geldstrafen aus den Entscheidungen vom 12. Mai, 15. August und 1. September 2023 keinen Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommen, weil dem Angeklagten durch die nicht erfolgte Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe kein Nachteil, sondern ein Vorteil entstanden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2021, 207).
VI.
Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §§ 61 Nr. 2, 64 StGB hat die Kammer erwogen und mangels begründeter Erwartung einer erfolgreichen Behandlung nicht angeordnet.
Die Kammer legt dieser Entscheidung die nach kritischer Würdigung überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. zugrunde, den die Kammer auch zu der Frage gehört hat, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64StGB vorliegen. Die auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhenden Ausführungen des Sachverständigen macht sich die Kammer dabei ebenfalls zu eigen.
Insoweit hat die Kammer auch bedacht, dass sie ihrer Entscheidung die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 23) zugrunde zu legen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 - 6 StR 549/23 Rn. 3 juris m. w. N.). Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für "Altfälle" geltenden Voraussetzungen (vgl. hierzu OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 - 2 Ws 317/23) für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt werden vorliegend nicht erfüllt.
Im Einzelnen hat die Kammer die Maßregel aus folgenden Gründen nicht angeordnet:
Bei dem Angeklagten besteht zwar ein Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dieser Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine andauernde, schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und noch im Urteilszeitpunkt fortdauert. Eine Substanzkonsumstörung setzt weiter eine schwere und deshalb behandlungsbedürftige Form des übermäßigen Konsums voraus. Erfasst werden dabei unproblematisch substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 2 StR 365/23 - Rn. 7ff. juris).
Bei dem Angeklagten besteht nach den Angaben des Sachverständigen Dr. K. ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol seit Mitte 2023 bis zum Zeitpunkt der Inhaftierung. Außerdem bestehe ein missbräuchlicher Konsum von Kokain. Zwar sei der Angeklagte immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen und habe auch nicht in sozialer Desintegration gelebt. Infolge des Konsums von Kokain und später Alkohol sei es aber immer wieder zu Beziehungsabbrüchen und zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse gekommen. Dem Angeklagten sei es nicht gelungen, über einen längeren Zeitraum abstinent zu leben. Selbst die Geburt seines Kindes habe den Angeklagten nicht davon abgehalten, Kokain zu konsumieren, was schließlich zum Kontaktabbruch durch die Kindesmutter geführt habe. Auch die Beziehung zu der dem Angeklagten sehr zugewandten Zeugin S. habe der Angeklagte durch seinen Konsum aufs Spiel gesetzt. Aus sachverständiger Sicht liege deshalb spätestens ab Mitte 2024 ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor.
Wenigstens eine der begangenen Taten muss nach der Neufassung von § 64 Satz 1 StGB zudem "überwiegend" auf den Hang zurückgehen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, es bestehe ein solcher symptomatischer Zusammenhang zwischen dem festgestellten Hang und der unter II. 1 und Nr. II. 6 festgestellten Taten. Nach den Angaben des Sachverständigen sei dieser anzunehmen, weil der Angeklagte bei der Begehung der Tat objektivierbar berauscht gewesen sei und der Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, überwiegend ursächlich für die Anlasstaten gewesen sei. Aus sachverständiger Sicht sei es deshalb nicht auszuschließen, dass die Straftaten überwiegend durch die Intoxikation im Rahmen der vorliegenden Abhängigkeitserkrankung insofern mitbedingt seien, dass sich die Handlungsimpulse durch eine Kritikminderung und eine Enthemmung erst auf Handlungsebene ausgewirkt hätten. Der Angeklagte habe sich infolge der übermäßigen Alkoholisierung zur Tatbegehung hinR.en lassen. Hierzu hat er in seiner Einlassung ausgeführt, die unter Ziffer II. 6. festgestellte Tat nach einem Streit mit seinen Eltern begangen zu haben, infolgedessen er sich spontan eine Flasche Whisky gekauft und diese getrunken habe. Anders verhalte sich dies nach den Ausführungen des Sachverständigen bei den übrigen Taten, insbesondere bei der Tat zu Ziffer II. 7., dort wirkten die Handlungen eindeutig gesteuert im Sinne kriminogene Handlungen.
Es muss ferner die Gefahr bestehen, dass der Täter infolge seines Hanges erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist die begründete oder naheliegende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten. Es muss mit einer Wiederholung zu rechnen sein; diese muss konkret zu besorgen sein (vgl. Ziegler in BeckOK StGB, 67. Edition, Stand 1. November 2025, § 64 Rn. 15ff.).
Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Angeklagte seit der Inhaftierung keinen Alkohol mehr zu sich nehme beziehungsweise nehmen darf mit der Folge, dass sich der Zustand des Angeklagten seitdem medizinisch verbessert hat. Um eine grundlegende Verhaltensveränderung und Stabilisierung des Angeklagten herbeizuführen, sei aber eine Behandlung erforderlich, die der Angeklagte bislang noch nicht in Angriff genommen habe. Würde der Angeklagte ohne Behandlung aus der Haft entlassen, so sei mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er weitere Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität begehen werde, wie er dies vor der Inhaftierung gezeigt habe. Den darauf gerichteten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung und Bewertung der Sachlage insbesondere im Hinblick auf das andauernde delinquente Verhalten des Angeklagten in der Vergangenheit und der schnellen Rückfallgeschwindigkeit an.
Zur Erfolgsaussicht einer Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug hat der Sachverständige Dr. K. ausgeführt, dass er die Unterbringung aus ärztlicher Sicht eher empfehlen könne. Überwiegend günstige Ausgangsbedingungen für die hinreichende Erfolgsaussicht der Therapie des Angeklagten im Maßregelvollzug seien aufgrund der Vielzahl an prognoseungünstiger Kriterien nach Ausführung des Sachverständigen hingegen nicht gegeben. In Bezug auf den Angeklagten bestünden erhebliche Zweifel, dass er ohne engmaschige und langfristige therapeutische Intervention sowie Rückfallprävention und Maßnahmen zur Verbesserung der Impulskontrolle und Emotionsregulation abstinent leben könne.
Daraus lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht der Schluss auf eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 StGB ziehen. Die Kammer schließt aufgrund folgender Erwägungen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Erfolgsaussicht der Maßregel aus:
Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2 StGB ist die tatsächlich begründete Erwartung eines Behandlungserfolgs erforderlich. Um die Maßregel anzuordnen, muss die tatsächlich begründete Erwartung bestehen, die süchtige Person innerhalb der in § 64 Satz 2 StGB genannten Frist zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände vor dem Hintergrund der insoweit durch die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Gesetzesverschärfung durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203).
Gegen die Erfolgsaussicht spricht, dass der Angeklagte in der Vergangenheit keine intrinsische Therapiemotivation gezeigt hat und eine solche auch in der Hauptverhandlung sowie auch nicht im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer hat erkennen lassen. In der Vergangenheit hat der Angeklagte lediglich eine Entgiftungsbehandlung durchgeführt. Eine daran anschließende und auch ärztlich empfohlene stationäre Therapie hat der Angeklagte nicht angetreten. Auch eine ärztlich für erforderlich erachtete ambulante Nachsorgebehandlung hat der Angeklagte nicht durchgeführt. Daraufhin ist er in alte Konsummuster zurückgefallen. Weitere ernsthafte Therapiebemühungen hat der Angeklagte nicht gezeigt. Letztlich haben auch die Beziehungsverluste zur Mutter seines Kindes und zu der sehr um den Angeklagten bemühten Zeugin S. nichts am Suchtverhalten des Angeklagten geändert. Ebenso verhält es sich mit den familiären Strukturen, das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern und Geschwistern ist aufgrund der Suchtproblematik zerrüttet.
Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch nach der eindrücklichen Tat zu Ziffer II, 2. keine ernsthaften Bemühungen unternommen hat, um eine Suchtbehandlung erfolgreich abzuschließen. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Abstinenz im Rahmen der Untersuchungshaft in erster Linie auf die starke Kontrolle im Rahmen des rigiden Settings zurückzuführen sei.
Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei ernsthaft bereit und motiviert, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen, als nicht überzeugend.
Überdies ist die Kammer überzeugt, dass der Entzugsbehandlung vor dem Hintergrund der bei dem Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit versagt bleiben wird. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, der Angeklagte verhalte sich spätestens seit dem frühen Erwachsenenalter zunehmend regelmissachtend sowohl im sozialen als auch im rechtlichen Bereich. Dem Angeklagten fehle es an Schuldbewusstsein und Empathie. Er sei unfähig, aus seinen Fehlern zu lernen und aus Sanktionen die richtigen Schlüsse im Sinne eines zukünftig regelkonformen Verhaltens zu ziehen.
Als prognoseungünstigen Umstand wertet die Kammer überdies, dass der Angeklagte neben der Alkoholabhängigkeit auch einen missbräuchlichen Konsum von Kokain über einen langen Zeitraum betrieben hat. Der Angeklagte verfügt zwar über einen Schulabschluss und konnte nach einer Unterbrechung der Ausbildung auch einen Berufsabschluss erlangen. Im Übrigen hat er allerdingseine unzureichende Anstrengungsbereitschaft und defizitäres Durchhaltevermögen gezeigt. Dies betrifft sowohl die Kontakthaltung zu seinem Kind als auch die Unfähigkeit, eine feste Partnerschaft aufrechtzuerhalten und ein festes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Außerdem hat die Kammer die bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung als ungünstigen Faktor identifiziert. Eine erfolgreiche Behandlung müsste sowohl der problematischen Persönlichkeitsstruktur als auch dem multiplen Substanzmissbrauch Rechnung tragen und stellt sich daher als schwierig dar. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass trotz der Abstinenz in der Untersuchungshaft bislang noch von keiner Stabilisierung gesprochen werden kann. Die Abstinenz im hochstrukturierten, kontrollierten und begleiteten Rahmens hat zur Überzeugung der Kammer nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft. Der Angeklagte verfügt zudem nicht über einen suchtmittelfreien positiven Empfangsraum, der ihn außerhalb des Maßregelvollzugs positiv unterstützen könnte. Dies spricht ebenfalls gegen die Erfolgsaussicht der Maßnahme.
VII.
Die Kammer hat gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Der Angeklagte hat Straftaten verwirklicht, die Regelfälle der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a, 2, 3 StGB wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise von der Verhängung einer Sperrfrist abzusehen gewesen wäre, haben sich zur Überzeugung der Kammer nicht ergeben. Die Dauer der Sperrfrist hat die Kammer angesichts der vielfachen Verkehrsstraftaten und unter Berücksichtigung sowohl der einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung als auch der des Fahrens unter Alkoholeinfluss innerhalb des Rahmens von bis zu fünf Jahren auf drei Jahre bemessen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs.1, 472 Abs. 1 StPO.
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