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2 O 158/20•LG Stade, 2020-10-21, 2 O 158/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-21
Aktenzeichen: 2 O 158/20
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2020, 71588
Tenor: 1. Die Kammer übernimmt das Verfahren gemäß §348 Abs.3 ZPO
Der Antrag der Antragstellerin, der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten zu den auf der Plattform X bestehenden Bewertungen vom 23. Oktober 2019 und 2. Mai 2019 zu erteilen, die zu der Antragstellerin als Arbeitgeberin abgegeben wurden, abrufbar unter der URL: XY, durch Angabe folgender gespeicherter Daten: IP-Adressen, die von dem Nutzer zur Abgabe der Bewertungen gespeichert wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inklusive Minuten, Sekunden und Zeitzone, Namen des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers, ist zulässig.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 3.000 €
GründeDie Auskunftserteilung der Beteiligten als Dienstleisterin der streitbefangenen Internet-Plattform hat ihre Grundlage in § 14 Abs. 3 TMG. Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187, 266 a StGB hinreichend dargelegt, die entgegen der Auffassung der Beteiligten auch als schwerwiegend zu beurteilen sind, so dass dem Auskunftsanspruch zu entsprechen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §14 Abs.4 TMG.
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