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5 Ca 248/23•ArbG Oldenburg, 2024-12-17, 5 Ca 248/23
Entscheidungsdatum: 2024-12-17
Aktenzeichen: 5 Ca 248/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGOLD:2024:1217.5Ca248.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2024, 35839
Tenor: 1. 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.06.2023 beendet wird. 2. 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.07.2023 beendet wird. 3. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. 4.Die Widerklage wird abgewiesen. 5. 5.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 54 % und der Beklagten zu 46 % auferlegt. 6. 6.Der Streitwert wird auf 57.582,25 € festgesetzt. 7. 7.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
TatbestandDie Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigungen sowie über verschiedene Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist 32 Jahre alt und seit dem 01.12.2019 bei der Beklagten als Buchhalter beschäftigt. Zuletzt erhielt der Kläger im Mai 2023 eine Gesamtvergütung von 3.651,10 € brutto (ohne die Miete für die Werbefläche auf dem PKW). Die Vergütung des Klägers betrug bei der Einstellung zunächst 1.703,00 € brutto. Mit der Klageschrift legte der Kläger eine Ergänzungsvereinbarung vom 15.10.2021 vor, die eine Erhöhung seiner Vergütung auf 2.703,00 € brutto vorsieht. Dies entspricht auch dem vom Kläger im Mai 2023 bezogenen Grundgehalt. Diese Ergänzungsvereinbarung wurde durch den Kläger unterzeichnet und weist als weitere Unterzeichnerin die als Zeugin vernommene Frau O. auf.
Die Beklagte betreibt ein Pflegeheim. Zudem existiert noch eine weitere Gesellschaft die C. GmbH & Co. KG, mit der die Beklagte gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Zwischen dieser weiteren Gesellschaft und dem Kläger bestand seit dem 01.08.2020 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das ebenfalls außerordentlich gekündigt wurde. Das entsprechende Kündigungsschutzverfahren endete mit dem Abschluss eines Vergleiches.
In der Zeit vom 22.09.2009 bis zum 07.08.2023 waren jeweils der Vater des Klägers - Herr A. T. - oder die Zeugin O. als alleinige Geschäftsführer bzw. gemeinsam als Geschäftsführer der Beklagten in das Handelsregister eingetragen. Zugunsten der Zeugin O. war nach deren Abberufung zur Geschäftsführer vom 20.07.2021 bis zum 07.08.2023 Prokura im Handelsregister eingetragen. Zugunsten des Klägers wiederum war vom 27.04.2023 bis zum 07.08.2023 Prokura ins Handelsregister eingetragen. Mit Eintragung vom 07.08.2023 wurde sodann der aktuelle Alleingeschäftsführer der Beklagten Herr S. H. als Mit-Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen. Am 12.03.2024 wurde der Vater des Klägers als Geschäftsführer aus dem Handelsregister ausgetragen.
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Zeugin O. wurde ebenfalls außerordentlich gekündigt. Das diesbezügliche Kündigungsschutzverfahren endete aufgrund eines Vergleiches. Die Zeugin O. betreibt nun als alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die A. GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens ist die Erbringung von Pflegedienstleistungen. In den Räumlichkeiten der Beklagten wurde ein Überweisungsbeleg gefunden, aus dem sich eine Zahlung des Klägers über 25.000,00 € ergibt. Auf diesen (Bl. 81 d.A.) wird Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 06.06.2023 stellte die Kanzlei S. aus M. der Beklagten einen Betrag von 204,29 € für den Entwurf einer Klausel zum vertraglichen Ausschluss einer ordentlichen Kündigung in Rechnung. Hierzu legte der Kläger eine Vereinbarung vor, die ursprünglich auf Frau O. ausgestellt war und durch handschriftliche Änderungen auf den Kläger umgeschrieben wurde und welche diese Klausel enthält. Auf diese Ergänzungsvereinbarung vom 01.01.2023 (Bl. 123/124 d.A.) wird Bezug genommen. Unter dem gedruckten Teil der Ergänzungsvereinbarung finden sich auch handschriftliche Notizen von Herrn A. T., in denen es unter anderem um eine erneute Gehaltserhöhung des Klägers geht.
Mit Schreiben vom 29.06.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Diese Kündigung wurde von Herrn S. H. unterzeichnet. Mit Schreiben vom 06.07.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut hilfsweise außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Auch diese Kündigung wurde von Herrn S. H. unterzeichnet.
Mit der Widerklage verfolgt die Beklagte Rückerstattungsansprüche wegen aus Sicht der Beklagten zu Unrecht erfolgten Gehaltserhöhungen, vom Kläger vorgenommenen Zahlungen, an diesen veranlasste Erstattungen sowie Bargeldentnahmen. Hilfsweise für den Fall des Bestehens der Vergütungsansprüche des Klägers erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit den mit der Widerklage verfolgten Zahlungsansprüchen.
Mit der Klageerweiterung verfolgt der Kläger Ansprüche aus einer behaupteten weiteren Gehaltserhöhung sowie die gesamte ausstehende Vergütung für den Juni 2023. Bezüglich der Gehaltserhöhung bezieht sich der Kläger auf die Ergänzungsvereinbarung vom 01.01.2023. Auf diese wird auch bezüglich der erneuten Gehaltserhöhung Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, dass die an die A. GmbH geleistete Zahlung darlehensweise gewährt worden sei und keinerlei Verbindung zur Beklagten aufweise. Die Lohnerhöhungen seien jeweils mit Frau O. vereinbart worden und auch mit dem damaligen Geschäftsführer Herrn A. T. abgestimmt gewesen. Die vorgenommenen Aufwendungen seien mit Wissen und Wollen von A. T. getätigt worden. Der Kläger habe das Druckerpapier für die C. GmbH & Co. KG und nicht für ein Konkurrenzunternehmen bestellt. Dies habe er auf Anfrage regelmäßig getan. Die Bargeldentnahmen seien in Absprache mit Frau O. erfolgt und entsprechend quittiert worden. Entsprechende Rückerstattungsquittungen seien in den Unterlagen der Beklagten vorhanden. Für den Kläger selbst sei dies ohne die Unterlagen nicht mehr nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 15.300,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die auf den 29.06.2023 datierte Kündigung von Herrn H. erst nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer am 30.06.2023 unterzeichnet worden und lediglich vergessen worden sei, das Datum zu ändern. Von den zur Begründung der Kündigung herangezogenen Umständen habe der vorherige Geschäftsführer A. T. keine Kenntnis gehabt. Vielmehr habe der neue Geschäftsführer Herr XXX erst wenige Tage vor Ausspruch der ersten Kündigung von den gesamten Umständen Kenntnis erlangt.
Der Kläger habe die Zahlung von 25.000,00 € an die A. GmbH als Stammeinlage geleistet. Diese könne auch von einem Konto der Beklagten stammen. Der Kläger habe auch Beratungsleistungen zugunsten der A. GmbH in Anspruch genommen und auch im Übrigen Tätigkeiten für das Konkurrenzunternehmen erbracht. Der Kläger habe sich sein Gehalt ab Oktober 2021 eigenmächtig ohne Zustimmung der Geschäftsleitung erhöht. Jedenfalls habe er dies im kollusiven Zusammenwirken mit der Zeugin O. getan. Der Kläger habe auch eigenmächtig das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zur C. GmbH & Co. KG begründet, um sich auf diese Weise eigenmächtig eine verdeckte Gehaltserhöhung zu gewähren. Jedenfalls sei dies kollusiven Zusammenwirken mit der Zeugin O. erfolgt. Der Kläger habe auch nie Tätigkeiten für die Schwestergesellschaft erbracht. Der Kläger und die Zeugin O. hätten am 19.04.2023 im kollusiven Zusammenwirken die Kanzlei S. beauftragt, den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung zu formulieren. Dieser sei dann im Arbeitsvertrag der Zeugin O. aufgenommen worden. Der Kläger habe die entsprechende Vereinbarung dann zu seinen Gunsten abgeändert. Als absehbar geworden sei, dass die neuen Gesellschafter der Beklagten die Unterlagen der Beklagten überprüfen würden, habe der Kläger Daten bewusst und absichtlich manipuliert. Es seien einzelne E-Mails, E-Mail-Verläufe sowie ganze Ordner gelöscht worden. Der Kläger habe seine Verfügungsbefugnisse auch genutzt, um eigenmächtig private Ausgaben und Aufwendungen über das Geschäftskonto der Beklagten zu zahlen oder Erstattungen an sein Privatkonto vorzunehmen. Dies beträfe die Kastration seines privaten Hundes, den Erwerb von Hundeleine und Hundehalsband sowie Saugaufsätze des Herstellers Kärcher. Der Kläger habe auch auf Kosten der Beklagten Druckerpapier für die A. GmbH erworben. Der Kläger habe angegeben, dieses Papier für die C. GmbH & Co. KG bestellt zu haben, dort sei das Papier allerdings nicht angekommen und es gäbe dort auch keine entsprechende Buchung. Es gäbe auch Indizien, dass der Kläger regelmäßig unzutreffende Bewirtungsbelege zu Lasten der Beklagten ausgestellt und entsprechende Erstattungen auf sein Privatkonto vorgenommen habe. Der Kläger habe auch eigenmächtig Barauszahlungen zu Lasten der Beklagten an sich selbst vorgenommen. Die weitere Gehaltserhöhung auf 6.500,00 € brutto sei zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten A. T. nicht vereinbart worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11.04.2024 (Bl. 247/248 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin S., der Zeugin M. sowie der Zeugin O.. Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Parteianhörung des Geschäftsführers der Beklagten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2024 (Bl. 301-315 d.A). Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
EntscheidungsgründeA.
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2023 beendet das Arbeitsverhältnis weder als außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB noch als ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen, grundsätzlich einen Grund für den Ausspruch einer Kündigung darzulegen und zu beweisen.
Es liegen weder Gründe vor, die einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen noch solche, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtfertigen. Die Beklagte hat ein Fehlverhalten des Klägers nicht darlegen und/oder beweisen können.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfristgekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist dies der Fall, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.
a.
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat auch für die Kündigungen jeweils die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG gewahrt, sodass die Kündigungen nicht bereits wegen Versäumung der Klagefrist nach § 7 KSchG als wirksam gelten.
b.
Die Beklagte hat kein Fehlverhalten des Klägers im Hinblick auf die Lohnerhöhungen darlegen und beweisen können.
Die Beklagte hat zunächst behauptet, dass der Kläger sich seine Vergütung ab dem 01.10.2021 eigenmächtig erhöht und die Geschäftsleitung hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Der Kläger hatte diesbezüglich mit der Klageschrift bereits eine Vereinbarung vorgelegt, die sowohl vom Kläger als auch von der Zeugin O. als Prokuristin der Beklagten unterzeichnet worden sein soll. Über die Behauptung, dass eine die Gehaltserhöhung durch den Kläger eigenmächtig veranlasst worden sei, sollte im Kammertermin am 25.06.2024 Beweis erhoben werden durch die Vernehmung der Zeugen A. T. und A. O.. Aufgrund des Ausbleibens des Zeugen T. wurde vorsorglich bereits die von beiden Parteien benannte Zeugin O. vernommen. Diese hat in ihrer Aussage bestätigt, dass sie die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung zur Gehaltserhöhung vom 15.10.2021 unterzeichnet und mit dem Kläger die entsprechende Gehaltserhöhung vereinbart habe. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seine Vergütung keineswegs eigenmächtig erhöht hat, sondern jedenfalls nach Absprache mit der Zeugin O.. Dieser Aussage ist die Beklagte inhaltlich auch nicht länger entgegengetreten, sondern hat sich die entsprechende Aussage der Zeugin dadurch zu eigen gemacht, dass sie sich zuletzt ausschließlich auf ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der Zeugin O. berufen hat. Dies auch zuletzt mit den Schriftsätzen vom 14.12.2024 und 16.12.2024. Insoweit gilt nunmehr als zugestanden, dass sich der Kläger nicht eigenmächtig das Gehalt erhöht hat.
Vor diesem Hintergrund war eine Vernehmung des zunächst als Zeugen geladenen A. T. nunmehr entbehrlich, da dieser von der Beklagten ausschließlich als Zeuge dafür benannt worden ist, dass dieser selbst die Gehaltserhöhung nicht vorgenommen habe. Hierauf und auf die Frage der Erweiterung des Aufgabenspektrums des Klägers kommt es allerdings nicht mehr an, da die Zeugin O. als damalige Prokuristin der Beklagten grundsätzlich dazu befugt gewesen ist, das Gehalt des Klägers zu erhöhen. Im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen T. ist der Beweisbeschluss vom 11.04.2024 auch zunächst bewusst weit gefasst worden, um auch etwaige Entwicklungen im Prozess, insbesondere ggf. noch erfolgenden ergänzenden Sachvortrag der Beklagten, mit zu erfassen. Ein solcher ist jedoch nicht erfolgt, sodass die Vernehmung des Herrn A. T. nicht entscheidungserheblich ist. Von der Beklagten wurde auch in keiner Weise vorgetragen, dass die Zeugin O. als Prokuristin generell nicht befugt gewesen sei, das Gehalt des Klägers in der erfolgten Weise zu erhöhen.
Die Beklagte hat ein kollusives Zusammenwirken des Klägers und der Zeugin O. nicht hinreichend dargelegt. Die diesbezüglichen Darstellungen der Beklagten stellen lediglich Vermutungen dar. Die Beklagte versäumt es, hinreichende tatsächlich Anhaltspunkte für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Klägers und der Zeugin O. zu Lasten der Beklagten darzulegen. Es mag sein, dass im Hinblick auf Buchhaltung und Abrechnungen sowie den diesbezüglichen Unterlagen bei der Beklagten einige Unklarheiten bestehen. Allerdings ist es der Beklagten nicht gelungen hier konkret darzulegen, dass diese auf ein böswilliges Handeln des Klägers und der Zeugin O. zurückzuführen sind. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargestellt, wie die entsprechenden Aufgaben bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum organisiert waren, inwiefern es dem Kläger und der Zeugin O. überhaupt möglich gewesen sein soll, das ihnen vorgeworfene Verhalten zu realisieren und weshalb der vormalige Geschäftsführer A. T. hiervon keinerlei Kenntnis gehabt haben soll, obwohl diesem als Geschäftsführer die Gesamtverantwortung oblegen hat. Insbesondere im Hinblick auf die familiären Verbindungen zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten und der Zeugin O., dem Kläger und dem ehemaligen Geschäftsführer sowie der behaupteten Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin O. hätte es Darlegungen dazu bedurft, wie die Arbeit bei der Beklagten zwischen den Familienmitgliedern organisiert gewesen sein soll. Die behauptete Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin O. begründet ebenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt für ein kollusives Zusammenwirken. Selbst für den Fall des Bestehens einer solchen Beziehung trägt dies allein die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin O. zuvor auch eine Beziehung zum ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten geführt hat. Die Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens ist insgesamt bereits nicht hinreichend substantiiert, sodass eine Vernehmung des als Zeugen benannten A. T. hierzu nicht zu erfolgen hatte. Insbesondere hat die Beklagte es diesbezüglich auch versäumt, zu konkretisieren, was Herr A. T. hierzu konkret aussagen sollte.
Im Hinblick auf die mit der Klageerweiterung verfolgte Lohnerhöhung vom 01.01.2023 hat die Beklagte eine Pflichtverletzung des Klägers nicht dargelegt. Unstreitig handelt es sich bei dem vorgelegten Dokument um eines, dass der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten handschriftlich verfasst und unterschrieben hat. Unabhängig davon, ob hiermit eine rechtsverbindliche Gehaltserhöhung vereinbart worden ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Fehlverhalten bezüglich der Erstellung dieses Dokuments vorzuwerfen ist.
c.
Die Beklagte hat auch nicht dargelegt und bewiesen, dass der Kläger eigenmächtig nur rein formal lohnbuchhalterisch ein Beschäftigungsverhältnis zur C. GmbH & Co. KG begründet hat, um sich selbst verdeckt das Gehalt zu erhöhen.
Die Beklagte hat diesbezüglich zunächst behauptet, dass der Kläger eigenmächtig ohne Kenntnis der Geschäftsleitung der Beklagten das Beschäftigungsverhältnis zur C. GmbH & Co. KG begründet habe. Hierzu hat die Beklagte als Beweisangebot die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommene Frau J. M. als Zeugin benannt. Diese Vernehmung der Zeugin war jedoch nicht ergiebig. Die Zeugin hat ausgesagt, selbst keine Angaben dazu machen zu können, ob der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis zur C. GmbH & Co. KG unterhalten habe und ob die Geschäftsleitung hiervon Kenntnis gehabt habe. Die Zeugin hat hierzu jedoch weiter ausgesagt, dass der Kläger ihrer Kenntnis nach jedenfalls auch Tätigkeiten für die C. GmbH & Co. KG erbracht und dass jedenfalls die weitere als Zeugin benannte Frau O. hiervon Kenntnis gehabt und dies gestattet bzw. organisiert habe. Die Aussage der Zeugin war demnach für die von der Beklagten aufgestellte Behauptung nicht ergiebig.
Auch zu dieser Behauptung wurde zudem die Zeugin O. vernommen. Diese hat in ihrer Aussage bestätigt, dass der Kläger jedenfalls mit ihrem Wissen und Wollen als frühere Geschäftsführerin der Komplementär-Gesellschaft bzw. späterer Prokuristin der C. GmbH & Co. KG für diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Daraus ergibt sich, dass der Kläger keineswegs eigenmächtig ein Beschäftigungsverhältnis zur C. GmbH & Co. KG begründet hat.
Dieser Aussage der Zeugin ist die Beklagte inhaltlich auch nicht weiter entgegengetreten. Die Beklagte hat weder bestritten, dass die Zeugin Kenntnisvon der Tätigkeit des Klägers bei der C. GmbH & Co. KG hatte, noch hat sie in Abrede gestellt, dass die Zeugin hiermit einverstanden war. Von einem eigenmächtigen Handeln des Klägers kann daher nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat auch lediglich als weiteren Beweis Herrn A. T. als Zeugen für die Behauptung angeboten, dass dieser den Kläger nicht gebeten habe, im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die C. GmbH & Co. KG tätig zu werden. Hierauf kommt es allerdings nicht länger an, da dies selbst bei unterstellter Wahrheit nicht zu dem Ergebnis führte, dass der Kläger eigenmächtig, das Beschäftigungsverhältnis begründet hat. Die Beklagte hat auch hier in keiner Weise vorgetragen, dass die Zeugin O. nicht die nötigen Befugnisse hatte, um ein solches Beschäftigungsverhältnis zu begründen bzw. zu genehmigen.
Auch hier hat die Beklagte ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Zeugin O. entsprechend der vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend dargelegt.
d.
Die Beklagte hat weiter auch ein Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Beauftragung zur Klausel über den Kündigungsausschluss nicht hinreichend dargelegt. Soweit sich die Beklagte hier darauf beruft, dass der Kläger eigenmächtig bzw. ggf. im kollusiven Zusammenwirken mit der Zeugin O. die Kanzlei S. aus M. mit der Erstellung einer Klausel zum Ausschluss der ordentlichen Kündigung beauftragt habe, hat die Beklagte ihren eigenen Vortrag durch die mit dem letzten Schriftsatz vorgelegten Schreiben der Kanzlei (Bl. 454-465 d.A.) bereits selbst widerlegt. Dieses ist an den damaligen Geschäftsführer der Beklagten Herrn A. T. gerichtet und besagt ausdrücklich, dass dieser die Kanzlei in einer Besprechung mit der Erstellung der Klausel beauftragt habe. Die zeitlichen Abläufe im Hinblick auf die Beauftragung der Kanzlei am 18.04.2023 und die Datierung der Ergänzungsvereinbarung auf den 01.01.2023 sind tatsächlich unklar, allerdings ergibt sich aus dem Schreiben dennoch, dass die Beauftragung der Kanzlei durch den damaligen Geschäftsführer der Beklagten A. T. und nicht durch den Kläger oder die Zeugin O. erfolgt ist. Der Vorwurf, dass diese dies eigenmächtig und kollusiv ohne Wissen des damaligen Geschäftsführers veranlasst haben, wird hierdurch jedenfalls widerlegt. Im Übrigen gingen die Unklarheiten im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe auch zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, die sich hierzu konkreter und ausführlicher hätte äußern müssen. Nach Vorlage dieses Schreibens war auch die Vernehmung der zum letzten Kammertermin geladenen Zeugen Frau XXX und Herrn A. T. entbehrlich geworden, da der Vortrag der Beklagten nicht mehr länger hinreichend substantiiert gewesen ist. Es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu, weshalb man trotz dieser Schreiben zu der Behauptung kommt, dass der Kläger die Klausel eigenmächtig oder im kollusiven Zusammenwirken mit der Zeugin O. in Auftrag gegeben habe. Die Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen wäre nunmehr lediglich eine Ausforschung ohne konkrete Anhaltspunkte für das vorgeworfene Fehlverhalten gewesen.
e.
Der Beklagten ist es weiter auch nicht gelungen hinreichend darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger ohne Einverständnis der Beklagten zu deren Lasten Dispositionen getroffen hat.
Im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger auf Kosten der Beklagten Druckerpapier für die A. GmbH bestellt habe, ist es der Beklagten nicht gelungen, diesen Vorwurf zu beweisen.
Die hierzu als einzige Zeugin benannte Frau M. hat hierzu ausgesagt, dass sie bezüglich der streitgegenständlichen Druckerpapierlieferung keinerlei Erinnerung habe. Sie könne nicht sagen, ob der Kläger Druckerpapier bestellt habe und ob dieses bei der C. GmbH & Co. KG angekommen sei. Konkrete Bestellungen seien ihr nicht mehr erinnerlich. Die Zeugin hat darüber hinaus vielmehr auch ausgesagt, dass der Kläger tatsächlich ab und zu Büromaterial für die C. GmbH & Co. KG bestellt habe. Genau erinnere sich aber nicht mehr, was der Kläger bestellt habe und wie das genau abgelaufen sei. Die Vernehmung der Zeugin hat die von der Beklagten behauptete Pflichtverletzung demnach nicht beweisen können.
Im Hinblick auf die von der Beklagten als Kündigungsgrund aufgeführten Aufwendungen, Erstattungen und Barentnahmen versäumt die Beklagte es im Hinblick auf einige der einzelnen Positionen konkret darzulegen, wann der Kläger in welcher Form zulasten der Beklagten diese Aufwendungen getätigt haben will bzw. die Erstattung veranlasst hat. Im Übrigen legt die Beklagte in keiner Weise dar, weshalb sie davon ausgeht, dass der Kläger dies alles ohne Einverständnis der Geschäftsleitung getan haben will und wie dies sodann auch in derartig vielen Fällen der Geschäftsleitung verborgen geblieben sein soll. Unabhängig davon wie die jeweiligen Zahlungen und Erstattungen steuerrechtlich einzuordnen sein sollen, hat die Beklagte jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger hier ohne das Einverständnis der Geschäftsleitung zulasten der Beklagten agiert hat. Dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers tritt die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auch nicht konkret entgegen. So hat die Beklagte bis zuletzt auch bezüglich der einzelnen geltend gemachten Zahlungen, Aufwendungen und Erstattungen keine konkreten Darlegungen gemacht, wie dies abgelaufen sein soll und aufgrund welcher Anhaltspunkte sie von einem eigenmächtigen und unzulässigen Handeln des Klägers ausgeht. Schließlich wurde auch keinerlei Beweis angeboten, der belegen könnte, dass der Kläger hier ohne Einverständnis der Beklagten gehandelt habe.
Soweit sich die Beklagte auch hier auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und der Zeugin O. beruft, fehlt es hier ebenfalls entsprechend der vorstehenden Ausführungen an konkreten Anhaltspunkten für ein solches.
Der Beweisbeschluss vom 11.04.2024 war auch hier im Hinblick auf die vom Kläger als Gegenzeugen benannten Frau O. und Herrn A. T. weit gefasst, um eine Vernehmung für den Fall, dass noch ergänzender Sachvortrag bzw. Beweisangebote der Beklagten erfolgt wären, diese entsprechend gegenbeweislich vernehmen zu können. Mangels weiteren Vortrages der Beklagten war auch hier eine Vernehmung jedoch nicht mehr vorzunehmen.
f.
Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Kläger sich in kündigungsrelevanter Weise an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt bzw. für dieses Tätigkeiten erbracht hat. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger überhaupt eine Stammeinlage zugunsten des Unternehmens erbracht hat. Vielmehr hat der Kläger hierzu vorgetragen, dass er den auf dem Überweisungsbeleg aufgeführten Betrag darlehensweise an die Zeugin O. überlassen habe. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten, sondern es bei der vorstehenden Behauptung belassen. Zudem hat sich die Beklagte sodann auch dahingehend widersprüchlich geäußert, dass der Kläger einerseits die Stammeinlage von seinem Privatkonto eingezahlt haben soll und andererseits auch möglich sei, dass er diese von einem Konto der Beklagten entnommen habe. Hieran zeigt sich bereits, dass die Beklagte lediglich Mutmaßungen anstellt und pauschale Behauptungen aufstellt, ohne jedoch konkrete Tatsachen, auf welche sich die Behauptungen stützen benennen zu können.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass während des laufenden Arbeitsverhältnisses zwar die aktiv werbende Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt ist, bloße Vorbereitungshandlungen hiervon allerdings regelmäßig nicht erfasst sind (BAG, Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR 644/13, Rn. 28 zitiert nach juris). Wie sich aus der im Handelsregister einsehbaren Gesellschafterliste der A. GmbH hat der Kläger auch keinerlei Gesellschaftsanteile dieser Gesellschaft übernommen. Die bloße Kapitalbeteiligung an anderen Unternehmen wäre auch grundsätzlich keine Tätigkeit die unter das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot fällt (BAG, Urteil vom 07.07.2015 - 10 AZR 260/14, Rn. 25 zitiert nach juris). Eine andere Beurteilung kann sich zwar dann ergeben, wenn die Gewährung des Darlehens für das Konkurrenzunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, etwa wenn diese Mittel dazu verwendet werden, um ein Konkurrenzunternehmen über eine dritte Person ins Leben zu rufen (BAG, Urteil vom 07.07.2015 - 10 AZR 260/14, Rn. 25, 26 zitiert nach juris). Es fehlt hier allerdings an konkretem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, dass die auf dem Überweisungsbeleg ausgewiesene Summe zur Gründung eines Konkurrenzunternehmens geleistet worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nunmehr unter der A. GmbH firmierende Gesellschaft bereits am 17.11.2016 als C. GmbH gegründet worden ist. Diese firmierte am 06.10.2022 in die C. GmbH um und zuletzt dann am 13.07.2023 in die A. GmbH. Es handelt sich bei dieser also bereits nicht um eine Unternehmensneugründung, sondern lediglich um eine Umfirmierung. Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft an sich bereits am 17.11.2016 gegründet worden ist, ist nicht ersichtlich, dass die im Überweisungsbeleg für den 29.12.2022 ausgewiesene Zahlung tatsächlich zur Gründung eines Konkurrenzunternehmens geleistet worden ist. Insbesondere waren diese Gesellschaft und die Beklagte auch bereits zuvor in keiner Weise gesellschaftsrechtlich verbunden. Die Beklagte hatte auch in der Vergangenheiten keine Anteile an der jetzigen A. GmbH oder diese umgekehrt an der Beklagten. Die Beklagte kann sich also auch nicht darauf berufen, dass ein Konkurrenzunternehmen dadurch entstanden sei, dass die Beklagte ihre gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten verloren hat. Hier hätte es damit alles in allem weitergehenden Vortrages der Beklagten bedurft. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen und eine Umfirmierung nicht mit dem Einverständnis der Beklagten erfolgt ist. So war ausweislich der im Handelsregister einsehbaren Gesellschafterliste vom 19.10.2016 bis zum 11.01.2023 der zu diesem Zeitpunkt noch bestellte Geschäftsführer der Beklagten Herr A. T. zu 50% an der damals noch als C. GmbH bzw. C. GmbH firmierenden Gesellschaft beteiligt. Dieser hat seine Gesellschaftsanteile demnach einverständlich an die Zeugin O. veräußert. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Handeln der Zeugin O. und demnach auch mit dem Handeln seines Sohnes einverstanden gewesen ist. Dieses Einverständnis ihres damaligen Geschäftsführers müsste die Beklagte sich sodann auch zurechnen lassen. Auch hierzu hat die Beklagte keinerlei substantiierten Sachvortrag geleistet.
Auch soweit die Beklagte behauptet, dass der Kläger Beratungsleistungen der B. GmbH für das Unternehmen der Zeugin O. in Anspruch genommen habe, ist der diesbezügliche Vortrag pauschal und nicht hinreichend konkret, um hierauf eine Kündigung zu stützen. So fehlt es an konkreten Angaben dazu, wann der Kläger in welchem Umfang und auf welche Weise die entsprechenden Beratungsleistungen mit welchem konkreten Inhalt in Anspruch genommen haben soll. Insbesondere wird auch in keiner Weise dargelegt, woher die Beklagte ihre diesbezüglichen Erkenntnisse gewonnen hat und weshalb sie überzeugt ist, dass nicht die Zeugin O. sondern der Kläger Beratungsleistungen für die A. GmbH in Anspruch genommen habe.
g.
Zuletzt ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem von der Beklagten behaupteten Datenverlust eine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der von der Beklagten behaupteten Anfrage am 05.07.2023 darauf gezielt hat, bewusst Daten zu vernichten, die den neuen Gesellschaftern der Beklagten nicht zur Kenntnis gelangen sollten. Hierzu fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dazu, dass der Kläger hier zulasten der Beklagten agieren und nicht lediglich eine allgemeine Datensäuberung vornehmen wollte. Für ein böswilliges Handeln des Klägers hat die Beklagte keinerlei konkrete Anhaltspunkte benannt. Auch gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für einen Arbeitszeitbetrug in diesem Zusammenhang.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass festgestellt worden sei, dass einzelne E-Mails, EMail-Verläufe sowie ganze Ordner gelöscht worden seien, ist bereits nicht hinreichend konkret vorgetragen worden, aufgrund welcher Tatsachen diese Löschungen dem Kläger zuzuordnen sein sollen. Im Übrigen fehlt es an Vortrag dazu, welche konkreten Daten gelöscht worden sein sollen oder jedenfalls in welchem Zusammenhang diese Daten gestanden hätten. Ohne diesbezügliche Angaben lässt sich bereits nicht erkennen, dass hier überhaupt das Interesse an einer gezielten Manipulation bestanden hat. Weiterhin lässt sich aufgrund des Vortrages der Beklagten auch nicht ausschließen, dass diese Daten auf andere Weise verloren gegangen oder jedenfalls durch eine andere Person als den Kläger gelöscht worden sind.
Wann die auf den 29.06.2023 datierte Kündigung durch den neuen Geschäftsführer der Beklagten Herrn S. H. unterzeichnet worden ist, ist nicht länger entscheidungserheblich, da sich im Laufe des Verfahrens ergeben hat, dass ohnehin keine Gründe vorliegen, die den Ausspruch der außerordentlichen und auch der ordentlichen Kündigung rechtfertigen können. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung ohnehin nicht beendet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vernehmung des Zeugen L. L. zur Unterzeichnung der Kündigung entbehrlich geworden.
II.
Auch die zweite Kündigung der Beklagten vom 06.07.2023 ist entsprechend obiger Ausführungen unwirksam. Auch hier liegen keine Gründe vor, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB oder einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 Abs. 1, 2 KSchG rechtfertigen können. Die Beklagte stützt sich hier auf die identischen Kündigungsgründe, die sie auch für die Kündigung vom 29.06.2023 herangezogen hat. Die erneute Kündigung wurde ausschließlich aufgrund des Streites um die Unterzeichnung der ersten Kündigung ausgesprochen.
III.
Dem Kläger stehen nicht die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Vergütungsanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung vom 01.01.2023 zu.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Gehaltserhöhung ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine rechtsverbindliche Erhöhung der monatlichen Bruttovergütung auf 6.500,00 € beschlossen haben. Der Kläger hat seine diesbezügliche Forderung nicht schlüssig dargelegt.
Eine rechtsverbindliche Vereinbarung ergibt sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Dokument vom 01.01.2023. Unabhängig davon, dass die Umstände des Zustandekommens umstritten sind sowie die Form im Hinblick auf die durchgestrichene Unterschrift der Zeugin O. ungewöhnlich ist, ergibt sich auch aus dem Inhalt des Dokuments bei Auslegung nach §§ 133,157 BGB nicht, dass die Parteien sich rechtsverbindlich auf eine entsprechende Gehaltserhöhung verständigt haben.
Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände sind einzubeziehen, um den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG, Urteil vom 24.03.2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 37 zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 14.12.2016 - Rn. 17 zitiert nach juris).
Zwar heißt es in dem Dokument "J. T. sein Lohn beträgt ab 01.01.2023 in Euro 6.500,- € pro Monat." und das Dokument wurde vom damaligen Geschäftsführer Alfons Tewes unterzeichnet, allerdings lässt die Auslegung den notwendigen Rechtsbindungswillen nicht erkennen. Einerseits ist bereits an der Formulierung des Satzes nicht zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um eine vertragliche Regelung handeln soll, sondern hierbei handelt es sich lediglich um eine Absichtserklärung, die einer weiteren vertraglichen Umsetzung bedurft hätte. Dies gilt umso mehr, wenn man den Satz im Gesamtzusammenhang des Dokumentes auslegt. So handelt es sich hierbei nicht um ein eine vertragliche Abrede, sondern um das Protokoll eines Treffens und die Protokollierung von im Rahmen dieses Treffens erfolgten Absichtserklärungen. Dies zeigt sich daran, dass direkt zu Beginn die anwesenden Personen benannt werden. Sodann geht es in dem Dokument auch um eine Aufgabenverteilung sowie die Erstellung des Angebots durch die Architektin von Allwörden. Weiter geht es dann um die Projektabwicklung sowie darum, dass ehemalige Mitarbeiter durch eine Lohnanpassung zurückgewonnen werden sollen. In Anbetracht dieses Inhalts und der protokollierten weiteren Absichtserklärungen ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine rechtsverbindliche Änderung des Arbeitsvertrages des Klägers handelt. Weiterer Anhaltspunkt dafür, dass es sich nicht um eine rechtsverbindliche Vertragsänderung handeln sollte, ist auch, dass lediglich der Geschäftsführer der Beklagten nicht aber auch der Kläger unter dieser Protokollierung unterzeichnet hat. Zwar ist eine Unterzeichnung seitens des Klägers nicht zwingend erforderlich, in Anbetracht des Inhalts des Dokuments deutet dies jedoch zusätzlich daraufhin, dass eine unmittelbare Vertragsänderung nicht bezweckt gewesen ist. Der Kläger hat auch im Übrigen in keiner Weise konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass eine entsprechende Vertragsänderung vereinbart worden ist. Dies wäre in Anbetracht des Dokuments jedoch erforderlich gewesen. Insbesondere wäre auch dazulegen gewesen, weshalb der Kläger - wenn es sich hierbei bereits um eine rechtsverbindliche Änderung gehandelt hätte - die erhöhte Vergütung nicht bereits zeitnah nach dem Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht hat.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die sonstige Vergütung für Juni 2023 nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt an jeglicher Angabe des Klägers dazu, auf welcher Grundlage er einen Vergütungsanspruch geltend macht. So hat er es versäumt, darzulegen, ob er seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht hat, ob er arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist oder ob er seine Arbeitsleistung angeboten, die Beklagte dieses Angebot aber nicht angenommen hat.
IV.
Der Schleppnetzantrag war vor dem Hintergrund, dass keine weiteren nicht mit einem punktuellen Kündigungsschutzantrag angegriffene Beendigungstatbestände ersichtlich sind, abzuweisen.
V.
Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die mit der Widerklage begehrte Zahlung in Höhe von 15.300,00 €.
Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB. Danach ist derjenige, der in sonstige Weise auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Nach § 818 Abs. 2 BGB besteht ggf. der Verpflichtung zum Wertersatz. Hierzu hätte die Beklagte allerdings darlegen müssen, dass der Kläger die Geldbeträge ohne Rechtsgrund erlangt hat. Sowohl im Hinblick auf die geltend gemachte Gehaltsrückzahlung als auch im Hinblick auf die sonstigen Aufwendungen und Erstattungen hat die Beklagte es entsprechend obiger Ausführungen versäumt, darzulegen, dass der Kläger diese Zahlungen eigenmächtig und ohne Einverständnis der Beklagten veranlasst hat. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger die entsprechenden Zahlungen mit einem Rechtsgrund erlangt hat. Hier fehlt es entsprechend vorstehenden Ausführungen an konkretem Vortrag der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte es auch hier ohnehin unterlassen, den von ihr geleisteten und vom Kläger bestrittenen Vortrag durch entsprechende Beweisangebote zu unterlegen.
Ein diesbezüglicher Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Strafgesetz oder den Tatbestand einer anderen Schadenersatz- oder Rückzahlungsanspruchsgrundlage erfüllt hat.
B.
Die Sache war in prozessualer Hinsicht abgeschlossen und entscheidungsreif.
I.
Eine weitere Ausführung des Beweisbeschlusses vom 11.04.2024 war nicht erforderlich, da die Sache entscheidungsreif gewesen ist.
Eine weitere Vernehmung der Zeugin O. im letzten Kammertermin ist dadurch entbehrlich geworden, dass die Beklagte selbst mit ihrem kurz vor dem Kammertermin eingereichten Schriftsatz den eigenen Vortrag zur Vereinbarung des Kündigungsausschlusses widerlegt hat. Vor diesem Hintergrund war auch die Vernehmung des vom Kläger als Gegenzeugen benannten Zeugen A. T. entbehrlich geworden. Eine Vernehmung des Zeugen A. T. zu den sonstigen im Beweisbeschluss genannten Punkte war entbehrlich, da dieser vorrangig als Gegenzeuge vom Kläger benannt worden ist. An den Stellen, an denen die Beklagte diesen als Zeugen angeboten hat, war eine Vernehmung entsprechend vorstehender Ausführungen nicht (länger) entscheidungserheblich. Auch die Vernehmung des Zeugen L. ist aufgrund der Verfahrensentwicklung entbehrlich geworden.
Das Gericht war durch den Beweisbeschluss auch nicht dahingehend gebunden, dass dieser trotz bereits anderweitig eingetretener Entscheidungsreife vollständig ausgeführt werden muss. Vielmehr kann das Gericht, wenn die Sache auf andere Weise zur Entscheidungsreife gelangt ist, ganz oder teilweise von der Erledigung des Beweisbeschlusses Abstand nehmen (OLG Köln, Urteil vom 18.12.1991 - zitiert nach juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 360 ZPO, Rn. 1; MüKoZPO/Heinrich, 6. Aufl. 2020, ZPO § 360 Rn. 2).
II.
Auch den prozessualen Anregungen der Beklagten in ihren zuletzt eingereichten Schriftsätzen war nicht zu folgen.
Eine Erweiterung der Beweisaufnahme um die Vernehmung des als Zeugen angebotenen Rechtsanwalts Dr. K. war entbehrlich, da die Beklagte bezüglich der Vereinbarung des Kündigungsausschlusses bereits nicht hinreichend vorgetragen hatte und die Vernehmung im Hinblick auf die mit der Klageerweiterung verfolgten Vergütungsansprüche ohnehin nicht entscheidungserheblich war.
Mangels Einverständnis des Klägers kam eine Verweisung des Verfahrens an den Güterichter nicht in Betracht.
Das Arbeitsgericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt zur Ermittlung eines Anfangsverdachts im Hinblick auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten weiter aufzuklären. Die Ermittlung im Hinblick auf einen strafrechtlichen Anfangsverdacht obliegt den zuständigen Ermittlungsbehörden.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
D.
Der Streitwert war nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 57.582,25 € festzusetzen.
E.
Gründe, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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