OVG Niedersachsen, 2003-11-10, 4 ME 476/03

4 ME 476/03Tribunal Administrativo10 de nov. de 2003

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OVG Niedersachsen — 2003-11-10 — 4 ME 476/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-10

Aktenzeichen: 4 ME 476/03

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 48251

Gründe

Gründe1Die Antragsteller, Asylbewerber aus Tschetschenien, begehren die Unterbringung in einer anderen Unterkunft, da sie ihre gegenwärtige Unterbringung – zu viert (Eltern und zwei schulpflichtige Kinder) in einem Raum mit einer Grundfläche von ca. 20 qm und einer Dachschräge – für menschenunwürdig halten. Sie machen damit einen Anspruch nach § 3 AsylbLG auf die Sachleistung Unterkunft geltend. Dafür ist der Landkreis die nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 9. November 1993 (Nds.GVBl. S. 545) zuständige Behörde. Die Verpflichtung der Gemeinden nach den §§ 1, 2 AufnahmeG zur Aufnahme und Unterbringung der dort genannten ausländischen Flüchtlinge besteht nur im Verhältnis zum Land Niedersachsen und begründet keine individuellen Ansprüche der Flüchtlinge gegen die Gemeinden. Die Aufnahme „gilt“ lediglich als Leistung der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegesetzes zuständigen Stelle (§ 1 Abs. 3 AufnahmeG), wird ihr also zugerechnet. Macht der Flüchtling geltend, diese Leistung sei unzureichend und erfülle nicht seinen Anspruch nach § 3 AsylbLG, ist dieser Anspruch gegen die nach dem AsylbLG zuständige Behörde zu richten. Diese kann den Anspruch selbst erfüllen oder auf die Gemeinde einwirken, die Leistung so zu erbringen, dass dem Anspruch Genüge getan wird.

2Das Rubrum ist deshalb nach Anhörung aller Beteiligten von Amts wegen – wie geschehen – zu ändern.

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