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2 ME 26/26•OVG Niedersachsen, 2026-05-07, 2 ME 26/26
2 ME 26/26Tribunal Administrativo7 de mai. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: 2 ME 26/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0507.2ME26.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 14253
Tenor: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 9. März 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.694,40 Euro festgesetzt.
GründeDer Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihn im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Sohn der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache an allen Tagen, an denen Schulpflicht besteht, zum Schulbeginn von seinem Wohnort in A-Stadt, A-Straße zur G. H. -Stadt, I. -Straße, H. -Stadt, und bei Schulschluss zurück zum Wohnort im Wege des Einzeltransports zu befördern.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegner hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller hätten nach § 114 NSchG i.V.m. der Satzung des Antragsgegners über die Schülerbeförderung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 1. Juli 2022 (im Folgenden: Schülerbeförderungssatzung) einen Anspruch auf Beförderung ihres Sohnes zur gewünschten Schule im Wege des Einzeltransports, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG habe der Antragsgegner als Träger der Schülerbeförderung die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG begrenze die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auf den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform. Nach der Systematik des Schülerbeförderungsrechts des Niedersächsischen Schulgesetzes sei die Beförderungs- und Erstattungspflicht schulformbezogen ausgestaltet. Der Begriff der Schulform in § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG entspreche demjenigen in § 4 Abs. 1 S. 2 NSchG. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 NSchG entschieden die Erziehungsberechtigten, welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen. Vorliegend hätten sich die Antragsteller dafür entschieden, dass ihr Sohn mit der G. H. -Stadt eine Schule besuche, die sowohl eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 NSchG, nämlich eine Waldorfschule, als auch eine Förderschule im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. i) NSchG sei. Mit Bescheid vom 17. August 2010 habe die damalige Landesschulbehörde J. - Stadt der G. H. -Stadt den Status einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung i.S. des § 149 Abs. 1 NSchG als Ersatzschule der Schulform Förderschule mit den Förderschwerpunkten "Lernen", "Geistige Entwicklung" und "Emotionale und Soziale Entwicklung" zuerkannt. Die G. H. -Stadt falle damit kumulativ unter zwei Schulformen. [...] Schülerbeförderungsrechtlich sei die G. nicht isoliert entweder als Förderschule oder als Waldorfschule zu betrachten. Dies folge daraus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 141 Abs. 3 S. 2 NSchG die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung privilegieren wollte. So heiße es in der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Nds. Landtag, LT-Drs. 17/2882 S. 38 zu Nr. 40):
"Des Weiteren wird klargestellt, dass die Beförderung zu einer Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit einem besonderen Bildungsgang und zu der Förderschule des Förderschwerpunkts, die dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspricht, auch weiterhin geschuldet ist."
Diesem klaren Willen liefe es zuwider, wenn eine Schule, die eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit einem besonderen Bildungsgang sei, deshalb nicht privilegiert werde, weil sie außerdem auch eine Förderschule des Förderschwerpunkts sei, die dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entspreche. Die G. H. -Stadt sei daher die nächstgelegene Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 S.1 NSchG. Sowohl die K. L. -Stadt als auch die M. seien zwar Förderschulen, aber nicht auch Waldorfschulen und entsprächen damit nicht der gewählten Schulform Waldorf- und Förderschule. Die Freie Waldorfschule N. -Stadt und die Freie Waldorfschule O. -Stadt entsprächen ebenfalls nicht der gewählten Schulform. Sie seien nicht auch Förderschulen. Zudem könnten die beiden Waldorfschulen jeweils nicht die nächstgelegene Schule sein, da sie nicht zur Aufnahme bereit seien und der Sohn der Antragsteller diese deshalb nicht tatsächlich besuchen könne.
Der Antragsgegner hält dem in einer den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGOnoch entsprechenden Weise entgegen (zu den Voraussetzungen: Senatsbeschl. v. 18.2.2026 - 2 ME 169/25 -, juris Rn. 26), dass es sich bei der von dem Sohn der Antragsteller besuchten G. nicht um die nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 NSchG handele, weil es sich bei dieser weder um die nächstgelegene Förderschule noch um die nächstgelegene Waldorfschule handele. Nach verständiger Würdigung seiner Ausführungen vertritt er die Auffassung, dass eine Schule schülerbeförderungsrechtlich nicht zwei Schulformen zugeordnet werden und sich aus der Kombination zweier Schulformen kein Alleinstellungsmerkmal ergeben könne. Vielmehr sei hier nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG prüfen, ob es eine näher gelegene andere Förderschule oder Waldorfschule gebe. Da dies der Fall sei, scheide ein Anspruch auf Beförderung aus. Der Gesetzgeber habe im Zuge einer Änderung des NSchG zum 1. August 2015 den Begriff der nächsten Schule auf die nächstgelegene Schule derselben Schulform beschränkt. Da der Gesetzgeber seither allein auf das formelle Merkmal der gewählten Schulform abstelle, lasse er bewusst die Besonderheiten des Unterrichts innerhalb der gewählten Schulform außer Betracht. Wenn innerhalb einer Schulform nicht die nächste, sondern eine weiter entfernte Schule besucht werde, die einen besonderen Bildungsgang anbiete, sei die Pflicht zur Beförderung bzw. Erstattung eingeschränkt.
Dem tritt der Senat nicht bei.
Vorauszuschicken ist, dass im Grundsatz die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) für minderjährige Schülerinnen und Schüler (§ 55 NSchG) die Verantwortung für einen sicheren Schulweg tragen und grundsätzlich verpflichtet sind, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Die staatliche Übernahme der Verantwortung für die Schülerbeförderung bzw. der Schülerbeförderungskosten setzte in der Vergangenheit erst ein, nachdem im Laufe der Zeit mit der Zentralisierung des Schulwesens die Wegstrecken zu den Schulen länger geworden sind. Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis handelt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), dient die Sicherstellung der Schülerbeförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Sicherstellung des Bildungsanspruchs und der Schulpflicht des Kindes (Senatsbeschl. v. 30.3.2021 - 2 ME 436/20 -, juris Rn. 10 u. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn 66 f.). Die Träger der Schülerbeförderung sind regelmäßig nur verpflichtet, diejenigen Beförderungs- oder Erstattungsansprüche zu erfüllen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz oder gegebenenfalls darüber hinaus aus ihrer jeweiligen Schülerbeförderungssatzung ergeben (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2021 - 2 ME 436/20 -, juris Rn. 10 u. v. 27.3.2019 - 2 ME 729/18 -, juris Rn. 11; v. 4.1.2018 - 2 ME 808/17 -; v. 30.11.2016 - 2 LA 216/16 -, NdsVBl. 2017, 125). Eine allgemeine Pflicht zur Ausübung von Ermessen auch für ungeregelte Sachverhalte besteht nicht.
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG, hat der Träger der Schülerbeförderung die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten (vgl. auch § 1 Abs. 1 der Schülerbeförderungssatzung des Antragsgegners). Diese Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG grundsätzlich nur für den Weg zur entfernungsmäßig nächsten Schule der gewählten Schulform (vgl. Senatsbeschl. v. 4.3.2021 - 2 LA 331/20 -, juris Rn. 8 u. v. 30.1.2020 - 2 ME 622/19 -, juris Rn. 7) und damit gerade nicht uneingeschränkt für den Schulweg zu der gewählten Schule (Littmann, in: Brockmann u.a., NSchG, § 114 S. 27). Dabei entspricht der Begriff der Schulform in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG demjenigen in § 4 Abs. 1 Satz 2 NSchG und § 5 Abs. 2 NSchG (Senatsbeschl. v. 4.3.2021 - 2 LA 331/20 -, juris Rn. 8; vgl. Senatsurt. v. 14.11.2018 - 2 LC 1768/17 -, juris Rn. 22 ff., m.w.N.).
Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 NSchG findet die Regelung des § 114 NSchG u. a. auf Ersatzschulen i.S.d § 142 NSchG entsprechend Anwendung. Aufgrund dessen sind bei dem Vergleich der Entfernungen der nächsten Schule im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 1 NSchG nicht nur die Schulen in freier Trägerschaft, sondern auch öffentliche Schulen heranzuziehen (Senatsurt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, juris Rn. 44; Nolte/Ulrich, NSchG, 12. Aufl. 2023, § 141 Rn. 4). Wenn eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung besucht wird, besteht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG die Beförderungs- oder Erstattungspflicht (§ 114 Abs. 3) für den Weg zur nächsten entsprechenden Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit dem gewünschten Bildungsgang. Zum einen setzt die Erstattungs- und Beförderungspflicht für den Besuch von Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung insoweit einen eigenständigen Bildungsgang voraus (ausführlich hierzu: Senatsbeschl. v. 13.11.2025 - 2 LA 37/24 -, juris Rn. 9 ff.). Zum anderen hat der Gesetzgeber, wie in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG (i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 NSchG), auch hier das Prinzip der nächstgelegenen Schule festgelegt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 30.3.2021 - 2 ME 436/20 - , juris Rn. 12; vgl. Senatsurt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, juris Rn. 42). "Nächste Schule" im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG ist allerdings nur die nächste entsprechende Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung mit dem gewünschten Bildungsgang. Dass es sich bei der von dem Sohn der Antragsteller besuchten Schule vorliegend um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG handelt, hat das Verwaltungsgericht, ohne dass der Antragsgegner dem entgegengetreten wäre, angenommen. Es hat die Schule den Waldorfschulen zugeordnet. Insoweit ist die von dem Sohn der Antragsteller besuchte Schule schülerbeförderungsrechtlich wie eine eigenständige Schulform anzusehen (vgl. auch Senatsurt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 - , juris Rn. 45). Gleichzeitig handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei dieser Schule auch um eine Förderschule im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. i) NSchG.
Unter Zugrundelegung der dargestellten gesetzlichen Maßstäbe ist die nächste Schule im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG diejenige, die der gewählten kumulativen Schulform entspricht. Nach § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG ist Ausgangspunkt der Beförderungs- und Erstattungspflicht die gewählte Schulform. Dass Schulform im Sinne der Norm nur eine Schulform, hier entweder die Förderschule (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. i) NSchG) oder - schülerbeförderungsrechtlich betrachtet - die Walddorfschule, sein kann, ist dem insoweit offenen Wortlaut nicht zu entnehmen. Eine Kumulation ist damit nicht nur aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auch schülerbeförderungsrechtlich möglich. Maßgeblich ist daher auf die von den Erziehungsberechtigten gewählte, gerade kumulative Schulform abzustellen. Eine andere Sichtweise würde zu mit § 114 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG nicht vereinbaren Ergebnissen führen, würden sich bspw. im Kreisgebiet des Antragsgegners zwar Walddorfschulen, aber keine weiteren Förderschulen (i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. i) NSchG) oder umgekehrt Förderschulen und keine weiteren Waldorfschulen befinden. Es läge dann in der Hand des Antragsgegners, ob er in einem solchen Falle zur Bejahung einer Beförderungs- bzw. Erstattungspflicht auf die in seinem Gebiet vorhandene Schulform abstellt oder nicht. Dies würde den vom Gesetzgeber beachteten, verfassungsrechtlich geschützten Planungen der Erziehungsberechtigten (vgl. hierzu Littmann, in: Brockmann u.a., NSchG, Stand: 11/2025, § 114 S. 27) widersprechen. Umgekehrt könnte, hätten die Erziehungsberechtigten es in diesem Falle in der Hand, auf welche Schulform abzustellen wäre, dies den Antragsgegner unzumutbar belasten.
Im Übrigen zeigt die Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG, dass der Gesetzgeber auch nach der Neufassung des § 141 Abs. 3 NSchG und des § 114 Abs. 3 NSchG durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. Nr. 8/2015) eine Beförderung bzw. Erstattung bei Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung gerade nicht einschränken wollte, sondern dass sie (unter bestimmten Voraussetzungen) weiterhin geschuldet sein sollte (Nds. Landtag, LT-Drs. 17/2882, S. 38 zu Nr. 40). Dem würde es zuwiderlaufen, würde man - dem Antragsgegner folgend - hier nur darauf abstellen, ob eine andere Förderschule (nämlich eine solche i.S. d. § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 NSchG) näher gelegen ist. In diesem Fall würde nicht nur das Wahlrecht der erziehungsberechtigten Antragsteller missachtet. Es käme zudem zu einer mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung des Sohnes der Antragsteller im Vergleich zu Kindern ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Denn im letzteren Fall löste der Besuch der Waldorfschule nach § 141 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 NSchG ohne Weiteres einen Beförderungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch aus, während dem Antragsteller (u.a.) näher gelegene Förderschulen entgegengehalten würden. Sachliche Gründe, die in der vorliegenden Konstellation - also bei Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs - zu einer anderen Beurteilung führen müssten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsgegner dargetan worden. Soweit er darauf abstellt, dass im Zuge einer Änderung des NSchG zum 1. August 2015 allein auf das formelle Merkmal der gewählten Schulform abzustellen sei und der Gesetzgeber bewusst die Besonderheiten des Unterrichts innerhalb der gewählten Schulform außer Betracht lasse, verkennt er, dass die Einschränkung der Beförderungs- und Erstattungspflicht in § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG (i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 NSchG) auf die nächste Schule der gewählten Schulform die allgemeinbildenden Schulen bzw. Ersatzschulen im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 1 NSchG betrifft und gerade nicht die Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung mit einem eigenständigen Bildungsgang, für die der Gesetzgeber eine Rückausnahme in § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG geschaffen hat und die der Antragsteller nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich besucht.
Aus der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. v. 23.1.2023, V.n.b) folgt nichts anderes. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden vergleichbar wäre. Denn, soweit ersichtlich, besuchte der Kläger dort eine (im Vergleich zu einer anderen Förderschule) weiter entfernte Förderschule, die in Teilen ein unterschiedliches schulisches Angebot bzw. abweichende Betreuungsform vorhielt; es handelte sich aber um dieselbe Schulform (Förderschule). Das ist bei der von dem Sohn der Antragsteller besuchten Schule aber gerade nicht ausschließlich der Fall, denn sie ist auch eine Schule im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 NSchG.
2. Auch der Einwand des Antragstellers, die ausgesprochene Verpflichtung gehe über Antrag hinaus, weil lediglich eine Beförderung beantragt und zu einer eventuellen Erforderlichkeit eines Einzeltransporters seitens der Antragsteller nichts vorgetragen worden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die Beförderung im Wege des Einzeltransports vorzunehmen hat. Ein solcher Anspruch kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn die Beförderung mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Regelung des § 114 Abs. 1 S. 2 NSchG für den Schüler mit unzumutbaren Bedingungen verknüpft wäre (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.03.2019 - 2 ME 729/18 -, Rn. 13, juris). Der Weg zur G. H. -Stadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Sohn der Antragsteller - ganz unabhängig von seinen behinderungsbedingt eingeschränkten individuellen Möglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel überhaupt zu nutzen - bereits deshalb nicht zumutbar, weil die höchstens zumutbare Schulwegzeit von 45 Minuten überschritten wird. Die zumutbaren Schulwegzeiten betragen nach § 3 Abs. 1 lit. a) der Schülerbeförderungssatzung für den reinen Schulweg in eine Richtung u.a. im Primarbereich und für Kinder der Förderschulen höchstens 45 Minuten. Die G. H. -Stadt ist auch eine Förderschule. Eine Erhöhung der zeitlichen Zumutbarkeitsgrenzen bei dem Besuch einer Schule besonderer Eigenart - wie einer Waldorfschule - ist zulässig (OVG Lüneburg, Beschl.v. 24.01.2017 - 2 ME 240/16 -, Rn. 10 f.), aber in der Satzung des Antragsgegners nicht erfolgt. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 der Schülerbeförderungssatzung sind bei der Berechnung der Schulwegzeiten die planmäßigen Fahrzeiten der Verkehrsmittel (hilfsweise 1 km = 1,3 Minuten) und für den Primarbereich je 200 m Fußweg 3 Minuten bzw. für den Sekundarbereich je 225 m Fußweg 3 Minuten anzusetzen. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Schulwegzeiten mit dem öffentlichen Personennahverkehr ungefähr drei Stunden betragen. Dies ist aus den öffentlich einsehbaren Fahrplänen und der Internetseite der Deutschen Bahn ersichtlich (www.bahn.de, abgerufen am 06.03.2025)."
Die von dem Antragsgegner aufgestellte Behauptung, die Antragsteller hätten zu der Erforderlichkeit des Einzeltransports nichts vorgetragen, erschließt sich dem Senat vor dem Hintergrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Insbesondere zu der vom Verwaltungsgericht als allein maßgeblich erachteten Unzumutbarkeit aufgrund der Schulwegzeiten haben die Antragsteller in ihrer Antragschrift vom 8. Januar 2026 (dort S. 5) ausführlich vorgetragen. Dass die Antragsteller zu dieser Zeit "nur" eine Kostenerstattung begehrten, ist unerheblich. Überdies hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren keine Gründe vorgetragen, die insofern eine andere Entscheidung im vorliegenden Fall rechtfertigen könnten, auch wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Schülerbeförderungssatzung grundsätzlich der Antragsgegner über die Art der Beförderung entscheidet (zur Notwendigkeit eines Einzeltransports: Littmann, in: Brockmann u.a., NSchG, § 114 S. 16a). Ginge es dem Antragsgegner etwa um die Beförderung in einem Sammeltransport, hätte er hierzu vortragen müssen.
3. Schließlich führt der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin zu 2. habe nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2026 ihm gegenüber geäußert, dass sie ihren Sohn selbst befördern wolle und lediglich eine Erstattung wünsche, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 9. April 2026 klargestellt, dass eine (erneute) Antragsänderung nicht gewünscht sei, sondern weiterhin ein Anspruch auf Beförderung geltend gemacht werde. Im Übrigen wäre nur eine gegenüber dem Gericht erklärte (erneute) Antragsänderung rechtlich von Belang.
4. Soweit der Antragsgegner abschließend darauf hinweist, die Antragstellerin zu 2. habe ihm gegenüber geäußert, dass eine Beförderung ihres Sohnes nur unter Einsatz einer Begleitperson möglich sei, weist der Senat auch unter Berücksichtigung der Äußerung der Antragsteller, dass eine Begleitung für eine Übergangszeit notwendig sein werde, darauf hin, dass eine solche Begleitung nicht von der ausgesprochenen (vorläufigen) Verpflichtung erfasst sein dürfte, da sie nur den Beförderungsanspruch des Sohnes betrifft. Ob insofern - unabhängig von der Gewährung von Eingliederungshilfe - eine Begleitung des Sohnes der Antragsteller im Wege des Einzeltransports möglich ist, hängt maßgeblich von dessen konkreter Ausgestaltung ab, insbesondere davon, ob dem Antragsgegner hierdurch weitere - nicht von der ausgesprochenen Verpflichtung umfasste - Kosten entstünden und genug Platz vorhanden wäre (vgl. insoweit auch Littmann, in Brockmann u.a., NSchG, Stand: 11/2025, § 114 S. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt in der Höhe der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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