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6 U 53/06•OLG Celle, 2006-06-20, 6 U 53/06
Entscheidungsdatum: 2006-06-20
Aktenzeichen: 6 U 53/06
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2006:0620.6U53.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2006, 42154
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxxxx und den Richter am Amtsgericht xxxxx
für Recht erkannt:
Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Februar 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters des 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe1Die Berufung ist unbegründet.
2I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Auskunftserteilung über den fiktiven Nachlass der am 4. April 2004 verstorbenen V. (im folgenden: Erblasserin).
4Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Personen anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben einzusehen sind. Die Ausschlagung des Erbes darf nicht dazu dienen, die Stellung der Klägerin im Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und ihr Rechte einzuräumen, die ihr in ihrer Stellung als Miterbin nicht zustehen. Die Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, welche das Gesetz vornimmt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB) die Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit)Erben zu verschaffen. Insoweit gebietet § 2314 BGB seine einschränkende Auslegung, dass er Auskunftsrechte nur einräumt dem von Hause aus enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten NichtmehrErben wählt.
6Hieran fehlt es. Hinsichtlich der Veräußerung der Grundstücke X.weg in N. vom 12. Oktober 1995, dem einzigen Rechtsgeschäft, das Anhalt für eine gemischte Schenkung bietet, kann die Klägerin sich durch Einsicht in den Übertragungsvertrag, der sich bei den Grundakten des Amtsgerichts N. befinden muss, in ihr zumutbarer Weise die erforderliche Kenntnis verschaffen. Einen Erkenntnisvorsprung hat der Beklagte für die Berechnung möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche hier nicht.
7II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
8Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Zulassung nicht vorliegen.
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